Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 18. Dezember 1989 über eine Schiffahrts-Verkehrsordnung für Seen und Flüsse (Seen- und Fluß-Verkehrsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2013-04-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 83
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 5, 8, 10, 12, 13, 15 bis 17, 21, 24 und 26 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, wird - nach Maßgabe des § 156 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Landesverteidigung, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie - verordnet:

TEIL A

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für öffentliche fließende Gewässer sowie für die in der Anlage 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten öffentlichen Gewässer und Privatgewässer; sie gelten nicht für Wasserstraßen gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes, den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

(2) Für sonstige schiffbare Privatgewässer gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit die über diese Privatgewässer Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmen. Die Behörden und deren Organe dürfen jedoch die Bestimmungen dieser Verordnung anwenden, soweit es die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Durchführung von Wasserbauten, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen erfordern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. In dieser Verordnung gelten als

1.

„ Fahrzeuge “: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

„ Schwimmendes Gerät “: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

3.

„ Motorfahrzeug “: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

4.

„ Fahrzeug mit Maschinenantrieb “: Motorfahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine, ausgenommen Fahrzeuge, deren Maschine nur zu kleinen Ortsveränderungen (zB in Häfen) oder zur Erhöhung der Manövrierfähigkeit verwendet wird;

5.

„ Segelfahrzeug “: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

6.

„Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

7.

„ Fahrgastschiff “: Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist; die Bestimmungen über die Zulassung solcher Fahrzeuge bleiben unberührt;

8.

„ Güterschiff “: Fahrzeug, das zur Beförderung von Gütern bestimmt ist;

9.

„ Vorrangfahrzeug “: Fahrgastschiff im Linienverkehr oder Fahrgastschiff im Gelegenheitsverkehr mit einer zugelassenen Fahrgästeanzahl von mehr als 20 Personen;

10.

„ Schwimmkörper “: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Wetbike, Jetski, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

11.

„ Floß “: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

12.

„ Schwimmende Anlage “: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);

13.

„ Sportgerät “: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- und Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb;

14.

„ stilliegend “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;

15.

„ fahrend “ oder „ in Fahrt befindlich “: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;

16.

„ Nacht “: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;

17.

„ Tag “: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;

18.

„ helles Licht “ und „ gewöhnliches Licht “: Lichter, deren Sichtweite in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa beträgt:

Art des Lichtes weiß rot oder grün
hell 4 km 3 km
gewöhnlich 2 km 1,5 km;
19.

„ weißes Licht “, „ rotes Licht “, „ grünes Licht “, „ gelbes Licht “ und „ blaues Licht “: Lichter, deren Farben nach ihren Farbörtern bestimmt sind;

20.

„ kurzer Ton “: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer, „ langer Ton “: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;

21.

„ Schiffahrtszeichen “: Zeichen, die der Verkehrsregelung bzw. der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;

22.

„ Landungsplatz “: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;

23.

„ Liegeplatz “: ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;

24.

„ beschränkte Sichtverhältnisse “: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen.

TEIL B

Verkehrsvorschriften

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Schiffsführer

§ 3. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Befähigung ausreicht, die Sicherheit des Schiffes und von Personen, die Sicherheit der Schiffahrt sowie die sichere Beförderung von Gütern und die sichere und ordnungsgemäße Durchführung des Schiffsbetriebes zu gewährleisten.

(2) Ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper muß unter der Führung einer hiefür befähigten sowie geistig und körperlich geeigneten Person (Schiffsführer) stehen.

(3) Als Nachweis der Befähigung gilt ein von der Behörde ausgestellter oder anerkannter Befähigungsausweis zur selbständigen Führung eines entsprechenden Fahrzeuges. Der Schiffsführer muß, auch wenn ein Befähigungsausweis nicht vorgeschrieben ist, dem Gewässer und seinem Fahrzeug oder Schwimmkörper entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen.

(4) Als geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigten Zustand befindet.

(5) Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein; er ist für die Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung auf seinem Fahrzeug bzw. Schwimmkörper verantwortlich. Auf schwimmenden Geräten bei der Arbeit kann der Führer des Gerätes an die Stelle des Schiffsführers treten.

(6) Geschleppte, geschobene und gekuppelte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen nur dann einen Schiffsführer haben, wenn es der Schiffsführer des Fahrzeuges, welches die anderen fortbewegt (Verbandsführer), anordnet; anderenfalls hat er die Aufgaben des Schiffsführers für alle Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper wahrzunehmen.

(7) Schiffsführer geschleppter, geschobener oder gekuppelter Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper haben die Anweisungen des Verbandsführers zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper durch die Umstände geboten sind.

(8) Soweit für die Führung von Fahrzeugen im Teil G des Schiffahrtsgesetzes 1990 Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von

1.

Motorfahrzeugen

a)

mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,

b)

mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;

2.

Segelfahrzeugen

a)

die Vollendung des 14. Lebensjahres,

b)

die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;

3.

Ruderfahrzeugen

4.

Segelbrettern

(9) Die Bestimmungen des Abs. 8 Z 2 bis 4 gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.

Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

§ 4. (1) Die Besatzung hat die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt, zur Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung beizutragen und ihre Aufgaben unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie auf die Ordnung an Bord zu erfüllen.

(2) Die Fahrgäste und sonstigen Personen an Bord haben die Anweisungen des Schiffsführers zu befolgen, die dieser im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen sowie der Ordnung an Bord und auf Landungsplätzen erteilt.

Allgemeine Sorgfaltspflicht

§ 5. (1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt sowie von Personen und die berufliche Übung gebieten, um

1.

Gefährdungen von Menschen;

2.

Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;

3.

Behinderungen der Schiffahrt oder der Berufsfischerei;

4.

Verunreinigungen der Gewässer

(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.

Verhalten unter besonderen Umständen

§ 6. Zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer unter Bedachtnahme auf die Sicherheit von Personen alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.

Hilfeleistung

§ 7. (1) Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.

(2) Sind auf einem Gewässer Menschen oder Fahrzeuge in Gefahr, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen, so muß er unverzüglich fremde Hilfe herbeirufen.

Havarien

§ 8. (1) Ist ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper festgefahren, gesunken oder mit einem anderen Fahrzeug, einem anderen Schwimmkörper oder einer Anlage zusammengestoßen, so hat dies der Schiffsführer unbeschadet seiner sonstigen Verpflichtungen umgehend der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden. In dieser Meldung sind alle zur Aufklärung der Havarie erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere über die näheren Umstände, die Ursachen und Folgen der Havarie. Die Meldung kann unterbleiben, wenn nur Sachschaden eingetreten ist, die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht besteht und die Beteiligten einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge oder Schwimmkörper sind gemäß §§ 26 bzw. 29 zu bezeichnen.

Verhalten bei Schiffsunfällen

§ 9. Nach einem Schiffsunfall hat jeder Beteiligte sich über die Unfallfolgen zu vergewissern und die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung an dem Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Schiffsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

Schiffahrtshindernisse

§ 10. Bemerkt der Schiffsführer ein Hindernis, das die Schiffahrt gefährden kann, so hat er dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

Reinhaltung der Gewässer

§ 11. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

Reinhaltung der Gewässer

§ 11. (1) Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen (zB Öl, Benzin, Lacke, Abfälle, Abwässer, Fäkalien, Waschmittel, Holzbehandlungsmittel) in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten; Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren sind auf das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken.

(2) Sind Stoffe gemäß Abs. 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der Verunreinigung zu treffen; ist eine rasche Beseitigung nicht möglich, so hat er umgehend die nächste erreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen.

(3) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, die für die Ableitung von Stoffen gemäß Abs. 1 geeignete Außenhautöffnungen aufweisen, ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, wenn derartige Öffnungen, die nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand beseitigt werden können, dauerhaft verschlossen sind.

(4) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen mit Aufbauten und Wohneinrichtungen, auf denen Brauchwässer anfallen können und die nicht mit einer Sammeleinrichtung für Brauchwässer mit einem genormten Anschluß für die Entleerung ausgestattet sind, ist verboten. Der Anschluß für die Entleerung muß - ausgenommen bei Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen - der ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten“ (siehe Anlage 3) entsprechen.

(5) Das Einsetzen und die Verwendung von Fahrzeugen, deren Außenhaut einen Bestandteil des Treibstofftanks bildet, ist verboten.

Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas

§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

(2) Der Betrieb von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' gemessen und darf die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen zulässigen A-bewerteten Schalldruckpegel nicht überschreiten:

unter 15 kW 62 dB

von 15 bis 30 kW 65 dB

von 30 bis 50 kW 68 dB

über 50 kW 70 dB

Schutz vor Lärm, Rauch und Abgas

§ 12. (1) Durch den Betrieb von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern darf nicht mehr Lärm, Rauch oder Abgas erzeugt werden, als dies nach dem Stand der Technik bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

(2) Die Verwendung von Fahrzeugen, ausgenommen schwimmende Geräte, und von mit Maschinenantrieb ausgestatteten Schwimmkörpern, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch, gemessen nach ÖNORM S 5022 (siehe Anlage 4), darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.

Transport gefährlicher Güter

§ 13. Der Transport gefährlicher Güter (§ 11 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.

Transport gefährlicher Güter

§ 13. (1) Der Transport gefährlicher Güter (§ 11 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990) mit Fahrzeugen oder Schwimmkörpern ist verboten.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen im Rahmen einer Konzession gemäß § 78 Abs. 1 Z 7 des Schiffahrtsgesetzes 1990.

Belastung und Personenanzahl

§ 14. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nicht über die zulässige Belastung hinaus beladen werden. Wenn Einsenkungsmarken angebracht sind, dürfen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken eintauchen.

(2) Die Ladung darf die Sicherheit des Fahrzeuges bzw. Schwimmkörpers und die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigen.

(3) Eine von der Behörde festgesetzte zulässige Personenanzahl darf nicht überschritten werden. Wenn eine solche nicht festgesetzt ist, darf ein Fahrzeug bzw. Schwimmkörper nicht so belastet werden, daß seine Sicherheit oder die Sicherheit von Personen beeinträchtigt ist.

Urkunden

§ 15. Die auf Grund der Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes 1990 über Schiffszulassung, Schiffseichung und Schiffsführung vorgeschriebenen Urkunden sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde auszuhändigen.

Urkunden

§ 15. (1) Die auf Grund der Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes über die Schiffszulassung und Schiffsführung vorgeschriebenen Urkunden sind an Bord mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde auszuhändigen.

(2) Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen darüber hinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, entsprechen. Dies gilt nicht für

a)

ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;

b)

Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;

c)

Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;

d)

Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;

e)

für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;

f)

Tragflügelboote;

g)

Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;

h)

im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.

Überwachung

§ 16. Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben den Organen der Behörde, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen, die dazu erforderliche Unterstützung zu geben.

II. Abschnitt

Kennzeichen der Fahrzeuge

§ 17. (1) An jedem Fahrzeug sind folgende Kennzeichen anzubringen:

1.

der Name, der auch eine Devise sein kann; er ist an der Außenseite des Fahrzeugs entweder auf beiden Seiten oder am Heck in mindestens acht Zentimeter hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen und arabischen oder römischen Ziffern anzubringen;

2.

der Name und die Anschrift des Eigentümers; sie sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Fahrzeuges anzubringen. Die Schriftzeichen und Ziffern müssen hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund sein;

3.

auf Fahrgastschiffen die zugelassene Anzahl von Fahrgästen; sie ist an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

(2) Bei Motorfahrzeugen wird die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 Z 1 durch das amtliche Kennzeichen ersetzt; es kann jedoch zusätzlich zu diesem angebracht werden.

III. Abschnitt

Sichtzeichen der Fahrzeuge

Lichter

§ 18. Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.

Flaggen und Bälle

§ 19. (1) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verschmutzt und ihre Farben nicht verblaßt sein; Flaggen müssen rechteckig und mindestens 0,6 m hoch und breit sein, Bälle müssen einen Durchmesser von mindestens 0,6 m haben.

(2) Anstelle von Flaggen dürfen Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

Verbotene Lichter und Zeichen

§ 20. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Ersatzlichter

§ 21. (1) Bei einem Ausfall von in dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden; dabei kann ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.

(2) Ist bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb das unverzügliche Setzen von Ersatzlichtern nicht möglich, so muß an Stelle der Ersatzlichter ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht gesetzt werden.

Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Flaggen, Tafeln usw.

§ 22. (1) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Flaggen, Tafeln oder andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, daß sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.

(2) Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, daß sie blenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 23. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt müssen bei Nacht führen:

1.

als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter der Querlinie strahlt; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen werden kann;

2.

als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe, in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges, tiefer als das Topplicht (Buglicht) und möglichst 1 m hinter diesem gesetzt werden;

3.

als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und

1.

das Topplicht (Buglicht) in gleicher Höhe oder niedriger als die Seitenlichter führen oder

2.

die Seitenlichter in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug zusammengefaßt führen, sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge müssen in Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

Nachtbezeichnung während der Fahrt

§ 23. (1) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt müssen bei Nacht führen:

1.

als Topplicht (Buglicht) ein weißes helles Licht, das über einen Horizontbogen von 225 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es von vorn bis beiderseits 22 Grad 30' hinter der Querlinie strahlt; das Licht muß auf dem vorderen Teil des Fahrzeuges in dessen Mittellängsebene so hoch gesetzt werden, daß es gut gesehen werden kann;

2.

als Seitenlichter an Steuerbord ein grünes helles Licht, an Backbord ein rotes helles Licht, von denen jedes über einen Horizontbogen von 112 Grad 30' strahlt und so angebracht ist, daß es auf seiner Seite von vorn bis 22 Grad 30' hinter die Querlinie strahlt; die Seitenlichter müssen in gleicher Höhe, in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges, tiefer als das Topplicht (Buglicht) und möglichst 1 m hinter diesem gesetzt werden;

3.

als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht, das über einen Horizontbogen von 135 Grad strahlt und so angebracht ist, daß es über einen Bogen von 67 Grad 30' von hinten nach jeder Seite strahlt.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmte Fahrzeuge mit Maschinenantrieb anstelle der hellen Lichter gewöhnliche Lichter und

1.

anstelle des Topplichtes und des Hecklichtes ein von allen Seiten sichtbares weißes Licht führen,

2.

die Seitenlichter in einer doppelfarbigen Leuchte am Bug zusammengefaßt führen, sofern das Topplicht von vorne sichtbar bleibt, und,

3.

sofern die Ausnahme gemäß Z 2 nicht in Anspruch genommen wird, das Topplicht in gleicher Höhe oder niedriger als das Seitenlicht führen.

(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW und Fahrzeuge der Berufsfischer am Netz ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

(4) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und geschleppte oder gekuppelte Fahrzeuge müssen in Fahrt bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen.

Zusätzliche Nachtbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

§ 24. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 23 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles Licht mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) führen.

Nachtbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen beim Stilliegen

§ 25. (1) Stilliegende Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen bei Nacht ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht führen; soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, müssen schwimmende Geräte und schwimmende Anlagen außerdem so beleuchtet sein, daß ihre Umrisse erkennbar sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, die sich an einem Landungs- oder Liegeplatz befinden.

(3) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen abweichend von Abs. 1 zwei von allen Seiten sichtbare weiße gewöhnliche Lichter führen; diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden. Soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen gewöhnlichen Licht zu bezeichnen.

Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 26. (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit, stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, sowie festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge, welche die Schiffahrt behindern können, müssen führen:

1.

auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches und ein weißes gewöhnliches Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen;

2.

auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht in gleicher Höhe wie das rote Licht gemäß Z 1.

(2) Die Lichter gemäß Abs. 1 sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Lichter nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Tagbezeichnung der Vorrangfahrzeuge während der Fahrt

§ 27. Vorrangfahrzeuge müssen bei Tag einen von allen Seiten sichtbaren grünen Ball führen.

Tagbezeichnung der Fahrzeuge und schwimmenden Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können

§ 28. Fahrzeuge und schwimmende Anlagen, deren Verankerungen die Schiffahrt gefährden können, müssen zwei von allen Seiten sichtbare weiße Flaggen übereinander gesetzt führen; soweit es die Sicherheit der Schiffahrt erfordert, ist außerdem jede Verankerung mit einer gelben Boje zu bezeichnen.

Tagbezeichnung der schwimmenden Geräte bei der Arbeit, der stilliegenden Fahrzeuge bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge

§ 29. (1) Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie stilliegende Fahrzeuge, die im Gewässer Arbeiten ausführen, müssen führen:

1.

auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, einen roten und einen weißen Ball, den roten Ball etwa 1 m über dem weißen;

2.

auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie den roten Ball gemäß Z 1.

(2) Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen führen:

1.

auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen übereinander, die obere rot, die untere weiß;

2.

auf der Seite oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge in gleicher Höhe wie die rot-weiße oder rote Flagge gemäß Z 1.

(3) Die Bälle und Flaggen gemäß Abs. 1 und 2 sind so hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar sind. Liegt ein gesunkenes Fahrzeug so, daß die Flaggen nicht auf ihm angebracht werden können, müssen sie auf einem Boot oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.

Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

§ 30. (1) Fahrzeuge der Berufsfischer dürfen beim Fang einen von allen Seiten sichtbaren weißen Ball führen, der mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht sein muß.

(2) Fahrzeuge, von denen aus mit der Schleppangel gefischt wird, müssen eine weiße Flagge führen.

Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes -

Bordezeichen der Zollwache

§ 31. (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.

(2) Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache

1.

bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „Zoll'' und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen;

2.

bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.

Bezeichnung der Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes - Bordezeichen der Zollwache - Bezeichnung der Fahrzeuge für Rettungszwecke

§ 31. (1) Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein blaues Funkellicht zeigen, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert.

(2) Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache

1.

bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „Zoll“ und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen;

2.

bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.

(3) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung bestimmt und für diesen Verwendungszweck zugelassen sind, dürfen im Einsatz ein gelbrotes Funkellicht zeigen; die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sowie des § 44 bleiben unberührt.

IV. Abschnitt

Schallzeichen

Allgemeines

§ 32. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen müssen in Tönen von gleichbleibender Höhe gegeben werden. Der A-bewertete Schalldruckpegel der Schallzeichen muß - gemessen in 1 m Entfernung vor der Mitte der Schallöffnung - zwischen 100 und 110 dB betragen.

Schallzeichen der Fahrzeuge

§ 33. (1) Vorbehaltlich der in dieser Verordnung sonst vorgeschriebenen Schallzeichen müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb erforderlichenfalls die Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1 geben.

(2) Alle übrigen Fahrzeuge dürfen im Falle einer Gefahr die Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 1 geben.

Schallzeichen von Häfen und Liegeplätzen

§ 34. Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen von Häfen und Liegeplätzen aus die Schallzeichen nach Anlage 1 Teil 2 gegeben werden.

Verbotene Schallzeichen

§ 35. Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

V. Abschnitt

Schiffahrtszeichen

Allgemeines

§ 36. (1) Anlage 2 dieser Verordnung enthält die Schiffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.

(2) Die Schiffsführer haben unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Verordnung die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf dem Gewässer oder an seinen Ufern angebrachten Schiffahrtszeichen gemäß Abs. 1 erteilt werden.

Anbringung der Schiffahrtszeichen

§ 37. (1) Sind Schiffahrtszeichen so aufgestellt, daß sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen sich durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen auf eine bestimmte Strecke und den Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind die entsprechenden Schiffahrtszeichen an beiden Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.

(2) Über dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern zwischen dem Aufstellungsort des Schiffahrtszeichens und der Stelle an, auf die sich die durch das Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.

(3) Unter dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung oder Einschränkung des Schiffahrtszeichens.

Schutz der Schiffahrtszeichen

§ 38. (1) Die Beschädigung, unbefugte Anbringung, Entfernung oder Verdeckung von Schiffahrtszeichen, die Veränderung ihrer Lage oder Bedeutung, die Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen und dergleichen sowie das Festmachen an Schiffahrtszeichen sind verboten.

(2) Der Schiffsführer hat Schäden oder Veränderungen an Schiffahrtszeichen, deren Unbrauchbarkeit oder Entfernung der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu melden.

Bezeichnung von Hafeneinfahrten und Liegeplätzen

§ 39. (1) Die Einfahrten öffentlicher Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen durch ein grünes Licht auf dem rechten Molenkopf und ein rotes Licht auf dem linken Molenkopf, jeweils vom einfahrenden Fahrzeug aus gesehen, zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(2) Liegeplätze für die Fahrgastschiffahrt außerhalb der Häfen sind bei Nacht und beschränkten Sichtverhältnissen während der Betriebszeiten mit einem roten und einem darunter gesetzten grünen Licht zu bezeichnen. Zusätzlich darf ein gelbes Ansteuerungslicht angebracht werden.

(3) Andere Häfen und Liegeplätze dürfen mit Zustimmung der Behörde gemäß Abs. 1 und 2 bezeichnet werden.

(4) Die Sichtweite des Ansteuerungslichtes muß in dunkler Nacht bei klarer Luft etwa 1 km, die der anderen Lichter etwa 3 km betragen.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lichter, ausgenommen das gelbe Ansteuerungslicht, dürfen auch Funkellichter sein.

VI. Abschnitt

Fahrregeln

Allgemeine Verhaltensregeln

§ 40. Der Schiffsführer hat jedes Manöver, das bei Anwendung der Fahrregeln erforderlich wird, deutlich erkennbar und rechtzeitig auszuführen.

Fahrgeschwindigkeit

§ 41. Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, daß er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen; eine Geschwindigkeit von 50 km/h bei Tag und von 25 km/h bei Nacht darf jedoch nicht überschritten werden.

Grundsätze für das Begegnen und Überholen

§ 42. (1) Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.

(2) Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge oder Schwimmkörper, deren Kurse die Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit nicht so ändern, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen könnte.

(3) Fahren zwei Fahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, muß das Fahrzeug, welches das andere auf seiner Steuerbordseite hat, ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor dem anderen Fahrzeug vermeiden.

(4) Sind die Kurse zweier Fahrzeuge entgegengesetzt oder nahezu entgegengesetzt und ist die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen, muß jedes Fahrzeug nach Steuerbord ausweichen, damit die Vorbeifahrt Backbord an Backbord erfolgt.

(5) Abweichend von Abs. 4 kann der Schiffsführer in Ausnahmefällen verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord erfolgt, wenn er sich vergewissert hat, daß dies ohne Gefahr möglich ist. In diesem Fall sind zwei kurze Töne zu geben. Das entgegenkommende Fahrzeug hat gleichfalls zwei kurze Töne zu geben und an Steuerbord den erforderlichen Raum zu lassen.

(6) An Engstellen, insbesondere in unmittelbarer Nähe von Brücken oder unter diesen, ist das Begegnen und Überholen nur dann gestattet, wenn das Fahrwasser hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durchfahrt gewährt. Wenn es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, ist die Annäherung an eine Brücke rechtzeitig durch einen langen Ton anzukündigen.

(7) Reicht beim Begegnen auf Flüssen, insbesondere im Bereich von Brücken, der Raum zur gefahrlosen Vorbeifahrt nicht aus, so hat das zu Berg fahrende Fahrzeug unterhalb der Engstelle die Vorbeifahrt des zu Tal fahrenden Fahrzeuges abzuwarten. Ist das Begegnen an einer Engstelle unvermeidlich, müssen die Schiffsführer alle möglichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Bedingungen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr in sich schließen.

Besondere Vorschriften für das Überholen

§ 43. (1) Das Überholen ist nur gestattet, wenn sich der Überholende vergewissert hat, daß dieses Manöver ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge ausgeführt werden kann.

(2) Grundsätzlich muß der Überholende an Backbord des Vorausfahrenden vorbeifahren. Ist das Fahrwasser hinreichend breit, kann der Überholende den Vorausfahrenden auch an Steuerbord überholen.

(3) Der Vorausfahrende muß das Überholen erleichtern, soweit dies notwendig und möglich ist; er darf während des Überholvorganges seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.

Ausweichpflicht

§ 44. Beim Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:

1.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 31 Abs. 1 zeigen;

2.

Vorrangfahrzeuge und schwer bewegliche Fahrzeuge;

3.

Fahrzeuge der Berufsfischer, wenn sie den weißen Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen;

4.

Flöße;

5.

Segelfahrzeuge;

6.

Ruderfahrzeuge;

7.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 3;

8.

Schwimmkörper, ausgenommen Flöße.

Ausweichpflicht

§ 44. Beim Begegnen und Überholen gilt für das Ausweichen folgende Rangordnung:

1.

Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wenn sie das blaue Funkellicht gemäß § 31 Abs. 1 zeigen;

2.

Vorrangfahrzeuge und schwer bewegliche Fahrzeuge;

3.

Fahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Ausübung eines Fischereirechtes zugelassen sind, wenn sie den weißen Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen;

4.

Flöße;

5.

Segelfahrzeuge;

6.

Ruderfahrzeuge;

7.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Fahrzeuge gemäß Z 1 bis 3;

8.

Schwimmkörper, ausgenommen Flöße.

Verhalten beim Ausweichen

§ 45. Ausweichpflichtige Fahrzeuge oder Schwimmkörper müssen den anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen.

Verhalten von Segelfahrzeugen untereinander

§ 46. (1) Fahren zwei Segelfahrzeuge so auf kreuzenden Kursen, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, gilt abweichend von § 42 Abs. 3 und 4 folgende Ausweichpflicht:

1.

wenn die Fahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muß das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;

2.

wenn die Fahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muß das luvseitige dem leeseitigen ausweichen.

(2) Beim Überholen muß der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat.

Verhalten von Segelbrettern untereinander

§ 47. Für das Verhalten von Segelbrettern untereinander gilt § 46 sinngemäß.

Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der

Berufsfischer

§ 48. Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper müssen gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen, einen Abstand von mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

Verhalten gegenüber Vorrangfahrzeugen, Fahrzeugen der Berufsfischer und Tauchern

§ 48. Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen gegenüber Vorrangfahrzeugen und Fahrzeugen der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen, sowie gegenüber gemäß § 59a gekennzeichneten Fahrzeugen oder Bojen einen Abstand von mindestens 50 m einhalten; soweit die örtlichen Verhältnisse dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand einzuhalten.

Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen; Liegeplätze

§ 49. (1) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen nur in einen Hafen einfahren oder aus ihm ausfahren, wenn dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfolgen kann.

(2) Fahrzeuge, die aus einem Hafen ausfahren, haben Vorrang gegenüber den einfahrenden. Sie müssen das Ausfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe eines langen Tones ankündigen; davon kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung anderer Fahrzeuge nicht zu befürchten ist. Vorrangfahrzeuge und Fahrzeuge, die bei Not oder bei stürmischem Wind oder hohem Wellengang im Hafen Schutz suchen müssen, haben unbeschadet des § 31 Abs. 1 vor allen anderen Fahrzeugen Vorrang, wenn sie das Einfahren rechtzeitig vorher durch Abgabe von drei langen Tönen ankündigen. Beim Zusammentreffen gleichberechtigter Fahrzeuge hat das ausfahrende Vorrang.

(3) Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.

(4) Fahrzeuge und Schwimmkörper haben die von den Fahrgastschiffen regelmäßig benützten Bereiche der Anlegestellen und in der Nähe dieser Anlegestellen den üblichen Kurs der Fahrgastschiffe freizuhalten.

Fahrt mit Radar

§ 50. Bei der Führung eines Fahrzeuges darf Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn der Radarbeobachter mit der Bedienung des Gerätes sowie der Auswertung des Radarbildes vertraut ist.

Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 51. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 52 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben oder die nach § 23 vorgeschriebenen Lichter nicht führen können, sowie Schwimmkörper nicht ausfahren. Befinden sie sich beim Eintreten beschränkter Sichtverhältnisse auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch wie möglich aufsuchen.

(2) Bei beschränkten Sichtverhältnissen ist die Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen entsprechend zu vermindern. Davon ausgenommen sind Vorrangfahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden. Auf anderen Fahrzeugen ist erforderlichenfalls ein Ausguck aufzustellen; der Ausguck muß sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.

(3) Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen die Fahrzeuge auch bei Tag die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter setzen.

Schallzeichen während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

§ 52. (1) Bei beschränkten Sichtverhältnissen muß jedes Fahrzeug als Nebelzeichen einen langen Ton geben. Fahrzeuge, die dieses Schallzeichen nicht geben können (§ 51 Abs. 1), müssen sich bei Annäherung von Fahrzeugen auf andere Weise bemerkbar machen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Vorrangfahrzeuge während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen als Nebelzeichen zwei lange Töne zu geben.

(3) Die Schallzeichen gemäß Abs. 1 und 2 sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

(4) Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden, können auf die Abgabe der Schallzeichen verzichten, wenn durch Radarbeobachtung sichergestellt ist, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes mit anderen Fahrzeugen ausgeschlossen ist.

Notzeichen

§ 53. In Notfällen auf einem Gewässer können folgende Zeichen gegeben werden, um Hilfe herbeizurufen:

1.

kreisförmiges Schwenken einer roten Flagge, eines Lichtes oder eines sonstigen geeigneten Gegenstandes;

2.

Abfeuern einer rotbrennenden Rakete oder Zeigen sonstiger roter Leuchtsignale (Handfackeln, Leuchtkugeln oder ähnliches);

3.

Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen . . . - - - . . . (SOS);

4.

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme;

5.

eine Folge langer Töne.

VII. Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

§ 54. (1) Außerhalb von Häfen, anderen Schiffahrtsanlagen sowie Liegeplätzen dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper ohne behördliche Bewilligung nicht länger als 48 Stunden stilliegen; dies gilt nicht für schwimmende Geräte bei der Arbeit.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten, die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs auf ufernahen Straßen mit öffentlichem Verkehr sowie die Interessen der Jagd, der Fischerei und des Naturschutzes gewährleistet sind.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist der Platz für das Stilliegen so zu wählen, daß die Schiffahrt nicht behindert wird. Das Stilliegen in Fahrwasserengen sowie im Bereich von Brücken ist verboten.

(4) Stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht sein, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt und die Schiffahrt nicht behindert wird; dabei sind insbesondere Wind, Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.

VIII. Abschnitt

Fahrgastschiffahrt

Schiffsverkehr an den Anlegestellen

§ 55. (1) Fahrgastschiffe haben beim Anlegen an öffentlichen Anlegestellen Vorrang.

(2) Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Anlegestellen Personen von der Behörde betraut sind (§ 39 des Schiffahrtsgesetzes 1990), haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

§ 56. (1) Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, daß der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich und der Ladungsplatz bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist. Das unmittelbare Umsteigen der Fahrgäste von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, sofern nicht eines der beiden an Land festgemacht ist.

(2) Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken, Stege, Zugänge und Treppen benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.

Sicherheit und Ordnung an Bord und an den Anlegestellen

§ 57. Fahrgäste und sonstige Benützer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, daß sie die Sicherheit des Schiffsverkehrs und die Ordnung an Bord nicht beeinträchtigen. Sie müssen unbeschadet der Weisungsbefugnis des Schiffsführers gemäß § 4 Abs. 2 auch die Weisungen der für die Anlegestellen betrauten Personen befolgen. Personen, von denen eine Gefährdung des Schiffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der übrigen Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.

Schleppverbot

§ 58. Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nur in Notfällen schleppen, geschleppt werden oder längsseits gekuppelt mitgeführt werden.

IX. Abschnitt

Wassersport

Rafting

§ 59. (1) Das Fahren mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) Alle Personen an Bord eines Rafts müssen während der Fahrt eine Naßtauchanzug, Schuhe, eine Schwimmweste und einen Helm tragen.

Tauchen

§ 59a. Beim Tauchen vom Gewässer aus ist eine dem Buchstaben „A“ der Internationalen Flaggenordnung entsprechende Flagge (Doppelstander, dessen eine Hälfte weiß und die andere blau ist) auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar zu führen; nachts und bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten.

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 60. (1) Wasserschifahren sowie Fahren mit ähnlichen Geräten, mit Segelbrettern sowie mit unbemannten Schleppgeräten ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.

(2) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (Start- und Landegassen, Sportzonen), verboten.

(3) Fahrzeuge, mit denen solche Sportarten ausgeübt werden, müssen außer mit dem Schiffsführer mit einer weiteren Person (Beifahrer) besetzt sein, die den oder die geschleppten Wassersportausübenden zu beobachten hat; diese Person muß das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer diesen Personen dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserschifahrer müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen, Schwimmkörpern und von Badenden halten. Das Schleppseil muß schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern durch ein Fahrzeug ist verboten.

(6) Die geschleppten Personen müssen während der Sportausübung eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

X. Abschnitt

Uferzonen

§ 61. (1) Motorfahrzeuge dürfen auf Seen, ausgenommen zum An- oder Ablegen oder zum Stilliegen, nicht näher als 200 m an das Ufer oder einen dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren (Uferzone). Mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge müssen sie dabei den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren. Berühren oder überschneiden einander die Uferzonen, darf nur in der Mitte des Gewässers und nicht schneller als 25 km/h gefahren werden; soweit Untiefen dies nicht zulassen, ist der nach den Umständen größtmögliche Abstand vom Ufer einzuhalten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W ausgestattet sind, sowie mit Ausnahme der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht für Fahrzeuge der Berufsfischer, die den Ball gemäß § 30 Abs. 1 führen, sowie für Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und des gewässerkundlichen Dienstes.

(3) In den für den Wassersport bestimmten Start- und Landegassen und Sportzonen richtet sich die Geschwindigkeit abweichend von Abs. 1 nach den Bestimmungen des § 41.

(4) Bestände von Wasserpflanzen, wie Schilf, Binsen oder Seerosen, dürfen nicht befahren werden.

XI. Abschnitt

Einbringen und Bezeichnen von Fischereigeräten

§ 62. (1) Auf den Kursen der Vorrangfahrzeuge und in dem für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich vor Hafeneinfahrten und Liegeplätzen der Fahrgastschiffahrt sowie in der Fahrrinne von Flüssen dürfen Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte nur so eingebracht werden, daß dadurch die Schiffahrt nicht behindert werden kann.

(2) Fischnetze, Reusen und andere Fischereigeräte, welche die Schiffahrt behindern können, müssen zur Kennzeichnung ihrer Lage durch weiße Bojen oder ähnliche Auftriebskörper, die voneinander einen Abstand von mindestens 15 m haben müssen, in genügender Anzahl und entsprechender Größe bezeichnet sein.

XII. Abschnitt

Badeverbot

§ 63. (1) im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden, ausgenommen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen, verboten.

(2) Es ist verboten, an in Fahrt befindliche Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen, sich an ihnen anzuhängen, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.

XII. Abschnitt

Bade- und Tauchverbot

§ 63. (1) Im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Anlegestellen der Fahrgastschiffahrt ist das Baden, ausgenommen an öffentlichen Badeplätzen mit geeigneten Aufsichtspersonen, sowie das Tauchen verboten.

(2) Es ist verboten, an in Fahrt befindliche Fahrzeuge oder Schwimmkörper heranzuschwimmen, sich an ihnen anzuhängen, sich ihnen mit Sportgeräten zu nähern oder unter ihnen zu tauchen.

XIII. Abschnitt

Veranstaltungen

§ 64. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schiffahrt behindern können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtliche bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Für Veranstaltungen, Proben und Übungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 2 im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:

1.

betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2);

2.

betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 41);

3.

betreffend die besonderen Vorschriften für das Überholen (§ 43 Abs. 2 und 3);

4.

betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen bzw. Segelbrettern untereinander (§§ 46 und 47);

5.

betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten (§ 53);

6.

betreffend den Schutz der Uferzone (§ 60).

XIII. Abschnitt

Veranstaltungen

§ 64. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schiffahrt behindern können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtliche bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Für Veranstaltungen, Proben und Übungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 2 im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:

1.

betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2);

2.

betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 41);

3.

betreffend die besonderen Vorschriften für das Überholen (§ 43 Abs. 2 und 3);

4.

betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen bzw. Segelbrettern untereinander (§§ 46 und 47);

5.

betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten (§ 53);

6.

betreffend den Schutz der Uferzone (§ 61).

XIII. Abschnitt

Veranstaltungen

§ 64. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliche Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schiffahrt behindern können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtliche bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Für Veranstaltungen, Proben und Übungen gemäß Abs. 1 kann die Behörde unter den Voraussetzungen des Abs. 2 im Einzelfall Ausnahmen von den nachstehenden Bestimmungen dieser Verordnung zulassen:

1.

betreffend das Fahren mit nicht gedämpftem Betriebsgeräusch (§ 12 Abs. 2);

2.

betreffend die Höchstgeschwindigkeit (§ 41);

3.

betreffend die besonderen Vorschriften für das Überholen (§ 43 Abs. 2 und 3);

4.

betreffend das Verhalten von Segelfahrzeugen bzw. Segelbrettern untereinander (§§ 46 und 47);

5.

betreffend das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten (§ 53);

6.

betreffend den Schutz der Uferzone (§ 61).

7.

betreffend das Verhalten des Schiffsführers bei Sturmwarnung (§ 65 Abs. 2).

XIII. Abschnitt

Veranstaltungen

§ 64. (1) Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen oder die Schifffahrt behindern oder gefährden können, sowie die mit solchen Veranstaltungen in Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten, die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten und die Wahrung der Interessen des Naturschutzes und des Fremdenverkehrs gewährleistet sind, Jagd und Fischerei nicht wesentlich beeinträchtigt werden, sich allfällige Lärmbelästigungen in für Nichtbeteiligte zumutbaren Grenzen halten sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.

(3) Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde für Veranstaltungen, Proben und Übungen im Einzelfall von schifffahrtspolizeilichen Beschränkungen, die durch Schifffahrtszeichen kundgemacht sind oder durch Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1 und 2 oder § 17 Abs. 2 bis 4 erlassen wurden, sowie von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend

1.

die Pflichten des Schiffsführers, der Besatzung und sonstiger Personen an Bord;

2.

die Benutzung der Gewässer;

3.

Anforderungen an Fahrzeuge;

4.

Schiffsurkunden;

5.

die Kennzeichen der Fahrzeuge;

6.

die Bezeichnung der Fahrzeuge;

7.

die Fahrregeln;

8.

die Regeln für das Stillliegen;

9.

den Schifffahrtsbetrieb;

10.

das Verhalten bei Sturmwarnung;

11.

das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten;

12.

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens;

13.

den Schutz der Uferzone und

14.

den Verkehr im Hafen

XIV. Abschnitt

Sturmwarnung

§ 65. (1) Die Schiffsführer haben sich über das Vorhandensein von Sturmwarneinrichtungen und die Art ihrer Signalgebung zu informieren.

(2) Falls durch Sturmwarnzeichen das Aufkommen eines Sturmes angezeigt wird, müssen die Schiffsführer ihr Fahrverhalten so einrichten, daß sie noch vor Eintritt der Gefahr einen Hafen oder ein zum Landen geeignetes Ufer sicher erreichen.

XV. Abschnitt

Ausnahmen

§ 66. (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte V bis VII, X und XIV soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.

(2) Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

XV. Abschnitt

Ausnahmen

§ 66. (1) Im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Wasserbauverwaltung, der Zollverwaltung, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen, sind von den Bestimmungen der Abschnitte V bis VII, X und XIV soweit befreit, als es die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erfordert.

(2) Zur Durchführung von Versuchen und zur Erprobung technischer Entwicklungen auf dem Gebiet der Schiffahrt kann die Behörde für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hiedurch die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs sowie die Wassergüte nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12, 41 und 61 gelten nicht für die Durchführung der Fahrtauglichkeitsüberprüfung (§ 110 des Schiffahrtsgesetzes 1990).

§ 66a. Die für schiffahrtspolizeiliche Aufgaben zuständigen Organe gemäß § 38 Abs. 2 Z 2 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998, sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 42, 72, 97, 114 und 138 des Schiffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 800 S einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

TEIL C

Inkrafttreten

§ 67. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

TEIL C

Strafbestimmungen und Schlußbestimmungen

§ 67. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

Anlage 1

Schallzeichen

Teil 1: Schallzeichen der Fahrzeuge

Schallzeichen Bedeutung des Schallzeichens Paragraph
- ein kurzer Ton „Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“ 33
- - zwei kurze Töne „Ich richte meinen Kurs nach Backbord“ „Die Vorbeifahrt soll Steuerbord an Steuerbord stattfinden“ 33 42 (5)
- - - drei kurze Töne „Meine Maschine geht rückwärts“ 33
- - - - vier kurze Töne „Ich bin manövrierunfähig“ 33
-- ein langer Ton „Achtung'' oder „Ich halte meinen Kurs bei“ „Hafenausfahrtsignal“ „Nebelsignal der Fahrzeuge, ausgenommen der Vorrangfahrzeuge“ „Brückendurchfahrtsignal“ 33 49 (2) 52 (1) 42 (6)
-- -- zwei lange Töne „Nebelsignal der Vorrangfahrzeuge“ 52 (2)
-- -- -- drei lange Töne „Hafeneinfahrtsignal der Vorrangfahrzeuge, Verbände und Fahrzeuge in Not“ 49 (2)
-- -- -- . . . Folge langer Töne „Notsignal der Fahrzeuge“ 53 Z 5
Teil 2: Schallzeichen der Anlagen
- - - - - - zwei kurze Töne, dreimal in der Minute oder anhaltendes Läuten mit einer Glocke „Nebelsignal der Häfen, Landungsplätze und Nebelwarnanlagen“ 34

Anlage 2

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Schiffahrtszeichen

Allgemeines

1.

Die Schiffahrtszeichen (Tafeln) mit Ausnahme der gelben Bojen gemäß Abschnitt 1 lit. F sind entsprechend der Anlage zu gestalten; sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge mindestens 0,80 m beträgt.

2.

Wird die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt, ist sie in weißer Farbe zu halten.

3.

Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet sein.

4.

Die Schiffahrtszeichen des Abschnittes 1 (Hauptzeichen), ausgenommen lit. F, können durch die in Abschnitt 2 enthaltenen Zusatzzeichen ergänzt werden.

1.

für Fahrzeuge aller Art (Anm.: Das Zeichen ist nicht darstellbar.)

2.

für Motorfahrzeuge

3.

Verbot des Wasserschifahrens

1.

für Verkehr in beiden Richtungen

2.

für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

1.

Tafeln mit Zahlen über einem Hauptzeichen geben die Entfernung

2.

Pfeile geben an, in welcher Richtung und auf welcher Strecke

3.

Tafeln mit Aufschriften unter dem Hauptzeichen enthalten

Anlage 2

Schiffahrtszeichen

Allgemeines

1.

Die Schiffahrtszeichen (Tafeln) mit Ausnahme der gelben Bojen gemäß Abschnitt 1 lit. F sind entsprechend der Anlage zu gestalten; sie sind so zu bemessen, daß ihre kürzeste Seitenlänge mindestens 0,80 m beträgt.

2.

Wird die Rückseite nicht als Schiffahrtszeichen dargestellt, ist sie in weißer Farbe zu halten.

3.

Die Schiffahrtszeichen können bei Nacht angeleuchtet sein.

4.

Die Schiffahrtszeichen des Abschnittes 1 (Hauptzeichen), ausgenommen lit. F, können durch die in Abschnitt 2 enthaltenen Zusatzzeichen ergänzt werden.

Abschnitt 1 - Hauptzeichen

A. Verbotszeichen

A.1. Verbot der Durchfahrt oder gesperrte Wasserflächen

1.

für Fahrzeuge aller Art und Schwimmkörper

2.

für Motorfahrzeuge

3.

Verbot des Wasserschifahrens

A.2. Allgemeines Fahrverbot für Sportfahrzeuge

A.3. Fahrverbot für Segelfahrzeuge

A.4. Fahrverbot für Ruderfahrzeuge

A.5. Fahrverbot für Segelbretter

A.6. Überholverbot

A.7. Verbot des Begegnens und Überholverbot

A.8. Liegeverbot

A.9. Ankerverbot

A.10. Festmacheverbot

A.11. Wendeverbot

A.12. Verbot, schädlichen Wellenschlag oder Sog zu erzeugen

A. 13 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren

B. Gebotszeichen

B.1. Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen

B.2. Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

B.3. Gebot, die in km/h angegebene Geschwindigkeit nicht zu überschreiten

B.4. Gebot, ein Schallzeichen zu geben

B.5. Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen

C. Zeichen für Einschränkungen

C.1. Beschränkte Durchfahrtshöhe

C.2. Beschränkte Durchfahrtsbreite

C.3. Das Fahrwasser ist eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich Fahrzeuge vom Ufer entfernt halten sollen

D. Empfehlende Zeichen

D.1. Empfohlene Durchfahrtsöffnung bei Brücken

1.

für Verkehr in beiden Richtungen

2.

für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind

D.2. Empfehlung, sich auf der mit „grün'' bezeichneten Fahrwasserseite zu halten

E. Hinweiszeichen

E.1. Erlaubnis zum Stilliegen

E.2. Erlaubnis zum Ankern

E.3. Ende eines Verbots oder Gebots

E.4. Fahrerlaubnis für Motorfahrzeuge

E.5. Allgemeine Fahrerlaubnis für Sportfahrzeuge

E.6. Erlaubnis zum Wasserschifahren

E.7. Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge

E.8. Fahrerlaubnis für Ruderfahrzeuge

E.9. Fahrerlaubnis für Segelbretter

E.10. Kennzeichen der Untiefen und Schiffahrtshindernisse

F. Gelbe Bojen; Kennzeichnung der Grenzen von Wasserflächen, für die besondere Anordnungen bestehen

1.

Beispiel

Abschnitt 2 - Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen können durch die folgenden Zusatzzeichen ergänzt werden:

1.

Tafeln mit Zahlen über einem Hauptzeichen geben die Entfernung in m bis zu der durch das Hauptzeichen angezeigten Bestimmung oder Besonderheit an.

Beispiel:

Gebot, eine Geschwindigkeit von 12 km/h nach 1 000 m nicht zu überschreiten

2.

Pfeile geben an, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt. Die Zahlen auf den Pfeilen geben den Geltungsbereich des Hauptzeichens in m an.

Beispiel:

Erlaubnis zum Stilliegen

3.

Tafeln mit Aufschriften unter dem Hauptzeichen enthalten Erklärungen oder Ergänzungen zum Hauptzeichen.

Beispiel:

Anhalten zur Zollabfertigung

Anlage 3

Anlage 4

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