Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die Standesbezeichnung „Ingenieur'' (Ingenieurgesetz 1990)(NR: GP XVII RV 1269 AB 1405 S. 152. BR: AB 3981 S. 533.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-10-01
Letzte Aktualisierung 1990-07-28
Status Aufgehoben · 1994-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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§ 1. Die Standesbezeichnung „Ingenieur'' darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.

1.

Abschnitt

Standesbezeichnung „Ingenieur''

§ 1. Die Standesbezeichnung „Ingenieur'' darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.

§ 2. (1) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' berechtigt sind, dürfen diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und deren Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur'' berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur'' auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.

§ 3. Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur'', auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur'' oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur'' führen dürfen oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.

§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, die

1.

a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b)

eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;

2.

a) eine Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne

b)

eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;

3.

a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und

b)

im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;

4.

a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und

b)

eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.

(2) Die Verleihung ist zu beurkunden.

§ 4. (1) Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur'' ist Personen zu verleihen, die

1.

a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und

b)

eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde;

2.

a) eine Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne

b)

eine mindestens dreijährige Berufspraxis in Österreich absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reife- oder Abschlußprüfung abgelegt wurde;

3.

a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und

b)

im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind;

4.

a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 zwar nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen bzw. höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reifeprüfung vermittelt werden und

b)

eine mindestens achtjährige, zu den erworbenen Kenntnissen einschlägige Berufspraxis in Österreich, die höhere Fachkenntnisse voraussetzt, nachweisen.

(2) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.

§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen.

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.

§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die gemäß § 72 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils zum Zeitpunkt der Ablegung der Reifeprüfung geltenden Fassung, eingerichteten Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.

§ 5. Höhere technische Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 sind die Lehranstalten, die der Erwerbung höherer technischer Bildung dienen, und deren allfällige Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z I sind die in § 11 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988 angeführten Lehranstalten.

§ 6. (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:

a)

Nachweise über die Identität des Bewerbers;

b)

Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 4 Abs. I Z 3 - über die Berufspraxis;

c)

Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 4 Abs. 1 Z 3;

d)

Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 nachweisen.

(3) Sämtliche Nachweise sind im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Zeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein“), sofern

a)

der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,

b)

die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,

c)

gewährleistet ist, daß die Verleihung und Beurkundung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,

d)

für die Verleihung und Beurkundung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,

e)

Aufzeichnungen über die für die Verleihung und Beurkundung maßgeblichen Umstände geführt werden.

(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung und Beurkundung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern

a)

der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,

b)

die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,

c)

gewährleistet ist, daß die Verleihung und Beurkundung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,

d)

für die Verleihung und Beurkundung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,

e)

Aufzeichnungen über die für die Verleihung und Beurkundung maßgeblichen Umstände geführt werden.

(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihungen und Beurkundungen die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' zu führen. Beurkundungen durch den staatlich autorisierten Verein sind öffentliche Urkunden. Sie haben das Bundeswappen zu enthalten und auf die Autorisierung hinzuweisen.

(5) Im Falle der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. § 6 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

§ 7. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung für ihren Bereich die Berechtigung zur Verleihung einem bestimmten Verein über dessen Antrag übertragen („staatlich autorisierter Verein''), sofern

a)

der Verein durch mindestens fünf Jahre maßgeblich die Interessen des Standes der Ingenieure gefördert hat,

b)

die Vereinstätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist,

c)

gewährleistet ist, daß die Verleihung rasch und unparteiisch durchgeführt werden,

d)

für die Verleihung ein sachkundiger Zeichnungsberechtigter zur Verfügung steht,

e)

Aufzeichnungen über die für die Verleihung maßgeblichen Umstände geführt werden.

(2) Ist die Übertragung gemäß Abs. 1 beabsichtigt und beantragt mehr als ein Verein beim zuständigen Bundesminister die Autorisierung, so ist sie jenem Verein zu erteilen, der die Voraussetzungen in bestmöglicher Weise erfüllt. Solange die Übertragung an einen Verein aufrecht ist, darf der zuständige Bundesminister keinen anderen Verein autorisieren.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Übertragung oder Aufrechterhaltung der Übertragung besteht nicht. Die Übertragung und deren Widerruf sind im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Der staatlich autorisierte Verein hat in Angelegenheiten der Verleihung die Bezeichnung „Österreichisches Ingenieur-Register'' und das Bundeswappen zu führen.

(5) Im Falle der Übertragung gemäß Abs. 1 ist die Verleihung beim autorisierten Verein zu beantragen. § 6 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

§ 8. Lehnt der autorisierte Verein die Verleihung schriftlich ab oder trifft er innerhalb einer Frist von drei Monaten keine Entscheidung, hat über Verlangen des Antragstellers der zuständige Bundesminister (§ 6 Abs. 1) zu entscheiden.

§ 9. (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.

(Anm.: Abs. 2 Inkrafttretensdatum: 1.10.1990)

§ 9. (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.

(2) Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung und Beurkundung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen und Beurkundungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.

§ 9. (1) Die fachliche Aufsicht über den staatlich autorisierten Verein führt der zuständige Bundesminister. Er ist zu den Vereinssitzungen zeitgerecht einzuladen, ihm steht das Recht zu, in die Geschäftsführung Einsicht zu nehmen, Auskünfte zu verlangen und Weisungen zu erteilen, insoweit die Tätigkeit als staatlich autorisierter Verein betroffen ist. Das Aufsichtsrecht der Vereinsbehörde bleibt unberührt.

(2) Den dem staatlich autorisierten Verein durch die Verleihung entstehenden Aufwand hat der Urkundswerber zu ersetzen. Der staatlich autorisierte Verein hat den Aufwandersatz pauschal nach dem ihm durch die Verleihungen entstehenden Aufwand festzusetzen, wobei der für die Verleihung in der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Betrag nicht überschritten werden darf.

§ 10. (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:

a)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;

b)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.

(2) Die Bestimmung der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport zu erfolgen.

§ 10. (1) Durch Verordnung hat zu bestimmen:

a)

der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die höheren technischen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind;

b)

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Berufspraxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.

(2) Die Bestimmung der Lehranstalten (Abs. 1) hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst zu erfolgen.

§ 11. Ungeachtet der Bestimmungen des § 4 dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur'' auch jene Personen führen, die gemäß § 12 des Ingenieurgesetzes 1973, BGBl. Nr. 457/1972, dazu berechtigt waren.

§ 12. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur'', auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 3.

§ 12. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur'', auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 3.

§ 12. Wer die Standesbezeichnung "Ingenieur", auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 € zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 3.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden.

(3) Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.

(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und die Abschlußprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden.

(3) Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.

(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und die Abschlußprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden.

(3) Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.

(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 7 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und § 10 mit 1. Oktober 1990 in Kraft.

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) außer Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren ist es jedoch weiter anzuwenden. Weiters ist das Bundesgesetz BGBl. Nr. 457/1972 (Ingenieurgesetz 1973) auf Ansuchen von Absolventen der Lehranstalt für Chemotechniker in Graz, die ihre Ausbildung dort vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und die Abschlußprüfung vor dem 1. Oktober 1992 erfolgreich abgelegt haben, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Einlangens, anzuwenden.

(3) Verordnungen gemäß § 10 und Bescheide gemäß § 7 Abs. 1 können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt wirksam werden.

(4) Die Bestimmungen des § 7 treten mit 31. Dezember 1993 außer Kraft.

(5) § 12, § 20 und § 21 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich § 10 Abs. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, betraut.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich § 10 Abs. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.

2.

Abschnitt

Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur''

und „Diplom-HLFL-Ingenieur''

§ 14. Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur'' und „Diplom-HLFL-Ingenieur'' dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 18 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.

§ 15. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur'' verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.'' bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.'' ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.

(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.

§ 16. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

1.

die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

2.

nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

3.

durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

4.

eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur'' ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller

1.

die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,

2.

nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,

3.

durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und

4.

eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.

(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 kann auch durch die erfolgreich abgelegte Reife- oder Abschlußprüfung nach ausländischen Lehrplänen nachgewiesen werden, wenn diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne für die in Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 genannten Lehranstalten vorsehen, umfaßt.

§ 17. Höhere Lehranstalten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 1 und § 16 Abs. 2 Z 1 sind die in § 5 angeführten Lehranstalten.

§ 18. (1) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums. Auf Antrag des Antragstellers ist die fachliche Prüfung öffentlich abzuführen.

(2) Die Prüfung gemäß § 16 Abs. 2 Z 4 ist vor einem Sachverständigenkollegium abzulegen, in das der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung je einen fachkundigen Vertreter entsenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bestellt eine fachkundige Person als Vorsitzenden des Sachverständigenkollegiums.

(3) Die Mitglieder der Sachverständigenkommission müssen ein facheinschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen haben und einschlägig praktisch oder wissenschaftlich tätig sein.

(4) Die Prüfung hat sich umfassend auf Fragen des Fachgebietes des Antragstellers und auf die schriftliche Arbeit (§ 16 Abs. 1 Z 3 bzw. § 16 Abs. 2 Z 3) zu erstrecken. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit und der Prüfung hat nur dann mit „bestanden'' zu erfolgen, wenn das Sachverständigenkollegium mit Stimmeneinhelligkeit zu diesem Kalkül gelangt.

(5) Die §§ 52 ff. des AVG finden auf die Sachverständigen gemäß Abs. 1 und 2 keine Anwendung.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft haben jeweils durch Verordnung nähere Bestimmungen über die fachliche Prüfung und über die schriftliche Arbeit zu erlassen. In diesen Verordnungen ist auch die Höhe der vom Antragsteller vor Beginn der Prüfung zu leistenden Prüfungsgebühr in einer dem Zeitaufwand und dem Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen und die Entlohnung der Sachverständigen zu regeln.

§ 19. Dem Antrag auf Verleihung der Berechtigung sind die erforderlichen Nachweise im Original oder in gerichtlich oder notariell beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachliche Urkunden über Verlangen der Behörde auch in beglaubigter Übersetzung anzuschließen.

§ 20. Wer die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur'' oder „Diplom-HLFL-Ingenieur'' führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, daß damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

§ 20. Wer die Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" oder "Diplom-HLFL-Ingenieur" führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

§ 21. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1 000 S zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21. (1) Die Verleihung der Berechtigung ist zu beurkunden.

(2) Für die Verleihung ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 109 € zu entrichten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22. (1) Der 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens anhängige Verfahren ist dieses Bundesgesetz weiterhin, längstens jedoch bis Ablauf des 31. Dezember 2008 anzuwenden.

3.

Abschnitt

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich § 10 Abs. 2 jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, hinsichtlich § 18 Abs. 1 und 2 auch der Bundesminister für Unterricht und Kunst und der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.

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