Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. Juli 1990 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn – Anschlußstelle Zöbern im Bereich der Gemeinde Zöbern
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:
Die Anschlußstelle Zöbern der A 2 Süd Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Zöbern wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen km 80,10 und km 80,50 der A 2 Süd Autobahn und stellt über ihre Zu- bzw. Abfahrtsstraße die Verbindung mit einer Gemeindestraße her.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- bzw. Abfahrtsstraße aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Zöbern aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A 2/29-89 im Maßstab 1 : 500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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