Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Stadtgemeinde Gleisdorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-10-16
Letzte Aktualisierung 2026-04-09
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet:

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Gleisdorf wie folgt bestimmt:

Die B 64 Rechberg Straße wird von km 0,00 (neu) = km 108,40 der B 54 Wechsel Straße bis km 0,59 (alt)/0,23 (neu) auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene Straßentrasse umgelegt.

Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene Straßenteil von km 0,00 (alt) = Kreuzung Hartberger Straße/Weizer Straße bis km 0,59 (alt)/km 0,23 (neu) als Bundesstraße aufgelassen.

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