Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Gallenkirch und Tschagguns

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-02-06
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 188 Silvretta Straße von km 70,88 bis km 72,25 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. April 1986, BGBl. Nr. 241, bestimmten - Abschnitt „Gortniel-Maurenstutz“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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