Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Tetrazol-1-Essigsäure

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-04-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Justiz- und Polizeidepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Tetrazol-1- Essigsäure *1) wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. Februar 1991, Zl. 151.390/1-I/5/91, seitens der Republik Österreich widerrufen.

Das Bundesamt für Polizeiwesen der Schweiz hat am 14. Februar 1991 dem Widerruf zugestimmt; die Vereinbarung ist demgemäß mit diesem Datum außer Kraft getreten.


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 278/1987

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