(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM VERKEHRSMINISTER DES KÖNIGREICHES BELGIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON GASEN DER KLASSE 2

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-04-24
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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1.

Abweichend von Rn. 2200 und 2201 der Anlage A zum ADR dürfen die in der nachstehenden Tabelle angeführten Gase in die in Spalte 2 angegebenen Ziffern und Buchstaben der Klasse 2 aufgenommen werden.

2.

Die Beförderung erfolgt in den unter Rn. 2212 (1) a) genannten Flaschen.

3.

Der Prüfdruck, die maximale Größe der Flaschen und der Füllungsgrad dieser Flaschen müssen den in den Spalten 3, 4 und 5 genannten Werten entsprechen.

4.

Die Flaschen müssen dauerhaft mit einem der in Spalte 6 angegebenen Ziffer entsprechenden Zettel gekennzeichnet sein.

```

```

Mindest- Höchstzu-

prüfdruck Maximaler lässige Gefahr-

Gas Ziffer in Bar Fassungs- Masse der zettel

(Über- raum der Füllung (Nr.)

druck) Flaschen (kg/l)

```

```

Stickstoff-

trifluorid

(NF3) 1at 225 50 (1) 6.1

Perfluor-

propan

(C3F8) 3a 50 150 1 -

Bromtri-

fluoräthylen

(C2F3Br) 3bt 225 50 1,5 4,2

Äthylaze-

tylen

(C4H6) 3c 225 50 0,57 3

Propadien

(C3H4) 3c 225 50 0,5 3

Methyl-

azetylen

(C3H4) 3c 225 50 0,54 3

Jodwas-

serstoff

(HI) 3ct 225 50 0,963 6.1

Stickstoff-

trioxid

(N2O3) 3ct 225 50 1 6.1

Phosphor-

trifluorid

(PF3) 5at 225 50 (2) 6.1

Phosphor-

pentafluo-

rid (PF5) 5at 225 50 0,128 6.1

Karbonyl-

fluorid-

(COF2) 5at 225 50 0,205 6.1

(1) Fülldruck: 14,8 bar bei 21 Grad C.

(2) Fülldruck: 28 bar bei 11,5 Grad C.

5.

Die Flaschen sind alle 2 Jahre neuerlich zu überprüfen. Diese Überprüfung erfolgt für Perfluorpropan alle 5 Jahre. Bei der neuerlichen Prüfung sind die Flaschen einer strengen inneren Prüfung zu unterziehen.

6.

Der Absender hat in das Beförderungspapier die folgende Bezeichnung einzutragen:

7.

Alle übrigen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 geltenden Vorschriften des ADR sind anzuwenden.

8.

Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen Belgien und Österreich. Sie tritt ab dem Zeitpunkt der zweiten Unterschrift in Kraft.

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