(Übersetzung)LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES STAATES KATAR
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gem. Art. 22 des Abkommens wurden am 23. April bzw. 14. Mai 1991 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 13. Juli 1991 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Staates Katar, im folgenden als die Vertragsparteien bezeichnet,
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt *);
vom Wunsche geleitet, ein das genannte Abkommen ergänzendes Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen der Anhänge der Konvention gemäß deren Artikeln 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig vom Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist; und im Falle der Regierung des Staates Katar den Minister of Communication and Transport oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig vom genannten Minister ausgeübten Funktionen oder ähnlicher Funktionen gesetzlich befugt ist;
bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast; und
bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“ in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz;
bedeutet für die Zwecke der folgenden Absätze der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen oder Fracht bezahlten Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich der Preise und Bedingungen für Agentur- und sonstige Hilfsdienste, jedoch ausschließlich des Entgelts und der Bedingungen für die Beförderung von Post.
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ARTIKEL 2
Verkehrsrechte
(1) Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen internationalen Fluglinienverkehrs auf den im Anhang 1 zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken die in diesem Abkommen angeführten Rechte. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden in der Folge „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke genießt das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen die folgenden Rechte:
ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen;
in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
nach Maßgabe der im Anhang 1 dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen auf allen Punkten der festgelegten Flugstrecken Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen.
(2) Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist dahingehend auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Vorrecht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
ARTIKEL 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
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ARTIKEL 3
Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein Fluglinienunternehmen oder mehrere Fluglinienunternehmen (im folgenden als Fluglinienunternehmen bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
(2) Bei Erhalt dieser Namhaftmachung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechenden Betriebsbewilligungen unverzüglich zu erteilen.
(3) Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem durch die andere Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(4) Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in allen jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.
(5) Ist ein Fluglinienunternehmen auf diese Weise namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, so kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinie aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 4
Widerruf oder Aussetzung
(1) Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein substantieller Teil des Eigentums und die effektive Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen; oder
falls dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei zu befolgen, die diese Rechte gewährt; oder
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen.
(2) Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß ein sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
(3) Greift eine Vertragspartei zu den in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen, so werden davon die Rechte der anderen Vertragspartei nach Artikel 16 nicht berührt.
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ARTIKEL 5
Zölle und andere Abgaben
(1) Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren an Treib- und Schmierstoffvorräte, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt oder in diesem Hoheitsgebiet an Bord eines Luftfahrzeuges genommen werden und nur zur Verwendung durch das oder auf dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden.
(2) Treib- und Schmierstoffe, Ersatzteile, übliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei verbleiben, sind im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von Zöllen, Inspektionsgebühren oder ähnlichen Gebühren oder Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verwendet werden. Derart befreite Güter dürfen nur mit der Genehmigung der Zollbehörden der anderen Vertragspartei entladen werden. Güter, die wieder ausgeführt werden, bleiben bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Aufsicht der Zollbehörde unter Zollverschluß.
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ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
(1) Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei gelten für den Verkehr und Betrieb der Luftfahrzeuge des von einer Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während des Einflugs in das, des Aufenthaltes im, des Ausflugs aus und des Überfliegens des Hoheitsgebietes der anderen Vertragspartei.
(2) Die Gesetze und Vorschriften jeder Vertragspartei betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in ihr oder aus ihrem Hoheitsgebiet und insbesondere die Vorschriften bezüglich Paß-, Zoll-, Devisen- sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die in das oder aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in Luftfahrzeugen des von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ein- bzw. ausfliegen.
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ARTIKEL 7
Gleichbehandlung
(1) Die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftverkehrseinrichtungen von den Luftfahrzeugen eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei erhobenen Gebühren dürfen nicht höher sein als jene, die von einem Luftfahrzeug eines nationalen Fluglinienunternehmens erhoben werden, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt.
(2) Keine der Vertragsparteien darf ihrem eigenen oder einem anderen Fluglinienunternehmen bei der Anwendung ihrer Zoll-, Einreise-, Quarantäne- und ähnlichen Vorschriften oder bei der Benutzung von ihrer Kontrolle unterstehenden Flughäfen, Luftstraßen und Luftverkehrsdiensten sowie damit zusammenhängenden Einrichtungen einen Vorzug gegenüber dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei einräumen.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 8
Lufttüchtigkeitszeugnisse und Ausweise
(1) Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, daß diese Zeugnisse und Ausweise gemäß und entsprechend den im Rahmen der Konvention erstellten Normen für gültig erklärt wurden. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die einem ihrer Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
(2) Sollten die Vorrechte oder Bedingungen der in Absatz 1 genannten von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei für eine Person oder ein Luftfahrzeug ausgestellten oder für gültig erklärten Ausweise oder Zeugnisse eine Abweichung von den im Rahmen der Konvention erstellten Normen gestatten, die der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation gemeldet wurde, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, um sich davon zu überzeugen, daß die in Frage stehende Übung für sie annehmbar ist. Wird in diesen Angelegenheiten hinsichtlich der Flugsicherheit keine zufriedenstellende Übereinstimmung erzielt, so liegt damit ein Grund für die Anwendung von Artikel 4 dieses Abkommens vor.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 9
Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien
(1) Den Fluglinienunternehmen der beiden Vertragsparteien ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu geben.
(2) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um den auf der gesamten oder einem Teil der gleichen Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(3) Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zum Verkehrsbedarf der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; ihre Hauptaufgabe ist die Bereitstellung eines Beförderungsangebotes, das bei angemessenem Auslastungsfaktor ausreicht, um die jeweilige und normalerweise voraussehbare Beförderungsnachfrage von Fluggästen und Fracht, einschließlich Post, aus oder nach dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, zu decken.
(4) Das Beförderungsangebot für Fluggäste und Fracht, einschließlich Post, die an Punkten auf den festgelegten Flugstrecken im Hoheitsgebiet anderer Staaten als desjenigen, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, aufgenommen oder abgesetzt werden, hat im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu erfolgen, wonach sich das Beförderungsangebot richtet nach:
der Verkehrsnachfrage und aus dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, durch das die vereinbarte Fluglinie verläuft, wobei andere Verkehrslinien, die von den Fluglinienunternehmen der Staaten, aus denen sich das Gebiet zusammensetzt, zu berücksichtigen sind; und
den Erfordernissen eines durchgehenden Betriebes des Fluglinienunternehmens.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 10
Genehmigung von Flugplänen
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen hat den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei die Flugpläne einschließlich der einzusetzenden Luftfahrzeugtypen und der Kapazität zur Genehmigung vorzulegen. Diese Vorlage hat nicht später als dreißig (30) Tage vor der Einführung der planmäßigen Fluglinien zu erfolgen. Dies gilt auch für spätere Abänderungen. In besonderen Fällen und wenn erforderlich kann diese Frist nach Konsultation zwischen den genannten Behörden herabgesetzt werden.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 11
Tarife
(1) Die von dem Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe zu erstellen.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, zwischen den beteiligten namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien nach Konsultation mit den anderen, die gesamte oder einen Teil der Flugstrecke betreibenden Fluglinienunternehmen zu vereinbaren; diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.
(3) Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien spätestens fünfundvierzig (45) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
(4) Diese Zustimmung kann ausdrücklich erfolgen. Hat keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 3 dieses Artikels ihrer Ablehnung Ausdruck verliehen, gelten diese Tarife als genehmigt. Wird die Vorlagefrist nach den Bestimmungen von Absatz 3 herabgesetzt, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage beträgt.
(5) Kann man sich auf einen Tarif im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels nicht einigen, oder gibt eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde innerhalb der nach Absatz 4 dieses Artikels geltenden Frist bekannt, daß sie mit einem gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden ist, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien versuchen, den Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen.
(6) Können die Luftfahrtbehörden sich auf keinen der ihnen gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegten Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs gemäß Absatz 5 dieses Artikels einigen, ist die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen von Artikel 16 dieses Abkommens beizulegen.
(7) Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 12
Austausch von Informationen
(1) Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien haben auf Ersuchen seitens einer der Behörden so rasch wie möglich Informationen über die ihrem jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erteilten laufenden Bewilligungen, den Verkehr nach dem, durch das und von dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchzuführen, auszutauschen. Dies umfaßt auch Abschriften laufender Zeugnisse und Bewilligungen für den Verkehr auf festgelegten Flugstrecken samt Änderungen, Befreiungsverfügungen und bewilligter Flugstreckengestaltung.
(2) Jede Vertragspartei wird ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen dazu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so lange wie möglich im voraus Exemplare der Tarife, Flugpläne, einschließlich allfälliger Änderungen derselben, sowie alle anderen maßgeblichen Informationen über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien zur Verfügung zu stellen, einschließlich von Informationen über die auf jeder festgelegten Flugstrecke bereitgestellte Beförderungskapazität, sowie alle weiteren Informationen, die erforderlich sein können, um die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei davon zu überzeugen, daß die Erfordernisse des Abkommens gebührend beachtet werden.
(3) Jede Vertragspartei hat ihr namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei Statistiken über das auf den vereinbarten Fluglinien beförderte Verkehrsaufkommen und dessen Herkunft und Zielpunkte beizustellen.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 13
Überweisung von Einnahmen
(1) Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den von dem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben auf der Grundlage der Wechselkurse für laufende Zahlungen frei zu überweisen.
(2) Erlegt eine Vertragspartei der Überweisung des die Ausgaben übersteigenden Einnahmenüberschusses des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens der anderen Vertragspartei Beschränkungen auf, so hat letztere das Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der erstgenannten Vertragspartei ihrerseits die gleichen Beschränkungen aufzuerlegen.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 14
Sicherheit der Zivilluftfahrt
(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen ), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt **) oder jedes anderen Übereinkommens über die Sicherheit der Luftfahrt, welchem sie noch beitreten.
(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Beide Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragschließenden Partei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragschließenden Partei zu befolgen. Beide Vertragschließenden Parteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragschließenden Parteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragschließenden Partei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.
(5) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragschließenden Parteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
(6) Sollte eine Vertragschließende Partei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 15
Beratungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anhänge zu gewährleisten und treten erforderlichenfalls zu Beratungen zusammen, um Vorkehrungen für Abänderungen derselben zu treffen.
(2) Jede der Vertragsparteien kann schriftlich um Beratungen ersuchen, die innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhaltes des Ersuchens zu beginnen haben, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 16
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
(1) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen.
(2) Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der Vertragsparteien einem Gericht von drei (3) Schiedsrichtern vorgelegt werden, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, einen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraums bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien, je nachdem der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.
(4) Der Aufwand für das Schiedsgericht ist von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 17
Angleichung an multilaterale Übereinkommen
Wird ein multilaterales Übereinkommen oder Abkommen über den Luftverkehr geschlossen, dem beide Vertragsparteien angehören, ist das vorliegende Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens oder Abkommens entspricht.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 18
Abänderungen
(1) Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, eine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, kann sie um Beratung gemäß Artikel 15 dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung kann durch einen Austausch von Mitteilungen erfolgen.
(2) Betrifft die Abänderung Bestimmungen des Abkommens, nicht aber der Anhänge I und II, ist die Abänderung von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt dann in Kraft, wenn sie durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.
(3) Abänderungen der Anhänge I und II sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 19
Registrierung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
Das vorliegende Abkommen und jede Abänderung desselben sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 20
Kündigung
Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 21
Anhänge
Die Anhänge zu diesem Abkommen gelten als Teil des Abkommens, und alle Hinweise auf dieses Abkommen beziehen sich auch auf die Anhänge, außer es wird ausdrücklich etwas anderes angegeben.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ARTIKEL 22
Inkrafttreten
Das Abkommen ist nach den verfassungsrechtlichen Erfordernissen im Lande jeder Vertragspartei zu genehmigen und tritt sechzig (60) Tage nach einem diplomatischen Notenwechsel in Kraft, der bestätigt, daß diese Erfordernisse erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Wien am 6. März 1991 in zwei Urschriften in englischer Sprache.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ANHANG I
A) Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Katar
B) Das von der Regierung des Staates Katar namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Punkte im Hoheitsgebiet des Staates Katar
Punkte im Hoheitsgebiet der Republik Österreich
C) Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
D) Die Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit hinsichtlich der Zwischenpunkte und der Punkte darüber hinaus wird zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
zum Außerkrafttreten vgl. BGBl. III Nr. 16/2012
ANHANG II
Nach Artikel 3 dieses Abkommens macht die Österreichische Bundesregierung hiemit AUSTRIAN AIRLINES namhaft.
Nach Artikel 3 dieses Abkommens macht die Regierung des Staates Katar hiemit Gulf Air Co. (GULF AIR) namhaft.
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