(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DES KÖNIGREICHES NORWEGEN GEMÄSS RN. 10 602 ADR BETREFFEND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DER ADR-NOVELLE VOM 1.1.1990

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-11-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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1.

Abweichend von den Vorschriften der Anlage B.1a dürfen

a)

festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1. Mai 1985 nach den bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Vorschriften des ADR gebaut worden sind und diesen Vorschriften entsprechen, bis 31.12.1993 im internationalen Verkehr weiterverwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung nicht den ab 1.1.1990 geltenden Vorschriften entsprechen;

b)

festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) Aufsetztanks und Gefäßbatterien, die vor dem 1.1.1990 nach den Vorschriften des ADR gebaut wurden und den ab 1. Mai 1985 geltenden Vorschriften entsprechen, nicht aber hinsichtlich Wanddicke und Ausrüstung den Vorschriften, die ab 1.1.1990 gelten, bis 30.9.1999 weiterverwendet werden.

2.

Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu vermerken:

Oslo, den 12.9.1991

Wien, den 29.11.1989

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