Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 14 Rheintal Autobahn im Bereich der Gemeinden Nüziders und Bürs
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil der A 14 Rheintal Autobahn von km 56,20 bis km 58,00 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 22. Juni 1988, BGBl. Nr. 359, bestimmten – Abschnitt „Umfahrung Bludenz einschließlich ASt. Brandnertal“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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