Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Übertragung der Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck an die Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Artikels IV §§ 1 und 4 ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 419/1991 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Die Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck wird der Arlberg Straßentunnel Aktiengesellschaft zur Planung übertragen.
Die Übertragung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen ist in der Anlage enthalten.
Der Bauzeit- und Kostenrahmen wird durch die gemäß Artikel II § 8 Abs. 2 ASFINAG-Gesetz vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu genehmigenden Bauzeit- und Kostenpläne den Erfordernissen jeweils angepaßt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 174/2004).
Anlage
Bauzeit- und Kostenrahmen für die Planung der Teilstrecke der B 315 Reschen Straße Umfahrung Landeck
Jahr Kosten
1992 .............. 33 Mio. S
1993 .............. 33 Mio. S
1994 .............. 18 Mio. S
(Preisbasis 1990, Kosten brutto ohne Preisgleitung)
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