(Übersetzung)VEREINBARUNG ZWISCHEN DEM MINISTER FÜR VERKEHR DER REPUBLIK ITALIEN UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS RN. 2010 UND 10 602 DES ADR BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG VON 1,1,1,2-TETRAFLUORETHAN (R134A)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-01-24
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 der Anlage A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 des Anhangs B.1b wird 1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 134a), als Stoff der Klasse 2, Ziff. 3a), zur Beförderung zugelassen in:

2.

Sonstige Vorschriften

3.

Vermerke im Beförderungspapier

4.

Gültigkeit

Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf im Verkehr zwischen Italien und Österreich ab dem Datum der zweiten Unterschrift.

Rom, am 8. Jänner 1992

Wien, am 24. Jänner 1992

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