Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen für Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen (Kesselgesetz)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt:
| Allgemeine Bestimmungen | ||
|---|---|---|
| § 1 | Ziel des Gesetzes | |
| § 2 | Begriffsbestimmungen | |
| § 3 | Geltungsbereich | |
II. Abschnitt:
| Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen | ||
|---|---|---|
| § 4 | Herstellung | |
| § 5 | Ausrüstung und Kennzeichnung | |
| § 6 | Nähere Bestimmungen und Verordnungsermächtigung | |
| § 7 | Inverkehrbringen | |
III. Abschnitt:
| Aufstellung und Betrieb | |
|---|---|
| § 8 | Aufstellung |
| § 9 | Inbetriebnahme und Benützung |
| § 10 | Verordnungsermächtigungen |
IV. Abschnitt:
| Prüfungen | |
|---|---|
| § 11 | Erstprüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Baumusterprüfung) |
| § 12 | Erste Druckprüfung und Dichtheitsprüfung |
| § 13 | Erste Betriebsprüfung |
| § 14 | Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen |
| § 15 | Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen |
| § 16 | Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der Kesselprüfstelle |
| § 17 | Reparaturen, Änderungen, nachträgliche Auflagen |
| § 18 | Bescheinigungen und Konformitätserklärungen |
| § 19 | Verordnungsermächtigung |
V. Abschnitt:
| Prüfstellen | |
|---|---|
| § 20 | Erstprüfstellen |
| § 21 | Kesselprüfstellen |
| § 22 | Werksprüfungen |
| § 23 | Aufgaben der Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen |
| § 24 | Anerkennung ausländischer Prüfungen |
| § 25 | Verordnungsermächtigung |
| § 25a |
VI. Abschnitt:
| Gebühren | |
|---|---|
| § 26 | Gebühren |
VII. Abschnitt:
| Haftung und Deckungsvorsorge | |
|---|---|
| § 27 | Haftung |
| § 28 | Deckungsvorsorge |
VIII. Abschnitt:
| Statistik | |
|---|---|
| § 29 | Statistik |
IX. Abschnitt:
| Ausnahmefälle und Strafbestimmungen | |
|---|---|
| § 30 | Ausnahmefälle |
| § 31 | Strafbestimmungen |
X. Abschnitt:
| Übergangs- und Schlußbestimmungen | |
|---|---|
| § 32 | Behörde |
| § 33 | Übergangsbestimmungen |
| § 34 | Inkrafttreten |
| § 35 | Vollziehung |
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. Dampfkessel, Druckbehälter, Versandbehälter und Rohrleitungen sind derart zu konstruieren, herzustellen, auszurüsten, aufzustellen, zu betreiben und zu überwachen, daß bei deren bestimmungsgemäßem Betrieb eine Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen sowie von Sachgütern vermieden wird. Bei Dampfkessel ist weiters auf optimale Energienutzung Bedacht zu nehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Dampfkessel:
Wasserdampf von höherem als dem atmosphärischen Druck, oder
Wasser von einer 110 ºC übersteigenden Temperatur (Heißwasserkessel)
Druckbehälter:
Versandbehälter:
Rohrleitungen:
Druckgeräte:
Flüssigkeiten:
Dämpfe:
Gase:
Verdichtete Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand zur Gänze gasförmig sind.
Verflüssigte Gase: das sind solche, die bei einer Temperatur von 20 ºC im Beladungszustand teilweise flüssig sind.
Tiefkalte Gase: das sind solche, die zufolge ihrer tiefen Temperatur im Beladungszustand teilweise flüssig sind.
Gelöste Gase: das sind solche, die in Lösungsmitteln gelöst sind.
Gasgemische: das sind Mischungen von Gasen gemäß lit. a bis c oder von Gasen gemäß lit. a bis c mit Dämpfen.
Gase für Schutz- und Ladezwecke: das sind Gase, mit denen andere Stoffe im Beladungszustand beaufschlagt sind.
Wandungen von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern:
Drücke:
Festgesetzter höchster Betriebsdruck:
Festgesetzter höchster Füll- oder Entleerungsdruck:
Festgesetzte höchste oder tiefste Betriebstemperatur:
Allgemein anerkannte Regeln der Technik:
Stand der Technik:
Explosion:
Probeweiser Betrieb:
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für:
Dampfkessel zur Erzeugung von
Wasserdampf mit einem 0,5 bar übersteigenden Druck;
erhitztem Wasser mit einer 110 ºC übersteigenden Temperatur.
Druckbehälter für
Dämpfe oder Flüssigkeiten mit einem 0,5 bar übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck;
Flüssigkeiten, deren festgesetzte höchste Betriebstemperatur die einem Druck von 0,5 bar entsprechende Sattdampftemperatur übersteigt;
Gase, ausgenommen verdichtete und unter Druck gelöste Gase mit einem 0,5 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck und tiefkalte Gase mit einem 0,01 bar nicht übersteigenden festgesetzten höchsten Betriebsdruck.
Gase oder Dämpfe mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.
Versandbehälter für Gase, deren kritische Temperatur unter 50 ºC liegt oder die bei 50 ºC einen 3 bar übersteigenden Dampfdruck haben.
Rohrleitungen, die nicht dem Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, unterliegen oder nicht der Gewinnung von Erdöl oder Erdgas oder nicht als zur Gasverbrauchseinrichtung führende Gasrohrleitungen der Gasversorgungsunternehmen dienen, für festgesetzte höchste Betriebsdrücke von mehr als 0,5 bar sowie mit einem -0,3 bar unterschreitenden Unterdruck.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für:
Druckgeräte, die für die Ausfuhr hergestellt werden, solange sie nicht im Inland betrieben werden; doch sind im Falle eines probeweisen Betriebes die Bestimmungen des § 12 zu beachten.
Versandbehälter, die aus dem Ausland nur im Durchgangsverkehr (Transit) oder nur zur Füllung oder Entleerung eingesandt und danach wieder ausgeführt werden. Diese Versandbehälter müssen jedoch im Ausland zugelassen sein und der Internationalen Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (RID), BGBl. Nr. 137/1967, bzw. dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, entsprechen.
Druckgeräte der nach dem Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, der Aufsicht der Luftfahrtbehörden unterstehenden Luftfahrzeuge und Luftfahrtgeräte.
Druckgeräte,
nicht österreichischer Schiffe und
österreichischer (Hoch )Seeschiffe, soweit die Vorschriften einer Klassifikationsgesellschaft im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, deren Klasse das Seeschiff besitzt, Bestimmungen zur Wahrung der Sicherheit von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sowie eine Gefährdung fremden Eigentums im Sinne des § 1 enthalten.
Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen.
Aus hochelastischen Werkstoffen bestehende Druckbehälter oder Versandbehälter, die mit unbrennbaren, nicht giftigen, nicht ätzenden, verdichteten Gasen beschickt sind (zB luft- oder gasgefüllte Radreifen).
Unter innerem Überdruck stehende, hermetisch gekapselte Motoren- oder Maschinengehäuse (zB Turbinen- oder Generatorgehäuse)
(3) Ist auf Grund einer besonderen Bauart die Qualifikation eines Gerätes als Druckgerät oder die Zuordnung einer Gefäß- oder Rohranordnung als Druckgeräteart zweifelhaft, so entscheidet darüber auf Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Berücksichtigung der jeweils vorliegenden Funktions- und Betriebsweise. Qualifikationen und Zuordnungen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung vorzunehmen.
II. ABSCHNITT
Herstellung, Ausrüstung, Kennzeichnung und Inverkehrbringen
Herstellung
§ 4. (1) Druckgeräte dürfen nur aus für ihren Verwendungszweck geeigneten Werkstoffen mit vom Werkstoffhersteller gewährleisteten Gütewerten nach geeigneten Verfahren gefertigt werden. Der Werkstoff muß für das Fertigungsverfahren geeignet sein. Für geschweißte Ausführungen muß überdies die Schweißeignung der Werkstoffe gegeben sein. Das Verlegen der Rohrleitungen hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.
(2) Schweißverbindungen dürfen nur von hiezu technisch befähigten Betrieben von einschlägig geprüften Schweißern nach geeigneten Schweißverfahren hergestellt werden. Die Qualität der ausgeführten Schweißverbindungen muß durch entsprechende Fertigungskontrollen gesichert sein.
(3) Die Wandungen von Druckgeräten müssen den im Betrieb und bei der Druckprüfung zu erwartenden Beanspruchungen mit Sicherheit standhalten. Zu berücksichtigen sind insbesondere Betriebsdruck bzw. Füll- oder Entleerungsdruck sowie höchste oder tiefste Betriebstemperatur.
(4) Die Konstruktion von Dampfkesseln, Druckbehältern und Versandbehältern hat die hinreichende Zugänglichkeit für Betrieb, Wartung, Instandhaltung und Prüfung zu gewährleisten.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden auch auf Reparaturen Anwendung.
(6) Der Hersteller hat durch ein geeignetes Qualitätssicherungssystem sicherzustellen, daß die gefertigten Produkte den technischen und gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
(7) Dampfkessel sind unter Bedachtnahme auf optimale Energienutzung auszulegen.
Ausrüstung und Kennzeichnung
§ 5. (1) Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen sowie mit Wärmeisolierungen versehene Versandbehälter sind mit verläßlich wirkenden Sicherheitseinrichtungen auszurüsten, welche ein Überschreiten des festgesetzten höchsten Betriebsdruckes und der festgesetzten höchsten Betriebstemperatur innerhalb einer sicherheitstechnisch zulässigen Toleranz und sonstige den sicheren Betrieb beeinträchtigende Zustände zuverlässig verhindern, sofern nicht solche Zustände auf Grund der technischen Gegebenheiten ausgeschlossen sind.
(2) Dampfkessel und Druckbehälter sind gegen die Verbindungsleitungen zu anderen Anlagen absperrbar auszuführen, es sei denn, daß auf Grund der Größe der Verbindungsleitungen oder einer besonderen Betriebsweise keine Absperrvorrichtungen angeordnet werden können. In diesem Fall gelten diese Verbindungsleitungen als Teile des Dampfkessels oder Druckbehälters.
(3) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter sind ferner mit jenen Ausrüstungsteilen zu versehen, die die Durchführung von Druckprüfungen und Untersuchungen sowie eine ausreichende Wartung ermöglichen.
(4) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter müssen eine Kennzeichnung aufweisen, die alle für den Betrieb und die Überwachung wesentlichen Angaben enthält.
(5) Druckgeräte sind gegen Korrosionen, welche die Sicherheit gefährden können, hinreichend zu schützen.
Nähere Bestimmungen und Verordnungsermächtigung
§ 6. (1) Herstellung und Ausrüstung von Druckgeräten müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Nähere Bestimmungen für Druckgeräte können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für folgende Sachgebiete durch Verordnung erlassen werden:
Werkstoffe
Konstruktion und Bemessung
Herstellung
Prüfung und Überwachung
Ausrüstung
Kennzeichnung.
(3) Mit den Verordnungen gemäß Abs. 2 können auch von fachlichen Stellen herausgegebene, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt gewesene technische Bestimmungen für verbindlich erklärt werden. Diese technischen Bestimmungen müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein und den Stand der Technik berücksichtigen. In den Verordnung ist anzugeben, von welcher Stelle die technischen Bestimmungen veröffentlicht worden und wo sie erhältlich sind.
(4) Soweit die §§ 4 und 5 erfüllt werden, darf im Einvernehmen mit der befaßten Erstprüfstelle gemäß § 20 von den technischen Bestimmungen gemäß Abs. 3 abgewichen werden, wenn den allgemein anerkannten Regeln der Technik auch anderweitig entsprochen werden kann. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf den innerhalb von zwei Monaten einzubringenden Antrag bescheidmäßig zu entscheiden.
Inverkehrbringen
§ 7. Druckgeräte, die im Inland in Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen entsprechen, es sei denn, sie sind nachweislich für den Betrieb im Ausland bestimmt.
III. ABSCHNITT
Aufstellung und Betrieb
Aufstellung
§ 8. (1) Dampfkessel und Druckbehälter müssen derart aufgestellt und erforderlichenfalls verankert sein, daß keine die Betriebssicherheit gefährdenden Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. Sie sind ferner derart aufzustellen, daß ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird.
(2) Dampfkessel und Druckbehälter, bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür eigens vorgesehenen Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest in gleicher Weise wirksam sind.
Inbetriebnahme und Benützung
§ 9. (1) Soweit die zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen oder andere Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, dürfen Druckgeräte nach Vorliegen der Bescheinigung und Konformitätserklärung gemäß § 18 probeweise, nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung endgültig in Betrieb genommen werden.
(2) Die Wiederaufnahme des Betriebes von Dampfkesseln und Druckbehältern gemäß § 15 Abs. 5 darf erst nach Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 3 erfolgen.
(3) Druckgeräte sind derart zu betreiben oder zu benützen, daß ihre Sicherheit und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen gewahrt bleibt. Hiebei ist auch dafür Sorge zu tragen, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und daß die Ausrüstungsteile gewartet und ihre Funktionen regelmäßig geprüft werden.
(4) Ergeben sich während des Betriebes von Druckgeräten die Sicherheit beeinträchtigende Mängel, hat der Betreiber unverzüglich für geeignete Sicherungsmaßnahmen zu sorgen, wenn erforderlich die mangelhafte Anlage außer Betrieb zu nehmen und jedenfalls die Kesselprüfstelle zu verständigen. Die weiteren Maßnahmen sind von der Kesselprüfstelle festzulegen. In den Bescheinigungen oder Konformitätserklärungen gemäß § 15 hat die Kesselprüfstelle die Art des Mangels und die getroffenen Maßnahmen zu vermerken.
(5) Druckbehälter zur Lagerung von Gasen dürfen nur gefüllt werden, wenn Meßeinrichtungen vorhanden sind, welche eine kontrollierte Füllung ermöglichen. Die Füllung ist so vorzunehmen, daß während des Füllens im Druckbehälter kein höherer Druck als der festgesetzte höchste Betriebsdruck entstehen kann. Druckbehälter für verflüssigte Gase dürfen nur soweit gefüllt werden, daß bei der zu erwartenden höchsten Betriebstemperatur der festgesetzte höchste Betriebsdruck im Druckbehälter nicht überschritten wird. Der Aufstellungsort von Druckbehältern für brennbare, giftige oder ätzende Gase sowie der Bereich des Füllanschlusses sind während des Füllvorganges gegen den Zutritt unbefugter Personen und bei brennbaren oder verbrennungsfördernden Gasen gegen Zündquellen abzusichern.
(6) Versandbehälter dürfen nur soweit mit Gasen oder Dämpfen gefüllt werden, daß die beim Transport oder bei der Lagerung mögliche Betriebstemperatur keine unzulässige Beanspruchung der Wandungen bewirken kann. Versandbehälter dürfen grundsätzlich nur von Füllstellen gefüllt werden, die über geeignete Füll- und Kontrolleinrichtungen, geschultes Füllpersonal sowie ein geeignetes diesbezügliches Qualitätssicherungssystem verfügen; Ausnahmen hievon sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzulegen, wenn dies mit der Zielsetzung gemäß § 1 sicherheitstechnisch vereinbar ist.
(7) Im Falle der Explosion eines Druckgerätes ist vom Betreiber - unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 5 - unverzüglich die Anzeige bei der Behörde zu erstatten. Diese hat Untersuchungen über die Ursache des Vorfalles zu veranlassen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über das Ergebnis der Untersuchung zu berichten.
Verordnungsermächtigungen
§ 10. (1) Nähere Bestimmungen über
die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern,
Art und Festlegung von Schutzzonen und Sicherheitsabständen,
den Betrieb von Druckgeräten,
Anforderungen an Füllstellen und das Füllpersonal,
die Pflichten des Betreibers und das Verhalten bei Explosionen
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 finden auf gewerbliche Betriebsanlagen grundsätzlich Anwendung. Wenn gewerberechtliche Vorschriften über die nach Abs. 1 erlassenen Verordnungen hinausgehende Regelungen enthalten, die eine materienspezifische Abgrenzung nicht zulassen, finden die gewerberechtlichen Vorschriften Anwendung.
IV. ABSCHNITT
Prüfungen
Erstprüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Baumusterprüfung)
§ 11. (1) Druckgeräte sind vor ihrer Inbetriebnahme einer Erstprüfung zu unterziehen. Die Erstprüfung hat, wenn keine Baumusterprüfung vorangegangen ist, eine Vorprüfung, jedenfalls aber eine Bauprüfung zu umfassen. Für Druckgeräte mit geringem Gefahrenpotential kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung eine Einschränkung des Umfanges der Erstprüfung erlassen; für das Gefahrenpotential sind Betriebsdruck, Füll- oder Entleerungsdruck, Volumen, Betriebstemperatur oder Art des Inhaltsstoffes maßgebend.
(2) Die Durchführung der Erstprüfung hat durch zu beauftragende Erstprüfstellen gemäß § 20 oder, mit Ausnahme der Baumusterprüfung, durch den Hersteller gemäß § 22 Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Die Vorprüfung eines Druckgerätes umfaßt die Prüfung der Konstruktionszeichnungen einschließlich der Werkstoffangaben, der Verarbeitungs- und Prüfungshinweise sowie der Beschreibung der Ausrüstung auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen. Bei Serienprodukten gilt die Vorprüfung für alle Produkte derselben Bauart.
(4) Durch die Bauprüfung ist im Rahmen der Fertigung die Güte der Ausführung von Druckgeräten und die Übereinstimmung mit den vorgeprüften Unterlagen zu kontrollieren.
(5) Für Serienerzeugnisse gleicher Bauart kann eine Baumusterprüfung vorgenommen werden. Sie umfaßt Vorprüfung, Bauprüfung und eine erste Druckprüfung an einer durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzulegenden repräsentativen Anzahl von Baumustern. Die Geltungsdauer einer bestandenen Baumusterprüfung kann aus Gründen der Fertigungstechnik zeitlich begrenzt werden.
Erste Druckprüfung und Dichtheitsprüfung
§ 12. (1) Druckgeräte sind vor ihrer Inbetriebnahme einer ersten Druckprüfung und allenfalls gemäß Abs. 4 einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
(2) Die Durchführung der ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung erfolgt durch Erstprüfstellen gemäß § 20 oder durch den Hersteller gemäß § 22 Abs. 1.
(3) Die erste Druckprüfung ist mit technisch inkompressiblen Medien mit einem den festgesetzten höchsten Betriebsdruck übersteigenden Prüfdruck vorzunehmen. Während der Druckprüfung dürfen keine Undichtheiten oder unzulässigen Formänderungen auftreten. Die erste Druckprüfung kann in begründeten Fällen mit Zustimmung der Behörde mit verdichteten Gasen erfolgen, wenn sichergestellt ist, daß im Falle von Undichtheiten oder einer Explosion Gefahren für Leben und Gesundheit oder eine Gefährdung fremden Eigentums abgewendet sind. Für die erste Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser ist nachweislich das Einvernehmen der befaßten Erstprüfstelle einzuholen, sofern die Erstprüfstelle nicht selbst diese Prüfung durchführt.
(4) Wird die Ausrüstung eines Druckgerätes für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe erst nach Durchführung der ersten Druckprüfung angebracht, ist nach Anbringung der Ausrüstung eine Prüfung auf Dichtheit (Dichtheitsprüfung) durchzuführen.
(5) Die Höhe des Prüfdruckes richtet sich nach den Betriebsbedingungen, den verwendeten Werkstoffen, der Besichtigbarkeit der Innenwandungen und der Höhe des Gefahrenpotentials. Die Höhe des Prüfdruckes ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
Erste Betriebsprüfung
§ 13. (1) Druckgeräte sind unmittelbar nach Beginn des probeweisen Betriebes gemäß § 9 Abs. 1 einer ersten Betriebsprüfung zu unterziehen, wobei soweit möglich ihr äußerer Zustand und die Funktion der Ausrüstung, bei Dampfkesseln und Druckbehältern auch die Art ihrer Aufstellung, zu überprüfen ist.
(2) Die Durchführung der ersten Betriebsprüfung hat durch zu beauftragende Kesselprüfstellen gemäß § 21 zu erfolgen.
Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen
§ 14. Die Herstellerbetriebe und Füllstellen sind hinsichtlich ihrer Qualitätssicherungssysteme durch eine Erstprüfstelle erstmalig zu bewerten und in regelmäßigen Zeitabschnitten zu überwachen. Die Bewertung und Überwachung eines Herstellerbetriebes hat die Kontrolle der Fertigungs- und Prüfeinrichtungen, der fachlichen Qualifikation des Personals und der Organisation der Qualitätssicherung hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz und seiner Durchführungsverordnungen enthaltenen Anforderungen zu umfassen. Im Rahmen der Bewertung und Überwachung einer Füllstelle für Versandbehälter ist insbesondere die Eignung der Fülleinrichtung hinsichtlich der Betriebssicherheit und der Vermeidung von Überfüllungen zu kontrollieren. Die Bewertung und Überwachung ist von der Erstprüfstelle schriftlich zu dokumentieren.
Wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen
§ 15. (1) Dampfkessel, Druckbehälter und Versandbehälter, die in Betrieb stehen, sind zur Beurteilung ihrer Betriebssicherheit nach Maßgabe der gemäß § 19 zu erlassenden Verordnungen in regelmäßigen Zeitabschnitten (Revisionsfristen) inneren und äußeren Untersuchungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen. In Betrieb stehende Rohrleitungen, bei denen ein hohes Gefahrenpotential gemäß § 11 Abs. 1 vorliegt, sind in regelmäßigen Zeitabschnitten Druckprüfungen oder Dichtheitsprüfungen durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 zu unterziehen.
(2) Die innere Untersuchung hat sich auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken.
(3) Die äußere Untersuchung hat sich auf die Funktionssicherheit der Ausrüstung und auf den Zustand der druckbeaufschlagten Wandungen zu erstrecken, soweit diese ohne Entfernung von Isolation oder Mauerwerk zugänglich sind.
(4) Die Durchführung der wiederkehrenden Druck- oder Dichtheitsprüfung hat gemäß § 12 Abs. 3 und 4 zu erfolgen, wobei für die Durchführung der Druckprüfung mit anderen inkompressiblen Medien als Wasser das Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle gemäß § 21 herzustellen ist.
(5) Werden bereits in Betrieb gestandene Dampfkessel oder Druckbehälter an einen anderen Aufstellungsort gebracht oder waren solche länger als ein Jahr nicht in Betrieb, so ist vor Wiederaufnahme des Betriebes eine Überprüfung des inneren Zustandes und eine Betriebsprüfung durch Kesselprüfstellen gemäß § 21 oder durch Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 vorzunehmen. Werden hiebei sicherheitstechnisch relevante Mängel festgestellt, kann zusätzlich die Durchführung einer Druckprüfung verlangt werden.
(6) Der Betreiber hat die Anlagen sachgemäß für die Durchführung der Prüfungen vorzubereiten, so daß sie möglichst unbehindert und ohne Gefährdung des Prüfpersonals oder anderer Personen durchgeführt werden können. Nach einer Druckprüfung hat er für das sachgerechte Absenken des Druckes zu sorgen.
(7) Die Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 11 bis 15 zu kontrollieren. Der Betreiber hat hiezu den Behördenvertretern den Zutritt zu den Anlagen jederzeit zu gestatten. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 9 und 11 bis 15 hat die Behörde die Durchführung außerordentlicher Prüfungen innerhalb einer angemessenen Frist oder bei Gefahr im Verzug die sofortige Betriebseinstellung zu verfügen.
Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der
Kesselprüfstelle
§ 16. (1) Der Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht § 22 Abs. 2 zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.
(2) Ein Wechsel der einmal gewählten Kesselprüfstelle ist in begründeten Fällen, zB bei Nichteinhaltung der Prüftermine, Stellung unangemessener Bedingungen oder nachlässiger Durchführung der Prüfungen, mit Zustimmung der Behörde oder dann, wenn deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 entzogen worden ist, möglich.
Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der Kesselprüfstelle
§ 16. (1) Der Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht § 22 Abs. 2 zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 84/2003)
Reparaturen, Änderungen, nachträgliche Auflagen
§ 17. (1) Werden an Druckgeräten sicherheitstechnisch relevante Reparaturen oder Änderungen vorgenommen, ist vor Wiederaufnahme des Betriebes die Ausführung der Reparatur oder der Änderung von einer Erstprüfstelle gemäß § 20 oder vom Hersteller, wenn dieser zur Durchführung der Erstprüfung gemäß § 22 Abs. 1 berechtigt ist, zu prüfen und allenfalls eine Druck- oder Dichtheitsprüfung vorzunehmen.
(2) Ergibt sich im Laufe des Betriebes eines Druckgerätes, daß dieses trotz erfolgter Bauprüfung oder Bauartprüfung und Druckprüfung den Vorgaben des § 1 nicht entspricht, hat die Behörde durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Behebung dieser Mängel zu sorgen. Hiezu hat die Behörde die befaßte Erstprüfstelle oder den Hersteller anzuhören. Auf möglichste Schonung erworbener Rechte des Betreibers ist Bedacht zu nehmen.
Bescheinigungen und Konformitätserklärungen
§ 18. (1) Nach erfolgreich abgeschlossener Vorprüfung, Bauprüfung oder Baumusterprüfung und der nachfolgenden ersten Druckprüfung oder Dichtheitsprüfung ist hierüber grundsätzlich von der Erstprüfstelle eine Bescheinigung auszustellen, mit der auch die Übereinstimmung der ausgeführten Prüfungen und Erprobungen mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen bestätigt wird. Für vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung besonders bezeichnete, in Serie gefertigte Druckgeräte kann von der Ausstellung dieser Bescheinigung abgesehen werden; diesfalls kann aus sicherheitstechnischen Gründen auch verordnet werden, daß an den Wandungen eine entsprechende Kennzeichnung anzubringen ist.
(2) Nach Herstellung des Druckgerätes und Vorliegen der allenfalls erforderlichen Bescheinigungen gemäß Abs. 1 hat der Hersteller eine Konformitätserklärung auszustellen, mit der er bestätigt, daß das Druckgerät mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen übereinstimmt. Zusätzlich hat der Hersteller am Druckgerät ein Konformitätszeichen anzubringen.
(3) Über das Ergebnis der ersten Betriebsprüfung gemäß § 13, der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 sowie von Reparaturen gemäß § 17 sind von den zuständigen Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen.
(4) Nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Aufbewahrung der Bescheinigungen gemäß Abs. 1 und 3, der Konformitätserklärung und des Konformitätskennzeichens gemäß Abs. 2 können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen werden.
Verordnungsermächtigung
§ 19. (1) Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Prüfungen und der Überwachung sowie über das Ausmaß der Revisionsfristen sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die verwendeten Werkstoffe, die Art der Herstellung, die Höhe des Gefahrenpotentials des Druckgerätes und dessen Verwendung zu erlassen. Soweit die Zielsetzungen des § 1 auch bei gänzlichem oder teilweisem Entfall einzelner Prüfungen oder der Überwachung sichergestellt sind, ist für Serienerzeugnisse oder für bestimmte Arten von Druckgeräten in den Verordnungen für entsprechende Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Abschnittes vorzusorgen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann mit Verordnung den gänzlichen oder teilweisen Ersatz der in den §§ 11, 12 und 15 vorgesehenen Prüfungen durch andere gleichwertige Prüfverfahren gestatten.
V. ABSCHNITT
Prüfstellen
Erstprüfstellen
§ 20. (1) Eine Erstprüfstelle für Druckgeräte muß für die Durchführung von Erstprüfungen, Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen über geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen für zerstörungsfreie und zerstörende Prüfungen für Werkstoffe und Bauteile und über eine EDV-gestützte Vorprüfungsstelle verfügen sowie ein Qualitätssicherungssystem betreiben. In Sonderfällen darf eine Erstprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete, akkreditierte Prüfstellen vergeben.
(2) Erstprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
Die technische Leitung hat durch Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 lit. a zu erfolgen, die nachweislich über eine mindestens zehnjährige einschlägige Praxis verfügen.
Für die Durchführung der Prüfungen sind Personen einzusetzen, die über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen und für die Prüfaufgaben charakterlich und körperlich geeignet sind.
Für die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen nach § 14 darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.
Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 zu betrauen.
(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:
Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals darf nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Druckgeräten befaßt oder hiefür berechtigt sein.
Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals ist außer gegenüber zuständigen Behörden verpflichtet, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheimzuhalten.
Eine angemessene Deckungsvorsorge für Schadensfälle gemäß § 28 ist sicherzustellen.
Jede Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Verweigert die Erstprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
Die Unabhängigkeit des mit der Durchführung und Auswertung der Prüfungen beauftragten Personals ist hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Befundung und deren Bewertung betriebsintern zu gewährleisten.
Die Höhe der Entlohnung des Prüfpersonals darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Erstprüfungen gemäß § 11 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
Vor der Befugnisverleihung ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Eisenbahnbereich ist die Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu erteilen.
Die Befugnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erstprüfstelle fortgesetzt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen mißachtet.
Die Erteilung der Befugnis sowie ihr Entzug sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat jede befugte Erstprüfstelle in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich der Erfüllung der gestellten Anforderungen zu kontrollieren.
Die Kosten des Verfahrens und der Kontrollen gemäß Z 5 einschließlich der Kosten der Verlautbarung oder des Entzuges der Befugnis hat die Erstprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ersetzen.
Eine Erstprüfstelle ist berechtigt, in Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
Beschwerden gegen Erstprüfstellen sind an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.
(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.
(6) Erstprüfstellen haben nach Einlangen des Auftrages auf Durchführung einer Erstprüfung dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist das Prüfergebnis mitzuteilen und ihm gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.
V. ABSCHNITT
Prüfstellen
Erstprüfstellen
§ 20. (1) Eine Erstprüfstelle für Druckgeräte muß für die Durchführung von Erstprüfungen, Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen über geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungen für zerstörungsfreie und zerstörende Prüfungen für Werkstoffe und Bauteile und über eine EDV-gestützte Vorprüfungsstelle verfügen sowie ein Qualitätssicherungssystem betreiben. In Sonderfällen darf eine Erstprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete, akkreditierte Prüfstellen vergeben.
(2) Erstprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
Die technische Leitung hat durch Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 lit. a zu erfolgen, die nachweislich über eine mindestens zehnjährige einschlägige Praxis verfügen.
Für die Durchführung der Prüfungen sind Personen einzusetzen, die über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen und für die Prüfaufgaben charakterlich und körperlich geeignet sind.
Für die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen nach § 14 darf nur Prüfpersonal mit nachgewiesenen Kenntnissen zur Beurteilung der angewandten Fertigungs- und Füllmethoden und Qualitätssicherungssysteme eingesetzt werden.
Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer gemäß § 21 Abs. 2 Z 3 zu betrauen.
(3) Erstprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:
Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals darf nicht mit der Planung, Konstruktion, Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung von Druckgeräten befasst oder hiefür berechtigt sein.
Eine Erstprüfstelle einschließlich ihres Personals ist außer gegenüber zuständigen Behörden verpflichtet, die ihr bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu halten.
Eine angemessene Deckungsvorsorge für Schadensfälle gemäß § 28 ist sicherzustellen.
Jede Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Verlangen Auskunft über ihre Tätigkeiten zu erteilen. Dies bezieht sich auch auf Auskünfte bezüglich bereits beauftragter jedoch erst zukünftig durchzuführender Prüftätigkeiten (Tätigkeitsplanung).
Die Unabhängigkeit des mit der Durchführung und Auswertung der Prüfungen beauftragten Personals ist hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Befundungen und deren Bewertung betriebsintern zu gewährleisten.
Die Höhe der Entlohnung des Prüfpersonals darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
Verweigert die Erstprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
Die Erstprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.
Die Erstprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Erstprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Erstprüfungen gemäß § 11 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
Vor der Befugnisverleihung ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Eisenbahnbereich ist die Befugnis im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen.
Die Befugnis ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erstprüfstelle wiederholt die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen missachtet. Die Befugnis ist jedenfalls zu entziehen, wenn diese gemäß Z 4 mehrmals aus demselben Grund auszusetzen war.
Die Befugnis ist auszusetzen - das bedeutet, dass während der Dauer des Aussetzens die Befugnis nicht ausgeübt werden darf -, wenn die Erstprüfstelle
die Auskünfte gemäß Abs. 3 Z 4 nicht erteilt, oder
die aktuelle Zustelladresse des Sitzes gemäß Abs. 3 Z 8 nicht mitteilt, oder
den Anordnungen gemäß Abs. 3 Z 9 nicht nachkommt oder
die Kosten gemäß Z 6 nicht fristgerecht begleicht.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jede befugte Erstprüfstelle in regelmäßigen Zeitabständen hinsichtlich der Erfüllung der gestellten Anforderungen zu kontrollieren. Dies umfasst auch die Durchführung der Tätigkeiten vor Ort. Der Hersteller oder Betreiber vor Ort, bei dem die Erstprüfstelle kontrolliert werden soll, hat den Vertretern oder Bevollmächtigten des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Zutritt für diese Kontrollen zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens und der Kontrollen gemäß Z 5 hat die Erstprüfstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu ersetzen.
Eine Erstprüfstelle ist berechtigt, in Ausübung der ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen.
Beschwerden über Erstprüfstellen sind an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu richten.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Erstprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat.
(5) Erstprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Erstprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.
(6) Erstprüfstellen haben nach Einlangen des Auftrages auf Durchführung einer Erstprüfung dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist das Prüfergebnis mitzuteilen und ihm gegebenenfalls die Bescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 zu übermitteln.
Kesselprüfstellen
§ 21. (1) Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 über geeignete Prüfgeräte verfügen und ein Qualitätssicherungssystem betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der in § 5 angeführten Ausrüstung zur Verfügung stehen. In Sonderfällen darf eine Kesselprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete akkreditierte Prüfstellen vergeben.
(2) Kesselprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
Die technische Leitung hat durch einen Kesselprüfer gemäß Z 3 lit. a zu erfolgen, der seine fachlichen Kenntnisse gemäß Abs. 5 nachgewiesen hat.
Die zur Durchführung der Prüfungen eingesetzten Kesselprüfer müssen über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen.
Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer zu betrauen, die ein Studium einschlägiger Fachrichtung
an einer technischen Universität oder
an einer Höheren technischen Lehranstalt und eine postsekundäre Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre einschlägig tätig waren.
Die Kesselprüfer müssen für ihre Aufgaben charakterlich und körperlich geeignet sein.
Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluß entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.
Das Prüfpersonal hat bei seiner Prüftätigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß weder Personen gefährdet noch fremdes Eigentum beschädigt werden. Es hat auch Vorkehrungen für seine eigene Sicherheit zu treffen. Für Schäden, die während oder infolge der sachgemäß durchgeführten Prüfungen entstehen, trägt das Prüfpersonal keine Verantwortung.
(3) Kesselprüfstellen haben weiters den Anforderungen des § 20 Abs. 3 zu entsprechen. Betreibt eine Kesselprüfstelle Druckgeräte, dürfen diese nicht von ihr geprüft werden.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Betriebsprüfungen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
§ 20 Abs. 4 Z 3 bis 6 und 8 gilt auch für Kesselprüfstellen.
Die Kesselprüfer sind mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Kesselprüferausweis) auszustatten, dessen Gestaltung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festgelegt wird.
(5) Die mit der technischen Leitung einer Kesselprüfstelle zu betrauenden Kesselprüfer haben ihre fachlichen Kenntnisse nach folgenden Bestimmungen nachzuweisen:
Eine Prüfungskommission für die Prüfung der Kesselprüfer ist beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten.
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des öffentlichen Dienstes, der den Vorsitz führt, und je einem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag nominierten Fachmann. Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Experten beiziehen. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Die Kesselprüfer haben die erforderlichen Sachkenntnisse sowie ihre Vertrautheit mit den das Dampfkesselwesen regelnden Bundesgesetzen und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie mit einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
Die Entscheidung der Prüfungskommission erfolgt mit Stimmenmehrheit.
Kesselprüfstellen
§ 21. (1) Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung von Betriebsprüfungen, wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 über geeignete Prüfgeräte verfügen und ein Qualitätssicherungssystem betreiben. Es müssen geeignete Einrichtungen zur Druck- und Temperaturmessung, zur zerstörungsfreien Werkstoffprüfung und zur Prüfung der in § 5 angeführten Ausrüstung zur Verfügung stehen. In Sonderfällen darf eine Kesselprüfstelle einzelne Prüfaufgaben an andere geeignete akkreditierte Prüfstellen vergeben.
(2) Kesselprüfstellen haben über folgendes Personal zu verfügen:
Die technische Leitung hat durch einen Kesselprüfer gemäß Z 3 lit. a zu erfolgen, der seine fachlichen Kenntnisse gemäß Abs. 5 nachgewiesen hat.
Die zur Durchführung der Prüfungen eingesetzten Kesselprüfer müssen über hinreichende fachtechnische Kenntnisse verfügen.
Mit der Befundung und Bewertung der Prüfungen sind Kesselprüfer zu betrauen, die ein Studium einschlägiger Fachrichtung
an einer technischen Universität oder
an einer Höheren technischen Lehranstalt und eine postsekundäre Fachausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und mindestens zwei Jahre einschlägig tätig waren.
Die Kesselprüfer müssen für ihre Aufgaben charakterlich und körperlich geeignet sein.
Eine Kesselprüfstelle muß für die Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen qualifiziertes Personal haben. Der Nachweis über den Abschluß entsprechender Spezialausbildungen und über eine mindestens einjährige Prüfpraxis ist zu erbringen.
Das Prüfpersonal hat bei seiner Prüftätigkeit darauf Bedacht zu nehmen, daß weder Personen gefährdet noch fremdes Eigentum beschädigt werden. Es hat auch Vorkehrungen für seine eigene Sicherheit zu treffen. Für Schäden, die während oder infolge der sachgemäß durchgeführten Prüfungen entstehen, trägt das Prüfpersonal keine Verantwortung.
(3) Kesselprüfstellen haben folgenden weiteren Anforderungen zu entsprechen:
Die Anforderungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 1 bis 6 gelten sinngemäß für Kesselprüfstellen.
Verweigert die Kesselprüfstelle die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 18, weil das Druckgerät den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen nicht entspricht, hat sie dies dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
Die Kesselprüfstelle hat dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die aktuelle Zustelladresse ihres Sitzes mitzuteilen.
Die Kesselprüfstelle hat den Anordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich bzw. innerhalb der gegebenen Frist Folge zu leisten.
Betreibt eine Kesselprüfstelle Druckgeräte, dürfen diese nicht von ihr geprüft werden.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hat einem Antragsteller mit Sitz in Österreich oder einem Antragsteller mit Sitz in der EU oder im EWR, der den gestellten Anforderungen entspricht, auf dessen Antrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Befugnis zu erteilen, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle für Druckgeräte auszuüben:
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat das Personal des Antragstellers seine Befähigung, Betriebsprüfungen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß §§ 13 und 15 sachgerecht durchzuführen, anhand praktischer Aufgaben nachzuweisen.
§ 20 Abs. 4 Z 3 bis 8 gilt sinngemäß für Kesselprüfstellen, Z 4 jedoch mit der Maßgabe, dass die Aufhebung der Aussetzung im Verzeichnis gemäß Z 3 einzutragen ist.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf seiner Homepage ein Verzeichnis der Kesselprüfstellen zu veröffentlichen, das deren wesentliche Daten, insbesondere die Zustelladresse, den Stand der Befugnisse, die Aussetzungen und Entziehungen einschließlich der zugehörigen Zeitdaten zu enthalten hat. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt dafür dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die entsprechenden Informationen über die Kesselprüfstellen im Eisenbahnbereich.
Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten bezüglich durchgeführter Tätigkeiten der Kesselprüfstelle ist der Ort der Tätigkeitsdurchführung.
(5) Die mit der technischen Leitung einer Kesselprüfstelle zu betrauenden Kesselprüfer haben ihre fachlichen Kenntnisse nach folgenden Bestimmungen nachzuweisen:
Eine Prüfungskommission für die Prüfung der Kesselprüfer ist beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzurichten.
Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Die Prüfungskommission besteht aus einem Beamten des öffentlichen Dienstes, der den Vorsitz führt, und je einem von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag nominierten Fachmann. Der Vorsitzende kann bei Bedarf weitere Experten beiziehen. Die Tätigkeit in der Kommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Die Kesselprüfer haben die erforderlichen Sachkenntnisse sowie ihre Vertrautheit mit den das Dampfkesselwesen regelnden Bundesgesetzen und den hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen sowie mit einschlägigen Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
Die Entscheidung der Prüfungskommission erfolgt mit Stimmenmehrheit.
(6) Kesselprüfstellen können vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, im Eisenbahnbereich vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf deren Antrag zur Teilnahme an internationalen Prüfungsübereinkommen oder gemeinschaftsrechtlichen Verfahren genannt werden, wenn der Befugnisumfang der Kesselprüfstellen den Prüfungsumfang der gemeinschaftsrechtlichen Verfahren bzw. des internationalen Prüfungsübereinkommens abdeckt.
Werksprüfungen
§ 22. (1) Die Durchführung der Erstprüfungen nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 und der nachfolgenden ersten Druck- und Dichtheitsprüfungen von Druckgeräten kann vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten deren Herstellern übertragen werden, wenn es sich um Serienerzeugnisse mit vorangegangener Baumusterprüfung gemäß § 11 Abs. 5 handelt oder wenn das Ausmaß des Gefahrenpotentials gemäß § 11 Abs. 1 dies als vertretbar erscheinen läßt. In solchen Fällen ist der Herstellerbetrieb - unbeschadet des § 19 Abs. 1 - einer Bewertung und Überwachung gemäß § 14 durch eine Erstprüfstelle zu unterwerfen.
(2) Betrieben, welche über eine eigene, von Produktion und Verkauf unabhängige Prüfstelle verfügen, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag mit Bescheid die Bewilligung erteilen, wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen gemäß § 15 an betriebseigenen Druckgeräten durch Angehörige dieser Prüfstelle (Werksprüfer) durchzuführen. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und 2 gelten auch für diese Prüfstelle mit der Maßgabe, daß der Umfang ihrer Prüftätigkeit in Abhängigkeit von den vorhandenen Prüfgeräten und dem Prüfpersonal festzulegen ist.
(3) Die Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 ist in regelmäßigen, im Bescheid festzulegenden Zeitabständen von einer Kesselprüfstelle hinsichtlich der Einhaltung der ihr auferlegten Verpflichtungen zu kontrollieren. Bemängelungen sind von der Kesselprüfstelle dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu berichten.
(4) Die technische Leitung einer Werksprüfstelle gemäß Abs. 2 kann, je nach eingeräumtem Umfang ihrer Prüftätigkeit, auch durch einen Werksprüfer gemäß Abs. 2, welcher die Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 lit. b erfüllt, erfolgen.
Aufgaben der Kesselprüfstellen und Werksprüfstellen
§ 23. (1) Die Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle hat gemäß § 15 zu beurteilen, ob alle die Sicherheit des Betriebes von Druckgeräten betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der zu seiner Durchführung ergangenen Verordnungen eingehalten werden.
(2) Die Kesselprüfstelle hat binnen drei Monaten nach Einlangen der Auftragserteilung gemäß § 16 Abs. 1 die wiederkehrenden Untersuchungen durchzuführen. Der genaue Termin ist mit dem Betreiber zu vereinbaren.
(3) Findet die Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle anläßlich der Betriebsprüfung oder der wiederkehrenden Untersuchungen die Sicherheit der Anlage beeinträchtigende Mängel oder daß die Bestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern gemäß § 8 nicht eingehalten wurden, so hat sie den Betreiber hievon zu verständigen und je nach Schwere der Mängel deren Behebung und allfällige Sicherheitsmaßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist oder die Einstellung des Betriebes zu verlangen und dieses Verlangen schriftlich festzuhalten. Nach Ablauf der Frist beziehungsweise vor Wiederaufnahme des Betriebes hat sich die Kesselprüfstelle über Auftrag des Betreibers von der Behebung der Mängel und vom Zustand der Anlage zu überzeugen.
(4) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder in jenen Fällen, in denen eine Herabsetzung des Betriebsdruckes oder die Betriebseinstellung als erforderlich erachtet wurde, hat die Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle die Behörde davon in Kenntnis zu setzen und die zur Behebung der Mängel erforderlich erscheinenden Maßnahmen anzugeben. Die Behörde hat durch bescheidmäßige Vorschreibung geeigneter Maßnahmen für die Herstellung des von diesem Bundesgesetz geforderten Zustandes zu sorgen.
Anerkennung ausländischer Prüfungen
§ 24. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Maßgabe des § 1 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten, die nach ausländischen oder internationalen technischen Bestimmungen gefertigt und geprüft werden, durch Verordnung gestatten. Er kann weiters Erstprüfungen, Druckprüfungen, Dichtheitsprüfungen und die Überwachung von Herstellerbetrieben und Füllstellen anerkennen, die von ausländischen Prüfstellen durchgeführt worden sind, soweit diese Prüfstellen auf Grund der für sie geltenden ausländischen Rechtsvorschriften einer Erstprüfstelle gemäß § 20 gleichwertig sind.
Verordnungsermächtigung
§ 25. Nähere Bestimmungen über die Anforderungen an Erstprüfstellen, Kesselprüfstellen, Hersteller und Werksprüfstellen sowie über das Ausmaß deren Berechtigungen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit der Eisenbahnbereich betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung erlassen.
§ 25a. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind - ausgenommen bei Werksprüfstellen - die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
§ 25a. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Regelungen enthält, sind - ausgenommen bei Werksprüfstellen - die Bestimmungen der Abschnitte II bis VI und § 37 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992 igF, zusätzlich zur Anwendung zu bringen.
VI. ABSCHNITT
Gebühren
§ 26. (1) Für die Tätigkeit der Behörden gemäß §§ 12 Abs. 3, 16 Abs. 2, 20 Abs. 4 Z 8, 21 Abs. 4, 22 Abs. 2 und 23 Abs. 4 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Ausmaß in Berücksichtigung der Schwierigkeit und Zeitaufwendigkeit dieser Tätigkeit durch Verordnung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmen ist.
(2) Die Bescheinigungen nach § 18 einschließlich der für die Vorprüfung, Bauprüfung oder Bauartprüfung erforderlichen Konformitätserklärungen sowie die Eintragungen in die Bescheinigungen und Konformitätserklärungen sind von den Stempelgebühren befreit.
(3) Für die auf Grund des § 33 Abs. 2 tätigen Dampfkesselprüfungskommissäre gelten weiterhin die Gebühren gemäß § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und 543/1991.
VII. ABSCHNITT
Haftung und Deckungsvorsorge
Haftung
§ 27. Hinsichtlich der Haftung für fehlerhafte, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes betroffene Produkte gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988, in der jeweils geltenden Fassung. § 28 wird hiedurch nicht berührt.
Deckungsvorsorge
§ 28. Die Betreiber der Erstprüfstellen (§ 20) und der Kesselprüfstellen (§ 21) sind verpflichtet, in einer Art und in einem Ausmaß, wie sie im redlichen Geschäftsverkehr üblich sind, durch das Eingehen einer Versicherung dafür Vorsorge zu treffen, daß Schadenersatzpflichten im Rahmen der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Deckungssummen für Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
VIII. ABSCHNITT
Statistik
§ 29. (1) Die Erstprüfstellen sowie jene Kesselprüfstellen, die nicht vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr befugt worden sind, haben jährlich dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(2) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat anhand der Berichte gemäß Abs. 1 sowie § 9 Abs. 7 eine Statistik unter den Gesichtspunkten der Sicherheitstechnik, der Information der Wirtschaft und der Kontrolle der Überwachung zu erstellen.
(3) Nähere Bestimmungen über die Vorlage der Berichte sowie über den Umfang der Statistik und deren Veröffentlichung sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzulegen.
IX. ABSCHNITT
Ausnahmefälle und Strafbestimmungen
Ausnahmefälle
§ 30. In begründeten Einzelfällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Bescheid gestatten, wenn durch andere als in den Verordnungen festgelegte Maßnahmen das Ziel dieses Gesetzes (§ 1) gewahrt bleibt.
Strafbestimmungen
§ 31. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe
bis zu 25 000 S zu bestrafen, wer
die Gebote des § 8 Abs. 1 und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;
Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 9 Abs. 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;
bescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß § 23 Abs. 4 mißachtet;
bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer
Druckgeräte in Verkehr bringt, die dem § 7 widersprechen;
Druckgeräte entgegen § 9 Abs. 1 in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern § 9 Abs. 5 und 6 mißachtet;
Druckprüfungen nicht gemäß §§ 12 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 4 durchführt;
als Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß §§ 14 und 22 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
soweit nicht Z 1 lit. b in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 15 Abs. 5 wieder in Betrieb nimmt;
als Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß § 17 Abs. 2 mißachtet;
bis zu 300 000 S zu bestrafen, wer
als Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlaßt;
Druckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen § 17 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt.
Strafbestimmungen
§ 31. Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, von der Behörde mit Geldstrafe
bis zu 1 800 € zu bestrafen, wer
die Gebote des § 8 Abs. 1 und 2 und der hiezu erlassenen Verordnungsbestimmungen über die Aufstellung von Dampfkesseln und Druckbehältern nicht einhält;
Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 9 Abs. 2 und 3 ohne Bescheinigung wieder in Betrieb nimmt oder Druckgeräte unsachgemäß betreibt oder benützt;
bescheidmäßige Vorschreibungen der Behörde gemäß § 23 Abs. 4 mißachtet;
bis zu 7 260 € zu bestrafen, wer
Druckgeräte in Verkehr bringt, die dem § 7 widersprechen;
Druckgeräte entgegen § 9 Abs. 1 in Betrieb nimmt, bei Auftreten von Mängeln als Betreiber dem § 9 Abs. 4 zuwiderhandelt und beim Füllen von Druckbehältern oder Versandbehältern § 9 Abs. 5 und 6 mißachtet;
Druckprüfungen nicht gemäß §§ 12 Abs. 3 und 4 und 15 Abs. 4 durchführt;
als Hersteller oder Füllstelle der Forderung nach Bewertung und Überwachung gemäß §§ 14 und 22 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
soweit nicht Z 1 lit. b in Betracht kommt, Dampfkessel oder Druckbehälter entgegen § 15 Abs. 5 wieder in Betrieb nimmt;
als Betreiber von Druckgeräten nachträgliche Auflagen der Behörde gemäß § 17 Abs. 2 mißachtet;
bis zu 21 800 € zu bestrafen, wer
als Betreiber von Druckgeräten deren wiederkehrende Untersuchung nicht oder nicht zeitgerecht veranlaßt;
Druckgeräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen § 17 Abs. 1 wieder in Betrieb nimmt.
X. ABSCHNITT
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Behörde
§ 32. Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Druckgeräten, die gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.
Übergangsbestimmungen
§ 33. (1) Druckgeräte, die auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Benützung zugelassen waren, dürfen nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2 bis 7, 15 bis 17 und 19 und der darauf bezugnehmenden Bestimmungen des § 31 weiterhin betrieben werden.
(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vom Landeshauptmann bestellten Dampfkesselüberwachungsorgane sind bis 31. Dezember 1994 berechtigt, die Tätigkeiten einer Kesselprüfstelle gemäß § 21 Abs. 1 auszuüben.
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich §§ 20, 21, 24 und 25 nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen (Anm.: gilt nicht für § 34) mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1. 1. 1994) dieses Bundesgesetzes tritt Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1. 1. 1994) dieses Bundesgesetzes gilt § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und Nr. 543/1991, als Bundesgesetz bis zum 31. Dezember 1994 weiter.
(4) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1994 erlassen werden; sie dürfen jedoch - unbeschadet des Abs. 1 - frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
Inkrafttreten
§ 34. (1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich §§ 20, 21, 24 und 25 nach Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen (Anm.: gilt nicht für § 34) mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1.1.1994) dieses Bundesgesetzes tritt Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten (Anm.: 1.1.1994) dieses Bundesgesetzes gilt § 74 der Dampfkesselverordnung - DKV, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 495/1991 und Nr. 543/1991, als Bundesgesetz bis zum 31. Dezember 1994 weiter.
(4) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1994 erlassen werden; sie dürfen jedoch - unbeschadet des Abs. 1 - frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(5) § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Vollziehung
§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,
hinsichtlich der §§ 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz,
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
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