(Übersetzung)VEREINBARUNG Zwischen dem Minister für Verkehr der Republik Italien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von 1-Chlor-1,2,2,2-Tetrafluorethan (R 124)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-04-29
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1992-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Änderungshistorie JSON API
1.

Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 (1) und 2201 Anlage

A des ADR, der Rn. 211 210 des Anhangs B.1a sowie der Rn. 212 210 der Anlage B.1b wird 1-Chlor-1,1,1,2-Tetrafluorethan (R 124), als Stoff der Klasse 2, Ziffer. 3a) des ADR zur Beförderung zugelassen in:

2.

Sonstige Vorschriften

3.

Vermerke im Beförderungspapier

4.

Gültigkeit

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