Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil
der B 111 Gailtal Straße von km 115,50 bis km 115,60 und von km 115,90 bis km 116,16 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Jänner 1985, BGBl. Nr. 59 bestimmten - Abschnitt „Gailbrücke Tassenbach'',
der B 171 Tiroler Straße von km 503,23 (alt) bis km 504,00 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. August 1978, BGBl. Nr. 460 bestimmten - Abschnitt „Halbanschlußstelle Mils'',
der B 173 Eiberg Straße von km 0,532 bis km 0,788 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 17. Dezember 1973, BGBl. Nr. 14/1974 bestimmten - Abschnitt „Stampfangerbach'',
der B 186 Ötztal Straße von km 0,14 bis km 0,275 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 22. November 1982, BGBl. Nr. 576 bestimmten - Abschnitt „Zubringer Ötztal'',
der B 187 Ehrwalder Straße von km 4,84 bis km 5,09 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 27. Juli 1984, BGBl. Nr. 328 bestimmten - Abschnitt „Hofherrbrücke'',
der B 198 Lechtal Straße von km 20,80 bis km 25,075 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 7. November 1980, BGBl. Nr. 511 und vom 22. Dezember 1986, BGBl. Nr. 9/1987 bestimmten - Abschnitt „Lawinensicherung Tieftaltobellawine'',
der B 312 Loferer Straße von km 351,219 (alt) bis km 348,22 (alt) und der B 161 Paß Thurn Straße von km 161,315 (alt) bis zur Einbindung in die B 312 Loferer Straße wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 9. Jänner 1978, BGBl. Nr. 58 abgeändert mit Verordnung vom 8. Februar 1990, BGBl. Nr. 109 bestimmten - Abschnitt „Knoten St. Johann in Tirol'' und
der B 315 Reschen Straße von km 36,73 bis km 37,03 und von km 37,38 bis km 37,54 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 26. Juni 1985, BGBl. Nr. 276 bestimmten - Abschnitt „Lawinensicherung Hochfinstermünz, Abschnitt III''
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