ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK KUBA ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-09-01
Status Aufgehoben · 2015-12-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

Ratifikationstext

Der Notenwechsel gemäß Art. 18 des Abkommens erfolgte am 18. Februar bzw. 23. Juli 1992; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 18 mit 1. September 1992 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Kuba, im folgenden die Vertragsparteien genannt,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,

Vom Wunsche geleitet, ihre gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiet der Zivilluftfahrt zu entwickeln und zu stärken und in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Haben folgendes vereinbart:

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

1.

Im Sinne dieses Abkommens, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt:

a)

bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen dieser Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern derartige Anhänge und Änderungen von beiden Vertragsparteien angenommen worden sind;

b)

bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Republik Kuba den Präsidenten des Institutes der Zivilluftfahrt von Kuba, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;

c)

bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

d)

bedeutet der Ausdruck „Tarife“ die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht bezahlten Preise und die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, ausgenommen die Entgelte und Bedingungen für die Beförderung von Post;

e)

bedeutet der Ausdruck „Beförderungskapazität“:

f)

bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in Beziehung auf jede Vertragspartei die Landgebiete und angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Staates stehen; und

g)

haben die Ausdrücke „Fluglinienunternehmen“, „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“ und „nichtgewerbliche Landung“ jeweils die ihnen in Artikel 96 der Konvention gegebene Bedeutung.

2.

Die Bestimmungen der Konvention bleiben, insoweit sie auf den auf Grund dieses Abkommens festgelegten Fluglinienverkehr anwendbar sind, in ihrer jetzigen Form und als ob sie Bestandteil dieses Abkommens wären, zwischen den Vertragsparteien für die Dauer dieses Abkommens in Kraft, es sei denn, daß beide Vertragsparteien eine Änderung der Konvention, die in Kraft getreten ist, ratifizieren, sodaß in diesem Fall die so geänderte Konvention in Entsprechung der vorstehenden Ausführungen in Kraft bleibt.

3.

Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen integrierenden Bestandteil desselben und alle Hinweise auf das „Abkommen“ sind unter Einschluß des Anhanges zu verstehen, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 2

Verkehrsrechte

1.

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Errichtung eines internationalen Fluglinienverkehrs auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken (in der Folge die „vereinbarten Fluglinien“ bzw. die „festgelegten Flugstrecken“ genannt) die in diesem Abkommen festgelegten Rechte. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens folgende Rechte:

a)

das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b)

im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

c)

im genannten Hoheitsgebiet an den im Anhang für diese Flugstrecken festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Frachtgut und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2.

Keine Bestimmung in diesem Abkommen oder in seinem Anhang ist dahingehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Frachtgut und Post zum Transport zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei für entgeltliche Beförderung aufzunehmen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 3

Namhaftmachung der Fluglinienunternehmen und Betriebsbewilligungen

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich bis zu zwei Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2.

Bei Erhalt einer derartigen Namhaftmachung haben die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

3.

Jede Vertragspartei hat das Recht, durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei die Namhaftmachung jedes solchen Fluglinienunternehmens zu widerrufen und andere namhaft zu machen.

4.

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von den von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

5.

Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß die wesentlichen Eigentumsrechte und die tatsächliche Kontrolle dieser Fluglinienunternehmen bei der Vertragspartei, die sie namhaft macht, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

6.

Ist ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht wurde, aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinien in Kraft getreten ist und unter der weiteren Voraussetzung, daß die Frequenz und die Flugplanung der von diesen Fluglinienunternehmen betriebenen Fluglinien durch die Luftfahrtbehörden der Vertragspartei, die die Betriebsbewilligung erteilt hat, genehmigt wurde.

7.

Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und gewerbliche Personal einzustellen und Geschäftsstellen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzurichten und zu betreiben.

Ferner erhalten die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 4

Widerruf, Aussetzung und Auferlegung von Bedingungen

1.

Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a)

falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

b)

falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen, oder

c)

in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei liegen.

2.

Dieses Recht wird nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. In diesem Fall finden Beratungen gemäß Artikel 13 statt.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 5

Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1.

Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben und Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2.

Weiters sind von diesen Abgaben und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:

a)

Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen wurden und die zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b)

Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke eingesetzt werden;

c)

Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf einer festgelegten Flugstrecke betrieben werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

3.

Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In jedem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

4.

Folgende Gegenstände und Waren, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zur ausschließlichen Verwendung durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit:

a)

Güter, die für die Einrichtung, Ausrüstung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, zB alle Arten von Baumaterial, Mobiliar, Schreibmaschinen usw.;

b)

alle Arten von Fernmeldeeinrichtungen wie Fernschreiber und tragbare Sprechfunkgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens;

c)

Computersysteme der Fluggesellschaft für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten usw. Was Kraftfahrzeuge anlangt, bezieht sich die Befreiung nur auf busähnliche Fahrzeuge, die für den Transfer von Fluggästen und Gepäck zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen zum Einsatz gebracht werden.

5.

Insoweit keine Abgaben oder sonstige Gebühren auf die in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels angeführten Güter eingehoben werden, sind diese Güter auch nicht wirtschaftlichen Verboten oder Beschränkungen bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr unterworfen, es sei denn, daß solche Verbote oder Beschränkungen auf alle Fluglinienunternehmen, einschließlich der nationalen, hinsichtlich bestimmter, in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels angeführter Güter, Anwendung finden.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 6

Beförderungskapazität

1.

Die gesamte von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien auf den vereinbarten Fluglinien bereitzustellende Beförderungskapazität ist zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vor Beginn des Betriebes und danach gemäß dem vorhersehbaren Verkehrsbedarf zu vereinbaren oder von ihnen zu genehmigen.

2.

Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen betriebenen vereinbarten Fluglinien haben ihren Hauptzweck unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors in der Bereitstellung eines zur Befriedigung der Verkehrsnachfrage zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien ausreichenden Beförderungsangebotes.

3.

Jede Vertragspartei gibt den namhaft gemachten Fluglinien beider Vertragsparteien in gerechter und gleicher Weise die Gelegenheit, die vereinbarten Fluglinien zwischen den jeweiligen Hoheitsgebieten zu betreiben, um damit Gleichheit und gegenseitigen Nutzen zu erreichen.

4.

Jede Vertragspartei und ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen berücksichtigen die Interessen der anderen Vertragspartei und deren namhaft gemachter Fluglinienunternehmen, um den Fluglinienverkehr, den letztere bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 7

Flugpläne

1.

Die Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

2.

Kein Flugplan tritt in Kraft, wenn er nicht durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien genehmigt wurde.

3.

Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für entsprechende Saisonen in Kraft, bis neue Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

4.

Jede Änderung in der Frequenz und der Flugplanung beim Betrieb des Fluglinienverkehrs durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei unterliegen der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 8

Beistellung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Verlangen die periodischen oder sonstigen statistischen Unterlagen in vertretbarem Umfang zur Verfügung stellen, zum Zwecke der Feststellung der im Rahmen der vereinbarten Fluglinien durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der in diesem Artikel als erster erwähnten Vertragspartei beigestellten Beförderungskapazität. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von jedem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 9

Tarife

1.

Die von den Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit der Luftfahrzeuge und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen, welche die gleiche Flugstrecke, Teile hievon oder ähnliche Flugstrecken betreiben, zu erstellen.

2.

Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien zu vereinbaren; eine solche Vereinbarung ist, wann immer möglich, mit Hilfe des Tariffestsetzungsverfahrens einer fachkundigen, von beiden Vertragsparteien anerkannten Organisation zu treffen, wobei nach Möglichkeit als erste Wahl der multilaterale Mechanismus der Verkehrskonferenzen des Internationalen Luftverkehrsverbandes (IATA) heranzuziehen ist.

3.

Die gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikel vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zu übermitteln. Diese Frist kann vorbehaltlich der Zustimmung der besagten Behörden herabgesetzt werden.

4.

Wird ein gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorgelegter Tarif von den Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei nicht genehmigt, verständigt diese die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt seiner Einführung. Ein derartiger Tarif gelangt nach oder aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei bis zur Erzielung einer Vereinbarung oder der Zurückziehung der Ablehnung durch die Vertragspartei, die dem Tarif nicht zugestimmt hat, nicht zur Anwendung.

5.

Wird keine Vereinbarung gemäß Absatz 2 dieses Artikels erzielt, so werden die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien sich bemühen, den Tarif im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen. Können auch die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, gelangen die in Artikel 14 festgelegten Bestimmungen zur Anwendung.

6.

Ein Tarif, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze dieses Artikels genehmigt worden ist, bleibt bis zur Genehmigung eines neuen Tarifes, der gemäß denselben Bestimmungen erstellt wurde, anwendbar.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 10

Sicherheit der Luftfahrt

1.

Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen. Ohne die allgemeinen völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der maßgeblichen Abkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt.

2.

Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.

Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von bei ihnen eingetragenen Luftfahrzeugen oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

4.

Beide Vertragsparteien kommen überein, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Beide Vertragsparteien tragen dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

5.

Kommt es zu einem Zwischenfall, zur Drohung eines Zwischenfalls mit widerrechtlicher Inbesitznahme eines Zivilluftfahrzeuges oder zu sonstigen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit eines Luftfahrzeuges, seiner Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

6.

Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Partei ersuchen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 11

Direkter Transitverkehr

1.

Fluggäste, Gepäck, Fracht und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten und Luftpiraterie.

2.

Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 12

Finanzielle Bestimmungen

1.

Jede Vertragspartei gewährt den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, der im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei erzielt wird, ins Ausland zu überweisen. Diese Überweisungen haben jedoch in Übereinstimmung mit den Devisenbestimmungen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Einnahmen erzielt wurden, zu erfolgen. Diese Überweisungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung auf der Grundlage von offiziellen Wechselkursen oder, wenn es keine offiziellen Wechselkurse gibt, von allgemein angewendeten Devisenmarktsätzen für laufende Zahlungen vorgenommen.

2.

Wenn eine Vertragspartei den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei Beschränkungen bezüglich der Überweisung der Einnahmen über die Ausgaben auferlegt, so hat die letztere das Recht, die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der ersten Vertragspartei reziproken Beschränkungen zu unterwerfen.

3.

Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei erzielten Erträge, Erlöse und Gewinne sind von jeder Steuer, die von der anderen Vertragspartei für Erträge, Erlöse und Gewinne festgelegt sind, befreit.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 13

Beratungen und Abänderungen

1.

Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des beigeschlossenen Flugstreckenplanes sicherzustellen, sie werden Beratungen führen, falls eine Abänderung davon erforderlich ist.

2.

Jede der Vertragsparteien kann um Beratungen ersuchen, welche auf schriftlichem oder mündlichem Wege erfolgen können und innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen haben, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren.

3.

Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen gemäß diesem Artikel ersuchen; diese Abänderung tritt, wenn sie zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbart wurde, in Kraft, sobald sie durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wurde.

4.

Abänderungen des Anhangs sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.

Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder des beigeschlossenen Flugstreckenplanes werden sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien in erster Linie bemühen, diese auf dem Verhandlungswege beizulegen. Können die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege den Vertragsparteien zur Entscheidung vorzulegen.

2.

Kommen die Vertragsparteien auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder einem Gremium zur Entscheidung vorzulegen; vereinbaren sie dies nicht, wird die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien einem Gericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt, wobei jeweils einer von jeder Vertragspartei namhaft gemacht und der dritte Schiedsrichter von den beiden so namhaft gemachten Schiedsrichtern bestellt wird. Jede Vertragspartei hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie auf diplomatischem Wege vom Ersuchen der anderen Vertragspartei auf schiedsgerichtliche Behandlung der Meinungsverschiedenheit Kenntnis erhalten hat, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines Zeitraumes von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestellen. Wenn eine der Vertragsparteien es verabsäumt, innerhalb des festgelegten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation von jeder der Vertragsparteien ersucht werden, je nachdem es der Fall erfordert, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen. Der dritte Schiedsrichter muß auf jeden Fall ein Staatsangehöriger eines Drittstaates sein und den Vorsitz des Schiedsgerichtes führen.

3.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, jede gemäß Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen.

4.

Verabsäumt es eine der Vertragsparteien, eine nach Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung zu befolgen, so kann die andere Vertragspartei so lange alle Rechte oder Vorrechte, die sie der säumigen Vertragspartei aufgrund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken, aufheben oder widerrufen.

5.

Jede Vertragspartei trägt die für ihren Schiedsrichter erforderlichen Kosten und Honorare; das Honorar für den dritten Schiedsrichter sowie die für diesen erforderlichen Ausgaben wie auch die für die schiedsgerichtliche Tätigkeit anfallenden Kosten sind von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen zu tragen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 15

Multilaterale Übereinkommen

Tritt ein von beiden Vertragsparteien angenommenes multilaterales Übereinkommen über einen Gegenstand dieses Abkommens in Kraft, so wird dieses Abkommen so geändert, daß es mit den Bestimmungen des multilateralen Übereinkommens in Einklang steht.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 16

Kündigung

Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 17

Registrierung

Dieses Abkommen ist bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu registrieren.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ARTIKEL 18

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in zwei Ausfertigungen in Wien am 11. Februar 1992 in deutscher, spanischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung ist die englische Fassung maßgebend.

Das Abkommen ist mit dem Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens, BGBl. III Nr. 87/2016, als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 201/2016).

ANHANG

A. Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zubetreiben:

Abflugpunkte Ankunftspunkte
Punkte in Österreich Havanna

B. Die von der Regierung der Republik Kuba namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte: Ankunftspunkte:
Punkte in Kuba Wien

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

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