Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 2 Znaimer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Hollabrunn
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 2 Znaimer Straße von km 34,04 der B 303 Waldviertler Straße bis km 2,09 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 14. Juni 1977, BGBl. Nr. 405, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Hollabrunn“ im Zuge der B 303 Waldviertler Straße für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (braun ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Hollabrunn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 303/13-92 im Maßstab 1 : 25 000) zu ersehen.
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