Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-03
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1997-10-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

(5) Bei der Beförderung anderer Stoffe der Klasse 3 als den in Abs. 4 angeführten gilt das Verbot gemäß Abs. 3 nicht in Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, in den Wohnräumen und in den Ersatzlichtern gemäß § 3.06 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung. Ungeschütztes Licht darf nur in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.

(6) Die Verwendung von losen elektrischen Leitungen im Bereich der Ladung ist verboten.

(7) Abs. 6 gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß der vorgeschriebenen Lichter gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Lichter befindet.

Explosionsschutz

§ 37. (1) Abweichend von § 12 Abs. 1 dürfen vor dem vorderen bzw. hinter dem hinteren Kofferdamm Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden, wenn alle Türen und Öffnungen geschlossen sind und die Tanks nicht gerade beladen, gelöscht oder entgast werden.

(2) Stauen von Motorfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen im Bereich der Ladung ist verboten.

(3) Abweichend von § 12 Abs. 3 ist die Verwendung von Feuer oder ungeschütztem Licht verboten.

(4) Werden nur Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Klasse 3, Ziffer 31c) oder Stoffe der Klasse 3, Ziffer 72 oder Stoffe der Klasse 9, Ziffer 20 befördert, gilt Abs. 3 nur in den Tanks, Laderäumen, Kofferdämmen und den unter Deck gelegenen Pumpenräumen.

(5) Bei der Beförderung anderer Stoffe der Klasse 3 als den in Abs. 4 angeführten gilt das Verbot gemäß Abs. 3 nicht in Betriebsräumen außerhalb des Bereichs der Ladung, in den Wohnräumen und in den Ersatzlichtern gemäß § 3.06 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung. Ungeschütztes Licht darf nur in den Wohnräumen und im Steuerhaus verwendet werden.

(6) Die Verwendung von losen elektrischen Leitungen im Bereich der Ladung ist verboten.

(7) Abs. 6 gilt nicht für eigensichere Stromkreise und für elektrische Kabel zum Anschluß der vorgeschriebenen Lichter gemäß Wasserstraßen-Verkehrsordnung, wenn sich die Steckdose in unmittelbarer Nähe des Signalmastes oder des Anbringungsortes der Lichter befindet.

Verschluß

§ 38. (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.

(2) Bei der Beförderung von Stoffen der Klasse 3, Ziffern 1a), 2a) und b) sowie 18a) und b) ist das Öffnen der Tankluken oder Probeentnahmeöffnungen nur zur Kontrolle entladener Tanks gestattet, nachdem die entsprechenden Tanks entspannt worden sind. Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Kontrolle beschränkt bleiben.

(3) Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.

(4) Während der Beförderung dürfen Proben nur über die Probeentnahmeöffnungen entnommen werden.

(5) Wenn in Arbeitsräumen Maschinen in Betrieb sind, müssen die Öffnungen dieser Räume geschlossen sein.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.

Verschluß

§ 38. (1) Die Druckausgleichsvorrichtungen müssen offenbleiben.

(2) Das Öffnen der Ladetankluken, der Probeentnahmeöffnungen oder der Peilöffnungen ist nur zur Kontrolle oder zur Reinigung entladener Ladetanks gestattet, nachdem diese Ladetanks entspannt worden sind.

(3) Die Abschlußvorrichtungen der Lade- und Löschleitungen müssen geschlossen bleiben, solange die Tanks nicht gasfrei sind. Dies gilt nicht für das Laden, Löschen und Entgasen.

(4) Während der Beförderung dürfen Proben nur über die Probeentnahmeöffnungen entnommen werden.

(5) Wenn in Arbeitsräumen Maschinen in Betrieb sind, müssen die Öffnungen dieser Räume geschlossen sein.

(6) Abs. 5 gilt nicht, wenn senkrecht stehende, mindestens 3 m über Deck reichende, Verlängerungsrohre an die Belüftungsöffnungen angeschlossen sind.

Ballastwasser

§ 39. Außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 dürfen Kofferdämme nur mit Wasser gefüllt werden, wenn die benachbarten Tanks leer sind. Kofferdämme und Doppelböden dürfen mit Ballastwasser gefüllt werden, wenn dies in der Leckrechnung berücksichtigt wurde und die Ballasttanks nicht mehr als 75 vH gefüllt sind.

Verbindung zwischen Rohrleitungen

§ 40. (1) Die Verbindung von zwei oder mehreren der folgenden Rohrleitungsgruppen ist verboten:

a)

Rohrleitungen für das Laden und Löschen der Tanks;

b)

Rohrleitungen für das Lenzen der Laderäume;

c)

Rohrleitungen der Kofferdämme;

d)

Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für abnehmbare Verbindungen zwischen

a)

Rohrleitungen für das Laden und Löschen und Rohrleitungen der Kofferdämme,

b)

Rohrleitungen, die außerhalb des Bereichs der Ladung liegen, und Rohrleitungen der Kofferdämme, während die Kofferdämme mit Wasser unter Druck gefüllt werden.

(3) Verbindungen gemäß Abs. 2 müssen so beschaffen sein, daß kein Wasser aus den Laderäumen angesaugt werden kann. Das Auspumpen der Kofferdämme darf nur mit Hilfe von Ejektoren oder unabhängigen Einrichtungen im Bereich der Ladung erfolgen.

Heizung

§ 41. § 15 gilt nicht, wenn Erstarrungsgefahr für die Ladung besteht oder wenn wegen der Viskosität der Ladung ein normales Löschen nicht möglich ist.

2.

Abschnitt

Bestimmungen für den Umschlag

Mengenbegrenzung

§ 42. (1) Auf Tankfahrzeugen ist die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe in Versandstücken verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beförderung von Flüssigkeiten, deren Beförderung im Zulassungszeugnis genehmigt ist, bis zu einer Menge von insgesamt 5 000 kg.

(3) Versandstücke gemäß Abs. 2 müssen auf Deck im Bereich der Ladung untergebracht sein. Sie müssen angemessen gelüftet werden.

Vor dem Laden

§ 43. (1) Wenn Rückstände der vorhergehenden Ladung gefährliche Reaktionen mit der vorgesehenen Ladung verursachen können, müssen sie in ausreichender Weise entfernt werden.

(2) Bevor mit dem Laden begonnen wird, muß die Funktionstüchtigkeit der vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen und -ausrüstungsgegenstände geprüft werden.

Laden und Löschen

§ 44. (1) Alle vorgeschriebenen Sicherheits- und Kontrolleinrichtungen in den Tanks müssen während des Ladens und Löschens eingeschaltet sein.

(2) Während des Ladens und Löschens müssen eine Dusche und ein Augen- und Gesichtsbad einsatzbereit zur Verfügung stehen.

Fenster und Türen

§ 45. (1) Während des Ladens, Löschens und Entgasens müssen alle Zugänge und Öffnungen von Räumen, die von Deck aus zugänglich sind, geschlossen sein. Die Zugänge und Öffnungen dürfen nur mit Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.

(2) Nach dem Laden, Löschen und Entgasen müssen die von Deck aus zugänglichen Räume angemessen gelüftet werden.

Kofferdämme

§ 46. Zur Restentleerung der Tanks dürfen Kofferdämme mit Wasser gefüllt werden.

Füllungsgrad

§ 47. (1) Bei Tanks, die zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von 15 Grad C bestimmt sind, dürfen folgende Füllungsgrade nicht überschritten werden:

a)

für Stoffe der Klasse 3, Ziffern 1, 2 und 11 bis 26 : 95 vH

b)

für die übrigen Stoffe der Klasse 3 : 97 vH.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Flüssigkeiten, die während der Beförderung durch eine Tankheizung auf einer Temperatur von mehr als 50 Grad C gehalten werden. In diesem Fall muß die Berechnung des Füllungsgrades am Beginn der Beförderung und die Temperatursteuerung so erfolgen, daß ein Füllungsgrad von 97 vH und die Füllungstemperatur während der gesamten Beförderung nicht überschritten werden.

Füllungsgrad

§ 47. (1) Bei Tanks darf ein Füllungsgrad von 97 vH nicht überschritten werden (§ 2 Abs. 3).

(2) Abs. 1 gilt nicht für Flüssigkeiten, die während der Beförderung durch eine Tankheizung auf einer Temperatur von mehr als 50 Grad C gehalten werden. In diesem Fall muß die Berechnung des Füllungsgrades am Beginn der Beförderung und die Temperatursteuerung so erfolgen, daß ein Füllungsgrad von 97 vH und die Füllungstemperatur während der gesamten Beförderung nicht überschritten werden.

Öffnungen

§ 48. (1) Werden andere Stoffe der Klasse 3 ADR als solche der Ziffern 1, 2 oder 18 befördert, dürfen während des Ladens und Löschens nur die Kontrollöffnungen geöffnet werden. Die Öffnungszeit muß auf die Kontrolle und die Messung beschränkt werden. Andere Öffnungen und die Anschlüsse der Rohrleitungen dürfen nur zum Entgasen oder nach dessen Beendigung geöffnet werden.

(2) Werden Güter der Klasse 3 ADR, Ziffer 1, 2 oder 18 befördert, ist das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen nur gestattet, wenn:

a)

das Laden seit mindestens 10 min unterbrochen ist;

b)

die Personen, die die Probeentnahme durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;

c)

die entsprechenden Tanks entspannt worden sind.

(3) Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben. Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße (zB Seile) müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein. Die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern.

Öffnungen

§ 48. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 464/1995).

(2) Werden andere Stoffe der Klasse 3 als Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff, flüssige Teere oder Propylentetramer (Tetrapropylen) der Ziffer 31c) und Stoffe der Ziffer 72 befördert, ist das Öffnen der Probeentnahmeöffnungen nur gestattet, wenn:

a)

das Laden seit mindestens 10 min unterbrochen ist;

b)

die Personen, die die Probeentnahme durchführen, gegen die Einwirkung der Ladung über die Atmungsorgane, die Augen und die Haut geschützt sind;

c)

die entsprechenden Tanks entspannt worden sind.

(3) Die Öffnungsdauer muß auf die Zeit der Probeentnahme beschränkt bleiben. Die Probeentnahmegefäße einschließlich aller Teile dieser Gefäße (zB Seile) müssen aus elektrostatisch leitfähigem Material bestehen und beim Probenehmen mit dem Schiffskörper leitend verbunden sein. Die Vorrichtung zum gefahrlosen Entspannen der Tanks darf nur benutzt werden, wenn Kontrollen der Tanks oder Probeentnahmen dies erfordern.

Gleichzeitiges Laden und Löschen

§ 49. Während des Ladens und Löschens von Tanks darf keine andere Ladung geladen oder gelöscht werden.

Rohrleitungen

§ 50. (1) Vor dem Herstellen der Verbindung zur Landrohrleitung muß diese mit dem Fahrzeug elektrisch leitend verbunden werden. Diese Verbindung muß so hergestellt werden, daß Funkenbildung im Bereich der Ladung ausgeschlossen ist. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse entfernt werden.

(2) Das Laden und Löschen muß mit fest eingebauten Rohrleitungen des Fahrzeuges ausgeführt werden. Die Metallarmaturen der Verbindungsschläuche zur Landrohrleitung müssen so geerdet werden, daß eine elektrostatische Aufladung verhindert wird.

(3) Die Lade- und Löschrohrleitungen dürfen nicht durch starre oder biegsame Rohrleitungen über die Kofferdämme hinaus nach vorne oder hinten verlängert werden.

(4) Die in den Rohrleitungen zurückbleibende Flüssigkeit muß gefahrlos vollständig entfernt und in die Tanks im Schiff oder an Land zurückgeführt werden.

Explosionsschutz

§ 51. (1) Die Verwendung von elektrischen Einrichtungen während des Ladens, Löschens oder Entgasens ist verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a)

elektrische Einrichtungen für beschränkte Explosionsgefahr (§ 2 Abs. 1 Z 25), die außerhalb des Bereiches der Ladung liegen;

b)

Beleuchtungsanlagen in den Wohnräumen, ausgenommen Schalter, die in der Nähe der Eingänge angeordnet sind;

c)

Sprechfunkanlagen in Wohnräumen und im Steuerhaus;

d)

elektrische Einrichtungen mit den Normen entsprechender Sicherheit (§ 2 Abs. 1 Z 20).

Festmachen

§ 52. Fahrzeuge müssen so festgemacht werden, daß elektrische Leitungen und biegsame Rohrleitungen nicht Zugbeanspruchungen ausgesetzt werden.

Anhang 1

```

```

Zur Beförderung in Tankfahrzeugen zugelassene entzündbare flüssige

Stoffe der Klasse 3 ADR

```

```

Stoff Ziffer

```

```

Aceton 3b)

Amylacetate 31c)

Äthanol (Äthylalkohol, gewöhnlicher Spiritus) 3b)

Wäßrige Lösungen von Äthylalkohol von mehr 31c)

als 24%, aber nicht mehr als 70%

Äthylacetat 3b)

Äthylbenzol, technisch 3b)

Äthylbenzol, technisch rein 31c)

Äthylenglycolmonobutylätheracetat 31c)

Äthylglykolacetat 31c)

Benzin 3b)

n-Butylacetat 31c)

Butylacrylat 31c)

i-Butylalkohol (Isobutanol) 31c)

n-Butylalkohol (n-Butanol) 31c)

sek. Butylalkohol 31c)

Chlorbenzol (Monochlorbenzol) 31c)

Cyclohexan 3b)

Cyclohexanon (Anon) 31c)

Cyclohexen 3b)

Diäthylamin 22b)

Diäthylbenzole 32c)

Dicyclopentadien 31c)

Dieseltreiböle (auch Gasöle) 32c)

Diisopropylamin 22b)

Furfural (Furfuraldehyd) 32c)

Heizöl 32c)

n-Heptan 3b)

Heptene 3b)

i-Hexan 3b)

n-Hexan 3b)

Isododecan 31c)

Isopren 2a)

Methyläthylketon (Butanon-2) 3b)

Methylmethacrylat 3b)

n-Nonan 31c)

i-Octan 3b)

n-Octan 3b)

n-Pentan 2b)

2-Penten 2b)

Petroleum 31c)

Propanol-1 (n-Propylalkohol) 3b)

Propanol-2 (Isopropylalkohol, Isopropanol) 3b)

Roherdöl 3b)

Roherdöl mit einem Flammpunkt von 21 Grad C bis 31c)

55 Grad C

Roherdöl mit einem Flammpunkt von 55 Grad C bis 32c)

100 Grad C

Solventnaphta (mit weniger als 10% Benzol) 31c)

Styrol 31c)

Tetrahydrofuran 3b)

Tetrahydronaphtalin 32c)

Tetrapropylen (Dodecen-1) 32c)

Toluol 3b)

Tripropylen 31c)

Vinylacetat 3b)

o- und m-Xylole 31c)

p-Xylol 31c)

Anhang 1

```

```

Zur Beförderung in Tankschiffen zugelassene entzündbare flüssige

Stoffe

```

```

UN-Nummer Stoff Klasse, Ziffer

```

```

1105 Amylalkohole (n-Amylalkohol) 3, 31c)

1120 Butanole (n-Butylalkohol) 3, 31c)

1120 Butanole (sec.-Butylalkohol) 3, 31c)

1123 Butylacetate (n-Butylacetat) 3, 31c)

1157 Diisobutylketon 3, 31c)

1170 Ethanol (Ethylalkohol), Lösung mit

mehr als 24 Vol.-% und höchstens

70 Vol.-% Alkohol 3, 31c)

1172 Ethylenglycolmonoethyletheracetat 3, 31c)

1199 Furfural (Furfuraldehyd) 3, 31c)

1202 Gasöl, Heizöl leicht, Dieselkraftstoff 3, 31c)

1203 Benzin (Ottokraftstoff) 3, 3b)

1212 Isobutanol (Isobutylalkohol) 3, 31c)

1223 Kerosin 3, 31c)

1224 Ketone, n.a.g. (.....), Fp

= 23 Grad C 3, 31c)

1229 Mesityloxid 3, 31c)

1264 Paraldehyd 3, 31c)

1267 Roherdöl, Fp = 23 Grad C 3, 31c)

1268 Erdöldestillate, n.a.g. oder

Erdölprodukte, n.a.g., Fp = 23 Grad C 3, 31c)

1307 Xylene (m-Xylen) 3, 31c)

1307 Xylene (o-Xylen) 3, 3b)

1307 Xylene (p-Xylen) 3, 31c)

1863 Düsenkraftstoff, Fp = 23 Grad C 3, 31c)

1915 Cyclohexanon 3, 31c)

1918 Isopropylbenzen (Cumen) 3, 31c)

1987 Alkohole, entzündbar, n.a.g. (....),

Fp = 23 Grad C 3, 31c)

1989 Aldehyde, entzündbar, n.a.g. (....),

Fp = 23 Grad C 3, 31c)

1993 Entzündbarer flüssiger Stoff,

n.a.g. (....), Fp = 23 Grad C 3, 31c)

1999 Teere, flüssig 3, 31c)

2048 Dicyclopentadien 3, 31c)

2054 Morpholin 3, 31c)

2055 Styren (Vinylbenzen) monomer,

stabilisiert 3, 31c)

2057 Tripropylen (Propylentrimer) 3, 31c)

2265 N,N-Dimethylformamid 3, 31c)

2286 Pentamethylheptan (Isododecan) 3, 31c)

2303 Isopropenylbenzen 3, 31c)

2323 Triethylphosphit 3, 31c)

2608 Nitropropane 3, 31c)

2850 Propylentetramer (Tetrapropylen) 3, 31c)

3092 1-Methoxypropan-2-ol 3, 31c)

3256 Erwärmter flüssiger Stoff, entzündbar,

n.a.g. (....) 3, 61c)

3271 Ether, n.a.g. (....), Fp = 23 Grad C 3, 31c)

3272 Ester, n.a.g. (....), Fp = 23 Grad C 3, 31c)

3295 Kohlenwasserstoffe, flüssig,

n.a.g. (....), Fp = 23 Grad C 3, 31c)

- Stoffe mit 61 Grad Fp = 100 Grad C,

n.a.g. (....) 9, 20

- Stoffe mit Fp 61 Grad C erwärmt

näher 15 K von Fp, n.a.g. (....) 3, 72

n. a.g.: Abkürzung für: nicht anderweitig genannt

(....): chemische oder technische Benennung des Stoffes, der

einer n.a.g. Eintragung oder einer Sammelbezeichnung

zugeordnet wird

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.