Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Verkehrsübergabe eines Abschnittes der S 6 Semmering Schnellstraße in Niederösterreich

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-12-05
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Der Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt die Verkehrsübergabe des Abschnittes „Gloggnitz - Maria Schutz“ der S 6 Semmering Schnellstraße gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 (BStG 1971) fest.

Mit der Umlegung auf diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse der S 6 Semmering Schnellstraße gilt der Abschnitt der ehemaligen Triester Straße (mit der straßenpolizeilichen Bezeichnung B 306 Semmering Ersatzstraße) von der Anschlußstelle Gloggnitz bis zur Anbindung Maria Schutz - soweit er nicht für Bundesstraßenzwecke weiterverwendet wird - nicht mehr als Bundesstraße B.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.