Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Verkehrsübergabe von Abschnitten der S 6 Semmering Schnellstraße und der S 36 Murtal Schnellstraße in Steiermark
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt die Verkehrsübergabe des Abschnittes „Anbindung
Grautschenhof (Mürzzuschlag/Ost) - Anschlußstelle St. Marein“ der S 6 Semmering Schnellstraße gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 (BStG 1971) fest.
Mit der Umlegung auf diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse der S 6 Semmering Schnellstraße gilt der Abschnitt der ehemaligen Triester Straße (mit der straßenpolizeilichen Bezeichnung B 306 Semmering Ersatzstraße) von Grautschenhof bis St. Marein im Mürztal - soweit er nicht für Bundesstraßenzwecke weiterverwendet wird - nicht mehr als Bundesstaße B.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt die Verkehrsübergabe der gesamten Strecke der S 36 Murtal Schnellstraße zwischen dem Knoten St. Michael und der Anschlußstelle Judenburg/West gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 (BStG 1971) fest.
Mit der Umlegung auf diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse der S 36 Murtal Schnellstraße gilt der Abschnitt der ehemaligen Triester Straße (mit der straßenpolizeilichen Bezeichnung B 336 Murtal Ersatzstraße) von St. Michael in Obersteiermark bis Judenburg - soweit er nicht für Bundesstraßenzwecke weiterverwendet wird - nicht mehr als Bundesstraße B.
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