Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Feststellung der Verkehrsübergabe eines Abschnittes der S 16 Arlberg Schnellstraße in Vorarlberg
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten stellt die Verkehrsübergabe des Abschnittes Langen-Danöfen der S 16 Arlberg Schnellstraße gemäß § 33 Abs. 5 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 (BStG 1971) fest.
Mit der Umlegung auf diese die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971 erfüllende Trasse der S 16 Arlberg Schnellstraße gilt der Abschnitt der ehemaligen Wiener Straße (mit der straßenpolizeilichen Bezeichnung B 316 Arlberg Ersatzstraße) von der Anschlußstelle Langen bis km 35,63 der Verordnung BGBl. Nr. 208/1982 - soweit er nicht für Bundesstraßenzwecke weiterverwendet wird - nicht mehr als Bundesstaße B.
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