Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-12-30
Letzte Aktualisierung 2026-06-30
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 125
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

LSG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden

§ 1 Vorbeugender Schutz

§ 2 Sicherheitskontrollen

§ 3 Zutrittsbeschränkung

```

2.

Abschnitt

```

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen

§ 4 Beauftragung von Unternehmen

§ 5 Regelung des Auftragsverhältnisses

§ 6 Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

§ 7 Haftung

```

3.

Abschnitt

```

Verpflichtungen des Flugplatzhalters

§ 8 Anlagen und Geräte

§ 9 Räume

```

4.

Abschnitt

```

Sicherheitsbeitrag

§ 10 Gegenstand des Beitrages

§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner

§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht

§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 14 Dokumentationspflicht

§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

```

5.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 17 Sicherheitsbehörde

§ 18 Militärflugplätze

§ 19 Verweisungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Außerkrafttreten

§ 22 Vollziehung

Abkürzung

LSG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden

§ 1 Vorbeugender Schutz

§ 2 Sicherheitskontrollen

§ 3 Zutrittsbeschränkung

```

2.

Abschnitt

```

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen

§ 4 Beauftragung von Unternehmen

§ 5 Regelung des Auftragsverhältnisses

§ 6 Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

§ 7 Haftung

```

3.

Abschnitt

```

Verpflichtungen des Flugplatzhalters

§ 8 Anlagen und Geräte

§ 9 Räume

```

4.

Abschnitt

```

Sicherheitsbeitrag

§ 10 Gegenstand des Beitrages

§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner

§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht

§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 14 Dokumentationspflicht

§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

```

5.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 17 Sicherheitsbehörde

§ 18 Militärflugplätze

§ 19 Verweisungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Außerkrafttreten

§ 22 Vollziehung

Abkürzung

LSG

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

```

1.

Abschnitt

```

Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitsbehörden

§ 1 Vorbeugender Schutz

§ 2 Sicherheitskontrollen

§ 3 Zutrittsbeschränkung

```

2.

Abschnitt

```

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen und

Flugplatzhalter

§ 4 Beauftragung von Unternehmen

§ 4a Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters

§ 5 Regelung des Auftragsverhältnisses

§ 6 Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

§ 7 Haftung

```

3.

Abschnitt

```

Verpflichtungen des Flugplatzhalters

§ 8 Anlagen und Geräte

§ 9 Räume

```

4.

Abschnitt

```

Sicherheitsbeitrag

§ 10 Gegenstand des Beitrages

§ 11 Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner

§ 12 Ausnahmen von der Abgabenpflicht

§ 13 Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 14 Dokumentationspflicht

§ 15 Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 16 Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

```

5.

Abschnitt

```

Schlußbestimmungen

§ 17 Sicherheitsbehörde

§ 18 Militärflugplätze

§ 19 Verweisungen

§ 19a Übergangsbestimmungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Außerkrafttreten

§ 22 Vollziehung

1.

Abschnitt

Aufgaben und Aufgabenerfüllung

Vorbeugender Schutz

§ 1. Den Sicherheitsbehörden obliegt der besondere Schutz von Zivilluftfahrzeugen und der Menschen, die sich an Bord befinden oder an Bord gehen, vor gefährlichen Angriffen (§ 16 Abs. 2 und 3 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991), die mit Waffen, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmitteln oder anderen besonders gefährlichen Gegenständen begangen werden können. Zur Gewährleistung dieses Schutzes haben Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes beizutragen.

Sicherheitskontrollen

§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, daß der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(2) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.

(3) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung für einen bestimmten Zivilflugplatz oder für bestimmte Flüge von einem Zivilflugplatz die Sicherheitskontrollen auf Stichproben zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann. Flüge sind entweder ihrer Art nach oder nach technischen Kriterien der eingesetzten Luftfahrzeuge zu bestimmen.

Sicherheitskontrollen

§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2006 in Kraft.)

(3) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.

(4) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.

Sicherheitskontrollen

§ 2. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten und an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben weiters dafür zu sorgen, dass der vorbeugende Schutz (§ 1) durch die Durchsuchung der Kleidung und des Gepäcks der Menschen gewährleistet wird, die den durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (§ 134a des Luftfahrtgesetzes) festgelegten Sicherheitsbereich eines Zivilflugplatzes betreten, ohne an Bord eines Zivilluftfahrzeuges gehen zu wollen. Die Durchsuchung der Kleidung ist von einem Menschen desselben Geschlechts vorzunehmen.

(3) Soweit der vorbeugende Schutz (§ 1) durch gelindere Mittel (zB durch den Einsatz von Röntgengeräten) ausreichend gewährleistet werden kann, hat sich die Sicherheitskontrolle darauf zu beschränken. Sie bedarf in diesem Fall nicht der Zustimmung des Betroffenen.

(4) Der Sicherheitsdirektor ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung für einen bestimmten kleinen Zivilflugplatz nach Durchführung einer ortsbezogenen Risikobewertung die Sicherheitskontrollen zu beschränken, soweit der vorbeugende Schutz nach § 1 damit ausreichend gewährleistet werden kann.

Zutrittsbeschränkung

§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß-, Sprengmittel oder einen anderen besonders gefährlichen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um

1.

Gegenstände, die mit der Zustimmung des Luftbeförderungsunternehmens in Räumen des Luftfahrzeugs befördert werden, die während des Fluges nicht zugänglich sind;

2.

eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist; oder

3.

ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.

Zutrittsbeschränkung

§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres verbotenen Gegenstand mit sich führt, es sei denn, es handelt sich um

1.

eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist, oder

2.

ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.

Zutrittsbeschränkung

§ 3. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich einem Menschen zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres als besonders gefährlich bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in dessen aufgegebenem Gepäck sich ein solcher befindet, es sei denn, es handelt sich um

1.

eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist,

2.

ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten oder

3.

eine Person, der vom Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder einer Fluglinie, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 20

2.

Abschnitt

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen

Beauftragung von Unternehmen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.

(2) Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß

1.

zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;

2.

durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;

3.

zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.

2.

Abschnitt

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen

Beauftragung von Unternehmen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.

(2) Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß

1.

zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;

2.

durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;

3.

zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.

2.

Abschnitt

Übertragung der Sicherheitskontrollen auf Unternehmen undFlugplatzhalter

Beauftragung von Unternehmen

§ 4. (1) Der Bundesminister für Inneres ist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen hiefür geeignete Unternehmer oder Gesellschaften (Unternehmen) vertraglich zu beauftragen. Vor dem Abschluß des Vertrages oder der Aufnahme von Vertragsverhandlungen sind die betroffenen Flugplatzhalter zum Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens zu hören.

(2) Im Ausschreibungsverfahren ist darauf zu achten, daß das auszuwählende Unternehmen dafür Gewähr bietet, daß

1.

zufolge der Eignung seiner Dienstnehmer, insbesondere des festgelegten Anforderungsprofils, der vorgesehenen Schulung oder der Berufserfahrung leitender Angestellter, die Durchführung wirkungsvoller Kontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen erwartet werden kann;

2.

durch die Tätigkeit seiner Dienstnehmer keine Störung des Flugplatzbetriebs und keine Schädigung des Ansehens der österreichischen Zivilluftfahrt entsteht;

3.

zufolge seiner finanziellen Ausstattung und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Erfüllung der übernommenen Aufgaben in vollem Umfang erwartet werden kann.

Inpflichtnahme eines Flugplatzhalters

§ 4a. (1) Bei Flughäfen mit einem jährlichen Passagieraufkommen von mindestens 2 Millionen abfliegenden Passagieren (§ 14) ist der Flugplatzhalter verpflichtet, für die Durchführung der erforderlichen Sicherheitskontrollen zu sorgen. Ihn treffen die in § 5 Abs. 1 Z 2 bis 10 genannten Pflichten. Eine gänzliche Weitergabe ist unzulässig; jedenfalls hat er zu gewährleisten, dass ihm notwendige Steuerungsmaßnahmen in Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Sicherheitskontrolle ebenso vorbehalten bleiben, wie die Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 Z 10.

(2) Kommt ein Flugplatzhalter den ihm nach Abs. 1 obliegenden Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, begeht er eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

1.

bei erstmaligem Zuwiderhandeln mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro,

2.

im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro

(3) Für Leistungen gemäß Abs. 1 steht dem Flugplatzhalter pro abfliegendem Passagier ein angemessener Fixbetrag zu, der gewährleistet, dass die unbedingt notwendigen Aufwendungen des Flugplatzhalters auf Basis der nachvollziehbar von diesem offen zu legenden Selbstkosten abgedeckt werden, wobei sich die Aufwendungen an den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu orientieren haben. Der Fixbetrag ist vom Finanzamt Wien 1/23 unter Bedachtnahme auf einen gemeinsamen Vorschlag des Flugplatzhalters, des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres bis zum 30. September jeden zweiten Jahres für die folgenden zwei Kalenderjahre bescheidmäßig festzulegen. Die erstmalige Festlegung hat mit dem Übergang der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zu erfolgen. Über Berufungen gegen diesen Bescheid entscheidet der Unabhängige Finanzsenat.

Regelung des Auftragsverhältnisses

§ 5. (1) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des beauftragten Unternehmens vorzusehen,

1.

Sicherheitskontrollen im Bereich mindestens eines Flugplatzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren durchzuführen;

2.

zu gewährleisten, daß jeder Mensch, bevor er Zugang zu einem Zivilluftfahrzeug erhält, und das von ihm mitgeführte Handgepäck mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt, andere Gepäckstücke nach Maßgabe der Einschätzung der Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörde kontrolliert werden;

3.

dafür vorzusorgen, daß Sicherheitskontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen durchgeführt werden und daß insbesondere die Durchsuchung der Kleidung eines Betroffenen von einem Menschen desselben Geschlechts durchgeführt wird;

4.

die Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer so zu gestalten, daß eine effiziente Kontrolltätigkeit erwartet werden kann;

5.

eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit seiner Dienstnehmer auszuüben;

6.

durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach § 7 Abs. 2 vorzusorgen;

7.

zur Vornahme von Sicherheitskontrollen nur Dienstnehmer heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Einverständniserklärung des Sicherheitsdirektors vorliegt;

8.

jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, eine von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen erteilte Weisung zu befolgen;

9.

jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, jedem Betroffenen auf dessen Verlangen den Ausweis gemäß § 6 Abs. 3 vorzuweisen.

(2) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des Bundes zur Zahlung eines zu vereinbarenden Entgelts vorzusehen.

Regelung des Auftragsverhältnisses

§ 5. (1) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des beauftragten Unternehmens vorzusehen,

1.

Sicherheitskontrollen im Bereich mindestens eines Flugplatzes für eine Dauer von mindestens drei Jahren durchzuführen;

2.

zu gewährleisten, daß jeder Mensch, bevor er Zugang zu einem Zivilluftfahrzeug erhält, und das von ihm mitgeführte Handgepäck mit der nach den jeweiligen Umständen gebotenen Sorgfalt, andere Gepäckstücke nach Maßgabe der Einschätzung der Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehörde kontrolliert werden;

3.

dafür vorzusorgen, daß Sicherheitskontrollen unter möglichster Schonung der Betroffenen durchgeführt werden und daß insbesondere die Durchsuchung der Kleidung eines Betroffenen von einem Menschen desselben Geschlechts durchgeführt wird;

4.

die Arbeitsbedingungen, insbesondere Arbeits- und Ruhezeiten sowie Ruhepausen der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer so zu gestalten, daß eine effiziente Kontrolltätigkeit erwartet werden kann;

5.

eine umfassende Aufsicht über die Tätigkeit seiner Dienstnehmer auszuüben;

6.

durch den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen nach § 7 Abs. 2 vorzusorgen;

7.

zur Vornahme von Sicherheitskontrollen nur Dienstnehmer heranzuziehen, zu deren Verwendung eine nicht widerrufene schriftliche Einverständniserklärung des Sicherheitsdirektors vorliegt;

8.

jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, eine von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zusammenhang mit der Durchführung von Sicherheitskontrollen erteilte Weisung zu befolgen;

9.

jene Dienstnehmer, die Sicherheitskontrollen besorgen, zu verpflichten, jedem Betroffenen auf dessen Verlangen den Ausweis gemäß § 6 Abs. 3 vorzuweisen;

10.

am Ende eines jeden Quartals einen Bericht über die Qualitätskontrollmaßnahmen und deren Ergebnisse an das Bundesministerium für Inneres vorzulegen.

(2) Ein Vertrag gemäß § 4 hat jedenfalls die Verpflichtung des Bundes zur Vergütung nach Leistungsstunden oder nach einem Fixbetrag pro abfliegenden Passagier vorzusehen.

Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

§ 6. (1) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn

1.

glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und

2.

eine gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 SPG durchgeführte Sicherheitsüberprüfung seine Verläßlichkeit erwiesen hat.

(2) Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.

(3) Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Abs. 1), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.

Auswahl der mit Sicherheitskontrollen betrauten Dienstnehmer

§ 6. (1) Der Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, hat sein Einverständnis zur Heranziehung eines Menschen zu Sicherheitskontrollen schriftlich zu erklären, wenn

1.

glaubhaft gemacht worden ist, daß dieser auf Grund seiner beruflichen Erfahrung oder Schulung hiefür geeignet ist und

2.

eine Sicherheitsüberprüfung (§§ 55, 55b SPG) seine Vertrauenswürdigkeit erwiesen hat.

(2) Die Einverständniserklärung ist zu widerrufen, wenn sich ergibt, daß der Dienstnehmer nicht mehr geeignet oder verläßlich ist.

(3) Der Sicherheitsdirektor hat jedem Menschen, zu dessen Verwendung er sein Einverständnis erklärt (Abs. 1), einen Lichtbildausweis auszustellen, der dies bescheinigt.

Haftung

§ 7. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für Schadenersatzleistungen nach Abs. 1, sofern der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens haften diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

Haftung

§ 7. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Abs. 1.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens haften diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

Haftung

§ 7. (1) Der Bund haftet nach Maßgabe des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den ein Dienstnehmer oder ein Organ eines nach § 4 beauftragten Unternehmens oder eines nach § 4a verpflichteten Flugplatzhalters in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt hat bis zu einem Betrag von 1.000.000 €. Der Dienstnehmer oder das Organ haftet dem Geschädigten nicht.

(2) Ein nach § 4 beauftragtes Unternehmen oder ein nach § 4a verpflichteter Flugplatzhalter haftet dem Bund für jede Schadenersatzleistung nach Abs. 1.

(3) Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 oder 2 gilt das Amtshaftungsgesetz.

(4) Dienstnehmer eines nach § 4 beauftragten Unternehmens oder eines nach § 4a verpflichteten Flugplatzhalters haften diesem für Regreßleistungen nach Abs. 2, sofern sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im übrigen gilt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965.

3.

Abschnitt

Verpflichtungen des Flugplatzhalters

Anlagen und Geräte

§ 8. (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, jeweils entsprechend dem Stand der Technik und der internationalen Erfahrungen die zur Gewährleistung wirksamer Sicherheitskontrollen erforderlichen Anlagen und Geräte zur Verfügung zu stellen und in funktionsfähigem Zustand zu erhalten.

(2) Kommt der Flugplatzhalter der in Abs. 1 normierten Verpflichtung nicht ohneweiters nach, so hat die Sicherheitsbehörde mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 entscheidet in letzter Instanz die Sicherheitsdirektion.

Räume

§ 9. (1) Der Flugplatzhalter ist verpflichtet, im erforderlichen Ausmaß Amts- und Aufenthaltsräume für die mit der Besorgung der Sicherheitsverwaltung auf dem Zivilflugplatz befaßten Organe und für das Personal der nach § 4 beauftragten Unternehmen zur Verfügung zu stellen, reinigen zu lassen und mit elektrischem Strom und Heizung zu versorgen sowie die in § 21 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, genannten Leistungen zu erbringen.

(2) Auf Antrag der Sicherheitsbehörde hat die für die Bewilligung des Zivilflugplatzes zuständige Behörde unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes mit Bescheid festzustellen, welche Leistungen vom Flugplatzhalter zufolge der in Abs. 1 normierten Verpflichtung zum gegebenen Zeitpunkt zu erbringen sind, und dem Flugplatzhalter die Erbringung dieser Leistungen aufzutragen.

4.

Abschnitt

Sicherheitsbeitrag

Gegenstand des Beitrages

§ 10. Der Sicherheitsbeitrag umfaßt die Sicherheitsabgabe nach § 11 und den Risikozuschlag nach § 13 Abs. 3.

Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner

§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 3), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.

(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

(3) Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter.

Sicherheitsabgabe, Abgabenschuldner

§ 11. (1) Tritt ein Passagier auf Grund einer von einem Luftbeförderungsunternehmen erteilten Berechtigung von einem inländischen Zivilflugplatz einen Flug an, der nicht bloß stichprobenweisen Sicherheitskontrollen unterliegt (§ 2 Abs. 4), so ist dafür eine Sicherheitsabgabe zu entrichten.

(2) Die Sicherheitsabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO).

(3) Abgabenschuldner ist der Zivilflugplatzhalter.

Ausnahmen von der Abgabenpflicht

§ 12. Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde.

Ausnahmen von der Abgabenpflicht

§ 12. Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Flüge bestimmter Personengruppen mit Verordnung Ausnahmen von der Abgabenpflicht nach § 11 vorsehen, wenn der Aufwand, den Flugplatzhalter und Luftbeförderungsunternehmen für die Ermittlung des Abgabentatbestandes zu erbringen hätten, außer Verhältnis zur Summe der für diese Flüge zu entrichtenden Abgaben stünde.

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Verordnung jeweils bis zum 30. November für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Dabei ist dafür vorzusorgen, daß die Einnahmen zur Bedeckung der Kosten ausreichen, die dem Bund

1.

aus der Wahrnehmung der §§ 2 und 3,

2.

aus der Erfüllung der gemäß § 4 eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen und

3.

aus der Abgeltung der vom Zivilflugplatzhalter gemäß der §§ 8 und 9 erbrachten Leistungen

(2) Die Verordnung hat einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die dem Zivilflugplatzhalter zur angemessenen Abgeltung der von ihm nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen gebühren.

(3) Die Verordnung hat überdies die Höhe eines Zuschlags zur Sicherheitsabgabe festzusetzen, mit dem dem Zivilflugplatzhalter das Risiko der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 abgegolten wird (Risikozuschlag).

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 39,50 S.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Ansprüche an den Bund auf ein darüber hinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen.

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,50 S (Risikozuschlag).

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 59,50 S.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Ansprüche an den Bund auf ein darüber hinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen.

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,50 S (Risikozuschlag).

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 4,324 Euro.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat mit Verordnung einen Prozentsatz der jeweils von einem Zivilflugplatzhalter geschuldeten Sicherheitsabgaben zu bestimmen, die diesem zur angemessenen Abgeltung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen jedenfalls gebühren. Ansprüche an den Bund auf ein darüber hinausgehendes Entgelt sind vom Zivilflugplatzhalter für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Bundesminister für Inneres geltend zu machen.

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,036 Euro (Risikozuschlag).

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro.

(2) Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 8 und 9 sowie der diesen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln.

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,036 Euro (Risikozuschlag).

Höhe des Sicherheitsbeitrags

§ 13. (1) Die Höhe der Sicherheitsabgabe beträgt 7,964 Euro, sofern es sich nicht um Transferpassagiere handelt. Für diese beträgt die Sicherheitsabgabe 3,982 Euro.

(2) Die jeweils von einem Zivilflugplatzerhalter nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe vermindert sich um jenen Betrag, den dieser zur Erfüllung der nach den §§ 4a, 8 und 9 zu erbringenden Leistungen im laufenden Jahr benötigt (Einbehaltungsbetrag). Der Abgabenschuldner hat den voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag für das laufende Jahr bis zum 15. Mai eines jeden Jahres dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) glaubhaft zu machen. Jeweils ein Viertel dieses Betrages vermindert in jedem Anmeldungszeitraum (§ 15 Abs. 3) dieses Jahres die nach Abs. 1 errechnete Sicherheitsabgabe. Der Abgabenschuldner hat jeweils bis spätestens 30. April dem Bundesministerium für Inneres eine Aufstellung der im vorangegangenen Kalenderjahr erfolgten Leistungen nach den §§ 4a, 8 und 9 sowie in den Fällen der §§ 8 und 9 zusätzlich eine Aufstellung der diesen Leistungen zugeordneten Kosten zu übermitteln. Das Bundesministerium für Inneres bescheinigt, dass diese Leistungen unter §§ 4a, 8 und 9 fallen. Das Bundesministerium für Inneres hat dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) jeweils bis spätestens 30. Juni eine Abschrift der Bescheinigung einschließlich der Aufstellung über die Höhe der vom Abgabenschuldner den Leistungen nach §§ 8 und 9 zugeordneten Kosten zu übermitteln.

(3) Zur Abgeltung des Risikos der Uneinbringlichkeit von Forderungen nach § 16 Abs. 1 gebührt dem Zivilflugplatzhalter ein Zuschlag zur Sicherheitsabgabe in der Höhe von 0,018 Euro bei Transferpassagieren, 0,036 Euro bei anderen Passagieren (Risikozuschlag).

Dokumentationspflicht

§ 14. Der Abgabenschuldner hat sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen hervorgehen.

Dokumentationspflicht

§ 14. Der Abgabenschuldner hat sicherzustellen, daß die Anzahl der Passagiere, die eine Flugreise begonnen haben, und der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld aus Aufzeichnungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bundesminister für Inneres und auf Verlangen dem Finanzamt (§ 15 Abs. 2) vorzulegen.

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 15. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Abgabenschuldners in Betracht käme.

(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am zehnten Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs. 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.

(5) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Abs. 4 nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.

Bezugszeitraum: Abs. 3

ab 1. 1. 1994

Art. XX Z 6, BGBl. Nr. 818/1993

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 15. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht des Abgabenschuldners in Betracht käme.

(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den ihm gemäß § 13 Abs. 2 gebührenden Prozentsatz des für einen Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrags nicht abzuführen. Er hat diesen Betrag bei der Anmeldung auszuweisen.

(5) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich des nach Abs. 4 nicht abzuführenden Betrags spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 15. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.

(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt (Abs. 2) einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 auszuweisen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(4) Der Abgabenschuldner ist berechtigt, den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 15. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.

(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt (Abs. 2) einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 auszuweisen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(4) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.

(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.

Abgabenschuld, Erhebung der Abgabe

§ 15. (1) Die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Flugreise angetreten worden ist.

(2) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem Finanzamt Wien 1/23.

(3) Der Abgabenschuldner hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung beim Finanzamt (Abs. 2) einzureichen, in der er den für den Anmeldungszeitraum zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. In der Anmeldung ist der auf den Anmeldungszeitraum entfallende voraussichtliche Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 auszuweisen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung.

(4) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe abzüglich den auf den jeweiligen Anmeldungszeitraum entfallenden voraussichtlichen Einbehaltungsbetrag nach § 13 Abs. 2 spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

(5) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres zur Abgabe veranlagt. Er hat bis 30. Juni eines jeden Jahres eine Abgabenerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr dem Finanzamt zu übermitteln. Auf die Abgabenschuld werden die im Veranlagungszeitraum zu entrichten gewesenen Beträge (Abs. 3 und 4) angerechnet. Ist die Abgabenschuld kleiner als die Summe dieser Beträge, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben. Zu solcherart gutgeschriebenen Unterschiedsbeträgen hat das Bundesministerium für Inneres aus seinen veranschlagten Budgetmitteln in angemessenem Ausmaß beizutragen.

(6) Eine gemäß § 201 BAO festgesetzte Abgabe hat den in Abs. 3 genannten Fälligkeitstag.

Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

§ 16. (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

(2) Das Luftbeförderungsunternehmen hat dem Zivilflugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht nach § 13 benötigten Auskünfte zu erteilen. Diese Leistung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

Zivilrechtliche Begleitbestimmungen

§ 16. (1) Für jeden Passagier, der an einem inländischen Zivilflugplatz einen abgabenpflichtigen Flug beginnt, ist das Luftbeförderungsunternehmen verpflichtet, an den Zivilflugplatzhalter ein Entgelt in der Höhe des Sicherheitsbeitrags zu leisten. Dieses Entgelt ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

(2) Das Luftbeförderungsunternehmen hat dem Zivilflugplatzhalter die von diesem zur Erfüllung seiner Dokumentationspflicht nach § 14 benötigten Auskünfte zu erteilen. Diese Leistung ist auf dem Zivilrechtsweg einzufordern.

5.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Sicherheitsbehörde

§ 17. Sicherheitsbehörde im Sinne des dritten Abschnittes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese.

Militärflugplätze

§ 18. Im Falle einer Bewilligung der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß § 62 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, tritt der Inhaber der Bewilligung in die von diesem Bundesgesetz normierten Rechte und Pflichten des Flugplatzhalters ein.

Verweisungen

§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 19a. (1) Soweit Sicherheitskontrollen auf Flughäfen gemäß § 4a durch beauftragte Unternehmen durchgeführt werden, gelangt § 4a erst nach Beendigung des nach § 4 bestehenden Vertragsverhältnisses zur Anwendung.

(2) § 5 Abs. 1 Z 10 ist auf vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossene Verträge gemäß § 4 nicht anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. Mai 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit dem 1. März 1993 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen treten mit dem 1. Mai 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem

4.

Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 (Anm.: richtig: in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem

4.

Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 (Anm.: richtig: in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem

4.

Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 (Anm.: richtig: in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(1a) § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem

4.

Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 (Anm.: richtig: in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(1a) § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 tritt mit xx. xxxxxxxx 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem

4.

Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 (Anm.: richtig: in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(1a) § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 tritt mit xx. xxxxxxxx 2002 in Kraft.

(1c) Der Titel, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und § 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem

4.

Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten

§ 20. (1) Die §§ 4 bis 6 dieses Bundesgesetzes treten mit dem auf seine Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nach § 4 beauftragte Unternehmen dürfen Sicherheitskontrollen jedoch nicht vor dem 1. März 1993 durchführen. Der 4. Abschnitt dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. März 1993, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Mai 1993, jedoch die §§ 13, 16 Abs. 2 und 22 Abs. 1 (Anm.: richtig: in der Fassung BGBl. Nr. 818/1993) mit dem 1. Jänner 1994 in Kraft. § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 146/1999 tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

(1a) § 13 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2002 tritt mit xx. xxxxxxxx 2002 in Kraft.

(1c) Der Titel, § 2 Abs. 1, 3 und 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 und 2, § 14, § 15 Abs. 2 bis 5 sowie § 22 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005, § 2 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 13 Abs. 1 und 2, § 14 und § 15 Abs. 2 bis 5 in der genannten Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2004 entstehende Abgabenschuldigkeiten anzuwenden.

(1d) § 3 Abs. 1 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1, 2 und 4, 13 Abs. 1, 2 und 3, 15 Abs. 5, 19a, 22 Abs. 4 und 4a sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 1. Juli 2009 in Kraft. § 15 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Mai 1993, Verordnungen nach dem

4.

Abschnitt jedoch frühestens mit dem 1. März 1993 in Kraft gesetzt werden.

Außerkrafttreten

§ 21. Mit dem 1. Mai 1993 tritt das Bundesgesetz betreffend das Verbot des Einbringens von gefährlichen Gegenständen in Zivilluftfahrzeuge, BGBl. Nr. 294/1971, außer Kraft.

Vollziehung

§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6, 12 und 13 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 11, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehung

§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 3, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 11, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehung

§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 11, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

Vollziehung

§ 22. (1) Mit der Vollziehung der §§ 2 Abs. 4, 4 bis 6 und 12 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 7 ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 4a Abs. 3, 11, 13 Abs. 1, 14 und 15 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(4a) Mit der Vollziehung des § 13 Abs. 2 ist der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 16 ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Inneres betraut.

Artikel XX

Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von

Zivilluftfahrzeugen

(Anm.: zu § 15, BGBl. Nr. 824/1992)

Das Bundesgesetz über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen, BGBl. Nr. 824/1992, wird wie folgt geändert:

(Anm.: Z 1 bis Z 4 betreffen die Änderungen des Bundesgesetzes über den Schutz vor Straftaten gegen die Sicherheit von Zivilluftfahrzeugen)

5.

Die Z 1 und 3 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

6.

Z 2 ist erstmals für Fälligkeiten des Kalenderjahres 1994 anzuwenden.

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