Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von vier Vereinbarungen zwischen dem Industrieminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr bzw. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1993-03-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarungen zwischen dem Industrieminister bzw. der für das ADR zuständigen Behörde des Königreiches Schweden und dem Bundesminister für Verkehr bzw. Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

1.

nach Rn. 2010 des ADR betreffend die Zulassung von Dicetylperoxydicarbonat in wässriger Dispersion mit 20% Dicetylperoxydicarbonat zur Beförderung auf der Straße in festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks (BGBl. Nr. 170/1981)

2.

nach Rn. 2010 ADR betreffend die Beförderung bestimmter organischer Peroxide (BGBl. Nr. 603/1982)

3.

nach Rn. 2550 und 2551 über die Beförderung von Dicetylperoxydicarbonat in einer stabilen Suspension mit höchstens 42% Peroxyd (UN 2895) in Wasser als Stoff der Klasse 5.2, Gruppe E (BGBl. Nr. 615/1988) und

4.

gem. ADR Rn. 2010 betreffend die Beförderung von n-Docosyl-(t-Butylperoxy)-oxalat auf der Straße (BGBl. Nr. 272/1990)


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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