Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf von fünf Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bzw. zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1993-03-20
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht:

Die Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich bzw. zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz

1.

gemäß Rn. 10 602 ADR betreffend die Inkraftsetzung einer Übergangsregelung für die Kennzeichnung der Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 587/1975)

2.

nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure in unterschiedlichen Zusammensetzungen (BGBl. Nr. 478/1989)

3.

nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 10% und 16% Peressigsäure (BGBl. Nr. 479/1989)

4.

nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Peressigsäure mit höchstens 40% Peressigsäure in Kombinationsverpackungen (Kunststoff) (BGBl. Nr. 480/1989)

5.

nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Lithiumbatterien (BGBl. Nr. 121/1990)


*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 164/1993

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