(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von entzündbaren festen Stoffen der Klasse 4.1

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-09-24
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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I. Abweichend von den Bestimmungen der Rn. 2400, 2401, 2404, 2405, 2411, 2412, 2414, 2415 und 2422 der Klasse 4.1 des ADR und von den Bestimmungen der Rn. 3102 und 3105 des Anhangs A.1 werden entzündbare feste Stoffe und selbstzersetzliche Stoffe zur Beförderung im internationalen Straßenverkehr gemäß der Anlage zu dieser Sondervereinbarung, entsprechend den Bestimmungen des am 1. Jänner 1995 in Kraft tretenden ADR zugelassen.

Diese Bestimmungen sind in der Anlage zu dieser Sondervereinbarung dargelegt.

II. Zusätzlich zu den im ADR vorgeschriebenen Angaben hat der

Absender im Beförderungspapier wie folgt zu vermerken:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR.''

III. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf für Beförderungen zwischen dem Vereinigten Königreich und Österreich. Sie gilt auf Widerruf bis 31. Dezember 1994, längstens jedoch bis zur formellen Eingliederung in das ADR.

London, am 26. Juli 1993

Wien, am 11. August 1993

ANHANG ZUR SONDERVEREINBARUNG

In Rn. 2400 ist Absatz (2) wie folgt zu ändern:

2400 „(2) Der Begriff der Klasse 4.1 umfaßt Stoffe und Gegenstände

mit einem Schmelzpunkt von mehr als 20 Grad C oder nach den Kriterien des Penetrometerverfahrens (siehe Anhang A.3 Rn. 3310) pastenförmig sind oder selbstzersetzliche flüssige Stoffe sind.

Der Klasse 4.1 sind zugeordnet:

selbstzersetzlichen Stoffen werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn

Bem. 2. Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige

international anerkannte Methode bestimmt

werden, zB der dynamischen Differenz-Kalorimetrie

und der adiabatischen Kalorimetrie.

Bem. 3. Die Temperatur der selbstbeschleunigenden

Zersetzung (SADT) ist die niedrigste Temperatur,

bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung

zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung

der SADT sind in Anhang A.1 Rn. 3102 enthalten.”

„(3) Die Stoffe und Gegenstände der Klasse 4.1. sind wie folgt unterteilt:

A. Organische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.

B. Anorganische entzündbare feste Stoffe und Gegenstände.

C. Explosive Stoffe in nichtexplosivem Zustand.

D. Mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe.

E. Selbstzersetzliche Stoffe, die keine Temperaturkontrolle erfordern.

F. Selbstzersetzliche Stoffe, die eine Temperaturkontrolle erfordern.

G. Leere Verpackungen.”

In Rn. 2400 ist an Absatz (3) anzufügen:

„(3) Verwandte Stoffe sind dem Buchstaben b) oder c) zugeordnet.”

In Rn. 2400 sind folgende neue Überschrift und Absätze bezüglich der selbstzersetzlichen Stoffe hinzuzufügen:

„Selbstzersetzliche Stoffe

(12) Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (zB Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Entzündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen muß die Temperatur überwacht werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluß explosionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendung geeigneter Verpackungen verändert werden. Einige selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. Selbstzersetzliche Stoffe sind zum Beispiel bestimmte Verbindungen der unten angegebenen Typen:

aliphatische Azoverbindungen (- C - N = N - C -);

organische Azide (- C - N3);

Diazoniumsalze (- CN hoch + tief 2 Z hoch -);

N-Nitrosoverbindungen (N - N = O); und

aromatische Sulfohydrazide (- SO tief 2 - NH - NH tief 2).

Diese Aufzählung ist unvollständig. Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und bestimmte Stoffgemische können ähnliche Eigenschaften haben.

(13) Die selbstzersetzlichen Stoffe werden auf Grund ihres Gefahrengrades in sieben Typen eingeteilt. Die Grundsätze für die Zuordnung von Stoffen, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sind in Anhang A.1 Rn. 3104 aufgeführt. Die Typen der selbstzersetzlichen Stoffe reichen von Typ A, der nicht zur Beförderung in der Verpackung, in der er geprüft worden ist, zugelassen ist, bis zu Typ G, der nicht den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 unterliegt (siehe Rn. 2414 (5)). Die Zuordnung zu den Typen B bis F steht in unmittelbarer Beziehung zu der zulässigen Höchstmenge in einer Verpackung.

(14) Folgende selbstzersetzliche Stoffe sind nicht zur Beförderung zugelassen:

(2) a)).

(15) Die in Rn. 2401 genannten selbstzersetzlichen Stoffe und Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind Sammelbezeichnungen zugeordnet:

(16) Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, sowie Zuordnung zu einer Sammelbezeichnung sind von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes vorzunehmen. Ist das Ursprungsland kein Vertragsstaat des ADR, so müssen diese Beförderungsbedingungen von der zuständigen Behörde des ersten von der Sendung berührten Vertragsstaates des ADR anerkannt werden.

(17) Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen bestimmten selbstzersetzlichen Stoffen zugefügt werden, um deren Reaktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Abnahme der thermischen Stabilität und eine Veränderung der explosiven Eigenschaften zur Folge haben. Wenn eine dieser Eigenschaften verändert wird, ist die neue Zubereitung gemäß dem Zuordnungsverfahren zu bewerten.

(18) Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder von Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in Rn. 2401 nicht genannt sind, für die ein vollständiger Prüfdatensatz nicht vorliegt und die für die Durchführung weiterer Prüfungen und Auswertungen zu befördern sind, sind einer der für selbstzersetzliche Stoffe Typ C zutreffenden Bezeichnung zuzuordnen, wenn

(19) Um die Sicherheit während der Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe zu gewährleisten, werden sie in vielen Fällen durch ein Verdünnungsmittel desensibilisiert. Wenn ein Prozentgehalt eines Stoffes festgesetzt ist, bezieht sich dieser auf den Massengehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muß der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit dem Verdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden. Verdünnungsmittel, durch die sich ein selbstzersetzlicher Stoff beim Freiwerden aus einer Verpackung auf einen gefährlichen Grad anreichern kann, dürfen nicht verwendet werden. Jedes Verdünnungsmittel muß mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. In dieser Hinsicht sind die festen oder flüssigen Verdünnungsmittel verträglich, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und den Gefahrentyp des selbstzersetzlichen Stoffes haben.

Flüssige Verdünnungsmittel in Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern (siehe Absatz 20)), müssen einen Siedepunkt von mindestens 60 Grad C und einen Flammpunkt von mindestens 5 Grad C besitzen. Der Siedepunkt des flüssigen Stoffes muß um mindestens 50 Grad C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes.

(20) Die Kontrolltemperatur ist die höchste Temperatur, bei der ein selbstzersetzlicher Stoff sicher befördert werden kann. Es wird angenommen, daß die Temperatur in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks während der Beförderung 55 Grad C nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeit innerhalb eines 24stündigen Zeitraums überschreitet. Im Falle des Versagens der Temperaturkontrolle kann es notwendig werden, Notfallmaßnahmen durchzuführen. Die Notfalltemperatur ist die Temperatur, bei deren Erreichen diese Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur werden aus der SADT errechnet (siehe Tabelle 1). Die SADT muß bestimmt werden, um entscheiden zu können, ob ein Stoff während der Beförderung einer Temperaturkontrolle unterzogen werden muß. Die Vorschriften für die Bestimmung der SADT sind in Anhang A.1, Rn. 3102 aufgeführt.

Tabelle 1 Berechnung der Kontrolltemperatur und der

Notfalltemperatur

```

```

SADT Kontrolltemperatur Notfalltemperatur

```

```

= 20 Grad C SADT minus 20 Grad C SADT minus 10 Grad C

20 Grad C bis

= 30 Grad C SADT minus 15 Grad C SADT minus 10 Grad C

35 Grad C SADT minus 10 Grad C SADT minus 5 Grad C

```

```

Selbstzersetzliche Stoffe mit einer SADT, die nicht höher als 55 Grad C ist, unterliegen während der Beförderung einer Temperaturkontrolle. Soweit zutreffend sind die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur in Rn. 2401 aufgeführt. Die tatsächliche Temperatur während der Beförderung darf niedriger sein als die Kontrolltemperatur, aber nicht so niedrig, daß eine Phasentrennung ausgelöst wird.”

In Rn. 2401 Ziffer 6c) „1328 Hexamin” in

„1328 Hexamethylentetramin” ändern.

In Rn. 2401 Abschnitt B zu Ziffer 11c) hinzufügen:

11.

c) „2687 Dicyclohexylammoniumnitrit”

Bem. Für die Stoffe der Ziffer 26 bestehen Sondervorschriften für die Verpackung ( siehe Rn. 2404 (3)).

26.

Folgende mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe:

b)

3242 Azodicarbonamid

c)

2956 5-tert-Butyl-2, 4, 6-trinitro-m-xylen (Xylenmoschus) 3251 Isosorbit-5-mononitrat

„E. Selbstzersetzliche Stoffe, für die keine Temperaturkontrolle

erforderlich ist

```

31.

b) 3221 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, flüssig *)

```

*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser

Ziffer aufgenommen.

```

32.

b) 3222 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest wie:

```

```

```

Stoff Konzentration Verpackungsmethode

(%) (siehe Rn. 2405)

```

```

2-Diazo-1-naphthol-4-sulfochlorid 100 OP5B

2-Diazo-1-naphthol-5-sulfochlorid 100 OP5B

```

```

```

33.

b) 3223 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig, wie:

```

```

```

Stoff Verpackungsmethode

(siehe Rn. 2405)

```

```

Selbstzersetzlicher Stoff, Muster *1) OP2A

```

```

```

34.

b) 3224 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest, wie

```

```

```

Stoff Konzentration Verpackungsmethode

(%) (siehe Rn. 2405)

```

```

N,N`-Dinitroso-N,N`-dimethyl

terephthalamid als Paste 72 OP6B

N,N`-Dinitrosopentamethylente

tramin *2) 82 OP6B

Selbstzersetzlicher Stoff, fest

Muster *1) OP2B

```

```

```

35.

b) 3225 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, flüssig *)

```

*) Zur Zeit sind keine selbstzersetzlichen Stoffe unter dieser

Ziffer aufgenommen.

```

36.

b) 3226 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest, wie:

```

```

```

Stoff Konzentration Verpackungsmethode

(%) (siehe Rn. 2405)

```

```

1,1`-Azodi-(hexahydrobenzontril) 100 OP7B

Benzen-1,3-disulfohydrazid, als

Paste 52 OP7B

Benzensulfohydrazid 100 OP7B

4-(Benzyl(ethyl)amino)-3-ethoxy

benzendiazonium-Zinkchlorid 100 OP7B

3-Chlor-4-diethylaminobenzendiazonium-

Zinkchlorid 100 OP7B

Diphenyloxid-4,4`-disulfohydrazid 100 OP7B

4-Dipropylaminobenzendiazonium-

Zinkchlorid 100 OP7B

4-Methylbenzensulfonylhydrazid 100 OP7B

Natrium-2-diazo-1-naphthol-3-sulfonat 100 OP7B

Natrium-2-diazo-1-naphthol-5-sulfonat 100 OP7B

```

```

37.

b) 3772 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, flüssig *)

38.

b) 3228 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest *)

39.

b) 3229 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, flüssig *)

40.

b) 3220 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest *)

41.

b) 3231 Selbstzersetzlicher Stoff, Typ B, flüssig, temperaturkontrolliert, wie: *)

42.

b) 3232 Selbstzersetzlicher Stoff Typ B, fest, temperaturkontrolliert, wie:

```

```

Stoff Konzentration Verpackungsmethode

(%) (siehe Rn. 2405)

```

```

Azodicarbonamid-Zubereitung

Typ B *3) 100 OP5B

```

```

```

43.

b) 3233 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, flüssig,

```

temperaturkontrolliert, wie:

```

```

Stoff Verpackungsmethode

(siehe Rn. 2405)

```

```

Selbstzersetzlicher Stoff, flüssig, Muster,

temperaturkontrolliert *1) OP2A

```

```

```

44.

b) 3234 Selbstzersetzlicher Stoff Typ C, fest,

```

temperaturkontrolliert, wie:

```

```

Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll- Notfall-

tration methode temperatur temperatur

(%) (siehe (Grad C) (Grad C)

Rn. 2405)

```

```

Azodicarbonamid-

Zubereitung Typ C *4) 100 OP6B

2,2`-Azodi

(isobutyronitril) 100 OP6B + 40 + 45

3-Methyl-4-(pyrrolidin-1-yl)

benzendiazonium-

tetrafluoroborat 95 OP6B + 45 + 50

Selbstzersetzlicher Stoff,

Muster,

temperaturkontrolliert *1) OP2B

Tetraammin-palladium

(II)-nitrat 100 OP6B + 30 + 35

```

```

```

45.

b) 3235 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, flüssig,

```

temperaturkontrolliert, wie:

```

```

Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll- Notfall-

tration methode temperatur temperatur

(%) (siehe (Grad C) (Grad C)

Rn. 2405)

```

```

2,2`-Azodi

(ethyl-2-methylpropionat) 100 OP7A + 20 + 25

```

```

```

46.

b) 3236 Selbstzersetzlicher Stoff Typ D, fest,

```

temperaturkontrolliert, wie:

```

```

Stoff Konzen- Verpackungs- Kontroll Notfall-

tration methode temperatur temperatur

(%) (siehe (Grad C) (Grad C)

Rn. 2405)

```

```

Azodicarbonamid-

Zubereitung Typ D *5) 100 OP7B

2,2`-Azodi (2,4-

dimethyl-4-

methoxyvaleronitril) 100 OP7B - 5 + 5

2,2`-Azodi (2,4-

dimethylvaleronitril) 100 OP7B + 10 + 15

2,2`-Azodi (2-

methyl-butyronitril) 100 OP7B + 35 + 40

4-(Benzyl(methyl)-amino)

-3-ethoxybenzendiazonium-

Zinkchlorid 100 OP7B + 40 + 45

2,5-Diethoxy-4-

morpholinobenzendiazonium-

Zinkchlorid 67-100 OP7B + 35 + 40

2,5-Diethoxy-4-

morpholinobenzendiazonium-

Zinkchlorid 66 OP7B + 40 + 45

2,5-Diethoxy-4-

morpholinobenzendiazonium-

tetrafluoroborat 100 OP7B + 30 + 35

2,5-Diethoxy-4-

(phenylsulfonyl)-

benzendiazonium-chlorid 67 OP7B + 40 + 45

2,5-Dimethoxy-4-

(4-methylphenylsulfonyl)

benzendiazonium-Zinkchlorid 79 OP7B + 40 + 45

4-Dimethylamonio-6-

(2-dimethylaminoethoxy)

toluen-2-diazonium-

Zinkchlorid 100 OP7B + 40 + 45

2-(2-Hydroxyethoxy)-1-

(pyrrolidin-1-yl)

benzen-4-diazonium-

Zinkchlorid 100 OP7B + 45 + 50

3-(2-Hydroethoxy)-4-

(pyrrolidin-1-yl)

benzendiazonium-Zinkchlorid 100 OP7B + 40 + 45

N-Formyl-2(nitromethylen)

1,3-perhydrothiazin 100 OP7B + 45 + 50

4-Nitrosophenol 100 OP7B + 35 + 40

2-(N,N-

Ethoxylcarbonylphenylamino)-

3-methoxy-4-(N-methyl-N-

cyclohexyamino)

benzendiazonium-

Zinkchlorid 63-92 OP7B + 40 + 45

2-(N,N-

Ethoxycarbonylphenylamino)-

3-methoxy-4-(N-methyl-N-

cyclohexylamino)

benzendiazonium-Zinkchlorid 62 OP7B + 35 + 40

2-(N,N-

Methylaminoethylcarbonyl-4-

(3,4-dimethylphenylsulfonyl)

benzendiazonium-

hydrogensulfat 96 OP7B + 45 + 50

```

```

47.

b) 3237 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, flüssig, temperaturkontrolliert, wie: *)

48.

b) 3238 Selbstzersetzlicher Stoff Typ E, fest, temperaturkontrolliert, wie: *)

49.

b) 3239 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, flüssig, temperaturkontrolliert, wie: *)

50.

b) 3240 Selbstzersetzlicher Stoff Typ F, fest, temperaturkontrolliert, wie: *)

51.

Das Ende lautet:

b)

3242 Azodicarbonamid darf außerdem verpackt werden:

a)

Selbstzersetzliche Stoffe Typ B:

b)

Selbstzersetzliche Stoffe Typ C:

c)

Selbstzersetzliche Stoffe Typ D:

d)

Selbstzersetzliche Stoffe Typ E:

e)

Selbstzersetzliche Stoffe Typ F:

50b) dürfen in Großpackmitteln (IBC) unter den von der

In Rn. 2411 wird Absatz (2) wie folgt geändert:

2411 „(2) Die Stoffe der Ziffern 21 bis 26 und 31 bis 50 dürfen

nicht mit anderen Gütern zusammengepackt werden.”

In Rn. 2412 sind folgende neue Absätze (4) und (5)

hinzuzufügen:

2412 „(4) Versandstücke mit selbstzersetzlichen Stoffen der Ziffern 31, 32, 41 und 42 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen, es sei denn, die zuständige Behörde hat zugelassen, daß auf diesen Zettel beim geprüften Verpackungstyp verzichtet werden kann, weil Prüfungsergebnisse gezeigt haben, daß der selbstzersetzliche Stoff in einer solchen Verpackung kein explosives Verhalten aufweist (siehe Rn. 2414 (4)).

(5) Versandstücke mit flüssigen Stoffen in Gefäßen, deren

Verschlüsse von außen nicht sichtbar sind, sowie Versandstücke mit Gefäßen mit Lüftungseinrichtungen Gefäße mit Lüftungseinrichtungen ohne Außenverpackung sind außerdem an zwei gegenüberliegenden Seiten mit einem Zettel nach Muster 11 zu versehen.”

In Rn. 2414 sind nach „n.a.g.-Eintragung” bzw. „oder einer Sammelbezeichnung” die Worte „oder der Sammelbezeichnung” einzufügen, der bestehende Text als Absatz (1) zu bezeichnen und folgende neue Absätze (2) bis (6) hinzuzufügen:

2414 „(2) Wenn die Beförderung von Stoffen und Gegenständen unter

den von der zuständigen Behörde festgelegten Bedingungen erfolgt (siehe Rn. 2400 (16) und 2405 (4)), ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung gemäß Rn. 2414 (2)”.

(3) Wenn ein Muster eines selbstzersetzlichen Stoffes gemäß

Rn. 2400 (18) befördert wird, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung gemäß Rn. 2414 (3)”.

(4) Ist auf Grund einer Genehmigung der zuständigen Behörde

gemäß Rn. 2412 (4) ein Zettel nach Muster 01 nicht erforderlich, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„Gefahrzettel nach Muster 01 nicht erforderlich”.

(5) Bei Beförderung von selbstzersetzlichen Stoffen des Typs G

(siehe Anhang A.1, Rn. 3104 (2) g)) darf im Beförderungspapier vermerkt werden:

„Kein selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1”.

(6) Bei selbstzersetzlichen Stoffen, die eine Temperaturkontrolle während der Beförderung erfordern, ist im Beförderungspapier zu vermerken:

„Kontrolltemperatur: ... Grad C

Notfalltemperatur: ... Grad C”

In Rn. 2422 ist überall „Ziffer 41” in „Ziffer 51” zu

ändern und in Absatz (3) „Ziffern 31 bis 37” in „Ziffern 31

bis 50”.

Tabelle 2 (A): Liste der Verpackungen für selbstzersetzliche

flüssige Stoffe und höchster Fassungsraum oder höchste Nettomasse

je Versandstück

```

```

Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *7)

packungs-

Code OP1A OP2A OP3A

(siehe *8) *8) *8)

Rn. 3514)

```

```

Faß aus Stahl 1A1 *6) *6) *6)

Faß aus Stahl *9) 1A2 *6) *6) *6)

Faß aus Aluminium 1B1 *6) *6) *6)

Faß aus Pappe *9) 1G 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)

Faß aus Kunststoff 1H1 0,5 L 0,5 L 5 L

Kanister aus Kunststoff 3H1 0,5 L 0,5 L 5 L

Kiste aus Naturholz *9) 4C1 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)

Kiste aus Sperrholz *9) 4D 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)

Kiste aus Pappe *9) 4G 0,5 kg *9) 0,5/10 kg *9) 5 kg *9)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Stahl 6HA1 *6) *6) *6)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Aluminium 6HB1 *6) *6) *6)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Pappe 6HG1 0,5 L 0,5 L 5 L

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Pappe in Kistenform 6HG2 0,5 L 0,5 L 5 L

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Kunststoff 6HH1 0,5 L 0,5 L 5 L

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Kunststoff in

Kistenform 6HH2 0,5 L 0,5 L 5 L

```

```

```

```

Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *7)

packungs-

Code OP4A OP5A OP6A

(siehe *8) *8) *8)

Rn. 3514)

```

```

Faß aus Stahl 1A1 *6) *6) *6)

Faß aus Stahl *9) 1A2 *6) *6) *6)

Faß aus Aluminium 1B1 *6) *6) *6)

Faß aus Pappe *9) 1G 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)

Faß aus Kunststoff 1H1 5 L 30 L 60 L

Kanister aus Kunststoff 3H1 5 L 30 L 60 L

Kiste aus Naturholz *9) 4C1 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)

Kiste aus Sperrholz *9) 4D 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)

Kiste aus Pappe *9) 4G 5/25 kg *9) 25 kg *9) 50 kg *9)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Stahl 6HA1 *6) *6) *6)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Aluminium 6HB1 *6) *6) *6)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Pappe 6HG1 5 L 30 L 60 L

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Pappe in Kistenform 6HG2 5 L 30 L 60 L

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Kunststoff 6HH1 5 L 30 L 60 L

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Kunststoff in

Kistenform 6HH2 5 L 30 L 60 L

```

```

```

```

Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *7)

packungs-

Code OP7A OP8A

(siehe

Rn. 3514)

```

```

Faß aus Stahl 1A1 60 L 225 L

Faß aus Stahl *9) 1A2 50 kg *9) 200 kg *9)

Faß aus Aluminium 1B1 60 L 225 L

Faß aus Pappe *9) 1G 50 kg *9) 200 kg *9)

Faß aus Kunststoff 1H1 60 L 225 L

Kanister aus Kunststoff 3H1 60 L 60 L

Kiste aus Naturholz *9) 4C1 50 kg *9) 100 kg *9)

Kiste aus Sperrholz *9) 4D 50 kg *9) 100 kg *9)

Kiste aus Pappe *9) 4G 50 kg *9) 100 kg *9)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Stahl 6HA1 60 L 225 L

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Aluminium 6HB1 60 L 225 L

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Pappe 6HG1 60 L 225 L

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Pappe in Kistenform 6HG2 60 L 60 L

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Kunststoff 6HH1 60 L 225 L

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Kunststoff in

Kistenform 6HH2 60 L 60 L

```

```

Tabelle 2 (B): Liste der Verpackungen für selbstzersetzliche

feste Stoffe und höchste Nettomasse je Versandstück

```

```

Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *11)

packungs-

Code OP1B OP2B OP3B

(siehe *12) *12) *13) *12)

Rn. 3514)

```

```

Faß aus Stahl 1A2 *10) *10) *10)

Faß aus Aluminium 1B2 *10) *10) *10)

Faß aus Pappe 1G 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg

Faß aus Kunststoff 1H2 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg

Kiste aus Naturholz 4C1 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg

Kiste aus Sperrholz 4D 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg

Kiste aus Pappe 4G 0,5 kg 0,5/10 kg 5 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Stahl 6HA1 *10) *10) *10)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Aluminium 6HB1 *10) *10) *10)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Pappe 6HG1 0,5 kg 0,5 kg 5 kg

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Pappe in Kistenform 6HG2 0,5 kg 0,5 kg 5 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Kunststoff 6HH1 0,5 kg 0,5 kg 5 kg

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Kunststoff in

Kistenform 6HH2 0,5 kg 0,5 kg 5 kg

```

```

```

```

Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *11)

packungs-

Code OP4A OP5A OP6A

(siehe *12) *12) *12)

Rn. 3514)

```

```

Faß aus Stahl 1A2 *10) *10) *10)

Faß aus Aluminium 1B2 *10) *10) *10)

Faß aus Pappe 1G 5/25 kg 25 kg 50 kg

Faß aus Kunststoff 1H2 5/25 kg 25 kg 50 kg

Kiste aus Naturholz 4C1 5/25 kg 25 kg 50 kg

Kiste aus Sperrholz 4D 5/25 kg 25 kg 50 kg

Kiste aus Pappe 4G 5/25 kg 25 kg 50 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Stahl 6HA1 *10) *10) *10)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Aluminium 6HB1 *10) *10) *10)

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Pappe 6HG1 5 kg 25 kg 50 kg

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Pappe in Kistenform 6HG2 5 kg 25 kg 50 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Kunststoff 6HH1 5 kg 25 kg 50 kg

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Kunststoff in

Kistenform 6HH2 5 kg 25 kg 50 kg

```

```

```

```

Typ und Werkstoff Ver- Verpackungsmethode *11)

packungs-

Code OP7B OP8B

(siehe

Rn. 3514)

```

```

Faß aus Stahl 1A2 50 kg 200 kg

Faß aus Aluminium 1B2 50 kg 200 kg

Faß aus Pappe 1G 50 kg 200 kg

Faß aus Kunststoff 1H2 50 kg 200 kg

Kiste aus Naturholz 4C1 50 kg 100 kg

Kiste aus Sperrholz 4D 50 kg 100 kg

Kiste aus Pappe 4G 50 kg 100 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Stahl 6HA1 50 kg 200 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Aluminium 6HB1 50 kg 200 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Pappe 6HG1 50 kg 200 kg

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Pappe in Kistenform 6HG2 50 kg 75 kg

Kunststoffgefäß mit

faßförmiger

Außenverpackung aus

Kunststoff 6HH1 50 kg 200 kg

Kunststoffgefäß mit

Außenverpackung aus

Kunststoff in

Kistenform 6HH2 50 kg 75 kg

```

```

ANHANG A.1

In Rn. 3102 ist folgender neuer Absatz (11) einzufügen:

3102 „(11) Selbstzersetzliche Stoffe und Gegenstände der Ziffern 31

bis 50 dürfen zur Beförderung nur zugelassen werden, wenn die entsprechenden Kriterien in den Teilen II und III der „Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter: Prüfungen und Kriterien; zweite Ausgabe” (von den Vereinten Nationen als Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.1 veröffentlicht) erfüllt werden. Die Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe sind in Rn. 3104 aufgeführt. Die Prüfung, die für die Bestimmung der Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) gewählt wird, ist so vorzunehmen, daß sie hinsichtlich Größe und Werkstoff für das zu befördernde Versandstück repräsentativ ist.”

Folgende neue Überschrift und neue Rn. 3104 sind einzufügen:

„Zuordnungsgrundsätze für die selbstzersetzlichen Stoffe

der Klasse 4.1

3104 (1) Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen

selbstzersetzlicher Stoffe gelten als Stoffe mit explosiven Eigenschaften, wenn sie bei Laborversuchen zu einer Detonation, einer schnellen Deflagration oder einer heftigen Reaktion bei Erwärmung unter Einschluß neigen.

(2) Bei der Zuordnung nicht in Rn. 2401 aufgeführter

selbstzersetzlicher Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in versandfertiger Verpackung detonieren oder schnell deflagrieren können, sind in dieser Verpackung von der Beförderung unter Klasse 4.1 auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ A, Ausgang A in Abbildung 2).

b)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe mit explosiven Eigenschaften, die in versandfertiger Verpackung weder detonieren noch schnell deflagrieren, in dieser Verpackung aber zu einer thermischen Explosion neigen, sind zusätzlich mit einem Zettel nach Muster 01 zu versehen. Bis zu 25 kg solcher selbstzersetzlichen Stoffe dürfen verpackt werden, sofern die Höchstmenge nicht auf einen niedrigeren Wert zu beschränken ist, um die Gefahr einer Detonation oder einer schnellen Deflagration im Versandstück auszuschließen (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ B, Ausgang B in Abbildung 2).

c)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, mit explosiven Eigenschaften dürfen ohne Zettel nach Muster 01 befördert werden, wenn die Stoffe in versandfertiger Verpackung (Höchstmenge 50 kg) weder detoniereN, noch schnell deflagrieren, noch zu einer thermischen Explosion kommen können (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ C, Ausgang C in Abbildung 2).

d)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen

e)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen weder detonieren noch deflagrieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen, dürfen in Versandstücken, die bis zu 400 kg/450 l enthalten, zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff, Typ E, Ausgang E in Abbildung 2).

f)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren und nur eine geringe oder keine Reaktion beim Erwärmen unter Einschluß zeigen sowie eine geringe oder keine Sprengwirkung aufweisen, dürfen in Großpackmitteln (IBC) zur Beförderung zugelassen werden (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ F, Ausgang F in Abbildung 2).

g)

Selbstzersetzliche Stoffe oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die bei Laborversuchen weder deflagrieren noch in kavitiertem Zustand detonieren, die beim Erwärmen unter Einschluß keine Reaktion zeigen und die keine Sprengwirkung aufweisen, gelten nicht als selbstzersetzlicher Stoff der Klasse 4.1, vorausgesetzt, die Zubereitungen sind thermisch beständig (die SADT eines Versandstücks von 50 kg beträgt 60 Grad C bis 75 Grad C) und die verwendeten Verdünnungsmittel erfüllen die Voraussetzungen der Rn. 2400 (19) (definiert als selbstzersetzlicher Stoff Typ G, Ausgang G in Abbildung 2). Sind die Zubereitungen nicht thermisch beständig oder haben die zur Desensibilisierung verwendeten verträglichen Verdünnungsmittel einen Siedepunkt unter 150 Grad C, so werden diese Zubereitungen als selbstzersetzliche Stoffe Typ F definiert.


*1) Siehe Rn. 2400 (18).

*2) Mit einem Verdünnungsmittel, dessen Siedepunkt nicht niedriger als 150 Grad C ist.

*3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, welche die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) b) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen.

*4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, welche die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) c) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen.

*5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, welche die Kriterien des Anhangs A.1, Rn. 3104 (2) d) erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Notfalltemperatur sind anhand des Verfahrens in Rn. 2400 (20) zu bestimmen.

*6) Nicht zugelassen für selbstzersetzliche Stoffe der Typen B und

C.

*7) Sind zwei Werte angegeben, so bezieht sich der erste auf die höchstzulässige Stoffmasse je Innenverpackung und der zweite auf die Gesamtmasse des Stoffes je Versandstück.

*8) Für zusammengesetzte Verpackungen mit selbstzersetzlichen Stoffen der Typen B oder C dürfen als Innenverpackungen nur Flaschen aus Kunststoff, Gefäße aus Kunststoff, Glasflaschen oder Glasampullen verwendet werden. Glasgefäße dürfen als Innenverpackungen jedoch nur für die Verpackungsmethoden OP1A und OP2A verwendet werden.

*9) Nur zulässig als Teil einer zusammengesetzten Verpackung. Innenverpackungen müssen für flüssige Stoffe geeignet sein.

*10) Nicht zugelassen für selbstzersetzliche Stoffe der Typen B und

C.

*11) Sind zwei Werte angegeben, so bezieht sich der erste auf die höchstzulässige Stoffmasse je Innenverpackung und der zweite auf die Gesamtmasse des Stoffes je Versandstück.

*12) Für zusammengesetzte Verpackungen mit selbstzersetzlichen Stoffen der Typen B oder C dürfen nur nichtmetallische Verpackungen verwendet werden. Glasgefäße dürfen als Innenverpackungen jedoch nur für die Verpackungsmethoden OP1B und OP2B verwendet werden.

*13) Wenn feuerhemmende Unterteilungen verwendet werden, darf die höchstzulässige Masse des Stoffes je Versandstück 25 kg betragen.

ANLAGE B

In Rn. 10 011 sind folgende Angaben hinzuzufügen:

10 011

```

```

„Klassen Stoffe 5 20 50 100 333 500 1 000 unbe-

kg kg kg kg kg kg kg grenzt

```

```

4.1 Ziffern 21-26 X*1)

Ziffern 35, 36, 45, 46 X*1)

Ziffern 37-40, 47-50 X*1)

```

```

In Rn. 41 105 sind die Absätze (2) und (3) zu streichen und

folgende neue Absätze (2) bis (9) hinzuzufügen:

41 105 „(2) Stoffe der Ziffer 26 sind während der Beförderung vor

direktem Sonnenlicht und vor Hitze zu schützen.

(3) Stoffe der Ziffern 41 bis 50 sind so zu versenden, daß

die Kontrolltemperaturen gemäß Rn. 2400 (20), die in Rn. 2401 für die genannten Stoffe sowie für nicht genannte Stoffe in den genehmigten Beförderungsbedingungen (siehe Rn. 2400 (16)) angegeben sind, nicht überschritten werden.

(4) Die Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur ist von

wesentlicher Bedeutung für eine sichere Beförderung vieler selbstzersetzlicher Stoffe. Das erfordert im allgemeinen:

a)

Wärmedämmung; vorausgesetzt, daß die Anfangstemperatur des/der selbstzersetzlichen Stoffe(s) ausreichend niedriger als die Kontrolltemperatur ist;

b)

Wärmedämmung zusammen mit einem Kältespeicher;

c)

Wärmedämmung zusammen mit einer einzelnen Kältemaschine;

d)

Wärmedämmung zusammen mit einer Kombination aus einer Kältemaschine und einem Kältespeicher; vorausgesetzt, daß

e)

Wärmedämmung zusammen mit doppelt vorhandenen Kältemaschinen vorausgesetzt, daß

- Stoffe der Ziffern 21 bis 25 ................... 1 000 kg

- Stoffe der Ziffer 26 ........................... 100 kg

- Stoffe der Ziffern 31, 32, 43 und 44 ........... 1 000 kg

- Stoffe der Ziffern 33, 34, 45 und 46 ........... 2 000 kg

- Stoffe der Ziffern 35, 36, 47 und 48 ........... 5 000 kg

- Stoffe der Ziffern 41 und 42 ................... 500 kg


*1) Gegebenenfalls ohne Masse des Kühlsystems.''

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