Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 12 Brunner Straße und der B 12a Brunner Straße Abzweigung Brunn am Gebirge im Bereich der Gemeinden Brunn am Gebirge und Perchtoldsdorf

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-02-24
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:

Der Straßenteil der B 12 Brunner Straße von km 7,585 bis km 8,878 und der B 12a Brunner Straße Abzweigung Brunn am Gebirge von km 0,00 (alt) bis km 0,13 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 12. Jänner 1987, BGBl. Nr. 39, bestimmten - Abschnitt „Landesgrenze-Anschlußstelle Brunn am Gebirge“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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