Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-04-01
Letzte Aktualisierung 2022-12-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 119
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ETG 1992

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als ortsfest gelten auch elektrische Anlagen auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.

2.

Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.

3.

Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.

4.

Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.

2.

Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.

2.

Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benützers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.

(7) Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches hat nach vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, ÖNORMEN oder Normen internationaler oder regionaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, zu erfolgen.

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(2a) Bewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.

(2b) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

2.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt;

3.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

4.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

5.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

6.

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

7.

„Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

8.

„technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss;

9.

„harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164;

10.

„Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen erreicht worden sind;

11.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten elektrischen Betriebsmittels abzielt;

12.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird;

13.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

14.

„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.

2.

Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.

3.

Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.

4.

Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.

2.

Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.

2.

Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benützers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.

(7) Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches hat nach vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, ÖNORMEN oder Normen internationaler oder regionaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind, zu erfolgen.

Abkürzung

ETG 1992

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(2a) Bewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.

(2b) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

2.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt;

3.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

4.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

5.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

6.

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

7.

„Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

8.

„technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss;

9.

„harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164;

10.

„Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen erreicht worden sind;

11.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten elektrischen Betriebsmittels abzielt;

12.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird;

13.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

14.

„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

15.

„elektrotechnische Normung“: Tätigkeiten mit dem Ziel der Normalisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen insbesondere durch Schaffung und Veröffentlichung von Normen im Bereich der Elektrizität, der Elektronik und damit verwandter Technologien (elektrotechnische Normen);

16.

„nationale elektrotechnische Norm“: eine elektrotechnische Norm, die von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 angenommen wurde; hierbei handelt es sich

a)

um eine „rein österreichische elektrotechnische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder

b)

um eine „übernommene elektrotechnische Norm“, die ursprünglich von der europäischen Normungsorganisation gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) als internationaler Normungsorganisation gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 in das österreichische elektrotechnische Normenwerk übernommen wurde;

17.

„Elektrotechnische Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 16a Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von elektrotechnischen Normen zukommt;

18.

„Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;

19.

„interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGOs);

20.

„elektrotechnisches Referenzdokument“: eine aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitete, von Stellen, die über elektrotechnische Fachkompetenz verfügen, herausgegebene technische Regelung, die sich auf Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Prüfung und Wartung, oder auf ein Verfahren betreffend elektrische Anlagen bezieht, mit Ausnahme elektrotechnischer Normen.

(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.

2.

Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.

3.

Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.

4.

Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.

2.

Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.

2.

Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benützers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.

(7) Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung zur Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches nähere Regelungen treffen.

Abkürzung

ETG 1992

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(2a) Bewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.

(2b) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

2.

„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt;

3.

„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

4.

„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

5.

„Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

6.

„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

7.

„Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

8.

„technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss;

9.

„harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164;

10.

„Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen erreicht worden sind;

11.

„Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten elektrischen Betriebsmittels abzielt;

12.

„Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird;

13.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

14.

„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

15.

„elektrotechnische Normung“: Tätigkeiten mit dem Ziel der Normalisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen insbesondere durch Schaffung und Veröffentlichung von Normen im Bereich der Elektrizität, der Elektronik und damit verwandter Technologien (elektrotechnische Normen);

16.

„nationale elektrotechnische Norm“: eine elektrotechnische Norm, die von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 angenommen wurde; hierbei handelt es sich

a)

um eine „rein österreichische elektrotechnische Norm“, die innerstaatlich erarbeitet wurde, oder

b)

um eine „übernommene elektrotechnische Norm“, die ursprünglich von der europäischen Normungsorganisation gemäß Anhang I Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) als internationaler Normungsorganisation gemäß Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 oder einer anderen ausländischen Normungsorganisation angenommen und in der Folge von der elektrotechnischen Normungsorganisation gemäß Z 17 in das österreichische elektrotechnische Normenwerk übernommen wurde;

17.

„Elektrotechnische Normungsorganisation“: Verein, dem gemäß § 16a Abs. 1 die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von elektrotechnischen Normen zukommt;

18.

„Österreichische Normungsstrategie“: von der Bundesregierung mittels Ministerratsbeschluss festgelegte Zielsetzungen und vorgeschlagene Maßnahmen im Bereich der Normung;

19.

„interessierte Kreise“: Vertreter insbesondere aus den Bereichen der Unternehmen, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), der Gebietskörperschaften, der Behörden, der Sozialpartner, sowie des Verbraucher-, Gesundheits-, Umwelt- und Arbeitsschutzes, der Behindertenorganisationen und der Nichtregierungsorganisationen (NGOs);

20.

„elektrotechnisches Referenzdokument“: eine aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitete, von Stellen, die über elektrotechnische Fachkompetenz verfügen, herausgegebene technische Regelung, die sich auf Errichtung, Betrieb, Instandhaltung, Prüfung und Wartung, oder auf ein Verfahren betreffend elektrische Anlagen bezieht, mit Ausnahme elektrotechnischer Normen.

(3) Eine wesentliche Änderung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die Stromart(en) (Gleichstrom, Drehstrom, Wechselstrom) wird (werden) geändert.

2.

Die Nennspannung(en) der Anlage wird (werden) um mehr als 20% geändert, es sei denn, die Anlage wurde so errichtet, daß diese Änderung bei ihrer Konstruktion berücksichtigt wurde und höchstens eines bereits bei der Auslegung vorgesehenen Austausches einzelner Betriebsmittel bedarf.

3.

Durch Änderungen der Schutzmaßnahme bei indirektem Berühren in einem Anlagenteil werden Auswirkungen in anderen Anlagenteilen ausgelöst.

4.

Durch andere Maßnahmen werden die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen direktes oder bei indirektem Berühren beeinträchtigt.

(4) Eine wesentliche Erweiterung einer elektrischen Anlage liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Die elektrische Anlage wird örtlich in Bereiche erweitert, in denen bisher keine elektrische Anlage oder eine solche mit einer anderen Anspeisung der Stromversorgung bestanden hat.

2.

Die Leistung, die der Zuleitung maximal entnommen werden soll, erhöht sich so sehr, daß eine Verstärkung der Zuleitung notwendig ist.

(5) Eine wesentliche Änderung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Eine oder mehrere der Größen oder Eigenschaften Stromart, Nennspannung, Nennstrom, Nennleistung, Nennbetriebsart, Nenndrehzahl oder Nennfrequenz der Stromversorgung werden geändert, es sei denn, das Betriebsmittel ist so gebaut, daß diese Änderung ohne baulichen Eingriff möglich ist und die Auswirkungen dieser Änderung bereits bei der Konstruktion des Betriebsmittels berücksichtigt wurden.

2.

Teile des elektrischen Betriebsmittels, die dem Schutz des Benützers oder anderer Personen dienen, werden geändert oder dauernd entfernt.

(6) Eine wesentliche Erweiterung eines elektrischen Betriebsmittels liegt vor, wenn dieses mit zumindest einem anderen elektrischen Betriebsmittel betriebsmäßig zusammengefaßt wird, aber dadurch weder eine elektrische Anlage nach Abs. 2 noch ein elektrisches Betriebsmittel anderer Art entsteht, es sei denn, die Betriebsmittel sind so gebaut, daß diese Zusammenfassung ohne wesentliche Änderung eines der Betriebsmittel möglich ist und die Auswirkungen dieser Zusammenfassung bereits bei der Konstruktion der Betriebsmittel berücksichtigt wurden.

(7) Der spezifische Energieverbrauch eines elektrischen Betriebsmittels ist der auf seine Leistungsfähigkeit und Gebrauchseigenschaften bezogene Energieverbrauch. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung zur Ermittlung des spezifischen Energieverbrauches nähere Regelungen treffen.

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hiebei auch ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind sowie Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik oder Teile von ihnen für verbindlich erklären. Diese sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann hiebei auch ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind sowie Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik oder Teile von ihnen für verbindlich erklären. Diese sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

Abkürzung

ETG 1992

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden.

Abkürzung

ETG 1992

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden.

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann er Bestimmungen für die Elektrotechnik für allgemeinverbindlich erklären (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften). Diese müssen in deutscher Sprache vorliegen und sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

(5) Bestimmungen für die Elektrotechnik, die gemäß Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt oder gemäß Abs. 4 zur Anwendung empfohlen werden sollen, müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein, von fachlichen Stellen herausgegeben werden und in Österreich erhältlich sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik erarbeitet und veröffentlicht; dieser unterliegt hiebei der Aufsicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

(7) Das Inverkehrbringen, die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln oder von elektrischen Anlagen, die allen auf sie anzuwendenden Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 oder allen auf sie anzuwendenden Verordnungen nach Abs. 6 entsprechen, ist für den sich aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen und Verordnungen ergebenden Verwendungszweck immer zulässig. Diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen für die Elektrotechnik dürfen nicht nach Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Das Erfordernis von Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb, zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen gemäß den §§ 3 und 4 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibt davon unberührt.

(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen ist das Lagern, Feilhalten, Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen, ebenso die Herstellung oder direkte Einfuhr eines Produktes zum Eigengebrauch; Lagern gilt jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich erfolgt, um elektrische Betriebsmittel Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Ankündigen und Ausstellen gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn es unter dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, daß die Betriebsmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen und die Betriebsmittel nicht überlassen werden.

(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen.

(10) Elektrische Betriebsmittel, die für den Export bestimmt sind, sind so herzustellen, daß die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Insoweit können solche elektrische Betriebsmittel auch nach den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes hergestellt werden.

(11) Die in den Abs. 1, 2, 8 und 10 festgelegten Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instandhält, betreibt oder in Verkehr bringt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

(12) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 11 hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat. Die Behörde kann jedoch, unter Abwägung des mit dem Betrieb der elektrischen oder sonstigen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels verfolgten Zweck, eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann er Bestimmungen für die Elektrotechnik für allgemeinverbindlich erklären (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften). Diese müssen in deutscher Sprache vorliegen und sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

(5) Bestimmungen für die Elektrotechnik, die gemäß Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt oder gemäß Abs. 4 zur Anwendung empfohlen werden sollen, müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein, von fachlichen Stellen herausgegeben werden und in Österreich erhältlich sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik erarbeitet und veröffentlicht; dieser unterliegt hiebei der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

(7) Das Inverkehrbringen, die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln oder von elektrischen Anlagen, die allen auf sie anzuwendenden Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 oder allen auf sie anzuwendenden Verordnungen nach Abs. 6 entsprechen, ist für den sich aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen und Verordnungen ergebenden Verwendungszweck immer zulässig. Diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen für die Elektrotechnik dürfen nicht nach Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, bleiben davon unberührt.

(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen, insbesondere wenn diese für Messen oder Ausstellungen Verwendung finden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)

(11) Die in den Abs. 1, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß § 9a ff kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

(12) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 11 hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat. Die Behörde kann jedoch, unter Abwägung des mit dem Betrieb der elektrischen oder sonstigen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels verfolgten Zweck, eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

Abkürzung

ETG 1992

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)

(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen, insbesondere wenn diese für Messen oder Ausstellungen Verwendung finden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)

(11) Die in den Abs. 1, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß § 9a ff kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

(12) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 11 hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat. Die Behörde kann jedoch, unter Abwägung des mit dem Betrieb der elektrischen oder sonstigen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels verfolgten Zweck, eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

Abkürzung

ETG 1992

Sicherheitsmaßnahmen auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 3. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen sind innerhalb des ganzen Bundesgebietes so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, daß ihre Betriebssicherheit, die Sicherheit von Personen und Sachen, ferner in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, ist gegebenenfalls bei Konstruktion und Herstellung elektrischer Betriebsmittel nicht nur auf den normalen Gebrauch sondern auch auf die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung Bedacht zu nehmen. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(2) Im Gefährdungs- und Störungsbereich elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel sind jene Maßnahmen zu treffen, welche für alle aufeinander einwirkenden elektrischen und sonstigen Anlagen sowie Betriebsmittel zur Wahrung der elektrotechnischen Sicherheit und des störungsfreien Betriebes erforderlich sind.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen.

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 27/2017)

(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen, insbesondere wenn diese für Messen oder Ausstellungen Verwendung finden.

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 129/2015)

(11) Die in den Abs. 1, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß § 9a ff kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

(12) Die Kosten für Vorkehrungen nach Abs. 11 hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der diese durch das Hinzutreten, die Änderung oder die Erweiterung seiner elektrischen Anlagen, elektrischen Betriebsmittel oder sonstigen Anlagen erforderlich gemacht hat. Die Behörde kann jedoch, unter Abwägung des mit dem Betrieb der elektrischen oder sonstigen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels verfolgten Zweck, eine hievon abweichende Entscheidung treffen.

§ 4. (1) Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue elektrotechnische Sicherheitsvorschriften keine Anwendung. Für diese Anlagen und Betriebsmittel bleiben im allgemeinen die zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften weiter in Kraft.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einbeziehen, wenn

a)

durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften erhebliche Mißstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, ferner die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden oder, wenn

b)

die Umstellung auf die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für den Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

§ 4. (1) Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue elektrotechnische Sicherheitsvorschriften keine Anwendung. Für diese Anlagen und Betriebsmittel bleiben im allgemeinen die zur Zeit ihrer Errichtung beziehungsweise Herstellung in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften weiter in Kraft.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einbeziehen, wenn

a)

durch die Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften erhebliche Mißstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, ferner die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden oder, wenn

b)

die Umstellung auf die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für den Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

Abkürzung

ETG 1992

§ 4. (1) Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer verbindlich erklärter rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlich erklärter elektrotechnischer Referenzdokumente einbeziehen, wenn

1.

durch die Anwendung der neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und der verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente erhebliche Missstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden, oder

2.

die Umstellung auf die neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und die verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für die Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

Abkürzung

ETG 1992

§ 4. (1) Auf bestehende elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, welche nach den zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet beziehungsweise hergestellt wurden, finden neue verbindlich erklärte elektrotechnische Normen und verbindlich erklärte elektrotechnische Referenzdokumente keine Anwendung. Für diese elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sind die zur Zeit ihrer Errichtung oder Herstellung in Geltung gestandenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente weiter anzuwenden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer verbindlich erklärter rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlich erklärter elektrotechnischer Referenzdokumente einbeziehen, wenn

1.

durch die Anwendung der neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und der verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente erhebliche Missstände beseitigt werden, welche die Sicherheit von Personen oder Sachen, die Betriebs- und Störungssicherheit der elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen in ihrer Umgebung gefährden, oder

2.

die Umstellung auf die neuen verbindlichen rein österreichischen elektrotechnischen Normen und die verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente ohne größere Beeinträchtigung des Betriebes durchgeführt werden kann und die Kosten der Umstellung für die Verpflichteten verhältnismäßig gering sind.

§ 5. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen im allgemeinen noch während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. a und b anläßlich der Inkraftsetzung neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 2 verordnen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 3 Abs. 3) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a angeführten erheblichen Mißstände zu erwarten ist.

§ 5. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen im allgemeinen noch während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. a und b anläßlich der Inkraftsetzung neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 2 verordnen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften (§ 3 Abs. 3) noch nach den bisher in Geltung gestandenen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften errichtet oder hergestellt und in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, daß dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 lit. a angeführten erheblichen Mißstände zu erwarten ist.

Abkürzung

ETG 1992

§ 5. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 anlässlich der Inkraftsetzung neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente durch Verordnung den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 1 anordnen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum mit Bescheid bewilligen, dass elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, dass dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten erheblichen Missstände zu erwarten ist.

Abkürzung

ETG 1992

§ 5. (1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel dürfen während eines Übergangszeitraumes von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente weiterhin nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt und in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 anlässlich der Inkraftsetzung neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente durch Verordnung den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 1 anordnen.

(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum mit Bescheid bewilligen, dass elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel sowie deren Bestandteile oder Ersatzteile auch nach dem Inkrafttreten neuer verbindlicher rein österreichischer elektrotechnischer Normen und verbindlicher elektrotechnischer Referenzdokumente nach den bisher verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten errichtet, hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden dürfen. Dies ist zulässig, wenn es sich um elektrische Anlagen handelt, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bereits im Bau oder in einem so fortgeschrittenen Stadium der Projektierung befinden, dass dem Erbauer der Anlage die durch Anwendung der neuen verbindlich erklärten rein österreichischen elektrotechnischen Normen und verbindlich erklärten elektrotechnischen Referenzdokumente bedingte Umstellung nicht zugemutet werden kann oder wenn dies für die Instandhaltung oder Aufrechterhaltung des Betriebes einer bestehenden elektrischen Anlage erforderlich ist und keiner der in § 4 Abs. 2 Z 1 angeführten erheblichen Missstände zu erwarten ist.

§ 6. (1) Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an die neuen elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.

(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Abs. 1) sinngemäß.

(3) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt den Bestimmungen jener elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.

§ 6. (1) Wer wesentliche Änderungen oder Erweiterungen an bestehenden elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln ausführt, hat dabei jene verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumente, welche im Zeitpunkt des Ausführungsbeginnes solcher Arbeiten in Kraft stehen, einzuhalten. Hiebei sind auch bestehende Anlagenteile mit unmittelbarem funktionellen Zusammenhang insoweit an diese Bestimmungen anzupassen, als dies für die einwandfreie Funktion der elektrischen Schutzmaßnahmen erforderlich ist.

(2) Die Bestimmungen des § 5 gelten für solche Änderungen oder Erweiterungen (Abs. 1) sinngemäß.

(3) Die nachträgliche Zuspannung von Leitern oder Leitersystemen an nicht vollbespannten Tragwerken von Leitungen unterliegt jenen verbindlichen elektrotechnischen Normen und verbindlichen elektrotechnischen Referenzdokumenten, die auf die bereits bestehende Leitung (Leitersystem) anzuwenden waren. Das gleiche gilt für die nachträgliche Zulegung von Starkstromkabeln in Gräben, Kanälen oder Rohren.

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.

(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.

(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:

1.

Bescheinigungen unabhängiger österreichischer Stellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Diese Stellen müssen hiezu gesetzlich befugt sein (Akkreditierungsgesetz AkkG, BGBl. Nr. 468/1992). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

2.

Vom Hersteller oder Importeur angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

3.

Bestätigungen des Herstellers oder Importeurs über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.

(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.

(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:

1.

Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012). Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

2.

Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

3.

Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.

Abkürzung

ETG 1992

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.

(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.

(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:

1.

Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012). Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

2.

Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

3.

Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.

Abkürzung

ETG 1992

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

§ 7. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.

(3) Dient die Verordnung nach Abs. 1 nicht dem Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus internationalen Abkommen, so ist ihre Geltungsdauer mit drei Jahren zu befristen.

(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:

1.

Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012). Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

2.

Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

3.

Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

(5) Die Art der erforderlichen oder zulässigen Nachweise oder deren Kombinationen ist in der Verordnung nach Abs. 1 oder 2 anzugeben.

(6) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.

Abkürzung

ETG 1992

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierung

§ 7a. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Abkürzung

ETG 1992

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierung

§ 7a. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Abkürzung

ETG 1992

Notifizierungsverfahren

§ 7b. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 7a ist beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, beizufügen.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierung umfasst ist.

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