Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Autorisierung nach dem Ingenieurgesetz 1990

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1993-02-27
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1993-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, in der Fassung BGBl. Nr. 107/1993, wird kundgemacht, daß der Verband österreichischer Ingenieure für die Zeit bis 31. Dezember 1993 gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. autorisiert wurde, die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur” in jenen Fällen, in denen der Berechtigungswerber eine Reife- oder Abschlußprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen oder ausländischen höheren technischen Lehranstalt abgelegt hat (§ 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Ingenieurgesetzes 1990), zu verleihen.

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