Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5, 10, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 4, 5 und 7 sowie 38 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992, wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5, 10, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 4, 5 und 7 sowie 38 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992, wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 15, 9 Abs. 5, 10, 11 Abs. 1, 12 Abs. 4, 13, 15 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 2, 19 Abs. 2, 20 Abs. 2, 21 Abs. 1, 24 Abs. 3, 26 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 4, 5 und 7 sowie 38 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, idF BGBl. Nr. 452/1992, wird, nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie für Umwelt, Jugend und Familie, verordnet:
| § 0.01 | Örtlicher Geltungsbereich | |
| § 0.02 | Sachlicher Geltungsbereich | |
| § 1.01 | Begriffsbestimmungen | |
| § 1.02 | Schiffsführer | |
| § 1.03 | Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord | |
| § 1.04 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | |
| § 1.05 | Verhalten unter besonderen Umständen | |
| § 1.06 | Benützung der Wasserstraße | |
| § 1.07 | Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste | |
| § 1.08 | Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper | |
| § 1.09 | Besetzung des Ruders | |
| § 1.10 | Schiffsurkunden | |
| § 1.11 | Schiffahrtsvorschrift | |
| § 1.12 | Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse | |
| § 1.13 | Schutz der Schiffahrtszeichen | |
| § 1.14 | Beschädigung von Anlagen | |
| § 1.15 | Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße | |
| § 1.16 | Rettung und Hilfeleistung | |
| § 1.17 | Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge | |
| § 1.18 | Freimachen des Fahrwassers | |
| § 1.19 | Besondere Anweisungen | |
| § 1.20 | Überwachung | |
| § 1.21 | Sondertransporte | |
| § 1.22 | Anordnungen vorübergehender Art | |
| § 1.23 | Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen | |
| § 1.24 | Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter | |
| § 1.25 | Schutz und Winterstand | |
| § 1.26 | Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen | |
| § 2.01 | Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge | |
| § 2.02 | Kennzeichen der Kleinfahrzeuge | |
| § 2.03 | Schiffseichung | |
| § 2.04 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | |
| § 2.05 | Kennzeichen der Anker | |
| § 3.01 | Anwendung und Begriffsbestimmungen | |
| § 3.02 | Lichter | |
| § 3.03 | Tafeln und Flaggen | |
| § 3.04 | Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel | |
| § 3.05 | Verbotene Lichter und Zeichen | |
| § 3.06 | Ersatzlichter | |
| § 3.07 | Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw. | |
| § 3.08 | Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt | |
| § 3.09 | Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt | |
| § 3.10 | Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt | |
| § 3.11 | Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt | |
| § 3.12 | Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt | |
| § 3.13 | Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt | |
| § 3.14 | Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |
| § 3.15 | Entfällt | |
| § 3.16 | Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt | |
| § 3.17 | Entfällt | |
| § 3.18 | Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge | |
| § 3.19 | Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt | |
| § 3.20 | Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen | |
| § 3.21 | Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |
| § 3.22 | Entfällt | |
| § 3.23 | Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stilliegen | |
| § 3.24 | Entfällt | |
| § 3.25 | Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen | |
| § 3.26 | Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte stilliegender Fahrzeuge | |
| § 3.27 | Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge | |
| § 3.28 | Nachtbezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können | |
| § 3.29 | Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt | |
| § 3.30 | Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen | |
| § 3.31 | Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als zwölf Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m | |
| § 3.32 | Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |
| § 3.33 | Entfällt | |
| § 3.34 | Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt | |
| § 3.35 | Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge | |
| § 3.36 | Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang | |
| § 3.36a | Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen | |
| § 3.37 | Tagbezeichnung stilliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |
| § 3.38 | Entfällt | |
| § 3.39 | Entfällt | |
| § 3.40 | Bezeichnung der Netze oder anderer Fischereigeräte stilliegender Fischereifahrzeuge | |
| § 3.41 | Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge | |
| § 3.42 | Bezeichnung der Anker, die die Schiffahrt gefährden können | |
| § 3.43 | Verbot, das Fahrzeug zu betreten | |
| § 3.44 | Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden | |
| § 3.45 | Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei | |
| § 3.46 | Notzeichen | |
| § 3.47 | Verbot des Stilliegens nebeneinander | |
| § 3.48 | Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag | |
| § 3.49 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen | |
| § 4.01 | Allgemeines | |
| § 4.02 | Gebrauch der Schallzeichen | |
| § 4.03 | Verbotene Schallzeichen | |
| § 4.04 | Sprechfunk | |
| § 5.01 | Schiffahrtszeichen | |
| § 5.02 | Bezeichnung der Wasserstraße | |
| § 6.01 | Begriffsbestimmungen | |
| § 6.01a | Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren | |
| § 6.02 | Kleinfahrzeuge | |
| § 6.03 | Allgemeine Grundsätze | |
| § 6.03a | Kreuzen | |
| § 6.04 | Begegnen: Grundregeln | |
| § 6.05 | Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln | |
| § 6.06 | Begegnen von getreidelten Fahrzeugen | |
| § 6.07 | Begegnen im engen Fahrwasser | |
| § 6.08 | Durch Schiffahrtszeichen verbotenes Begegnen | |
| § 6.09 | Überholen: Allgemeine Bestimmungen | |
| § 6.10 | Überholen | |
| § 6.11 | Überholverbot durch Schiffahrtszeichen | |
| § 6.12 | Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs | |
| § 6.13 | Wenden | |
| § 6.14 | Verhalten bei der Abfahrt | |
| § 6.15 | Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes | |
| § 6.16 | Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße | |
| § 6.17 | Fahrt auf gleicher Höhe | |
| § 6.18 | Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten | |
| § 6.19 | Treibenlassen | |
| § 6.20 | Vermeidung von Wellenschlag | |
| § 6.21 | Verbände | |
| § 6.22 | Vorübergehende Sperre der Schiffahrt | |
| § 6.22a | Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen | |
| § 6.23 | Regeln für Fähren | |
| § 6.24 | Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines | |
| § 6.25 | Durchfahren fester Brücken | |
| § 6.26 | Durchfahren beweglicher Brücken | |
| § 6.27 | Durchfahren der Wehre | |
| § 6.28 | Durchfahren der Schleusen | |
| § 6.28a | Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen | |
| § 6.29 | Vorrang bei der Schleusung | |
| § 6.30 | Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen | |
| § 6.31 | Schallzeichen beim Stilliegen | |
| § 6.32 | Bestimmungen für Radarfahrer | |
| § 6.33 | Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind | |
| § 6.34 | Entfällt | |
| § 6.35 | Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten | |
| § 6.36 | Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen | |
| § 6.37 | Verhalten der Sporttaucher | |
| § 7.01 | Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen | |
| § 7.02 | Stilliegen | |
| § 7.03 | Ankern | |
| § 7.04 | Festmachen | |
| § 7.05 | Liegeplätze | |
| § 7.06 | Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen | |
| § 7.07 | Stilliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern | |
| § 7.08 | Wache und Aufsicht | |
| § 8.01 | Bleib-weg-Signal | |
| § 8.02 | Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter | |
| § 9.01 | Begriffsbestimmungen | |
| § 9.02 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | |
| § 9.03 | Verbot der Einbringung und Einleitung | |
| § 9.04 | Sammlung und Behandlung an Bord | |
| § 9.05 | Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen | |
| § 9.06 | Normen zur Behandlung von Abfällen | |
| § 9.07 | Einleitung von behandeltem häuslichem Abwasser | |
| § 9.08 | Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge | |
| § 11.01 | Begriffsbestimmungen | |
| § 11.02 | Schiffahrtspolizeiorgane; Hafenmeister; betraute Personen | |
| § 11.03 | Überwachung | |
| § 11.04 | Meldungen | |
| § 11.05 | Allgemeine Sorgfaltspflicht | |
| § 11.06 | Altersgrenzen | |
| § 11.07 | Schiffsurkunden | |
| § 11.08 | Schifferausweise | |
| § 11.09 | Schiffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen | |
| § 11.10 | Fahrgastschiffahrt | |
| § 11.11 | Betrieb von Fähren | |
| § 11.12 | Reinhaltung des Gewässers | |
| § 11.13 | Veranstaltungen | |
| § 11.14 | Sondertransporte | |
| § 12.01 | Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge | |
| § 12.02 | Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge | |
| § 12.03 | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger | |
| § 13.01 | Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt | |
| § 13.02 | Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen | |
| § 13.03 | Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen | |
| § 13.04 | Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei | |
| § 13.05 | Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben | |
| § 13.06 | Bordezeichen der Zollboote | |
| § 13.07 | Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte | |
| § 13.08 | Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen | |
| § 13.09 | Entfällt | |
| § 13.10 | Entfällt | |
| § 13.11 | Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter | |
| § 14.01 | Schalldruckpegel | |
| § 14.02 | Verbotene Schallzeichen | |
| § 14.03 | Sprechfunk | |
| § 14.04 | Funkverpflichtung | |
| § 15.01 | Hinweiszeichen | |
| § 15.02 | Anbringung der Schiffahrtszeichen | |
| § 16.01 | Vermeidung von Wellenschlag | |
| § 16.02 | Durchfahren der Schleusen | |
| § 16.03 | Reihenfolge der Schleusungen | |
| § 16.04 | Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich | |
| § 16.05 | Verbände | |
| § 16.06 | Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen | |
| § 16.07 | Segelfahrzeuge | |
| § 16.08 | Schwimmkörper | |
| § 16.09 | Wasserschifahren und ähnliche Sportarten | |
| § 16.10 | Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens | |
| § 17.01 | Ankern und Festmachen | |
| § 17.02 | Verbot des Loswerfens | |
| § 17.03 | Maßnahmen bei Eisgang | |
| § 17.04 | Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern | |
| § 17.05 | Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern | |
| § 17.06 | Landeverbot | |
| § 18.01 | Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen | |
| § 18.02 | Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen | |
| § 18.03 | Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden | |
| § 18.04 | Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen | |
| § 20.01 | Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77) | |
| § 20.02 | Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70) | |
| § 30.01 | Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal | |
| § 30.02 | Vorschriften für die March | |
| § 40.01 | Verhalten im Hafengebiet | |
| § 40.02 | Auskunftspflicht | |
| § 40.03 | Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen | |
| § 40.04 | Überbelegung des Hafens | |
| § 40.05 | An- und Abmelden | |
| § 40.06 | Betreten der Fahrzeuge | |
| § 40.07 | Benützungsbeschränkungen | |
| § 40.08 | Reinhaltung des Hafens | |
| § 40.09 | Verhalten bei Gefahr | |
| § 40.10 | Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge | |
| § 40.11 | Liegeplätze | |
| § 40.12 | Festmachen | |
| § 40.13 | Beaufsichtigung der Fahrzeuge | |
| § 40.14 | Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten | |
| § 40.15 | Loswerfen | |
| § 40.16 | Gebrauch der Propulsionsorgane | |
| § 40.17 | Landgang | |
| § 40.18 | Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen | |
| § 40.19 | Sicherung von Leitungen | |
| § 40.20 | Andere Benützung der Hafengewässer | |
| § 40.21 | Verkehr im Hafen | |
| § 40.22 | Liegeordnung | |
| § 40.23 | Umschlag | |
| § 40.24 | Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag | |
| § 40.25 | Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern | |
| § 40.26 | Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut | |
| § 40.27 | Ölhäfen | |
| § 40.28 | Schutz und Winterstand | |
| § 40.29 | Schiffahrtspolizei im Hafen | |
| § 41.01 | Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen | |
| § 41.02 | Schutz und Winterstand in Privathäfen | |
| § 42.01 | Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles | |
| § 50.01 | Bezeichnung der Treppelwege | |
| § 50.02 | Benützung der Treppelwege | |
| § 60.01 | Organstrafverfügungen | |
| § 60.02 | Außerkrafttreten bisheriger Rechtsvorschriften | |
| § 60.03 | Inkrafttreten | |
| Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt | |
| Anlage 2: | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen | |
| Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge | |
| Anlage 4: | Farbe der Lichter der Fahrzeuge | |
| Anlage 5: | Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge | |
| Anlage 6: | Schallzeichen | |
| Anlage 7: | Schiffahrtszeichen | |
| Anlage 8: | Bezeichnung von Wasserstraßen | |
TEIL
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 12 angeführten Gewässerteile.
Die Bestimmungen des 2. Teiles (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau.
Die Bestimmungen des 3. Teiles (Zusätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 20.01 und 20.02 und für die March nach Maßgabe des § 30.02;
für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.
Die Bestimmungen des 4. Teiles (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.
Die Bestimmungen des 5. Teiles (Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen) gelten für den Wiener Donaukanal und die March.
Die Bestimmungen des 6. Teiles (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
a) Die Bestimmungen des § 11.07 Z 1 und 2 gelten nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimatstaates führen;
Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z 1 lit. e und f, 11.07 Z 1, 2 und 4, 12.01, 12.02 sowie 12.03 gelten für österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache nicht an die Bestimmungen des § 6.17 Z 3;
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 17.05, 18.01 und 20.01 Z 4
Die Bundeswasserstraßenverwaltung ist, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist,
nicht an die Bestimmungen der §§ 17.01, 20.01 Z 4 sowie 30.01
bei der Durchführung von Sondertransporten (§§ 1.21 und 11.14), von der Bewilligungspflicht gemäß § 18 des Schiffahrtsgesetzes 1990 befreit und nur an die Bestimmungen des § 11.14 Z 2, 7 und 10 gebunden.
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
a) Die Bestimmungen des § 11.07 Z 1 und 2 gelten nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimatstaates führen;
Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z 1 lit. e und f, 11.07 Z 1, 2 und 4, 12.01, 12.02 sowie 12.03 gelten für österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind
Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache nicht an die Bestimmungen des § 6.17 Z 3;
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26 Z 3, 7.01 Z 1 und 2, 7.02 bis 7.04, 17.05, 18.01 und 20.01 Z 4
Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 17.01, 20.01 Z 4 sowie 30.01
TEIL
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau gelten als:
„Fahrzeug'': Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb'': Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
„Fahrzeug unter Segel'': Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
„Kleinfahrzeug'': Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;
„schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
„schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die normalerweise nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zB Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr auf der Wasserstraße dient und von der Behörde als Fähre zugelassen ist;
„Schubleichter'': Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Wasserstraßen gebaut ist;
„Verband'': ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„Schleppverband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als „Schlepper'' bezeichnet;
„Schubverband'': eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff'' bezeichnet wird;
„Koppelverband'': eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
„stilliegend'': Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„fahrend'' oder „in Fahrt befindlich'': Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten'' in Bezug auf das Land zu verstehen;
„fischendes Fahrzeug'': Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
„weißes Licht'', „rotes Licht'', „grünes Licht'', „gelbes Licht'' und „blaues Licht'': Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
„starkes Licht'', „helles Licht'' und „gewöhnliches Licht'':
„Funkellicht'': ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
„kurzer Ton'': ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton'': ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„Folge sehr kurzer Töne'': eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinanderfolgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
„Gruppe von Glockenschlägen'': zwei Glockenschläge;
„Dreitonzeichen'': ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa 2 Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinanderfolgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muß ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muß mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„Nacht'': Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
„Tag'': Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„sichere Geschwindigkeit'': Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann;
„beschränkte Sichtverhältnisse'': Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen (unsichtiges Wetter);
„Fahrwasser'': der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schiffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.
§ 1.02 Schiffsführer
Jedes Fahrzeug, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes und die im § 1.08 genannten Fahrzeuge, sowie jeder Schwimmkörper muß unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer'' bezeichnet.
Jeder Verband muß gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
in allen anderen Fällen muß der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.
Der Schiffsführer muß während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.
Der Schiffsführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
Jede schwimmende Anlage muß unter der Aufsicht einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortung erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
Alle übrigen Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die berufliche Übung gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
Beschädigungen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Bauten und Anlagen jeder Art in oder an der Wasserstraße,
Behinderungen der Schiffahrt sowie
Verschmutzungen der Wasserstraße zu vermeiden.
Z 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der Behörde zugelassen sind.
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen. Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der Behörde zugelassen sind.
Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muß außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe auch Anhang 3 der Anlage B.1 der ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 295/1997) in folgenden Fällen vorgenommen werden:
bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind.
§ 1.08 Besatzung der Fahrzeuge und der Schwimmkörper Fahrzeuge und Schwimmkörper, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge
eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Anzahl und Befähigung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Koppelverbandes oder der geschleppten Gruppe nach Anzahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schiffahrt zu gewährleisten.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muß das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein (Rudergänger).
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muß der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muß er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muß er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen muß zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
§ 1.10 Schiffsurkunden
An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
Abweichend von Z 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge gemäß § 11.01 Z 1 lit. b), ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
An Bord von Schwimmkörpern muß sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
Amtliche Nummer:
Nummer der Zulassungsurkunde:
Zuständige Behörde:
Gültig bis:
Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muß gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muß von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.
§ 1.10 Schiffsurkunden
An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die gemäß Rn. 10 381 der Anlage B.1 und Rn. 210 381 der Anlage B.2 der ADN-Verordnung erforderlichen Urkunden,
Abweichend von Z 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge gemäß § 11.01 Z 1 lit. b), ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
An Bord von Schwimmkörpern muß sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
Amtliche Nummer:
Nummer der Zulassungsurkunde:
Zuständige Behörde:
Gültig bis:
Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muß mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muß gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.
Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muß von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.
§ 1.11 Schiffahrtsvorschrift
An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, müssen sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'', sowie Abdrucke der örtlichen Vorschriften, der Strecken, die das Fahrzeug befährt, und der Anordnungen vorübergehender Art gemäß § 1.22 befinden.
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schiffahrtshindernisse
Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.
Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges oder die untere Ebene des Schwimmkörpers ragen.
Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schiffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muß der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verlorenging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er nach Möglichkeit die Stelle zu kennzeichnen.
Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben.
§ 1.13 Schutz der Schiffahrtszeichen
Es ist verboten, Schiffahrtszeichen (zB Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schiffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine sonstige zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schiffahrtszeichen (zB Verlöschen eines Lichtes, veränderte Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde zu melden.
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zB Schleuse, Brücke) beschädigt, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.
Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder einzubringen. Sind derartige Stoffe unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie in die Wasserstraße zu gelangen, muß der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art des Stoffes und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
Der Schiffsführer muß bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges oder eines festgefahrenen oder auseinandergerissenen Schwimmkörpers muß unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muß der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muß der Schiffsführer, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen gemäß den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies unverzüglich der Schleusenaufsicht zu melden.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muß der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muß der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muß der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
§ 1.19 Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt erteilt werden.
Insbesondere können die Organe der zuständigen Behörde Fahrzeugen die Fahrt untersagen, wenn
das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,
die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.
§ 1.20 Überwachung
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörde die erforderliche Unterstützung geben, damit diese die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.
§ 1.21 Sondertransporte
Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen der §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;
schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schiffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen
Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt bekanntgemacht worden sind.
§ 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die
die Sicherheit und Flüssigkeit der Schiffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörden.
§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter, wie
Explosivstoffe, radioaktive, giftige, ätzende oder feuergefährliche Stoffe befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
§ 1.24 Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß
ADN-Verordnung, wie Explosivstoffe, radioaktive, giftige, ätzende oder feuergefährliche Stoffe befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schiffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
§ 1.25 Schutz und Winterstand
Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften beachten.
§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen
Die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'' gelten auf dem schiffbaren Teil der Donau, sowie auf den Wasserflächen der Häfen, der Schutthaufen, der Lade- und Entladestellen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schiffahrt auf der Donau'' und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flußsonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.
Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge;
Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
der Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; außerdem muß er so angebracht sein, daß er von hinten sichtbar ist. Wird eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes gemäß Anlage 1 folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
der Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
Darüber hinaus muß, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muß beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.
Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen.
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
der Name, der auch eine Devise sein kann;
der Name und die Anschrift des Eigentümers.
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RIS
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