Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-04-28
Letzte Aktualisierung 1999-07-22
Status Aufgehoben · 1998-07-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 289
Änderungshistorie JSON API
f)

die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens,

g)

die Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal und

h)

den Verkehr im Hafen

§ 11.14 Sondertransporte

1.

Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß § 1.21 ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die vorgesehene Zeit und die Strecke des Transportes sowie Einzelheiten der Durchführung des Transportes zu enthalten.

2.

Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stilliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind.

a)

die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und

b)

alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (zB Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.

3.

Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhanges 9 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.

4.

Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schiffahrtspolizeiorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.

5.

Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.

6.

Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.

7.

Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransportes nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.

8.

Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transportes gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, daß das Floß den Beanspruchungen des Transportes sicher standhält.

9.

Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Sondertransporten.

10.

Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.

2.

Abschnitt

Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge

§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

1.

Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. a muß an österreichischen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name des Verfügungsberechtigten oder dessen gebräuchliche Abkürzung, gefolgt von einer Nummer, angebracht sein.

2.

Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. b muß an österreichischen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes, an österreichischen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck angebracht sein.

§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge

1.

Abweichend von § 2.02 Z 1 und 2 können an Kleinfahrzeugen der Bundesverwaltung, die kein amtliches Kennzeichen tragen, der Name des Fahrzeuges sowie Name und Anschrift der verfügungsberechtigten Dienststelle durch Buchstaben bzw. Zahlen ersetzt werden, die von der jeweiligen Verwaltung festzusetzen sind.

2.

Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen gelten nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Veranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten. Diese Ausnahme gilt nur auf dem Gewässerteil, für den die Veranstaltung von der Behörde bewilligt wurde. Die Fahrzeuge müssen so gekennzeichnet sein, daß ihre Identität jederzeit festgestellt werden kann.

§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger

1.

Abweichend von § 2.04 Z 1 müssen an österreichischen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.

2.

Abweichend von § 2.04 Z 2 müssen an österreichischen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 10 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.

3.

Abschnitt

Bezeichnung der Fahrzeuge

§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende

Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.

§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stilliegen

1.

Das weiße gewöhnliche Licht gemäß § 3.20 Z 1 bis 3 braucht außer in den in § 3.20 Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden von

a)

Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stilliegen,

b)

Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,

c)

Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.

2.

Das weiße Licht gemäß § 3.23 braucht von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stilliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

§ 13.03 Nachtbezeichnung stilliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen

1.

Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper keine Lichter führen, wenn sie unter den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z 4 lit. a und 13.02 Z 1 lit. a und b stilliegen.

2.

Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende Anlagen, die weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, keine Lichter führen.

§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (§ 3.45) die Nummer des Fahrzeuges führen.

§ 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schiffahrtspolizeilicher Aufgaben

Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schiffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, müssen am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß § 3.45 führen.

§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote

1.

Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache

a)

bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „ZOLL'' und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen,

b)

bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.

2.

Schiffsführer haben der Aufforderung gemäß Z 1 nachzukommen.

§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.

§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß §§ 3.27 bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, daß sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.

§ 13.09 Verbot, das Fahrzeug zu betreten

1.

Personen, die weder an Bord beruflich tätig sind noch zur Besatzung oder zu deren Familien gehören, dürfen Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe, Explosivstoffe oder sonstige Stoffe, die in den Anlagen 9 und 10 angeführt sind, oder radioaktive Stoffe befördern und Fahrzeuge, die mit feuergefährlichen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nicht betreten.

2.

Fahrzeuge gemäß Z 1 müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind, die Tafeln gemäß § 3.43 führen.

§ 13.10 Verbot, zu rauchen und Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen

Fahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar am Ufer festgemacht sind, die Tafeln gemäß § 3.44 führen.

§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 bzw. § 3.32 Z 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis gemäß Anlage B.1 Rn. 10 282 oder Anlage B.2 Rn. 210 282 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gemäß § 3.14 Z 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen muß.

§ 13.12 Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

Soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schiffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden, müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung führen:

a)

als Topplichter je nach Größe der Fähre vier oder sechs weiße helle Lichter in einer Höhe von mindestens 1,5 m;

b)

als Seitenlichter ein grünes gewöhnliches Licht an Steuerbord und ein rotes gewöhnliches Licht an Backbord in einer Höhe von mindestens 1 m;

c)

als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht in einer Höhe von mindestens 0,75 m auf jedem schiebenden Fahrzeug.

4.

Abschnitt

Schalldruckpegel, Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 14.01 Schalldruckpegel

1.

Abweichend von § 4.01 Z 5 darf bei Fahrzeugen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.

2.

Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM S 5022 „Messung der Lärmemission von Wasserfahrzeugen auf Binnengewässern'' gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 70 dB nicht überschreiten.

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeugen und Land gemäß § 4.03 Z 2 ist im Bereich geschlossener Ortschaften an Wasserstraßen verboten.

§ 14.03 Sprechfunk

1.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land ausgerüstet sein.

2.

Die Sprechfunkanlage darf nur nach den diesbezüglichen fernmelderechtlichen Bestimmungen betrieben werden.

§ 14.03 Sprechfunk

1.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff - Schiff und Schiff - Land ausgerüstet sein.

2.

Die Sprechfunkanlage darf nur nach den diesbezüglichen fernmelderechtlichen Bestimmungen betrieben werden.

3.

Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend von Z 1 mit einer zugelassenen Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, die die gleichzeitige Hörbereitschaft auf den Verbindungen Schiff-Schiff und Schiff-Land gewährleistet.

§ 14.04 Funkverpflichtung

1.

Die Sprechfunkanlage muß während der Fahrt ständig auf Kanal 16, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein.

2.

Die Bestimmung der Z 1 gilt für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stilliegen.

3.

Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle des Zollamtes Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt dem Zollamt Hainburg über Sprechfunk auf Kanal 16 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.

§ 14.04 Funkverpflichtung

1.

Die Sprechfunkanlage muß während der Fahrt ständig auf Kanal 16, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet sein.

2.

Die Bestimmung der Z 1 gilt für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stilliegen.

3.

Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle des Zollamtes Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt dem Zollamt Hainburg über Sprechfunk auf Kanal 16 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.

4.

Motorfahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, müssen abweichend von Z 1 ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 16 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

5.

Abschnitt

Schiffahrtszeichen

§ 15.01 Hinweiszeichen

1.

Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.

2.

Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.

3.

Die Fahrwasserzeichen gemäß § 5.02 gelten als Schiffahrtszeichen (Hinweise).

§ 15.02 Anbringung der Schiffahrtszeichen

1.

Sind Schiffahrtszeichen so aufgestellt, daß sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen sich durch Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen auf eine bestimmte Strecke und den Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind die entsprechenden Schiffahrtszeichen an beiden Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.

2.

Über dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern zwischen dem Aufstellungsort des Schiffahrtszeichens und der Stelle an, auf die sich die durch das Schiffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.

3.

Unter dem Schiffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung oder Einschränkung des Schiffahrtszeichens.

6.

Abschnitt

Fahrregeln

§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 1.04 und 11.05 besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß § 6.20 Z 1 nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 Z 3 kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucher arbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.48 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

§ 16.02 Durchfahren der Schleusen

1.

Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse'', die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse''. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Z 5 und 8).

2.

Zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.

3.

Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Z 2 genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.

4.

Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Z 1) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen.

5.

Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a genannten Signalen folgende Signale zu beachten:

a)

das Vorsignal (Z 6) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,

b)

das Abrufsignal (Z 7), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.

6.

Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

zwei Taktlichter:

c)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

d)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

7.

Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

c)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

8.

Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a aufgeführten Signalen das Vorsignal (Z 9) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.

9.

Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:

a)

Festlicht:

b)

Taktlicht:

10.

Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stilliegen, wenn

a)

dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder

b)

die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.

11.

Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die diensthabende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muß. Der Steuerstand von Motorfahrzeugen muß während der Schleusung besetzt sein.

12.

Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, daß nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.

13.

Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.

14.

Talfahrende Schleppverbände müssen erforderlichenfalls im Schleusenbereich rechtzeitig für die Schleusung umgruppiert werden und dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; hiezu darf an beiden Ufermauern angelegt werden.

15.

Fahrzeuge, die mit Explosivstoffen beladen sind, müssen vor der Einfahrt in den Schleusenbereich bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden. Sie dürfen nur über Aufforderung der Schleusenaufsicht in den Schleusenbereich einfahren.

16.

Abweichend von § 6.28 Z 7 dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.

17.

Fahrzeuge, die bei der Annäherung an einen Schleusenbereich auf Grund beschränkter Sichtverhältnisse die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, müssen bei diesen Signalen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenaufsicht melden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht zur Schleuse weiterfahren; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.

§ 16.02 Durchfahren der Schleusen

1.

Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse'', die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse''. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Z 5 und 8).

2.

Zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.

3.

Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Z 2 genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.

4.

Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Z 1) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen.

5.

Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a genannten Signalen folgende Signale zu beachten:

a)

das Vorsignal (Z 6) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,

b)

das Abrufsignal (Z 7), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.

6.

Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

zwei Taktlichter:

c)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

d)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

7.

Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

c)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

8.

Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a aufgeführten Signalen das Vorsignal (Z 9) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.

9.

Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:

a)

Festlicht:

b)

Taktlicht:

10.

Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stilliegen, wenn

a)

dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder

b)

die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.

11.

Während der Durchfahrt durch die Schleuse muß die diensthabende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muß. Der Steuerstand von Motorfahrzeugen muß während der Schleusung besetzt sein.

12.

Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, daß nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.

13.

Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, daß das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.

14.

Talfahrende Schleppverbände müssen erforderlichenfalls im Schleusenbereich rechtzeitig für die Schleusung umgruppiert werden und dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; hiezu darf an beiden Ufermauern angelegt werden.

15.

Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 bzw. § 3.32 führen, haben diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden.

16.

Abweichend von § 6.28 Z 7 dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.

17.

Fahrzeuge, die bei der Annäherung an einen Schleusenbereich auf Grund beschränkter Sichtverhältnisse die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, müssen bei diesen Signalen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenaufsicht melden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht zur Schleuse weiterfahren; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.

18.

In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

1.

Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust.

2.

Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;

c)

schwer beschädigte Fahrzeuge;

d)

Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;

e)

Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren und andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

3.

Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

4.

Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 11 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

1.

Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust.

2.

Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;

c)

schwer beschädigte Fahrzeuge;

d)

Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;

e)

Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekanntgegebenen Fahrplan fahren und andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

3.

Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

4.

Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 11 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

1.

Vorsignale und Abrufsignale (§ 16.02 Z 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

2.

Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.

3.

Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.

4.

Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benützbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.

5.

Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.

§ 16.05 Verbände

1.

Schubverbände dürfen nicht schleppen.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.

3.

Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur

a)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder

b)

in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit

4.

Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

§ 16.05 Verbände

1.

Schubverbände dürfen nicht schleppen.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.

3.

Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur

a)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder

b)

in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit

4.

Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, daß ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

5.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, ausgenommen zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeuges.

6.

Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1, 2 oder 3 oder § 3.32

§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

§ 16.07 Segelfahrzeuge

Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW ausgestattet sein.

§ 16.07 Segelfahrzeuge

1.

Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.

2.

Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (§ 16.02 Z 1) verboten.

§ 16.08 Schwimmkörper

1.

Der Einsatz von Schwimmkörpern ist vorbehaltlich der Bestimmungen des § 11.14 verboten.

2.

Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.

§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

1.

Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muß das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

2.

Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

3.

Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muß schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.

4.

Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

5.

Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

6.

Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:

a)

im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,

b)

in den für die Schiffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,

c)

in Fahrwasserengen,

d)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

7.

In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

8.

Das Schleppen von Fluggeräten (zB Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

1.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten

a)

100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,

b)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,

c)

im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2079,5 bis 2074,8).

2.

Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, daß in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,

a)

in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,

b)

näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.

3.

Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stilliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

7.

Abschnitt

Regeln für das Stilliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

1.

Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stilliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.

2.

Schwimmkörper dürfen, ausgenommen im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.

3.

Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.

§ 17.02 Verbot des Loswerfens

Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stilliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.

§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang

Wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, sind stilliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, daß sie sich nicht losreißen können.

§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

1.

Abweichend von § 7.08 Z 1 ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,

a)

auf denen sich Fahrgäste befinden,

b)

die gefährliche Güter befördern,

c)

die leck sind,

d)

die während eines Verbotes der Schiffahrt gemäß § 18.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

e)

die bei Eisgang (§ 17.03) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen.

2.

Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, daß ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.

3.

Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.

4.

Ist auf stilliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

1.

Abweichend von § 7.08 Z 1 ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,

a)

auf denen sich Fahrgäste befinden,

b)

die gefährliche Güter befördern,

c)

die leck sind,

d)

die während eines Verbotes der Schiffahrt gemäß § 18.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

e)

die bei Eisgang (§ 17.03) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stilliegen müssen.

2.

Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, daß ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.

3.

Stilliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schiffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.

4.

Ist auf stilliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

5.

Schiffe gemäß Z 1 lit. b, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stilliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.

§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

1.

Das seitliche Stilliegen neben einem Fahrzeug, welches das Zeichen gemäß § 3.47 führt, ist innerhalb eines Abstandes verboten, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel zu diesem Zeichen in Metern angegeben ist.

2.

Die Bestimmungen der Z 1 sowie des § 7.07 Z 1 gelten nicht

a)

für Fahrzeuge, welche die gleiche Bezeichnung führen bzw. gleichartige Stoffe befördern sowie

b)

beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.

§ 17.05 Stilliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Die Bestimmungen des § 7.07 Z 1 gelten nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.

§ 17.06 Landeverbot

Fahrzeuge dürfen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schiffahrtsgesetzes 1990 nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schiffahrtspolizeiorgan zu melden.

8.

Abschnitt

Örtliche und zeitliche Schiffahrtsbeschränkungen auf der Donau

§ 18.01 Beschränkung der Schiffahrt bei hohen Wasserständen

1.

Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991, kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen die Schiffahrt durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich.

2.

Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.

3.

Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen die Schiffahrt durch schiffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.

4.

Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

§ 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

1.

Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiß, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.

2.

Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

§ 18.03 Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden

1.

Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.

2.

Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schiffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2079,50 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schiffahrtszeichen B.5 „Gebot, unter den in schiffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten'' mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach'' angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9. 3. Talfahrer haben das Schiffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.

4.

Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hößgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.

5.

Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schiffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.

6.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.

7.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.

8.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.

9.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hößgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.

10.

Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schiffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18. 11. Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach

12.

Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

13.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.

14.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, daß sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

15.

Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, daß sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

16.

Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.

17.

Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, daß sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hößgang und der Ausfahrt aus dem Hößgang, nicht behindern.

18.

Die öffentlichen Länden beim „Sailer'' (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.

19.

Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth

a)

ist für Sportfahrzeuge das Stilliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;

b)

dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden.

§ 18.03 Schiffahrtsbeschränkungen bei Struden

1.

Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.

2.

Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schiffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2079,50 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schiffahrtszeichen B.5 „Gebot, unter den in schiffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten'' mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach'' angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9. 3. Talfahrer haben das Schiffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.

4.

Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Strom-km 2080,90, rechtes Ufer) regeln die Durchfahrt durch die beiden Donauarme für Einzelfahrer (eine Lichterreihe) und Verbände (zwei Lichterreihen); dabei gilt die linke Seite der Signale für den Strudenkanal, die rechte Seite für den Hößgang. Durch die grünen Lichterreihen wird die Erlaubnis zur Durchfahrt, durch die roten Lichterreihen das Verbot der Durchfahrt angezeigt. Talfahrer, denen die Durchfahrt verboten ist, müssen an der öffentlichen Lände in Tiefenbach warten. Wird die Durchfahrt freigegeben, haben sie umgehend die Fahrt in der Reihenfolge ihrer Ankunft fortzusetzen.

5.

Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schiffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.

6.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.

7.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.

8.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.

9.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hößgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.

10.

Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schiffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18. 11. Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach

12.

Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

13.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.

14.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, daß sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

15.

Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, daß sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

16.

Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.

17.

Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, daß sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hößgang und der Ausfahrt aus dem Hößgang, nicht behindern.

18.

Die öffentlichen Länden beim „Sailer'' (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.

19.

Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth

a)

ist für Sportfahrzeuge das Stilliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;

b)

dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schiffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.

20.

Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, daß Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.

§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

1.

Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

```

```

rechtes Ufer

```

```

von Strom-km bis Strom-km Mindestabstand

```

```

1879,700 1882,900 30 m

```

```

1895,450 1896,550 30 m

```

```

1896,750 1900,100 30 m

```

```

1904,700 1905,100 10 m

```

```

1905,100 1907,000 30 m

```

```

1908,350 1910,150 30 m

```

```

1912,000 1913,100 30 m

```

```

```

```

linkes Ufer

```

```

von Strom-km bis Strom-km Mindestabstand

```

```

1880,250 1882,650 10 m

```

```

1888,700 1891,000 30 m

```

```

1891,000 1891,700 10 m

```

```

1891,700 1895,600 30 m

```

```

1902,425 1905,300 30 m

```

```

1905,300 1906,600 10 m

```

```

1906,700 1907,300 10 m

```

```

1907,300 1909,000 30 m

```

```

1909,000 1909,300 10 m

```

```

2.

In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.

3.

Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880,250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schiffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.

4.

Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

c)

Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;

d)

Fahrzeuge, die zu schiffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;

e)

Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.

5.

Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.

6.

Vom Verbot der Schiffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:

a)

Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:

b)

Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.

7.

Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.

8.

Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.

4.

TEIL

Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

1.

Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.

2.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.

3.

Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,

a)

in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und

b)

abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.

4.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.

5.

Abweichend von § 14.04 Z 1 muß die Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal, auf Empfang geschaltet sein.

6.

Die Bestimmungen der §§ 14.01 Z 2 und 16.08 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.

7.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.

8.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.01, 11.02 Z 1 bis 10 und 13, 11.03 bis 11.05, 11.08, 11.10 Z 1 bis 5, 11.11 Z 1 bis 12,

4.

TEIL

Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

1.

Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.

2.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.

3.

Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,

a)

in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und

b)

abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.

4.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau-Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schiffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.

5.

Abweichend von § 14.04 Z 1 muß die Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal, auf Empfang geschaltet sein.

6.

Die Bestimmungen der §§ 14.01 Z 2 und 16.08 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.

7.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.

8.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.01, 11.02 Z 1, 2 und 5, 11.03 bis 11.05, 11.08, 11.10 Z 1 bis 5, 11.11 Z 1 bis 12, 11.12 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.01 bis 13.07, 14.01 bis 14.03, 15.02, 16.04 bis 16.06, 16.09, 16.10, 17.01 bis 17.06, 18.01

§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

In der Grenzstrecke zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht stilliegen und schwimmende Anlagen nicht aufgestellt werden.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.

3.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schiffahrt unbeschadet des § 18.01 verboten.

4.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.13) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.09) sind verboten.

5.

Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.

6.

Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle in Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt der Grenzkontrollstelle über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 16 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.

7.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02,16.02,16.06 und 17.01 bis 17.06.

§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

In der Grenzstrecke zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht stilliegen und schwimmende Anlagen nicht aufgestellt werden.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.

3.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schiffahrt unbeschadet des § 18.01 verboten.

4.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.13) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.09) sind verboten.

5.

Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.

6.

Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle in Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt der Grenzkontrollstelle über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 16 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.

7.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.

§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 16 die schiffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zolländen zwischen Strom-km 1878,400 und 1878,900, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1889,300 und 1889,700, rechtes Ufer, zwischen Strom-km 1918,530 und 1918,730, rechtes Ufer, sowie zwischen Strom-km 1929,469 und 1929,890, rechtes Ufer, zu erteilen. Diese Anordnung muß so rechtzeitig erfolgen, daß ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeuges in den Ländenbereich.

5.

TEIL

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal

1.

Auf dem Donaukanal sind

a)

die Fahrt auf gleicher Höhe,

b)

das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,

c)

das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und

d)

bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schiffahrt

2.

Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.

3.

Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf sind

a)

der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b)

der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 80 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c)

der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d)

der Verkehr von Fahrzeugen, die feuergefährliche Stoffe oder Explosivstoffe (Anlagen 9 und 10) befördern, sowie von Fahrzeugen, die mit feuergefährlichen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, und

e)

bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schiffahrt

4.

Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind

a)

der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und

b)

bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 660 cm am Pegel Wien-Reichsbrücke die gesamte Schiffahrt

5.

Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nußdorf hat durch das Wehr zu erfolgen. Ist die Fahrt durch das Wehr verboten, kann die Schleuse benützt werden; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Kanalufer benützen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schiffahrtsanlage möglich ist.

7.

Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 16.02 Z 1 bis 9, 14, 15 und 17 nicht.

8.

Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen.

9.

Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nußdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nußdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt und von Personen, der Ordnung der Schiffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

10.

Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.

11.

Schleusungen außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden nur durchgeführt, soweit dies für die gewerbsmäßige Schiffahrt, insbesondere im Linienverkehr, und den Verkehr von Sportfahrzeugen gemäß Z 12 erforderlich ist. Diese Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 16.00 Uhr angemeldet werden. Bei Schleusungen im Rahmen eines der Schleusenaufsicht gemeldeten Linienverkehrs ist eine Anmeldung nicht erforderlich. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies ehestmöglich der Schleusenaufsicht zu melden.

12.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertakt-Innenbordmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

13.

Soweit die Ausfahrt aus dem Donaukanal nicht durch das Wehr zu erfolgen hat, werden abweichend von den Bestimmungen der Z 10 Schleusungen für die in Z 12 genannten Sportfahrzeuge jeweils im Anschluß an die Schleusungen der Fahrgastschiffe durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

5.

TEIL

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schiffahrt im Wiener Donaukanal

1.

Auf dem Donaukanal sind

a)

die Fahrt auf gleicher Höhe,

b)

das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,

c)

das Stilliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und

d)

bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schiffahrt

2.

Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.

3.

Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nußdorf sind

a)

der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b)

der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c)

der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d)

der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, und

e)

bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schiffahrt

4.

Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind

a)

der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und

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