(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Geräten mit inerten Gasen, wie Schwefelhexafluorid (Klasse 2, Ziffer 5a))

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1993-10-21
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1996-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer 2201a der Anlage A des ADR unterliegen Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige oder nicht ätzende Gase mit einer kritischen Temperatur gleich oder höher als - 10 Grad C enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften des ADR.

1.

Verpackung

2.

Sonstige Vorschriften

3.

Angaben im Beförderungspapier

(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.

Wien, am 16. September 1993

Bonn, am 16. Juli 1993

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.