(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Geräten mit inerten Gasen, wie Schwefelhexafluorid (Klasse 2, Ziffer 5a))
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer 2201a der Anlage A des ADR unterliegen Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige oder nicht ätzende Gase mit einer kritischen Temperatur gleich oder höher als - 10 Grad C enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften des ADR.
Verpackung
Sonstige Vorschriften
Angaben im Beförderungspapier
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 16. September 1993
Bonn, am 16. Juli 1993
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