Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 23 Lahnsattel Straße im Bereich der Gemeinde Mürzsteg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 23 Lahnsattel Straße wird im Bereich der Gemeinde Mürzsteg wie folgt
bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 29,26, führt durch einen Tunnel und bindet bei km 29,83 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Mürzsteg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-23-18 im Maßstab 1 : 2 880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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