Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG 1994)
Abkürzung
KHVG 1994
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 beim Zollamt abgeschlossen wurde.
(3) Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs. 2 KFG 1967 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 abgeschlossen wurde.
(3) Auf die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die unter § 59 Abs. 2 KFG 1967 fallen, sind die §§ 9 und 18 bis 25 nicht anzuwenden.
Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267 (KFG 1967), zum Verkehr zugelassen oder an denen Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen angebracht sind.
(2) Für die Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 1 fallen, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme der §§ 14 bis 17, 19 bis 21 und 25 insoweit, als der Versicherungsvertrag zum Nachweis einer Haftung gemäß § 62 Abs. 1 KFG 1967 abgeschlossen wurde.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2007)
Abschnitt
Inhalt des Versicherungsvertrages Umfang des Versicherungsschutzes
§ 2. (1) Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögenschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögenschaden).
(2) Mitversichert sind jedenfalls der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
(3) Soweit der Versicherungsschutz über den in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang hinausgeht, können auch solche Einschränkungen des Versicherungsschutzes rechtswirksam vereinbart werden, zu denen dieses Bundesgesetz sonst nicht berechtigt. Dies gilt nicht für die Vereinbarung höherer als der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungssummen. Auf die Einschränkungen muß der Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluß ausdrücklich hingewiesen werden.
Örtlicher Geltungsbereich
§ 3. (1) Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27) unterzeichnet haben.
(2) Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt wurde oder von denen auf deren Vorlage auf Grund des Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung auf den in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
Örtlicher Geltungsbereich
§ 3. (1) Der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erstreckt sich, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, auf Europa im geographischen Sinn, jedenfalls aber auf das Gebiet jener Staaten, die das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, unterzeichnet haben.
(2) Im Gebiet jener Staaten, für die eine Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte) ausgestellt wurde oder von denen auf deren Vorlage auf Grund des in Abs. 1 genannten Übereinkommens verzichtet worden ist, erstreckt sich die Versicherung auf den in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen, mindestens jedoch den im Versicherungsvertrag vereinbarten Umfang.
Abkürzung
KHVG 1994
Ausschlüsse
§ 4. (1) Von der Versicherung dürfen nur ausgeschlossen werden
Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögenschäden,
Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges,
Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeuges als ortsgebundene Kraftquelle oder zu ähnlichen Zwecken,
Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeuges bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder ihren Trainingsfahrten,
Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
(2) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Ausschlußtatbestände kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.
Abkürzung
KHVG 1994
Ausschlüsse
§ 4. (1) Von der Versicherung dürfen nur ausgeschlossen werden
Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder bloßer Vermögenschäden,
Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des versicherten Fahrzeuges,
Ersatzansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die mit Willen des Halters beförderte Personen üblicherweise an sich tragen oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfs mit sich führen; dies gilt nicht für das nicht gewerbsmäßige Abschleppen betriebsunfähiger Fahrzeuge im Rahmen üblicher Hilfeleistung;
Ersatzansprüche aus der Verwendung des versicherten Fahrzeugs, wenn diese Verwendung im Unfallzeitpunkt nicht seiner Funktion als Beförderungsmittel entspricht, unabhängig von den Merkmalen des Fahrzeugs und unabhängig von dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht;
Ersatzansprüche aus der Verwendung eines Fahrzeugs bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung und ihren Trainingsfahrten auf einer für den übrigen Verkehr gesperrten Straße, für die Dauer einer solchen Veranstaltung (§ 1 Abs. 2 lit. c KFG 1967) oder in den Fällen des § 6 Abs. 4 Z 2 VOEG;
Ersatzansprüche, die besonderen Bestimmungen über die Haftung für Nuklearschäden unterliegen.
(2) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Ausschlußtatbestände kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
§ 5. (1) Als Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls darf nur vorgesehen werden,
mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern,
Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten,
im Fall der Zuweisung eines Wechselkennzeichens nur das Fahrzeug zu verwenden, an dem die Kennzeichentafeln angebracht sind,
daß der Lenker zum Lenken des Fahrzeugs kraftfahrrechtlich berechtigt ist,
daß der Lenker sich nicht in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet,
mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Bei Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 1 oder 6 umfaßt die Leistungsfreiheit höchstens den Teil der Entschädigung, der dem Verhältnis der Anzahl der zu Unrecht beförderten Personen zur Anzahl der insgesamt beförderten Personen entspricht.
(3) Die Leistungspflicht bleibt jedenfalls in den Fällen des Abs. 1 Z 4 und 5 gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war.
(4) Eine Verletzung der Obliegenheit gemäß Abs. 1 Z 5 liegt nur vor, wenn im Spruch oder in der Begründung einer rechtskräftigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung festgestellt wird, daß das Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde.
(5) Auf nicht in Abs. 1 angeführte Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls kann sich der Versicherer nicht berufen. § 2 Abs. 3 ist jedoch anzuwenden.
Anzeigepflicht
§ 6. (1) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls besteht für den Versicherungsnehmer die Obliegenheit, dem Versicherer längstens innerhalb einer Woche ab Kenntnis anzuzeigen
den Versicherungsfall unter möglichst genauer Angabe des Sachverhalts,
die Anspruchserhebung durch den geschädigten Dritten,
die Einleitung eines gerichtlichen oder behördlichen Verfahrens.
(2) Abs. 1 Z 1 und 2 gilt nicht, soweit der Versicherungsnehmer dem Geschädigten den Schaden selbst ersetzt.
Obliegenheiten und Gefahrerhöhung
§ 7. (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 150 000 S, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 300 000 S.
(2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Abs. 1 kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Umfang dieses Vermögensvorteils entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise anerkannt, gegen einen bedingten Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben oder die Führung eines Rechtsstreits nicht dem Versicherer überlassen hat, kann die Leistungsfreiheit jedenfalls bis zur Höhe des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteils ausgedehnt werden.
Obliegenheiten und Gefahrerhöhung
§ 7. (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11 000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22 000 Euro.
(2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Abs. 1 kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Umfang dieses Vermögensvorteils entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise anerkannt, gegen einen bedingten Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben oder die Führung eines Rechtsstreits nicht dem Versicherer überlassen hat, kann die Leistungsfreiheit jedenfalls bis zur Höhe des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteils ausgedehnt werden.
Obliegenheiten und Gefahrerhöhung
§ 7. (1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11 000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22 000 Euro.
(2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Abs. 1 kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Umfang dieses Vermögensvorteils entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise anerkannt oder die Führung eines Rechtsstreits nicht dem Versicherer überlassen hat, kann die Leistungsfreiheit jedenfalls bis zur Höhe des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteils ausgedehnt werden.
Abkürzung
KHVG 1994
Anhänger
§ 8. (1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle
hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.
(2) Im Fall des Abs. 1 sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
Abkürzung
KHVG 1994
Anhänger
§ 8. (1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle
hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.
(2) Im Fall des Abs. 1 sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
(3) Bei einem Unfall, der durch ein Gespann verursacht wird, das aus einem Fahrzeug mit gezogenem Anhänger besteht, hat der Versicherer des Anhängers, sofern er nicht verpflichtet ist, vollständigen Schadenersatz zu leisten, den Geschädigten auf dessen Antrag hin unverzüglich zu unterrichten über
die Identität des Versicherers des Zugfahrzeugs oder
wenn der Versicherer des Anhängers den Versicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann, den in § 4 des Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetzes (VOEG), BGBl. I Nr. 37/2007, vorgesehenen Entschädigungsmechanismus.
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb einer 12 Millionen S übersteigenden Pauschalversicherungssumme ist für die Verletzung oder Tötung einer Person bis zu 12 Millionen S und für bloße Vermögenschäden bis zu 120 000 S zu leisten, wenn hiefür nicht eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 24 Millionen S,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen S,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als 10 Plätzen 12 Millionen S und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 6 Millionen S,
für alle anderen Fahrzeuge 12 Millionen S.
(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 12 Millionen S,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 24 Millionen S,
für Sachschäden insgesamt 24 Millionen S,
für bloße Vermögenschäden 120 000 S.
(5) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall.
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 150 000 S.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 30 Millionen Schilling,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 15 Millionen Schilling und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 7,5 Millionen Schilling,
für alle anderen Fahrzeuge 15 Millionen Schilling.
(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 15 Millionen Schilling,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 30 Millionen Schilling,
für Sachschäden insgesamt 30 Millionen Schilling,
für bloße Vermögenschäden 150 000 S.
(5) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall.
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 2 180 185 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 1 090 092 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 545 046 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 1 090 092 Euro.
(4) Für Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 1 090 092 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 2 180 185 Euro,
für Sachschäden insgesamt 2 180 185 Euro,
für bloße Vermögenschäden 11 000 Euro.
(5) Für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind und keiner besonderen Zulassung bedürfen, gilt Abs. 4 nur für die Dauer des Transports eines gefährlichen Gutes. Für Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter gilt Abs. 4 in jedem Fall.
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden, Sachschäden und bloße Vermögenschäden umfaßt. Innerhalb der Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 30 000 Euro.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 6 000 000 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 3 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 1 500 000 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 3 000 000 Euro.
(4) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 3 000 000 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 6 000 000 Euro,
für Sachschäden insgesamt 6 000 000 Euro,
für bloße Vermögensschäden 30 000 Euro.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2004)
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 12 000 000 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 6 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 000 000 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 6 000 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
alle Personenschäden
bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 11 000 000 Euro,
bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 000 000 Euro,
bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 000 000 Euro,
bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 000 000 Euro,
alle Sachschäden bis zu 1 000 000 Euro
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 6 000 000 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 12 000 000 Euro,
für Sachschäden insgesamt 12 000 000 Euro,
für bloße Vermögenschäden 60 000 Euro.
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 14 000 000 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 000 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 500 000 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 7 000 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
alle Personenschäden
bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 12 800 000 Euro,
bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 500 000 Euro,
bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 5 800 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 500 000 Euro,
bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 5 800 000 Euro,
alle Sachschäden bis zu 1 200 000 Euro
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 000 000 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 14 000 000 Euro,
für Sachschäden insgesamt 14 000 000 Euro,
für bloße Vermögenschäden 70 000 Euro.
Abkürzung
KHVG 1994
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 200 000 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 600 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 800 000 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 7 600 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
alle Personenschäden
bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 13 900 000 Euro,
bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 800 000 Euro,
bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 300 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 800 000 Euro,
bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 300 000 Euro,
alle Sachschäden bis zu 1 300 000 Euro
voll zu decken.
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 600 000 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 200 000 Euro,
für Sachschäden insgesamt 15 200 000 Euro,
für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
Abkürzung
KHVG 1994
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 580 000 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 790 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 7 790 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
alle Personenschäden
bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14 240 000 Euro,
bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 900 000 Euro,
bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 450 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 900 000 Euro,
bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 450 000 Euro,
alle Sachschäden bis zu 1 340 000 Euro
voll zu decken.
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 790 000 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 580 000 Euro,
für Sachschäden insgesamt 15 580 000 Euro,
für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
Abkürzung
KHVG 1994
Versicherungssumme
§ 9. (1) Der Versicherer hat, unbeschadet einer darüber hinausgehenden Vereinbarung, in jedem Versicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Betrag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 ist die gesetzliche Versicherungssumme eine Pauschalversicherungssumme, die Personenschäden und Sachschäden umfasst.
(3) Die Pauschalversicherungssumme beträgt
für Omnibusse mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz 15 580 000 Euro,
für Omnibusse und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
für Omnibusanhänger mit nicht mehr als zehn Plätzen 7 790 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich 3 900 000 Euro,
für alle anderen Fahrzeuge 7 790 000 Euro.
(4) Innerhalb der Pauschalversicherungssumme sind jedenfalls
alle Personenschäden
bei Omnibussen mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie Lastkraftwagen mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz bis zu 14 240 000 Euro,
bei Omnibussen und Lastkraftwagen mit mehr als 19 Plätzen für je weitere angefangene fünf Plätze bis zu 3 900 000 Euro,
bei Omnibusanhängern mit nicht mehr als zehn Plätzen bis zu 6 450 000 Euro und für je weitere angefangene fünf Plätze zusätzlich bis zu 3 900 000 Euro,
bei allen anderen Fahrzeugen bis zu 6 450 000 Euro,
alle Sachschäden bis zu 1 340 000 Euro
voll zu decken.
(5) Zusätzlich zur Pauschalversicherungssumme beträgt die gesetzliche Versicherungssumme für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
(6) Für Fahrzeuge, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, beträgt die gesetzliche Versicherungssumme
für die Tötung oder Verletzung einer Person 7 790 000 Euro,
für die Tötung oder Verletzung mehrerer Personen 15 580 000 Euro,
für Sachschäden insgesamt 15 580 000 Euro,
für bloße Vermögenschäden 80 000 Euro.
(7) Die Bundesministerin für Justiz hat mit Verordnung die Anpassungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit die Beträge des § 9 mit den von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, ABl. Nr. L 263 vom 07. 10. 2009, S. 11, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/2118, ABl. Nr. L 430 vom 02. 12. 2021, S. 1, erlassenen delegierten Rechtsakten übereinstimmen. Dabei sind auch jene Summen, die nicht unmittelbar durch delegierten Rechtsakt vorgegeben sind, so anzupassen, dass die bisherigen Relationen der anzupassenden Beträge beibehalten werden. Setzt sich eine Pauschalversicherungssumme aus Personen- und Sachschäden zusammen, muss die Pauschalversicherungssumme jener aus Personen- und Sachschäden mindestens entsprechen. Gleichzeitig können die in § 15 und § 16 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG), BGBl. Nr. 48/1959, § 49 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, § 7a und § 7b des Gesetzes betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen vom 7. Juni 1871, dRGBl. S. 207/1871, sowie § 11 des Rohrleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 411/1975, geregelten Haftungshöchstbeträge in dem Ausmaß angepasst werden, das der Änderung der Mindestdeckungssummen durch delegierten Rechtsakt entspricht. Die an die geänderten Mindestdeckungssummen anzupassenden Beträge sind auf ein Vielfaches von 10 000 Euro aufzurunden.
Rentenzahlungen
§ 10. Hat der Versicherer Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug sonstiger Leistungen aus demselben Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so gebührt die Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme oder ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente. Der Ermittlung des Kapitalwerts ist die Allgemeine Sterbetafel für Österreich und ein Zinsfuß von 3 vH zugrunde zu legen.
Abschnitt
Sonstige Vorschriften für den Versicherungsvertrag
Rechtsstellung der mitversicherten Personen
§ 11. (1) Hinsichtlich der mitversicherten Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen.
(2) Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen. § 75 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, ist nicht anzuwenden.
(3) Der Versicherer kann eine gemäß § 24 Abs. 4 auf ihn übergegangene Forderung des geschädigten Dritten nur gegen einen Versicherten geltend machen, der durch sein Verhalten die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung herbeigeführt hat.
Schadenersatzbeitrag
§ 12. Ist vereinbart, daß der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Ersatzleistung, die dieser zu seinen Lasten erbracht hat, bis zu einem bestimmten Umfang zu erstatten hat (Schadenersatzbeitrag), so gelten hiefür dieselben Verzugsfolgen wie für Folgeprämien. Der Schadenersatzbeitrag ist Versicherungsentgelt im Sinn des Versicherungssteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 133.
Interessenkollision
§ 13. Hat der Versicherer in einem Versicherungsfall dem geschädigten Dritten ebenfalls Versicherungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung zu gewähren, so kann sich der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person in einem vom geschädigten Dritten angestrengten Rechtsstreit auf Kosten des Versicherers von einem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten lassen, der im Sprengel des für das Verfahren zuständigen Gerichts seinen Sitz hat. Entgegenstehende Vereinbarungen sind auf diesen Fall nicht anzuwenden.
Laufzeit
§ 14. (1) Der Versicherungsvertrag endet, wenn er
mit einem Monatsersten, 0 Uhr, begonnen hat, ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
zu einem anderen Zeitpunkt begonnen hat, mit dem nächstfolgenden Monatsersten, 0 Uhr, nach Ablauf eines Jahres,
(2) Der Versicherungsvertrag verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt worden ist. Beträgt die Laufzeit weniger als ein Jahr, so endet der Vertrag, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 37a idF BGBl. Nr. 258/1995.
Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung
§ 14a. Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
Kündigungsrecht bei Prämienerhöhung
§ 14a. (1) Übt der Versicherer ein Recht zur einseitigen Erhöhung der vereinbarten Prämie aus, so kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag binnen eines Monats kündigen. Die Frist zur Ausübung des Kündigungsrechts beginnt zu laufen, sobald der Versicherer dem Versicherungsnehmer die erhöhte Prämie und den Grund der Erhöhung mitgeteilt hat. Die Kündigung wird mit Ablauf eines Monats wirksam, frühestens jedoch mit dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung.
(2) Der Versicherer hat in der Mitteilung dem Versicherungsnehmer den Grund der Erhöhung klar und verständlich zu erläutern. Zudem hat er den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen, sofern er die Prämienerhöhung nicht bloß auf die Entwicklung eines von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (§ 14b Abs. 1) stützt.
Prämienanpassungsklauseln
§ 14b. (1) In einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel kann rechtswirksam nur auf einen solchen Index Bezug genommen werden, der auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt berechnet und veröffentlicht wird und der spezifisch dem Schadenbedarf in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Rechnung trägt. Solange ein solcher Index nicht besteht, kann der Versicherer die Prämien auf Grund einer vereinbarten Prämienanpassungsklausel im Ausmaß des individuellen Schadenbedarfs erhöhen.
(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 37a Abs. 3.
Prämienanpassungsklauseln
§ 14b. (1) Die Prämie kann auf Grund einer vertraglichen Prämienanpassungsklausel rechtswirksam höchstens im gleichen Verhältnis erhöht werden, wie sich der jährliche Schadenbedarf beim einzelnen Versicherungsunternehmen erhöht. Unter Schadenbedarf ist der Schadenaufwand (Zahlungen und Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) je versichertes Risiko zu verstehen. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.
Prämienanpassungsklauseln
§ 14b. (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Prämienerhöhungen auf Grund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.
Prämienanpassungsklauseln
§ 14b. (1) In vertraglichen Prämienanpassungsklauseln kann als Maßstab für Prämienänderungen ein von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarter Verbraucherpreisindex herangezogen werden. Allgemeine Vorschriften über Vertragsbestimmungen, die eine Änderung des Entgelts vorsehen, bleiben unberührt.
(2) Prämienerhöhungen aufgrund von vertraglichen Prämienanpassungsklauseln können rechtswirksam frühestens nach einem Jahr ab Versicherungsbeginn und in der Folge nicht in kürzeren als einjährigen Abständen vorgenommen werden.
(3) Die Erklärung einer rückwirkenden Erhöhung der Prämie ist unwirksam; die Erklärung wirkt erst ab ihrem Zugang an den Versicherungsnehmer.
Änderungen des Versicherungsvertrages
§ 15. (1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) Wird die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht, so hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Vorschreibung der Prämiennachzahlung den Grund für die Prämienerhöhung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem er von der Prämienerhöhung Kenntnis erlangt hat, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Änderungen des Versicherungsvertrages
§ 15. (1) Ändert sich der Versicherungsvertrag auf Grund einer Änderung des 2. Abschnitts, so kann der Versicherer unter Bedachtnahme auf eine dadurch eingetretene Änderung der von ihm getragenen Gefahr die Prämie innerhalb dreier Monate mit Wirkung ab Änderung des Versicherungsvertrages neu festsetzen.
(2) Dem Versicherer oder dem Versicherungsnehmer gebührt der anteilige Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und neuer Prämie für den Rest der laufenden Versicherungsperiode.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 258/1995)
Bescheinigung des Schadenverlaufs
§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung eines Versicherungsvertrages, für den die Prämie nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses bemessen wurde, auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, die für die Bemessung nach dem Schadenverlauf berücksichtigt wurden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 37a Abs. 3.
Bescheinigung des Schadenverlaufs
§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer erstattet hat.
Abkürzung
KHVG 1994
Bescheinigung des Schadenverlaufs
§ 16. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen.
Abkürzung
KHVG 1994
Bescheinigung des Schadenverlaufs
§ 16. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf dessen Antrag jederzeit innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinigung über die innerhalb der letzten fünf Jahre der Vertragslaufzeit gedeckten Ansprüche von Geschädigten oder die Schadenfreiheit in diesem Zeitraum auszustellen (Bescheinigung des Schadenverlaufs). Er hat hiefür das Muster für die Bescheinigungen des Schadenverlaufs zu verwenden, das durch die auf Grundlage von Art. 16 der Richtlinie 2009/103/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission festgelegt wird.
(2) Der Versicherer darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung von Bescheinigungen des Schadenverlaufs, die von einem anderen Versicherungsunternehmen gemäß Art. 1 Z 6 der Richtlinie 2009/103/EG oder einer anderen Stelle gemäß Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2009/103/EG ausgestellt wurden, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres früheren Wohnsitzmitgliedstaats in diskriminierender Weise behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.
(3) Ein Versicherer, der bei der Festsetzung der Prämien Bescheinigungen des Schadenverlaufs berücksichtigt, hat die in anderen EWRVertragsstaaten ausgestellten Bescheinigungen genauso zu behandeln wie diejenigen, die von einem Versicherer im Inland ausgestellt wurden, und zwar auch bei der Anwendung etwaiger Rabatte.
(4) Versicherer haben auf ihrer Website eine allgemeine Übersicht über ihre Politik für die Berücksichtigung der Bescheinigungen des Schadenverlaufs bei der Berechnung der Prämien zu veröffentlichen. Auf Anfrage haben Versicherer die Übersicht auf Papier zu übermitteln.
Bestandübertragung
§ 17. (1) Wird ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde zu Zwecken der Sanierung auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, so ist das übernehmende Versicherungsunternehmen berechtigt, auf die übernommenen Versicherungsverträge vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an die von ihm allgemein verwendeten Tarife und Versicherungsbedingungen anzuwenden.
(2) Wird die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht oder ändern sich auf Grund dieser Bestimmung die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen, so hat der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe des Unterschiedsbetrages der Prämie oder der Änderungen der Versicherungsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Ende der Versicherungsperiode mitzuteilen. Neue Versicherungsbedingungen sind dem Versicherungsnehmer gleichzeitig auszufolgen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag, sobald er diese Mitteilung erhalten hat, zum Ende der Versicherungsperiode kündigen.
Bestandübertragung
§ 17. (1) Wird ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde zu Zwecken der Sanierung auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, so ist das übernehmende Versicherungsunternehmen berechtigt, auf die übernommenen Versicherungsverträge vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an die von ihm allgemein verwendeten Tarife und Versicherungsbedingungen anzuwenden.
(2) Wird die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht oder ändern sich auf Grund dieser Bestimmung die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen, so hat der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe des Unterschiedsbetrages der Prämie oder der Änderungen der Versicherungsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Ende der Versicherungsperiode mitzuteilen. Neue Versicherungsbedingungen sind dem Versicherungsnehmer gleichzeitig auszufolgen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag, sobald er diese Mitteilung erhalten hat, zum Ende der Versicherungsperiode kündigen. § 14a ist nicht anzuwenden.
Bestandübertragung
§ 17. (1) Wird ein Bestand an Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu Zwecken der Sanierung auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen, so ist das übernehmende Versicherungsunternehmen berechtigt, auf die übernommenen Versicherungsverträge vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an die von ihm allgemein verwendeten Tarife und Versicherungsbedingungen anzuwenden.
(2) Wird die Prämie auf Grund des Abs. 1 erhöht oder ändern sich auf Grund dieser Bestimmung die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen, so hat der Versicherer dies dem Versicherungsnehmer unter Angabe des Unterschiedsbetrages der Prämie oder der Änderungen der Versicherungsbedingungen spätestens einen Monat vor dem Ende der Versicherungsperiode mitzuteilen. Neue Versicherungsbedingungen sind dem Versicherungsnehmer gleichzeitig auszufolgen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag, sobald er diese Mitteilung erhalten hat, zum Ende der Versicherungsperiode kündigen. § 14a ist nicht anzuwenden.
Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Versicherungsbedingungen
§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Versicherungsbedingungen
§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der Versicherungsaufsichtsbehörde in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der Versicherungsaufsichtsbehörde mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Versicherungsbedingungen
§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA in mindestens zehnfacher Ausfertigung mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der FMA mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Versicherungsbedingungen
§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der FMA mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 398, Seite 7) ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung
Versicherungsbedingungen
§ 18. (1) Die Versicherungsbedingungen sind der FMA mitzuteilen. Hiezu gehören alle Regelungen, die sich nicht auf die bloße Festsetzung von Prämienbeträgen, Prämiensätzen oder Schadenersatzbeiträgen beschränken. Die Versicherungsbedingungen dürfen erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem sie der FMA mitgeteilt worden sind, verwendet werden.
(2) Versicherungsverträge dürfen nur unter Zugrundelegung von Versicherungsbedingungen abgeschlossen werden, die der FMA mitgeteilt worden sind. Die Rechtswirksamkeit der Versicherungsverträge wird dadurch nicht berührt.
(3) Auf den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen ist anzugeben, wann die Versicherungsbedingungen der FMA mitgeteilt worden sind.
(4) Weichen die vom Versicherungsunternehmen verwendeten Versicherungsbedingungen von Musterbedingungen des Fachverbandes der Versicherungsunternehmen ab, so ist in den dem Versicherungsnehmer ausgefolgten Versicherungsbedingungen auf diese Abweichungen von den Musterbedingungen ausdrücklich hinzuweisen.
Auflegungspflicht
§ 19. Versicherungsunternehmen, denen die Konzession zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, erteilt wurde, und sonstige Versicherungsunternehmen, die im Inland eine Zweigniederlassung errichtet haben, sind verpflichtet, die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife an allen Geschäftsstellen für jedermann zur Einsichtnahme aufzulegen.
Auflegungspflicht
§ 19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der Versicherungsaufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.
Auflegungspflicht
§ 19. (1) Versicherungsunternehmen, die im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung haben, haben die der FMA gemäß § 18 Abs. 1 mitgeteilten Versicherungsbedingungen, die sie verwenden, und die vollständigen von ihnen allgemein verwendeten Tarife am Sitz des Unternehmens oder der Zweigniederlassung sowie in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Dienstleistungsverkehr und verfügt es über Betriebsstätten im Inland, so hat es die in Abs. 1 angeführten Unterlagen in allen Betriebsstätten zur Einsichtnahme aufzulegen. Verfügt es über keine Betriebsstätten im Inland, so hat es dafür zu sorgen, daß die in Abs. 1 angeführten Unterlagen am Sitz oder Hauptwohnsitz des Schadenregulierungsbeauftragten (§ 31 Abs. 1) zur Einsichtnahme aufliegen.
Vorläufige Deckung
§ 20. (1) Die Ausstellung der Versicherungsbestätigung gemäß § 61 Abs. 1 KFG 1967 bewirkt die Übernahme einer vorläufigen Deckung.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, die vorläufige Deckung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu kündigen. Dem Versicherer gebührt die auf die Dauer der vorläufigen Deckung entfallende anteilige Prämie.
(3) § 1a Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist nicht anzuwenden.
Anspruchsverzicht
§ 21. (1) Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs. 1 KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlaß von 20 vH von der vereinbarten Prämie.
(2) Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch gehindert, daß der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage in einer gemäß § 65 Abs. 2 KFG 1967 wegen eines Gebrechens im Sinn des § 35 Abs. 1 lit. c oder e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399 (KDV 1967), bedingt erteilten Lenkerberechtigung umgebaut worden sind.
(3) Der Verzicht gemäß Abs. 1 ist nur rechtswirksam, wenn
sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,
sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.
(4) Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Abs. 1 nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Abs. 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu.
Anspruchsverzicht
§ 21. (1) Verzichtet der Versicherungsnehmer rechtswirksam auf Ansprüche auf Ersatz von Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges einschließlich eines Taxis und des Verdienstentganges wegen der Nichtbenützbarkeit des Fahrzeuges, die ihm gegen Personen zustehen, die durch einen Haftpflichtversicherungsvertrag für ein unter § 59 Abs. 1 KFG 1967 fallendes Fahrzeug versichert sind, so gebührt ihm ein Nachlaß von 20 vH von der vereinbarten Prämie.
(2) Die Rechtswirksamkeit des Verzichts gemäß Abs. 1 wird nicht dadurch gehindert, dass der Verzicht sich nicht auf Ansprüche körperbehinderter Lenker von Ausgleichskraftfahrzeugen oder von Personen- oder Kombinationskraftwagen erstreckt, die entsprechend einer Auflage oder Beschränkung in einer gemäß § 5 Abs. 5 Führerscheingesetz (FSG) wegen einer Behinderung im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 oder 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), eingeschränkt erteilten Lenkberechtigung umgebaut worden sind.
(3) Der Verzicht gemäß Abs. 1 ist nur rechtswirksam, wenn
sich der Versicherungsnehmer verpflichtet, auch die mitversicherten Personen zum Verzicht auf die gleichen Ersatzansprüche zu veranlassen,
sich der Verzicht auch auf die Ansprüche gegen den entschädigungspflichtigen Versicherten erstreckt, soweit diesem ein Deckungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag zusteht.
(4) Hat der geschädigte Versicherungsnehmer einen Verzicht gemäß Abs. 1 nicht geleistet, so steht dem Versicherer des Schädigers im Schadenfall der Ersatz seiner durch die Abgeltung der in Abs. 1 angeführten Ansprüche entstandenen Aufwendungen durch den Versicherer des Geschädigten zu.
Grenzversicherung
§ 22. (1) Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von § 3 Abs. 1 auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, eingeschränkt werden.
(2) Ein Grenzversicherungsvertrag kann beim Zollamt abgeschlossen werden, wofür dort die Prämien zu entrichten sind. Das Zollamt hat die Prämien entgegenzunehmen und die Polizze auszufolgen, die als Bestätigung der Prämienzahlung gilt.
(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für den Betrieb der Grenzversicherung die Ausfallhaftung des Bundes bis höchstens 90 vH des Verlustes unter der Voraussetzung zu übernehmen, daß der Bund mit mindestens 60 vH an einem Gewinn beteiligt wird.
(4) Grenzversicherungsverträge werden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Rechnung derjenigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen. Diese Versicherungsunternehmen sind im Verhältnis ihres Prämienaufkommens aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr zum gesamten Prämienaufkommen aller beteiligten Versicherungsunternehmen aus dieser Versicherung als Mitversicherer an den Versicherungsverträgen beteiligt.
Grenzversicherung
§ 22. (1) Die Leistungspflicht des Versicherers aus Versicherungsverträgen gemäß § 1 Abs. 2 (Grenzversicherung) beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Der örtliche Geltungsbereich kann abweichend von § 3 Abs. 1 auf das Gebiet der Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, eingeschränkt werden.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/2004)
(4) Grenzversicherungsverträge werden vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs für Rechnung derjenigen Versicherungsunternehmen abgeschlossen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen. Diese Versicherungsunternehmen sind im Verhältnis ihres Prämienaufkommens aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in jedem Kalenderjahr zum gesamten Prämienaufkommen aller beteiligten Versicherungsunternehmen aus dieser Versicherung als Mitversicherer an den Versicherungsverträgen beteiligt.
Gerichtsstand
§ 23. Der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auch bei den Gerichten geltend machen, in deren Sprengel der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder seinen Sitz im Inland hat.
Rechte des geschädigten Dritten
§ 24. (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs. 1 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
Rechte des geschädigten Dritten
§ 24. (1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.
(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
Außergewöhnliche Risken
§ 25. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmungen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(2) Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.
(3) Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag in dem in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang abzuschließen.
(4) Für einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 3 kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen Gefahr entweder
ein Zuschlag zu der sich aus seinem allgemein verwendeten Tarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder
ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.
Außergewöhnliche Risken
§ 25. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(2) Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß § 4 Abs. 1 VAG zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.
(3) Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag in dem in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang abzuschließen.
(4) Für einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 3 kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen Gefahr entweder
ein Zuschlag zu der sich aus seinem allgemein verwendeten Tarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder
ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.
Außergewöhnliche Risken
§ 25. (1) Fahrzeugbesitzer, die nachweisen können, daß drei Versicherungsunternehmen, die die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Inland betreiben dürfen, den Abschluß eines Versicherungsvertrages für ein der Versicherungspflicht unterliegendes Fahrzeug abgelehnt haben, haben gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen den Anspruch, daß ihnen ein Versicherer zugewiesen wird. Die Versicherungsunternehmen, die den Abschluß des Versicherungsvertrages ablehnen, haben darüber eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
(2) Als Versicherer darf nur ein Versicherungsunternehmen zugewiesen werden, das gemäß § 6 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen ist oder diese im Dienstleistungsverkehr im Inland betreibt.
(3) Das Versicherungsunternehmen, das dem Fahrzeugbesitzer zugewiesen wurde, ist verpflichtet, für das betreffende Fahrzeug einen Versicherungsvertrag in dem in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Umfang abzuschließen.
(4) Für einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 3 kann entsprechend einer vom Versicherer getragenen Gefahr entweder
ein Zuschlag zu der sich aus seinem allgemein verwendeten Tarif ergebenden Prämie von höchstens 50 vH oder
ein Schadenersatzbeitrag vorgesehen werden, der für ein Versicherungsjahr das Ausmaß der Jahresprämie nicht übersteigen darf.
Abschnitt
Direktes Klagerecht
Anspruchsberechtigung
§ 26. Der geschädigte Dritte kann den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner.
Verjährung
§ 27. (1) Der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten gegen den Versicherer unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem die Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten beginnt, endet jedoch spätestens zehn Jahre nach dem Schadenereignis.
(2) Ist der Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten dem Versicherer gemeldet worden, so ist die Verjährung bis zur Zustellung einer schriftlichen Erklärung des Versicherers, daß er den Schadenersatzanspruch ablehnt, gehemmt. Weitere Anmeldungen desselben Schadenersatzanspruches hemmen die Verjährung jedoch nicht. Die Hemmung oder die Unterbrechung der Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den ersatzpflichtigen Versicherten bewirkt auch die Hemmung oder die Unterbrechung der noch laufenden Verjährung des Schadenersatzanspruches gegen den Versicherer und umgekehrt.
Urteilswirkung
§ 28. Soweit durch rechtskräftiges Urteil ein Schadenersatzanspruch des geschädigten Dritten aberkannt wird, wirkt das Urteil, wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherer ergeht, auch zugunsten des Versicherten; wenn es zwischen dem geschädigten Dritten und dem Versicherten ergeht, wirkt es auch zugunsten des Versicherers.
Pflichten des geschädigten Dritten
§ 29. (1) Der geschädigte Dritte, der seinen Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten oder gegen den Versicherer geltend machen will, hat diesem das Schadenereignis binnen vier Wochen von dem Zeitpunkt an schriftlich anzuzeigen, zu dem er von der Person des Versicherers Kenntnis erhalten hat oder erhalten hätte müssen. Wenn er den Schadenersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten gerichtlich geltend macht, hat er dies dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Versicherer kann vom geschädigten Dritten Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadenereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich und dem geschädigten Dritten zumutbar ist. Zur Vorlage von Belegen ist der geschädigte Dritte nur insoweit verpflichtet, als ihm die Beschaffung zugemutet werden kann.
(3) Verletzt der geschädigte Dritte die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2, so beschränkt sich die Haftung des Versicherers auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Pflichten zu leisten gehabt hätte. Diese Rechtsfolge tritt bezüglich der Pflichten gemäß Abs. 2 nur ein, wenn der Versicherer den geschädigten Dritten vorher ausdrücklich schriftlich auf die Folgen der Verletzung hingewiesen hat.
(4) Abs. 3 erster Satz gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Dritten ohne Einwilligung des Versicherers einen Vergleich abschließt oder dessen Anspruch anerkennt; § 154 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 ist anzuwenden.
(5) Die §§ 158d und 158e des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 37a Abs. 4.
Pflichten des Versicherers
§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 12a VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.
(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.
Pflichten des Versicherers
§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 12a VAG bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.
(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Leistungsverpflichtungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs gegenüber geschädigten Dritten auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23).
Abkürzung
KHVG 1994
Pflichten des Versicherers
§ 29a. (1) Der Versicherer oder sein gemäß § 100 VAG 2016 bestellter Schadenregulierungsbeauftragter sind verpflichtet, dem geschädigten Dritten innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem dieser ihm das Schadenereignis angezeigt hat, die Ersatzleistung anzubieten, wenn diese dem Grunde und der Höhe nach nicht bestritten wird.
(2) Bestreiten der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter die Pflicht zur Erbringung einer Ersatzleistung oder sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so haben sie dies gegenüber dem geschädigten Dritten innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist schriftlich zu begründen.
(3) Sind die Erhebungen zur Feststellung der Ersatzpflicht innerhalb der in Abs. 1 angeführten Frist noch nicht abgeschlossen, so kann der geschädigte Dritte in Anrechnung auf seine Gesamtforderung Abschlagszahlungen in der Höhe des Betrages verlangen, den der Versicherer nach Lage des Falles mindestens zu zahlen hat.
(4) Kommen der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter ihrer Pflicht gemäß Abs. 1 und 2 nicht nach, so gebühren dem geschädigten Dritten die gesetzlichen Verzugszinsen spätestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufes der Frist gemäß Abs. 1.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Leistungsverpflichtungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs gegenüber geschädigten Dritten auf Grund des Übereinkommens zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002 (ABl. Nr. L 192 vom 31.7.2003, S. 23).
Abkürzung
KHVG 1994
Pflichten des Versicherers
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