Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Kalibrierstellen (Kalibrierdienstverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 57 bis 59 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 468/1992 und die Kundmachung BGBl. Nr. 779/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Definitionen
§ 1. (1) Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.
(2) Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Prüfstellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung von Gegenständen ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
(3) Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).
Definitionen
§ 1. (1) Die Kalibrierung eines Gegenstandes (eines Meßgerätes, eines Maßes, einer Maßverkörperung oder einer Meßeinrichtung) ist jene Tätigkeit, bei der unter vorgegebenen Bedingungen die gegenseitige Zuordnung zwischen den angezeigten, ausgegebenen oder dargestellten Werten einerseits und den zugehörigen bekannten Werten einer Meßgröße andererseits bestimmt wird.
(2) Staatlich akkreditierte Kalibrierstellen sind Stellen, die sich mit der Kalibrierung von Gegenständen befassen und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten akkreditiert sind. Die Kalibrierung ersetzt nicht die Eichung auf Grund des Maß- und Eichgesetzes.
(3) Als Träger der Kalibrierstelle im Sinne dieser Verordnung gilt jene physische oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechtes, die den Antrag auf Akkreditierung der Kalibrierstelle stellt und diese durch Bescheid erhält (Antragsteller).
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale sind durch gültige Prüfzeugnisse des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertiger metrologischer Institute anderer Staaten nachzuweisen. Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle einen zufriedenstellenden Nachweis über Korrelation oder Genauigkeit der Prüfergebnisse erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Prüfzeugnisse der meßtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
gegebenenfalls die Bestätigung, daß die meßtechnischen Normale an nationale und damit an internationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Darüber hinaus können einer oder mehrere vertretungsbefugte stellvertretende Leiter (Stellvertreter) vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter oder stellvertretender Leiter der Kalibrierstelle ist ausgeschlossen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die Leitung der Kalibrierstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, oder
die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder Stellvertreter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt besitzt.
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale sind durch gültige Prüfzeugnisse des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertiger metrologischer Institute anderer Staaten nachzuweisen. Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle einen zufriedenstellenden Nachweis über Korrelation oder Genauigkeit der Prüfergebnisse erbringen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Prüfzeugnisse der meßtechnischen Normale müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
gegebenenfalls die Bestätigung, daß die meßtechnischen Normale an nationale und damit an internationale Normale gemäß § 4 Abs. 1 MEG angeschlossen sind.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Darüber hinaus können einer oder mehrere vertretungsbefugte stellvertretende Leiter (Stellvertreter) vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter oder stellvertretender Leiter der Kalibrierstelle ist ausgeschlossen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die Leitung der Kalibrierstelle oder die Stellvertretung nicht besitzt, oder
die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen ist.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Leiter oder Stellvertreter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung besitzt.
(9) Den Nachweis der erforderlichen Ausbildung als stellvertretender Leiter der Beglaubigungsstelle hat auch erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat.
Akkreditierungsvoraussetzungen
§ 2. (1) Die staatliche Anerkennung als Kalibrierstelle erfolgt, wenn zusätzlich zu den Anforderungen der §§ 20 und 21 Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl. Nr. 468/1992, die Anforderungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt sind.
(2) Die Eignung der meßtechnischen Einrichtungen und der meßtechnischen Normale kann durch Kalibrierscheine der folgenden Stellen nachgewiesen werden:
Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
Kalibrierstellen, für die die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit im Rahmen einer Verordnung nach § 58 Abs. 3 des Maß- und Eichgesetzes festgestellt wurde.
(3) Die in Abs. 2 genannten Kalibrierscheine müssen insbesondere enthalten:
die Angabe der Kalibrierergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens.
(4) Die Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Integrität muß wie folgt gegeben sein:
die Kalibrierstelle und ihr Personal müssen frei von allen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen sein, die ihr technisches Urteil beeinträchtigen könnten;
jegliche Einflußnahme außenstehender Personen oder Organisationen auf die Ergebnisse der Kalibrierungen muß ausgeschlossen sein;
die Kalibrierstelle darf sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die das Vertrauen in die Unabhängigkeit der Beurteilung und Integrität bezüglich ihrer Kalibriertätigkeiten gefährden könnte;
die Vergütung des zu Kalibriertätigkeiten eingesetzten Personals darf weder von der Anzahl der durchgeführten Kalibrierungen noch von deren Ergebnis abhängen;
das Personal muß die für die vorgesehenen Messungen erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen;
ist die Kalibrierstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder Verkauf der Gegenstände beteiligt, die kalibriert werden sollen, muß eine klare Trennung der Verantwortung sichergestellt und nachgewiesen werden.
(5) Der Träger der Kalibrierstelle muß Gewähr dafür bieten, daß den Anforderungen des § 24 Abs. 3 AkkG entsprochen wird.
(6) Die Kalibrierstelle muß einen gesamtverantwortlichen Leiter haben. Für jede Meßgröße muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der über die erforderliche Sachkunde verfügt und der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Kalibrierungen und der ausgestellten Kalibrierscheine trägt. Darüber hinaus können einer oder mehrere stellvertretende Zeichnungsberechtigte vorhanden sein.
(7) Eine Tätigkeit als Leiter, Zeichnungsberechtigter oder stellvertretender Zeichnungsberechtigter ist ausgeschlossen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die vorgeschlagene Person die erforderliche Zuverlässigkeit oder Unparteilichkeit für die vorgesehene Tätigkeit nicht besitzt.
(8) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als Zeichnungsberechtigter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer mindestens zwei Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat und
entweder über eine einschlägige Hochschul- oder Universitätsausbildung verfügt oder
das Reifeprüfungszeugnis einer einschlägigen Fachrichtung einer Höheren technischen Lehranstalt oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung besitzt.
(9) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde als stellvertretender Zeichnungsberechtigter der Kalibrierstelle hat erbracht, wer die Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Ausbildung auf dem beantragten Meßgerätegebiet besitzt und mindestens fünf Jahre lang eine vergleichbare Tätigkeit ausgeführt hat oder die Kriterien nach Abs. 8 erfüllt.
Pflichten von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 3. (1) Kalibrierstellen haben auf den kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (§ 5) auszustellen.
(2) Die Kalibrierstellen haben über die von ihnen durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines, den Prüfbericht sowie die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Auftraggebers;
Bezeichnung des zu kalibrierenden Gegenstandes (Art des Gegenstandes/Typenbezeichnung, Herstellungsnummer);
Hersteller soweit bekannt;
Kalibrierdatum und -zeitraum;
Datum der Ausfertigung des Kalibrierscheines und der Rücksendung des Gegenstandes;
Kalibriernummer (laufende Nummer und Monat, Jahr vierstellig);
(4) Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind mindestens jährlich überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(5) Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
Pflichten von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 3. (1) Kalibrierstellen haben auf den kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (§ 5) auszustellen.
(2) Die Kalibrierstellen haben über die von ihnen durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(3) Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines, den Prüfbericht sowie die folgenden Angaben enthalten:
Name (Firmenbezeichnung) des Auftraggebers;
Bezeichnung des zu kalibrierenden Gegenstandes (Art des Gegenstandes/Typenbezeichnung, Herstellungsnummer);
Hersteller soweit bekannt;
Kalibrierdatum und -zeitraum;
Datum der Ausfertigung des Kalibrierscheines und der Rücksendung des Gegenstandes;
Kalibriernummer (laufende Nummer und Monat, Jahr vierstellig);
(4) Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(5) Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
Rechte und Pflichten von akkreditierten Kalibrierstellen
§ 3. (1) Kalibrierstellen sind berechtigt,
Kalibrierscheine gemäß § 5 auszustellen;
das im Anhang festgelegte Zeichen (Logo) des Österreichischen Kalibrierdienstes (Bundeswappen mit rechtsstehender Schrift „ÖKD“ umgeben von einer Ellipse) bei allen Tätigkeiten zu verwenden, die im Rahmen der Akkreditierung durchgeführt werden;
das Zeichen nach Z 2 auf allen Kalibrierscheinen zu verwenden, in denen mindestens 80% der Ergebnisse von Kalibrierungen aus dem akkreditierten Bereich stammen und klar und deutlich von den anderen Ergebnissen unterschieden werden können.
(2) Kalibrierstellen haben
auf den im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes kalibrierten Gegenständen das der Kalibrierstelle zugeordnete Kalibrierzeichen anzubringen und entsprechende Kalibrierscheine (§ 5) auszustellen;
über die durchgeführten Kalibrierungen Unterlagen anzufertigen und mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Diese Unterlagen müssen eine Kopie des ausgestellten Kalibrierscheines sowie die folgenden Angaben enthalten:
Kalibrierdatum oder Kalibrierzeitraum;
Datum der Rücksendung des Gegenstandes;
Kalibriernummer (laufende Nummer);
Datumsangabe (Monat, Jahr zweistellig).
(4) Die Normale und Normalmeßeinrichtungen der Kalibrierstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Akkreditierungsbescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Normale und Normalmeßeinrichtungen weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Meßunsicherheiten eingehalten werden. Der Träger der Kalibrierstelle hat für diese Untersuchungen Hilfskräfte und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Wo keine Möglichkeit der Rückführung auf nationale oder internationale Meßnormale besteht oder diese aus wirtschaftlichen Gründen nicht tragbar ist, muß an nationalen oder internationalen Ringversuchen unter Aufsicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten auf eigene Kosten teilgenommen werden.
(5) Wenn die im Akkreditierungsbescheid festgelegten Auflagen nicht eingehalten werden können, dürfen Kalibrierungen in den davon betroffenen Meßgrößen so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder möglich ist.
(6) Das gesamte Kalibrierungsprogramm muß so ausgelegt und durchgeführt werden, daß alle vorgenommenen Messungen, soweit sinnvoll, auf nationale und, soweit vorhanden, auf internationale Meßnormale rückgeführt werden. Wo die Rückführbarkeit auf nationale oder internationale Meßnormale nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist, muß die Kalibrierstelle zufriedenstellende Nachweise über Korrelation oder Genauigkeit der Kalibrierergebnisse erbringen.
Verantwortlichkeit des Leiters
§ 4. (1) Der Leiter der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß
die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2) Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Leiter oder gegebenenfalls der Stellvertreter anwesend ist und entweder selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.
§ 4. (1) Der Zeichnungsberechtigte der Kalibrierstelle ist dafür verantwortlich, daß
die Kalibrierungen ordnungsgemäß vorgenommen werden und
Kalibrierzeichen gegen mißbräuchliche Verwendung ausreichend gesichert sind.
(2) Kalibrierungen dürfen von einer Kalibrierstelle nur dann vorgenommen werden, wenn der Zeichnungsberechtigte oder dessen Stellvertreter selbst bei der Ausführung mitwirkt oder in geeigneter Weise die Aufsicht über die ordnungsgemäße Durchführung der Kalibrierung übernimmt.
Kalibrierschein und Prüfbericht
§ 5. (1) Als Kalibrierschein ist das im Anhang (Anm.: Anhang nicht darstellbar) dargestellte Formblatt zu verwenden.
(2) Dem Kalibrierschein ist der Prüfbericht anzuschließen.
(3) Der Prüfbericht hat zu enthalten:
eine Identifikation des kalibrierten Gegenstandes;
eine Identifikation des Kalibrierverfahrens;
die Angabe der Prüfergebnisse in Form von Zahlenwerten, Formeln, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der Umgebungsbedingungen;
Die Kalibriernummer und die Kalibrierstellennummer auf jeder Seite.
Kalibrierschein
§ 5. (1) Der Kalibrierschein besteht aus dem im Anhang dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:
eine Kurzbeschreibung des Kalibrierverfahrens;
die Darstellung der Ergebnisse der Kalibrierung in der unter lit. a und/oder lit. b angeführten Art und Weise:
in Form von Zahlenwerten, Formeln samt Formelzeichenerklärung, Tabellen oder grafischen Darstellungen unter Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
mit einer Erklärung, daß der kalibrierte Gegenstand vorgegebenen meßtechnischen Anforderungen entspricht und einem Hinweis auf diese Anforderungen, wobei alle erforderlichen Kalibrierungen im Akkreditierungsumfang enthalten sein müssen, sowie die Nennung der Meßunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
die Kalibriernummer (KNr.), die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides sowie die Datumsangabe (Datum) auf jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Kalibrierscheines.
(2) Im Kalibrierschein kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Hinweis auf die gegenseitige Anerkennung von Kalibrierscheinen aufgenommen werden.
Kalibrierzeichen
§ 6. Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den Kalibrierstellen zu verwenden. Es sind die Kalibriernummer (KNr.) sowie die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides anzugeben:
(Anm: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Kalibrierzeichen
§ 6. Das nachstehende Kalibrierzeichen ist von den akkreditierten Kalibrierstellen zu verwenden. Es sind die Kalibriernummer (KNr.), die Kalibrierstellennummer (Nummer) auf Grund des Akkreditierungsbescheides sowie die Datumsangabe (Datum) anzugeben:
Akkreditierungsverfahren
§ 7. (1) Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:
Angaben, auf welche Meßgrößen und Meßbereiche sich die Kalibrierungen erstrecken sollen;
Angaben über die zuzuordnenden Meßunsicherheiten auf Grund eigener Untersuchungen;
Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind;
Prüfzeugnisse, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Kalibrierstelle - soweit es sich um Kalibriertätigkeiten im Rahmen der Kalibrierstelle handelt - sorgt.
Akkreditierungsverfahren
§ 7. (1) Die Akkreditierung als Kalibrierstelle erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrages an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Bescheid.
(2) Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 bis 8 AkkG hat der Antrag noch die folgenden Angaben zu enthalten:
Angaben, auf welche Meßgrößen und Meßbereiche sich die Kalibrierungen erstrecken sollen;
Angaben über die zuzuordnenden Meßunsicherheiten auf Grund eigener Untersuchungen;
Angaben über den Meßraum, in dem die jeweiligen Meßeinrichtungen untergebracht sind, sowie Angaben darüber, ob Kalibrierungen auch außerhalb der Meßräume vorgenommen werden;
Kalibrierscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 2 Abs. 2 nachweisen;
eine schriftliche Erklärung, daß der Träger für die Unparteilichkeit des Personals der Kalibrierstelle - soweit es sich um Kalibriertätigkeiten im Rahmen der Kalibrierstelle handelt - sorgt.
Überprüfung von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 8. Die Kalibrierstelle ist neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG einmal jährlich vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen im Rahmen des Prüfdienstes zu überprüfen, wobei auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen, die im Qualitätssicherungshandbuch der Kalibrierstelle festgelegt sind, besonders zu achten ist. Ein Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.
Überprüfung von staatlich akkreditierten Kalibrierstellen
§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die akkreditierten Kalibrierstellen neben der Überprüfung gemäß § 13 AkkG in Abständen von 12 bis 18 Monaten auf die Einhaltung der meßtechnischen Verpflichtungen sowie der im Qualitätssicherungshandbuch festgelegten Verfahren zu überprüfen.
Verfahrenskosten
§ 9. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr für eine beantragte
```
Meßgröße ...................................... 70 000 S
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede
```
zusätzliche Meßgröße .......................... 4 000 S
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie
nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1
angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der
Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1
und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu
entrichten.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an
Verwaltungsgebühren zu entrichten:
```
als Grundgebühr für die Abänderung oder
```
Ergänzung einer Meßgröße ...................... 10 000 S
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere
```
von der Abänderung betroffene sowie neue
Meßgröße ...................................... 4 000 S
Verfahrenskosten
§ 9. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr für eine beantragte Meßgröße 77 000 S ab
```
```
Jänner 2002 jedoch 5 600 Euro
```
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede
```
zusätzliche Meßgröße .......................... 4 000 S
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie
nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1
angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der
Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1
und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu
entrichten.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag
des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an
Verwaltungsgebühren zu entrichten:
```
als Grundgebühr für die Abänderung oder
```
Ergänzung einer Meßgröße ...................... 10 000 S
```
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere
```
von der Abänderung betroffene sowie neue
Meßgröße ...................................... 4 000 S
Verfahrenskosten
§ 9. (1) Im Verfahren gemäß § 9 AkkG (Antrag auf Akkreditierung) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr für eine beantragte Messgröße . 5 595 Euro
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede zusätzliche Meßgröße 290 Euro
(2) Für jede Überprüfung gemäß § 13 Abs. 1 AkkG sind, soweit sie nicht zur Entziehung der Akkreditierung führt, die in Abs. 1 angeführten Verwaltungsabgaben zu entrichten. Wird der Akkreditierungsumfang eingeschränkt ist die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und die Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 für jede akkreditierte Meßgröße zu entrichten.
(3) Für eine Abänderung des Akkreditierungsbescheides auf Antrag des Berechtigten (§ 11 Abs. 4 erster Satz AkkG) sind an Verwaltungsgebühren zu entrichten:
als Grundgebühr für die Abänderung oder Ergänzung einer Meßgröße 726 Euro
zusätzlich zur Gebühr nach Z 1 für jede weitere von der Abänderung betroffene sowie neue Meßgröße 290 Euro
Übergangsfristen und Notifikation
§ 10. Bisher gültige Kalibrierscheine sowie die dazugehörigen Kalibrierzeichen dürfen von den akkreditierten Kalibrierstellen bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt und verwendet werden.
§ 11. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG und 94/10/EWG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/0402/A).
§ 12. § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Anhang
(Anm.: Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang
| Gegenstand Object | Die Kalibrierung erfolgt auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 58 und 59 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, in gültiger Fassung. |
|---|---|
| Hersteller Manufacturer Typ Type | Dieser Kalibrierschein dokumentiert die Rückführbarkeit auf nationale Normale zur Darstellung der physikalischen Einheiten in Übereinstimmung mit dem Internationalen Einheitensystem (SI). |
| Herstellernummer Serial number | Für die Einhaltung einer angemessenen Frist zur Wiederholung der Kalibrierung ist der Benutzer verantwortlich. |
| Auftraggeber Customer | The calibration is performed in accordance with the law concerning legal meteorology, Federal Gazette Nr. 152/1950 in the amended version. |
| Kalibriernummer Order No. Anzahl der Seiten des Kalibrierscheines Number of pages of the certificate | This calibration certificate documents the traceability to national standards, which realize the physical units of measurements according to the International system of Units (SI). |
| Datum der Kalibrierung Date of calibration | The user is obliged to have the object recalibrated at appropriate intervals. |
| Dieser Kalibrierschein darf nur vollständig und unverändert weiterverbreitet werden. Auszüge oder Änderungen sind unzulässig. Kalibrierscheine ohne Unterschrift und Stempel haben keine Gültigkeit. This calibration certificate may not be reproduced other than in full. Calibration certificates without signature and seal are not valid. | |
| (Raum für Hinweis nach § 5 Abs. 2 der Kalibrierdienstverordnung) | |
| --- | --- |
| Stempel Seal | Datum Date |
| (Raum für firmenspezifische Angaben) | |
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RIS
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