Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über elektromagnetische Verträglichkeit (Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung 1993 - EMVV 1993)(EWR/Anh. II: 389 L 0336)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-01-01
Letzte Aktualisierung 1996-01-06
Status Aufgehoben · 1996-01-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6, des § 7 Abs. 1, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 8 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 25/1993, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Abkürzung

EMVV 1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6, des § 7 Abs. 1, 5 und 6 und des § 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, sowie des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1995, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:

Abkürzung

EMVV 1993

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:

1.

Geräte: alle elektrischen und elektronischen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen und Systeme, die elektrische und/oder elektronische Bauteile enthalten.

2.

Elektromagnetische Störung: jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein.

3.

Störfestigkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten.

4.

Elektromagnetische Verträglichkeit: die Fähigkeit eines Apparates, eines Betriebsmittels, einer Anlage oder eines Systems, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, welche die Funktion aller in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Betriebsmittel, Anlagen oder Systeme in unannehmbarem Ausmaß beeinträchtigen würden.

5.

Zuständige Stelle: eine Stelle, die den Kriterien von Anhang II entspricht und als solche anerkannt ist.

6.

Gemeldete Stelle: eine zuständige Stelle, die nach Artikel 10 Abs. 6 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) gemeldet ist. Bei österreichischen Stellen solche, die nach § 8 Abs. 4 gemeldet sind.

7.

EG-Baumusterbescheinigung: das Dokument, in dem eine gemeldete Stelle bescheinigt, daß der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) und somit auch den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

Abkürzung

EMVV 1993

Zweck und Gegenstand

§ 2. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 29. April 1991 (91/236/EWG) und die Richtlinie des Rates vom 28. April 1992(92/31/EWG), in österreichisches Recht.

(2) Diese Verordnung gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Sie legt die Schutzanforderungen auf diesem Gebiet sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen fest.

(3) Werden die in dieser Verordnung festgelegten Schutzanforderungen für bestimmte Geräte durch andere Gesetze oder Verordnungen, die auf Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften beruhen, geregelt, so gilt diese Verordnung für diese Geräte nicht bzw. verliert mit dem Inkrafttreten dieser anderen Gesetze oder Verordnungen ihre entsprechende Gültigkeit.

(4) Amateurfunkstellen sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, es sei denn, diese Funkanlagen sind im Handel erhältlich.

Abkürzung

EMVV 1993

Zulässige Geräte

§ 3. Die in § 2 bezeichneten Geräte erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit nur dann, wenn sie bei einwandfreier Errichtung und Wartung sowie bestimmungsgemäßem Betrieb den Anforderungen der Richtlinie 89/336/EWG in der in § 2 Abs. 1 genannten Fassung und damit den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

Abkürzung

EMVV 1993

Schutzanforderungen

§ 4. Die in § 2 bezeichneten Geräte müssen so hergestellt werden, daß

a)

die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, daß ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Fernmeldeanlagen sowie sonstiger Geräte möglich ist und

b)

die Geräte eine angemessene Störfestigkeit aufweisen.

Die wesentlichen Schutzanforderungen gemäß Anhang III sind maßgeblich.

Sondermaßnahmen

§ 5. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.

Abkürzung

EMVV 1993

Sondermaßnahmen

§ 5. (1) Ungeachtet der Bestimmungen dieser Verordnung können die Behörden (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durch Bescheid folgende Sondermaßnahmen anordnen:

a)

Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Verwendung eines Gerätes, die an einem speziellen Ort getroffen werden, um ein bestehendes oder voraussehbares Problem im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zu überwinden;

b)

Maßnahmen zur Errichtung eines Gerätes, die getroffen werden, um öffentliche Fernmeldenetze oder zu Sicherheitszwecken verwendete Empfangs- oder Sendestationen zu schützen.

(2) Die Behörden unterrichten, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA über die gemäß Abs. 1 getroffenen Sondermaßnahmen.

Konformitätsvermutung

§ 6. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 4 ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. *1)

(3) Geräte, bei denen der Hersteller die in Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 8 Abs. 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.


*1) Diese Fundstellen werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum (Anm.: richtig: Wirtschaftsraum) gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 in Anhang IV kundgemacht.

Abkürzung

EMVV 1993

Konformitätsvermutung

§ 6. (1) Von der Einhaltung der in § 4 bezeichneten wesentlichen Schutzanforderungen ist bei Geräten auszugehen, die übereinstimmen

a)

mit den einschlägigen österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die die harmonisierten Normen umgesetzt worden sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. *1)

b)

mit den einschlägigen nationalen Normen gemäß Abs. 2, falls in den von diesen Normen abgedeckten Bereichen keine harmonisierten Normen bestehen.

(2) Nationale Normen von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes können nach dem in Artikel 7 Abs. 2 und Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG (§ 2 Abs. 1) festgelegten Verfahren, für die Mitgliedstaaten der EFTA modifiziert durch den EWR-Vertrag, ebenfalls anerkannt werden, mit der Wirkung, daß bei Geräten, die mit ihnen übereinstimmen, ebenfalls von der Einhaltung der Schutzanforderungen nach § 4 ausgegangen werden kann. Die Fundstellen dieser Normen sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. *1)

(3) Geräte, bei denen der Hersteller die in Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat, oder für die keine Normen vorhanden sind, werden als den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen entsprechend betrachtet, wenn ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 8 Abs. 2 genannte Bescheinigung bestätigt wird.


*1) Diese Fundstellen werden bis zum Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum (Anm.: richtig: Wirtschaftsraum) gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 in Anhang IV kundgemacht.

Schutzklausel

§ 7. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) Die Behörden teilen ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

a)

auf die Nichterfüllung der in § 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in § 6 Abs. 1 genannten Normen entspricht;

b)

auf eine mangelhafte Anwendung der in § 6 Abs. 1 genannten Normen;

c)

auf einen Mangel der in § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst.

(3) Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach § 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.

Abkürzung

EMVV 1993

Schutzklausel

§ 7. (1) Stellt die Behörde (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) fest, daß ein mit einer der in § 8 genannten Bescheinigungen versehenes Gerät den in § 4 bezeichneten Schutzanforderungen nicht entspricht, so ergreift sie alle ihr zu Gebote stehenden zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken.

(2) Die Behörden teilen ihre nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen unverzüglich der EFTA Überwachungsbehörde und dem Ständigen Ausschuß der EFTA im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten mit und geben die Gründe für ihre Entscheidung an, insbesondere, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist

a)

auf die Nichterfüllung der in § 4 genannten Schutzanforderungen, falls das Gerät nicht den in § 6 Abs. 1 genannten Normen entspricht;

b)

auf eine mangelhafte Anwendung der in § 6 Abs. 1 genannten Normen;

c)

auf einen Mangel der in § 6 Abs. 1 genannten Normen selbst.

(3) Stellt die Behörde fest, daß ein nicht übereinstimmendes Gerät mit einer Bescheinigung nach § 8 versehen ist, so ergreift sie gegen den Aussteller dieser Bescheinigung die entsprechenden Maßnahmen und unterrichtet hievon im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die EFTA Überwachungsbehörde, den Ständigen Ausschuß der EFTA und die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA.

Konformitätsnachweise

§ 8. (1) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen des EG-Konformitätszeichens bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 4 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 1.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde entgegen.

(5) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon ist, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die EFTA Überwachungsbehörde, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA zu verständigen.

Konformitätsnachweise

§ 8. (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner das EG-Konformitätszeichen auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und das EG-Konformitätszeichen sind in Anhang I enthalten.

(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in § 4 genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle (§ 1 Z 5) ausgefertigt worden sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Abs. 1 durch die Anbringung des EG-Konformitätszeichens bescheinigt.

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen des EG-Konformitätszeichens bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 4 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 1.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde entgegen.

(5) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon ist, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die EFTA Überwachungsbehörde, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA zu verständigen.

Abkürzung

EMVV 1993

Konformitätsnachweise

§ 8. (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen angewandt hat, wird die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieser Richtlinie durch eine vom Hersteller oder von seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellte EG-Konformitätserklärung bescheinigt. Diese Erklärung muß für die zuständige Behörde (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter hat ferner das EG-Konformitätszeichen auf dem Gerät oder - wenn dies nicht möglich ist - auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die EG-Konformitätserklärung verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Bestimmungen über die EG-Konformitätserklärung und das EG-Konformitätszeichen sind in Anhang I enthalten.

(2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 6 Abs. 1 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat der Hersteller oder sein in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassener Bevollmächtigter für die zuständigen Behörden (§ 13 ETG 1992 bzw. §§ 10 oder 14a Fernmeldegesetz) vom Inverkehrbringen an eine technische Dokumentation zur Verfügung zu halten. Darin wird das Gerät beschrieben und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Gerätes mit den in § 4 genannten wesentlichen Schutzanforderungen dargelegt; ferner umfaßt diese Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung, die von einer zuständigen Stelle (§ 1 Z 5) ausgefertigt worden sein müssen. Die Dokumentation muß für die zuständigen Behörden während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inverkehrbringen der Geräte zur Verfügung gehalten werden. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassen, so gilt die genannte Verpflichtung, die technische Dokumentation verfügbar zu halten, für denjenigen, der das Gerät im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringt. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät wird gemäß dem Verfahren des Abs. 1 durch die Anbringung des EG-Konformitätszeichens bescheinigt.

(3) Die Übereinstimmung von Funksendeanlagen mit den Vorschriften dieser Verordnung wird entsprechend dem Verfahren des Abs. 1 durch Anbringen des EG-Konformitätszeichens bescheinigt, nachdem dem Hersteller oder seinem in einem der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten von einer der in Abs. 4 bezeichneten gemeldeten Stellen (§ 1 Z 6) eine EG-Baumusterbescheinigung für diese Geräte ausgestellt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Amateurfunkstellen im Sinne des § 2 Abs. 1.

(3a) Die Verpflichtung zur Anbringung der CE-Konformitätskennzeichnung, zur Ausstellung der EG-Konformitätserklärung sowie zur Einholung der EG-Baumusterbescheinigung oder der Bescheinigung einer zuständigen Stelle entfällt für Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Laboratorien, eigenen Werkstätten und eigenen Räumen hergestellt werden, für Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden und für Netze.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, letzterer im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, melden die in ihrem Wirkungsbereich für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet außerdem in gleicher Weise die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung der EG-Baumusterbescheinigung gemäß Abs. 3 beauftragt sind. Die genannten Bundesminister nehmen ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA Überwachungsbehörde entgegen.

(5) Es dürfen nur Stellen gemeldet werden (§ 1 Z 6), die die Kriterien gemäß Anhang II erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn sie den in den betreffenden harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen. Die Meldung ist zurückzuziehen und die Ausstellung von EG-Baumusterbescheinigungen zu untersagen, wenn die zuständige Behörde feststellt, daß die Stelle nicht mehr den Kriterien des Anhang II entspricht. Davon ist, im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, unverzüglich die EFTA Überwachungsbehörde, der Ständige Ausschuß der EFTA sowie die übrigen Mitgliedstaaten der EFTA zu verständigen.

Beginn der Gültigkeit, Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 8 Abs. 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Abkürzung

EMVV 1993

Beginn der Gültigkeit, Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, des § 6 Abs. 2, des § 7 Abs. 2 und 3 und des § 8 Abs. 3 bis 5 treten mit dem Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Geräte, die unter diese Verordnung fallen, können, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, noch bis 1. Jänner 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

(3) Geräte, welche Gegenstand dieser Verordnung sind und die den am 30. Juni 1992 in Österreich geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder als gleichwertig anerkannten Bestimmungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes entsprechen und die vor dem 1. Jänner 1996 im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, können auch nach diesem Zeitpunkt noch in Betrieb genommen werden.

Abkürzung

EMVV 1993

ANHANG I

1.

EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muß folgendes enthalten:

2.

EG-Konformitätszeichen

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Abkürzung

EMVV 1993

ANHANG II

Kriterien, die die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der zu meldenden

Stellen einhalten müssen

Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen:

1.

erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen;

2.

technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals;

3.

Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der Richtlinie;

4.

Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal;

5.

Abschluß einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird;

Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft.

Abkürzung

EMVV 1993

ANHANG III

Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen

Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muß so bemessen sein, daß der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird:

a)

private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger,

b)

Industrieausrüstungen,

c)

mobile Funkgeräte,

d)

kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte,

e)

medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte,

f)

informationstechnologische Geräte,

g)

Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen,

h)

Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt,

i)

elektronische Unterrichtsgeräte,

j)

Telekommunikationsnetze und -geräte,

k)

Sendegeräte für Ton- und Fernsehrundfunk,

l)

Leuchten und Leuchtstofflampen.

Die - insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, daß sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den Normen des § 6 entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können.

Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein.

Abkürzung

EMVV 1993

Anhang IV

Kundmachung gemäß § 3 Abs. 4 ETG 1992 und § 6 Abs. 1 EMVV 1993

Titel und Bezugsdaten der harmonisierten Europäischen Normen, von denen im Sinne des § 6 Abs. 1 EMVV 1993, BGBl. Nr. 43/1994 angenommen wird, daß sie den wesentlichen Anforderungen entsprechen

```

```

OEN *1) Jahr der

Bezugsnummer Titel der harmonisierten Normen Ratifizierung

```

```

CENELEC Signalübertragung auf elektrischen 1990

EN 50065-1 Niederspannungsnetzen im

Frequenzbereich 3 kHz bis 148,5 kHz

Teil 1: Allgemeine Anforderungen,

Frequenzbänder und elektromagnetische

Verträglichkeit

EN 55011 CISPR 11 (1990) ed 2 1989

Grenzwerte und Meßverfahren für

Funkstörungen von industriellen,

wissenschaftlichen und medizinischen

Hochfrequenzgeräten (ISM-Geräten)

EN 55013 CISPR 13 (1975) ed 1 - Amdt 1 (1983) 1988

Grenzwerte und Meßmethoden für die

Funkstöreigenschaften von

Rundfunkempfängern und angeschlossenen

Geräten

EN 55014 CISPR 14 (1985) ed 2 1986

Grenzwerte und Meßverfahren für

Funkstörungen von

Elektro-Haushaltsgeräten,

handgeführten Elektrowerkzeugen und

ähnlichen Elektrogeräten

EN 55015 CISPR 15 (1985) ed 3 1986

Grenzwerte und Meßverfahren für

Funkstörungen von Leuchtstofflampen

und Leuchtstofflampenleuchten

EN 55020 Grenzwerte und Meßverfahren der 1987

Störfestigkeit von Rundfunkempfängern

und angeschlossenen Geräten

EN 55022 CISPR (1985) ed 1 1986

Grenzwerte und Meßverfahren der

Funkstörungen von

informationstechnischen Einrichtungen

EN 60555-2 IEC 555-2 (1982) ed 1 + Amdt 1 (1985) 1986

Rückwirkungen in Stromversorgungsnetzen,

die durch Haushaltsgeräte und durch

ähnliche elektrische Einrichtungen

verursacht werden

Teil 2: Oberschwingungen

EN 60555-3 IEC 555-3 (1982) ed 1 1986

Rückwirkungen in Stromversorgungsnetzen,

die durch Haushaltsgeräte und durch

ähnliche elektrische Einrichtungen

verursacht werden

Teil 3: Spannungsschwankungen

EN 50081-1 Elektromagnetische Verträglichkeit - 1991

Fachgrundnorm Störaussendung

Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und

sowie Kleinbetriebe

EN 50082-1 Elektromagnetische Verträglichkeit - 1991

Fachgrundnorm Störfestigkeit

Teil 1: Wohnbereich, Geschäfts- und

Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik in die sie umgesetzt wurden können eingesehen und erworben werden bei:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9, 1010 Wien, Tel. 587 63 73


*1) OEN: Europäische Normenorganisationen

CEN, rue de Stassart 36, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 519 68 11, Telefax (32-2) 519 68 19;

CENELEC (CLC), rue de Stassart 35, B-1050 Brüssel, Tel. (32-2) 519 68 71, Telefax (32-2) 519 69 19;

ETSI, BP 152, F-06561 Valbonne Cedex, Tel. (33) 929 44 212, Telefax (33) 936 54 716.

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