Bundesgesetz über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 – ZTG)
Abkürzung
ZTG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Ziviltechniker
Begriff
§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Fachgebieten oder auf Fachgebieten der Bodenkultur auf Grund einer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:
Architekten,
Ingenieurkonsulenten.
Abkürzung
ZTG
ABSCHNITT
Ziviltechniker
Begriff
§ 1. (1) Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind.
(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:
Architekten,
Ingenieurkonsulenten.
Abkürzung
ZTG
§ 2. Soweit im folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Abkürzung
ZTG
Befugnisse
§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität oder eines entsprechenden Doktoratsstudiums an einer inländischen Universität sind. Weiters an Absolventen des „studium irregulare“ Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien.
Abkürzung
ZTG
Befugnisse
§ 3. Ziviltechnikerbefugnisse werden für Fachgebiete verliehen, die Gegenstand der folgenden Studien und Fachhochschul-Studiengänge sind:
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Magister- oder Diplomstudien, im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung,
ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Diplomstudien im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2002,
Diplomstudien einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität und
Fachhochschul-Magisterstudiengänge, Fachhochschul-Diplomstudiengänge im Sinne des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 58/2002, in der jeweils geltenden Fassung, des Fachbereiches Technik, deren Schwerpunkt auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Studien liegt.
§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfaßten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechtes, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:
die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind;
die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;
die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenausmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Abbaufeldern und Speicherfeldern sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur.
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.
(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt.
(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte, insbesondere aus der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(6) Ziviltechniker sind verpflichtet, für den Bund oder das Land, in dem sich der Sitz ihrer Kanzlei befindet, die Geschäfte auf ihrem Fachgebiet gegen Entlohnung zu übernehmen.
§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:
die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind;
die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;
die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im Widerspruch zu lit. b steht.
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären.
(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt.
(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte, insbesondere aus der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2005)
Abkürzung
ZTG
§ 4. (1) Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(2) Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:
die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind;
die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;
die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im Widerspruch zu lit. b steht.
(3) Ziviltechniker sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Von solchen Urkunden können im Falle ihrer elektronischen Errichtung auch Ausfertigungen auf Papier, im Falle ihrer Errichtung auf Papier auch elektronische Ausfertigungen hergestellt werden.
(4) Ziviltechniker sind im Rahmen ihrer Fachgebiete zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt.
(5) Die zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung. Berechtigungen anderer Personen, die sich aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften über berufliche Rechte, insbesondere aus der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, in der jeweils geltenden Fassung, ergeben, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2005)
§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
die eine Gewerbeberechtigung zur Ausführung von einschlägigen Arbeiten auf dem angestrebten Fachgebiet besitzen,
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre eröffnet oder mangels hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden ist,
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/1997)
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,
über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist,
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:
der Ehepartner,
Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und des Ehepartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesem Unterhalt gewährt wird und
Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind,
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs nach einem Zwangsausgleich oder nach Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben worden ist,
über deren Vermögen der Konkurs mangels Bestätigung eines hinreichenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet worden ist,
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1,
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden,
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:
der Ehepartner,
Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und des Ehepartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesem Unterhalt gewährt wird und
Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.
(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind oder
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 oder
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Abkürzung
ZTG
§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:
der Ehepartner oder eingetragene Partner,
Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, und
Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners oder des eingetragenen Partners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
(3) Von der Verleihung einer Befugnis sind Personen ausgeschlossen:
die in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind oder
über deren Vermögen der Konkurs anhängig ist oder innerhalb der letzten drei Jahre eröffnet worden ist, sofern nicht der Konkurs durch vollständige Erfüllung eines Sanierungsplanes oder nach Bestätigung eines Zahlungsplanes aufgehoben worden ist oder
über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens innerhalb der letzten drei Jahre nicht eröffnet oder aufgehoben worden ist oder
denen die Befugnis aberkannt wurde, es sei denn, gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 oder
die in einem öffentlichen Dienstverhältnis des Dienststandes, es sei denn ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten, stehen oder die aus dem öffentlichen Dienst auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses entlassen wurden oder
die nicht über die zur Ausübung erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:
die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
die praktische Betätigung
und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
ZTG
Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:
die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums,
die praktische Betätigung
und die erfolgreiche Ablegung der Ziviltechnikerprüfung.
(2) Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 90 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der jeweils geltenden Fassung, und Studienabschlüsse an ausländischen Fachhochschulen bedürfen der Nostrifizierung gemäß § 5 Abs. 4 und 5 Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sofern es sich nicht um Studienabschlüsse an einer Universität oder Fachhochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt.
(3) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Richtlinie 85/384/EWG, die außerhalb der Europäischen Union erworben wurden und bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden sind, sowie die dazu in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und/oder die dort erworbene Berufserfahrung sind im Rahmen eines Antrages auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung oder Verleihung der Befugnis innhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen.
§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet, für das eine Befugnis angestrebt wird, der absolvierten Studienrichtung entspricht.
Abkürzung
ZTG
§ 7. Die Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 ist erfüllt, wenn das Fachgebiet für das eine Befugnis angestrebt wird, dem absolvierten Universitätsstudium oder Fachhochschul-Studiengang entspricht.
Abkürzung
ZTG
Praktische Betätigung
§ 8. (1) Die praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muß hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muß eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluß des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, wovon mindestens ein Jahr als Arbeitnehmer, weisungsgebunden und eingegliedert in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluß eines Unternehmerrisikos, zurückzulegen ist. Die praktische Betätigung kann auch im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Betätigung nachzuweisen.
(2) Von der praktischen Betätigung muß mindestens ein Jahr entfallen:
– bei Bewerbern um die Befugnisse eines Archtitekten, eines Ingenieurkonsulenten für Bauwesen, für Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen sowie für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft auf eine praktische Betätigung auf Baustellen,
– bei Bewerbern um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen.
Praktische Betätigung
§ 8. (1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss hauptberuflich
in einem Dienstverhältnis oder
als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
im öffentlichen Dienst
(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
ZTG
Praktische Betätigung
§ 8. (1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss
in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
im öffentlichen Dienst
absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.
(2) Von der praktischen Betätigung muss mindestens ein Jahr entfallen:
bei Absolventen des Studiums der Architektur und bei Absolventen eines auf einem bautechnischen Fachgebiet gelegenen Studiums/Fachhochschul-Studienganges auf eine praktische Betätigung auf Baustellen und
bei Absolventen des Studiums/Fachhochschul-Studienganges des Vermessungswesens auf eine praktische Betätigung auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen sowie Ab- und Zuschreibungen gemäß dem Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
ZTG
Ziviltechnikerprüfung
§ 9. (1) Die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
Berufs- und Standesrecht.
(4) Befreit von Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 sind Bewerber, die
eine für die Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren;
an einer Universität (Hochschule) Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
Die Befreiung gemäß Z 1 und 2 tritt nicht ein, wenn die Prüfungen länger als zehn Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung einer Befugnis abgelegt wurden.
Abkürzung
ZTG
Ziviltechnikerprüfung
§ 9. (1) Die Ziviltechnikerprüfung (§ 6 Abs. 1 Z 3) kann nach Absolvierung der geforderten praktischen Betätigung (§ 8) abgelegt werden.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung ist unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzureichen, in deren Bereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat, mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer seiner Wahl. Diese hat unter Anschluß eines Gutachtens das Ansuchen innerhalb von acht Wochen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen, welcher über die Zulassung entscheidet und die Zuweisung zu einer Prüfungskommission verfügt.
(3) Die Gegenstände der Ziviltechnikerprüfung sind:
Österreichisches Verwaltungsrecht (Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991),
Betriebswirtschaftslehre (allgemeine Grundsätze, Kostenrechnung, Unternehmensorganisation),
die für das Fachgebiet geltenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften,
Berufs- und Standesrecht.
(4) Bewerber um die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen müssen zusätzlich zu den in Abs. 3 geforderten Prüfungsgegenständen fundierte Kenntnisse im Rahmen der Ziviltechnikerprüfung nachweisen:
über die wissenschaftlichen Grundlagen und Methoden der Landesvermessung unter besonderer Berücksichtigung der Ausgleichsrechnung, der Statistik mit Fehlertheorie und der Theorie des Schwerefeldes,
über das Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, das Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, und die darauf erlassenen Verordnungen, sowie die früheren katastertechnischen Regelungen im Evidenzhaltungsgesetz und die entsprechenden Verordnungen,
über das Grundbuchsrecht einschließlich den damit im Zusammenhang stehenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und den einschlägigen verwaltungsrechtlichen Materiengesetzen, insbesondere das Wasserrecht und das Forstrecht, und
über die landesgesetzlichen Bestimmungen des Baurechts, der Raumordnung und der Flurverfassung.
(5) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 und 4 sind Bewerber, die das für die Definitivstellung in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333/1979, in der jeweils geltenden Fassung, normierte Erfordernis des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 1 erfüllen, soweit diese Prüfungsgegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren.
(6) Befreit von den Prüfungsgegenständen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 sind Bewerber, die an einer Universität oder im Rahmen eines Fachhochschul-Studienganges Prüfungen über diese Prüfungsgegenstände erfolgreich abgelegt haben.
§ 10. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommission und der Durchführung der Prüfung betrauen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Beamten des höheren Verwaltungsdienstes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie zwei ihre Befugnis ausübende Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
(3) Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.
§ 10. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommission und der Durchführung der Prüfung betrauen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
(3) Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.
Abkürzung
ZTG
§ 10. (1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung (§ 36) sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus zwei Bediensteten des höheren Dienstes des Bundes oder eines Bundeslandes, von denen einer den Vorsitz führt, sowie aus zwei ihre Befugnis ausübenden Ziviltechnikern des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes.
(3) Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen. In dieser Verordnung sind auch die Prüfungsgebühren in einer dem Prüfungsumfang, dem Zeitaufwand und dem mit der Prüfung verbundenen Sachaufwand entsprechenden Höhe festzusetzen.
Abkürzung
ZTG
§ 11. (1) Die Prüfung ist mündlich und öffentlich vorzunehmen.
(2) Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Abkürzung
ZTG
Verleihung der Befugnis
§ 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiterzuleiten, der darüber entscheidet.
Abkürzung
ZTG
Verleihung der Befugnis
§ 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten in Österreich gelegenen Sitz der Kanzlei verliehen.
(2) Bewerber um die Verleihung einer Befugnis haben den Antrag unter Anschluß der erforderlichen Unterlagen bei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, in deren Bereich der Sitz der Kanzlei begehrt wird, einzubringen. Diese hat den Antrag binnen drei Monaten unter Anschluß eines Gutachtens an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten, der darüber
entscheidet.
§ 13. (1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.
Abkürzung
ZTG
§ 13. (1) Die Ziviltechniker haben einen Eid folgenden Wortlauts zu leisten: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze und die für meinen Wirkungskreis gültigen Vorschriften einhalten, die Pflichten meines Berufes gewissenhaft erfüllen, die gebotene Verpflichtung zur Verschwiegenheit streng beobachten und die mir anvertrauten Angelegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen besorgen werde.“
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den für den Kanzleisitz zuständigen Landeshauptmann zur Eidesabnahme ermächtigen.
(3) Vor Ablegung des Eides darf die Befugnis nicht ausgeübt werden.
Abkürzung
ZTG
Ausübung der Befugnis
§ 14. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses darf die Befugnis eines Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
Abkürzung
ZTG
Ausübung der Befugnis
§ 14. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.
Abkürzung
ZTG
Ausübung der Befugnis
§ 14. (1) Den Ziviltechnikern ist jede Tätigkeit untersagt, die mit der Ehre und Würde des Standes unvereinbar ist oder durch welche die Vertrauenswürdigkeit bei der Führung ihrer Geschäfte oder die Glaubwürdigkeit ihrer urkundlichen Ausfertigungen erschüttert werden kann.
(2) Die Ziviltechniker dürfen Beurkundungen nicht vornehmen:
in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte, ihr eingetragener Partner, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind,
in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen,
bei Vorliegen von Gründen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Die Befugnis eines Ziviltechnikers darf während der Dauer eines öffentlichen Dienstverhältnisses des Dienststandes nicht ausgeübt werden.
(4) Während der Dauer eines privaten Dienstverhältnisses, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zu dem Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, darf die Befugnis des Ziviltechnikers nicht ausgeübt werden, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist.
(5) Der Eintritt in den öffentlichen oder privaten Dienst, sofern es sich nicht um ein Dienstverhältnis zu einer Ziviltechnikergesellschaft handelt, in welcher der Ziviltechniker selbst Gesellschafter ist, hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge und ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer vom Ziviltechniker innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(6) Von den Bestimmungen der Abs. 3, 4 und 5 sind Personen ausgenommen, die ausschließlich als Lehrer an öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalten tätig sind.
(7) Die Ausübung eines Gewerbes, das eine Tätigkeit zum Gegenstand hat, die auch zum Befugnisumfang des Ziviltechnikers gehört, ist mit der Ausübung der Befugnis des Ziviltechnikers unvereinbar und hat das unverzügliche Ruhen der Befugnis zur Folge. Das Ruhen der Befugnis ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(8) Ziviltechniker sind auf dem Fachgebiet ihrer Befugnis zur laufenden Berufsfortbildung verpflichtet.
Abkürzung
ZTG
Verschwiegenheitspflicht
§ 15. (1) Der Ziviltechniker ist zur Verschwiegenheit über die ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekanntgewordenen Angelegenheiten seines Auftraggebers verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn ihn sein Auftraggeber ausdrücklich davon entbindet.
(3) Inwiefern der Ziviltechniker hinsichtlich dieser Angelegenheiten von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses im Zivil- oder Strafverfahren befreit ist, bestimmt die Zivil- und Strafprozeßordnung.
Abkürzung
ZTG
§ 16. (1) Die Urkunden gemäß § 4 Abs. 2 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden und haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind in chronologische Verzeichnisse einzutragen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
den Gegenstand,
allfällige Anmerkungen.
(3) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(4) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Kammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Abkürzung
ZTG
Zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3.
§ 16. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine sichere elektronische Signatur nach § 2 Z 3 SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (§ 32 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
den Gegenstand,
allfällige Anmerkungen.
(3) Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt § 8 Abs. 3 SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Widerrufspflichten nach § 9 SigG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.
(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.
(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(7) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
(8) Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche und private Urkunden im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.
Abkürzung
ZTG
§ 16. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Z 3a SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (§ 32 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
den Gegenstand,
allfällige Anmerkungen.
(3) Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt § 8 Abs. 3 SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Widerrufspflichten nach § 9 SigG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.
(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.
(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(7) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
(8) Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche und private Urkunden im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.
Abkürzung
ZTG
§ 16. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Z 3a SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (§ 32 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
den Gegenstand,
allfällige Anmerkungen.
(3) Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt § 8 Abs. 3 SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Widerrufspflichten nach § 9 SigG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.
(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.
(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(7) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
(8) Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur und private Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.
Abkürzung
ZTG
§ 16. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (im Folgenden: eIDAS-VO), ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (§ 32 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
(2) Die chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu enthalten:
die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
den Gegenstand,
allfällige Anmerkungen.
(3) Im Rahmen der übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 eIDAS-VO) als Ziviltechniker zu bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer einzubringen. Die Eigenschaft als Ziviltechniker ist in das qualifizierte Zertifikat aufzunehmen (Art. 28 Abs. 3 eIDAS-VO), wenn diese zuverlässig nachgewiesen ist. Die Verwendung eines Pseudonyms ist unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei sind die Pflichten nach § 5 letzter Satz SVG einzuhalten. Gleiches gilt auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und beim Vertrauensdiensteanbieter um den Widerruf der Zertifikate zu ersuchen (Art. 24 Abs. 3 eIDAS-VO). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(4) Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Vertrauensdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind, auszustellen.
(5) Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Ziviltechnikersignatur.
(6) Die Ausübung der Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als solche zu kennzeichnen.
(7) Der Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
(8) Soweit die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4 Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur und private Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.
Abkürzung
ZTG
Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:
durch den dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bekanntgegebenen Verzicht,
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, daß diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
durch den Verlust der Eigenberechtigung,
durch die Eröffnung des Konkurses oder deren Abweisung mangels hinreichenden Vermögens,
durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuerkennen:
wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten festzustellen.
(4) Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
Abkürzung
ZTG
Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:
durch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekanntgegebenen Verzicht,
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
durch den Verlust der Eigenberechtigung,
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres einem Antrag auf Abschließung eines Zwangsausgleiches stattgegeben oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens nicht eröffnet wurde oder
durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzuerkennen:
wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oder
Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.
(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.
Abkürzung
ZTG
Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis
§ 17. (1) Die Befugnis erlischt:
durch den dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekanntgegebenen Verzicht,
durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde,
durch den Verlust der Eigenberechtigung,
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde,
wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis.
(2) Die Befugnis ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzuerkennen:
wenn nachträglich festgestellt wurde, daß eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß § 5 zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war,
wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, daß die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis mangelt.
(3) Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzustellen.
(4) Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
(6) Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7) Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oder
Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.
(8) Unbeschadet des Abs. 7 ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
(9) Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer schriftlich anzuzeigen.
(10) Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam.
§ 18. Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 17 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mitzuteilen.
Abkürzung
ZTG
§ 18. Die Strafgerichte sind verpflichtet, die im § 17 Abs. 1 Z 2 angeführten rechtskräftigen Verurteilungen von Ziviltechnikern dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mitzuteilen.
Abkürzung
ZTG
Siegel
§ 19. (1) Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben.
(2) Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3) Der Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen. Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Ziviltechniker sind berechtigt, auf Geschäftspapieren das Bundeswappen zu führen.
Abkürzung
ZTG
Siegel
§ 19. (1) Architekten und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.
(2) Vor der Eidesablegung ist die Genehmigung der Form des Siegels zu erwirken. Die Genehmigung der Form des Siegels wird von der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer nach Überprüfung des vorzulegenden Siegelabdruckes erteilt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
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