(Übersetzung)Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1994-01-28
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2001-01-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Protokolls liegen).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -

IN DEM WUNSCHE, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 12 des Übereinkommens festzulegen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2001)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten („EUMETSAT“), zum „Änderungsprotokoll“ und zum Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) wurde am 29. Dezember 1993 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 16 Abs. 4 mit 29. Dezember 1993 und das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten gemäß seinem Art. 24 Abs. 4 mit 28. Jänner 1994 in Kraft getreten. Das Inkrafttreten des „Änderungsprotokolls“ wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht werden.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben folgende weitere Staaten das Protokoll über Vorrechte und Immunitäten ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich (einschließlich der seiner territorialen Souveränität unterstehenden Hoheitsgebiete, die im räumlichen Geltungsbereich des Protokolls liegen).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.

Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.

Italien:

Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.

Portugal:

1.

Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.

2.

Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.

3.

Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.

4.

Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.

Spanien:

Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.

Türkei:

Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -

IN DEM WUNSCHE, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 12 des Übereinkommens festzulegen;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, daß die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Übereinkommen, BGBl. Nr. 304/1994

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 23/2001)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 26. April 2004 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; nach Notifikation der Schweizerischen Regierung hat es keinen Einspruch eines Vertragsstaates zur Änderung gegeben. Die Änderung ist daher, wie vom Rat der Organisation vorgesehen, mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Deutschland:

Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen Vorbehalt des Inhalts geltend, dass die Steuer- und Zollvorschriften abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätzliche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden können.

Deutschland erklärt, dass es die Anwendung des Art. 11 Buchstabe d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.

Italien:

Italien behält sich die Möglichkeit vor, den Beamten italienischer Staatsangehörigkeit oder mit ständigem Aufenthalt auf italienischem Hoheitsgebiet die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Befreiung von jeder nationalen Steuer für von der EUMETSAT gezahlte Gehälter oder sonstige Bezüge nicht zu gewähren.

Portugal:

1.

Die in Art. 5 Abs. 1 angeführte Ausnahmebestimmung gilt für die amtlichen Tätigkeiten, das Einkommen und die Vermögenswerte der EUMETSAT sowie für die Vermögenssteuern, wobei es Portugal obliegt, die entsprechende Einstufung vorzunehmen.

2.

Die in Art. 10 Buchstabe g vorgesehene Ausnahme gilt nicht für Staatsangehörige bzw. für ständig im Land niedergelassene Personen.

3.

Die in Art. 10 Buchstabe h angeführte Ausnahme gilt für die Einfuhr von Gütern zum Zwecke der Erstniederlassung von Beamten, die keinen ständigen Wohnsitz in Portugal haben.

4.

Die Bestimmungen von Art. 23 gelten nicht für Streitfälle, die in den Zuständigkeitsbereich der portugiesischen Gerichte in Steuerangelegenheiten fallen.

Schweiz:

Die Schweiz erachtet die Steuer auf den feststellbaren Umsatz im Sinne des Art. 5 als diejenige, welche für Warenlieferungen mit einem 500 Schweizer Franken übersteigenden Wert eingehoben wird.

Spanien:

Spanien erklärt ausdrücklich, dass gemäß der Bestimmung in Art. 20 keine Verpflichtung besteht, den EUMETSAT-Beamten, auf die sich Art. 1 Buchstabe f bezieht, die in Art. 10 Buchstabe b vorgesehene Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes zu gewähren.

Türkei:

Die Türkei erklärt, dass die Bestimmungen des Art. 11 nur in Bezug auf die Ausübung der amtlichen Tätigkeit des Direktors Anwendung findet, nicht jedoch im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

PRÄAMBEL 3
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen 3
ARTIKEL 2
Rechtspersönlichkeit 3
ARTIKEL 3
Unverletzlichkeit der Archive 3
ARTIKEL 4
Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung 4
ARTIKEL 5
Steuer- und Zollbestimmungen 4
ARTIKEL 6
Geldmittel, Devisen und Wertpapiere 5
ARTIKEL 7
Nachrichtenverkehr 5
ARTIKEL 8
Veröffentlichungen 5
ARTIKEL 9
Vertreter 5
ARTIKEL 10
Mitglieder des Personals 6
ARTIKEL 11
Generaldirektor 7
ARTIKEL 12
Soziale Sicherheit 7
ARTIKEL 13
Sachverständige 7
ARTIKEL 14
Aufhebung 8
ARTIKEL 15
Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen 8
ARTIKEL 16
Einreise, Aufenthalt und Ausreise 8
ARTIKEL 17
Sicherheit 8
ARTIKEL 18
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten 8
ARTIKEL 19
Ergänzungsabkommen 9
ARTIKEL 20
Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt 9
ARTIKEL 21
Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen 9
ARTIKEL 22
Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige 9
ARTIKEL 23
Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls 9
ARTIKEL 24
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten 10

Die Vertragsstaaten des am 24. Mai 1983 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Gründung einer europäischen Organisation für Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), geändert durch das der Ratsresolution EUM/C/Res. XXXVI beigeschlossene Änderungsprotokoll, das am 19. November 2000 in Kraft getreten ist (im folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) -

In dem Wunsche, die Vorrechte und Immunitäten nach Artikel 13 des Übereinkommens festzulegen;

In Bekräftigung dessen, dass die in diesem Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT zu gewährleisten -

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;

b)

„Archive“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschließlich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;

c)

„amtliche Tätigkeiten“ der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;

d)

„Vermögenswert“ bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;

e)

„Vertreter“ der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;

f)

„Mitglieder des Personals“ bezeichnet den Direktor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;

g)

„Sachverständiger“ bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a)

„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Vertragsstaat des Übereinkommens;

b)

„Archive“ bezeichnet alle Aufzeichnungen, einschließlich Schriftwechsel, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme, optische und magnetische Unterlagen, Datenaufzeichnungen und Computerprogramme, die sich im Eigentum oder Besitz der EUMETSAT befinden;

c)

„amtliche Tätigkeiten“ der EUMETSAT bezeichnet alle von der EUMETSAT zur Erreichung ihrer in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Ziele ausgeübten Tätigkeiten einschließlich ihrer Verwaltungstätigkeit;

d)

„Vermögenswert“ bezeichnet alles, was Eigentum sein kann, einschließlich vertraglicher Rechte;

e)

„Vertreter“ der Mitgliedstaaten bezeichnet Vertreter und ihre Berater;

f)

„Mitglieder des Personals“ bezeichnet den Generaldirektor und alle Personen, die von der EUMETSAT beschäftigt sind, Planstellen innehaben und ihrer Personalordnung unterliegen;

g)

„Sachverständiger“ bezeichnet eine Person, die nicht Mitglied des Personals ist und die ernannt wurde, um im Namen der EUMETSAT und auf ihre Kosten eine bestimmte Aufgabe durchzuführen.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit nach Artikel 1 des Übereinkommens. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die EUMETSAT besitzt Rechtspersönlichkeit nach Artikel 1 des Übereinkommens. Sie besitzt namentlich die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozesspartei zu sein.

Artikel 3

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der EUMETSAT sind unverletzlich.

Artikel 3

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der EUMETSAT sind unverletzlich.

Artikel 4

Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten genießt die EUMETSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen:

a)

soweit sie auf Beschluß des Rates im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet; der Rat hat die Pflicht, auf diese Immunität in allen Fällen zu verzichten, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT darauf verzichtet werden kann;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUMETSAT gehörendes oder für die EUMETSAT betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;

c)

im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 21, 22 oder 23 dieses Protokolls oder nach Artikel 14 des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs;

d)

im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Versorgungsansprüchen, welche die EUMETSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet;

e)

im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUMETSAT angestrengten Gerichtsverfahren steht;

f)

im Fall einer von der EUMETSAT aufgenommenen kommerziellen Tätigkeit.

(2) Die Vermögenswerte der EUMETSAT, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität

a)

von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;

b)

von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen.

Artikel 4

Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten genießt die EUMETSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, außer in folgenden Fällen:

a)

soweit sie auf Beschluss des Rates im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

der Rat hat die Pflicht, auf diese Immunität in allen Fällen zu verzichten, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT darauf verzichtet werden kann;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein der EUMETSAT gehörendes oder für die EUMETSAT betriebenes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften, an dem ein solches Verkehrsmittel beteiligt ist;

c)

im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 21, 22 oder 23 dieses Protokolls oder nach Artikel 15 des Übereinkommens ergangenen Schiedsspruchs;

d)

im Fall der durch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen einschließlich Versorgungsansprüchen, welche die EUMETSAT einem Mitglied oder früheren Mitglied des Personals schuldet;

e)

im Fall einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der EUMETSAT angestrengten Gerichtsverfahren steht;

f)

im Fall einer von der EUMETSAT aufgenommenen kommerziellen Tätigkeit.

(2) Die Vermögenswerte der EUMETSAT, gleichviel wo sie sich befinden, genießen Immunität

a)

von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung oder Enteignung;

b)

von jeder Form der Zwangsverwaltung sowie von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme, außer in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen.

Artikel 5

Steuer- und Zollbestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die EUMETSAT, ihre Vermögenswerte und Ihr Einkommen von direkten Steuern befreit.

(2) Werden von der EUMETSAT Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der Mitgliedstaat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

(3) Von der EUMETSAT eingeführte oder ausgeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig sind, sind von allen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und -abgaben sowie von allen Einfuhr- oder Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die nur die Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen.

(5) Die erworbenen oder eingeführten und nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Artikel 5

Steuer- und Zollbestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die EUMETSAT, ihre Vermögenswerte und Ihr Einkommen von direkten Steuern befreit.

(2) Werden von der EUMETSAT Käufe von beträchtlichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch genommen, die für die Durchführung der amtlichen Tätigkeiten der EUMETSAT notwendig sind, und enthält der Kaufpreis oder der Preis für die Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so trifft der Mitgliedstaat, der die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen, sofern sie feststellbar sind.

(3) Von der EUMETSAT eingeführte oder ausgeführte Waren, die für die Durchführung ihrer amtlichen Tätigkeiten notwendig sind, sind von allen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen und -abgaben sowie von allen Einfuhr- oder Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die nur die Vergütung für Dienstleistungen der Versorgungsbetriebe darstellen.

(5) Die erworbenen oder eingeführten und nach diesem Artikel befreiten Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen oder Erstattungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Artikel 6

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Die EUMETSAT kann jede Art von Geldmitteln, Devisen, Bargeld und Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen. Sie kann darüber für jede ihrer amtlichen Tätigkeiten frei verfügen und Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.

Artikel 6

Geldmittel, Devisen und Wertpapiere

Die EUMETSAT kann jede Art von Geldmitteln, Devisen, Bargeld und Wertpapieren in Empfang nehmen und besitzen. Sie kann darüber für jede ihrer amtlichen Tätigkeiten frei verfügen und Konten in jeder beliebigen Währung in dem für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang besitzen.

Artikel 7

Nachrichtenverkehr

(1) Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die EUMETSAT Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von jedem Mitgliedstaat anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

(2) Bei der Übertragung von Daten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten hat die EUMETSAT im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats Anspruch auf ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Staat seinem nationalen Wetterdienst gewährt wird, wobei die internationalen Verpflichtungen dieses Staates in bezug auf den Fernmeldeverkehr zu berücksichtigen sind.

Artikel 7

Nachrichtenverkehr

(1) Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die EUMETSAT Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von jedem Mitgliedstaat anderen vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt wird.

(2) Bei der Übertragung von Daten im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten hat die EUMETSAT im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats Anspruch auf ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Staat seinem nationalen Wetterdienst gewährt wird, wobei die internationalen Verpflichtungen dieses Staates in bezug auf den Fernmeldeverkehr zu berücksichtigen sind.

Artikel 8

Veröffentlichungen

Die Verbreitung von Veröffentlichungen und sonstigem von der EUMETSAT oder an sie versandtem Informationsmaterial wird in keiner Weise beschränkt.

Artikel 8

Veröffentlichungen

Die Verbreitung von Veröffentlichungen und sonstigem von der EUMETSAT oder an sie versandtem Informationsmaterial wird in keiner Weise beschränkt.

Artikel 9

Vertreter

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer im Fall eines schweren Verbrechens oder wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;

b)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter eines Mitgliedstaats begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

e)

dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird;

f)

dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zum persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der EUMETSAT zu gewährleisten. Deshalb hat ein Mitgliedstaat die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Vertretern Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 9

Vertreter

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen bei der Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer im Fall eines schweren Verbrechens oder wenn sie auf frischer Tat betroffen werden;

b)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrags, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Vertreter eines Mitgliedstaats begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

e)

dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird;

f)

dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für ihr persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

(2) Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten nicht zum persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihre volle Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der EUMETSAT zu gewährleisten. Deshalb hat ein Mitgliedstaat die Pflicht, die Immunität eines Vertreters aufzuheben, wenn ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke, zu denen sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Vertretern Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 10

Mitglieder des Personals

Die Mitglieder des Personals der EUMETSAT genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUMETSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

b)

Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

e)

für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

f)

dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;

g)

Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der EUMETSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der EUMETSAT gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Gehälter der Mitglieder des Personals einer von der EUMETSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen;

h)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes abgabenfrei auszuführen, vorbehaltlich der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen. Die eingeführten und nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Artikel 10

Mitglieder des Personals

Die Mitglieder des Personals der EUMETSAT genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der EUMETSAT, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Mitglied des Personals begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durc ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

b)

Befreiung von allen Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung einschließlich des Militärdienstes;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

d)

für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

e)

für sich selbst und für die in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung in Zeiten internationaler Krisen, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

f)

dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie üblicherweise den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen gewährt wird;

g)

Befreiung von jeder nationalen Einkommensteuer für die ihnen von der EUMETSAT gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge ausschließlich der von der EUMETSAT gezahlten Ruhegehälter und ähnlichen Leistungen, und zwar von dem Zeitpunkt an, in dem die Gehälter der Mitglieder des Personals einer von der EUMETSAT für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden. Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, diese Gehälter und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrags zu berücksichtigen;

h)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönliche Gebrauchsgegenstände einschließlich eines Kraftfahrzeugs bei Antritt ihres Dienstes im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei von Zöllen und anderen Einfuhrabgaben einzuführen und bei Beendigung ihres Dienstes abgabenfrei auszuführen, vorbehaltlich der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen. Die eingeführten und nach diesem Buchstaben befreiten Waren dürfen jedoch nur in Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten, welche die Befreiungen gewährt haben, festgelegten Bedingungen verkauft, vermietet, verliehen oder gegen Entgelt oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Artikel 11

Direktor

Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießt der Direktor

a)

Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn er auf frischer Tat betroffen wird;

b)

Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

c)

volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a;

d)

dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für sein persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern der Regierungen gewährt wird.

Artikel 11

Generaldirektor

Zusätzlich zu den für die Mitglieder des Personals nach Artikel 10 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten genießt der Generaldirektor

a)

Immunität von Festnahme und Haft, außer wenn er auf frischer Tat betroffen wird;

b)

Immunität von der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vollstreckung, die Diplomaten genießen, außer im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

c)

volle Immunität von der Strafgerichtsbarkeit, außer im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel, vorbehaltlich des Buchstabens a;

d)

dieselbe Behandlung in bezug auf Zölle für sein persönliches Gepäck, wie sie den Vertretern der Regierungen gewährt wird.

Artikel 12

Soziale Sicherheit

Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUMETSAT erfaßt werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUMETSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 19 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu schließenden Übereinkünfte oder von den Mitgliedstaaten getroffener gleichwertiger Maßnahmen oder anderer in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen.

Artikel 12

Soziale Sicherheit

Sofern die Mitglieder des Personals von einem System der sozialen Sicherheit der EUMETSAT erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind die EUMETSAT und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Artikel 19 mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu schließenden Übereinkünfte oder von den Mitgliedstaaten getroffener gleichwertiger Maßnahmen oder anderer in den Mitgliedstaaten in Kraft befindlicher diesbezüglicher Bestimmungen.

Artikel 13

Sachverständige

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EUMETSAT oder bei der Durchführung von Aufträgen im Namen der EUMETSAT folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

b)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

c)

Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

d)

dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

Artikel 13

Sachverständige

Sachverständige, die nicht Mitglieder des Personals sind, genießen bei der Erfüllung ihrer Pflichten für die EUMETSAT oder bei der Durchführung von Aufträgen im Namen der EUMETSAT folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines von einem Sachverständigen begangenen Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften oder im Fall von Schäden, die durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Fahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurden;

b)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Papiere und Schriftstücke;

c)

Befreiung von allen Maßnahmen der Einwanderungsbeschränkung und von den Förmlichkeiten der Ausländermeldepflicht;

d)

dieselbe Behandlung in bezug auf Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen bei zeitlich begrenzten amtlichen Aufträgen gewährt wird.

Artikel 14

Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.

(2) Der Direktor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Direktors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

Artikel 14

Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.

(2) Der Generaldirektor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Generaldirektors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

Artikel 15

Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen

Der Direktor der EUMETSAT notifiziert den Mitgliedstaaten wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Artikel 15

Notifikation betreffend die Mitglieder des Personals und die Sachverständigen

Der Generaldirektor der EUMETSAT notifiziert den Mitgliedstaaten wenigstens einmal im Jahr Namen und Staatsangehörigkeit der Mitglieder des Personals und der Sachverständigen.

Artikel 16

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Vertretern der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

Artikel 16

Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um den Vertretern der Mitgliedstaaten, den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

Artikel 17

Sicherheit

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaats, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Artikel 17

Sicherheit

Dieses Protokoll berührt nicht das Recht jedes Mitgliedstaats, alle im Interesse seiner Sicherheit erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.

Artikel 18

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Artikel 18

Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

Die EUMETSAT arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Artikel 19

Ergänzungsabkommen

Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.

Artikel 19

Ergänzungsabkommen

Die EUMETSAT kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Staat oder diese Staaten sowie sonstige Übereinkünfte schließen, um eine wirksame Tätigkeit der EUMETSAT zu gewährleisten.

Artikel 20

Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen

mit ständigem Aufenthalt

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben b, d, e, f und h, Artikel 11 und Artikel 13 Buchstaben c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 20

Vorrechte und Immunitäten für eigene Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben b, d, e, f und h, Artikel 11 und Artikel 13 Buchstaben c und d vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Artikel 21

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluß anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.

Artikel 21

Schiedsklausel in schriftlichen Verträgen

Beim Abschluss anderer als der in Übereinstimmung mit den Personalvorschriften geschlossenen schriftlichen Verträge hat die EUMETSAT ein Schiedsverfahren vorzusehen. In der Schiedsklausel oder der zu diesem Zweck geschlossenen besonderen Schiedsübereinkunft sind das anwendbare Recht und Verfahren, die Zusammensetzung des Gerichts, das Verfahren für die Bestellung der Schiedsrichter und der Sitz des Gerichts festzulegen. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs richtet sich nach den in dem Staat, in dem der Spruch vollstreckt werden soll, in Kraft befindlichen Regeln.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,

a)

die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht;

b)

die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;

c)

die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nichtvertragliche Verantwortung sowie auf Mitglieder des Personals und Sachverständige

Jeder Mitgliedstaat kann in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren jede Streitigkeit einem Schiedsverfahren unterwerfen,

a)

die durch einen von der EUMETSAT verursachten Schaden entsteht;

b)

die sich auf eine andere nichtvertragliche Verantwortung der EUMETSAT bezieht;

c)

die sich auf ein Mitglied des Personals oder einen Sachverständigen bezieht und bei der die betreffende Person Immunität von der Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wird.

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

Artikel 23

Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls

Jede Streitigkeit zwischen der EUMETSAT und einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder durch den Rat beigelegt wird, wird auf Ersuchen einer Streitpartei in Übereinstimmung mit dem in Artikel 15 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen.

Artikel 24

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten

(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.

(2) Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Protokolls,

Die schweizerische Regierung notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und dem Direktor der EUMETSAT jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls, jede Kündigung des Protokolls und sein Außerkrafttreten. Der Verwahrer läßt das Protokoll, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

(3) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sechs Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder an dem sie Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(4) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, wird es in bezug auf die Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, dreißig Tage nach der Unterzeichnung oder nach der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde wirksam.

(5) Dieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.

(6) Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 18 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Darmstadt am 1. Dezember 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

Artikel 24

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Außerkrafttreten

(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung oder zum Beitritt auf.

(2) Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Protokolls,

– indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;

– indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Verwahrer ist, hinterlegen, sofern das Protokoll vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet worden ist, oder

– indem sie eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

Die schweizerische Regierung notifiziert allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, und dem Generaldirektor der EUMETSAT jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Protokolls, jede Kündigung des Protokolls und sein Außerkrafttreten. Der Verwahrer lässt das Protokoll, sobald es in Kraft getreten ist, nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen bei deren Generalsekretär registrieren.

(3) Dieses Protokoll tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem sechs Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet haben oder an dem sie Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(4) Sobald dieses Protokoll in Kraft getreten ist, wird es in bezug auf die Staaten, die es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, dreißig Tage nach der Unterzeichnung oder nach der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde wirksam.

(5) Dieses Protokoll bleibt bis zum Außerkrafttreten des Übereinkommens in Kraft.

(6) Jede Kündigung des Übereinkommens durch einen Mitgliedstaat nach Artikel 19 des Übereinkommens hat ohne weiteres die Kündigung dieses Protokolls durch den betreffenden Staat zur Folge.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Darmstadt am 1. Dezember 1986 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.

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