Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-05-26
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status Aufgehoben · 2006-01-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 41
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 140b Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 898/1993 wird verordnet:

Abkürzung

ÖAeCVO

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 140b Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung BGBl. Nr. 898/1993 wird verordnet:

Tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und

Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft (vgl. § 9).

§ 1. Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen

2.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),

3.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),

4.

Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

7.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),

8.

Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),

9.

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung - ZLLV),

10.

Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV),

11.

Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV),

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen

2.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),

3.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),

4.

Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

7.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),

8.

Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),

9.

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 30 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 - ZLLV 1995),

10.

Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),

11.

Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV 1995),

12.

Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),

13.

Anerkennung von Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),

14.

Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3 LFG, § 42 ZLLV 1995),

15.

Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),

16.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),

17.

Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995),

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 1 Z 16 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.

(4) Nachprüfungen von Segelflugzeugen, die gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1995 zwischen 1. Jänner 1996 und 15. März 1996 durchzuführen gewesen wären, können bis längstens 30. Juni 1996 durchgeführt werden.

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen

2.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),

3.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),

4.

Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

7.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),

8.

Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern, (§ 13 Luftfahrtgesetz),

9.

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 30 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 - ZLLV 1995),

10.

Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),

11.

Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV 1995),

12.

Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),

13.

Anerkennung von Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),

14.

Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3 LFG, § 42 ZLLV 1995),

15.

Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),

16.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),

17.

Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995),

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 1 Z 16 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.

(4) (Anm.: tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft)

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen,

2.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),

3.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen auf Grund ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (Anerkennung im Sinne des § 39 Luftfahrtgesetz),

4.

Verlängerung der in Z 2 genannten Berechtigungen (§ 11 ZLPV),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen (§ 13 ZLPV) für die in Z 2 genannten Kategorien,

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

6a. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 Luftfahrtgesetz),

7.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge und Freiballone (§ 16 Luftfahrtgesetz),

8.

Zulassung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 13 Luftfahrtgesetz),

9.

Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Fallschirme und Hänge- und Paragleiter (§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung 1995 - ZLLV 1995),

10.

Musterprüfung von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 1995),

11.

Anerkennung ausländischer Musterprüfungen von Fallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 36 ZLLV 1995),

12.

Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 Luftfahrtgesetz),

13.

Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),

14.

Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3 LFG, § 42 ZLLV 1995),

15.

Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),

16.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),

17.

Nachprüfung von Luftfahrzeugen mit einer Abflugmasse von höchstens 450 kg zweisitzig oder 300 kg einsitzig und einer Flächenbelastung von höchstens 25 kg/m2 oder einer Überziehgeschwindigkeit unter 65 km/h (Ultraleichtflugzeuge - § 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),

18.

Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995),

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 und 17 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.

(4) (Anm.: tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft)

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV),

2.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Sonderpiloten für Hänge- und Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes - LFG),

3.

Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39 LFG),

4.

Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

7.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),

8.

Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Hänge- und Paragleiter, Fallschirme und Freiballone (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),

9.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

10.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Hänge-, Paragleiter und Fallschirme (§ 30 Abs. 3 Z 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999 - ZLLV 1999),

11.

Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1999),

12.

periodische Nachprüfung von Tandemfallschirmen und Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1999),

13.

Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 42 Abs. 1 ZLLV 1999),

14.

Musterprüfung von Hänge- und Paragleitern und Tandemfallschirmen (§ 32 ZLLV 1999),

15.

Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 1999),

16.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 1999) für die in Z 10 genannten Kategorien,

17.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1999),

18.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1999),

19.

periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 4 ZLLV 1999) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und

20.

Bewilligung von Instandhaltungshilfs-, Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§§ 52 bis 54 ZLLV 1999),

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 12, 17, 18 und 19 werden die gemäß § 40 Abs. 5 ZLLV 1999 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 17, 18 und 19 und, im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins, eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1999, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV),

2.

Ausstellung von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Ausweise (§ 40 des Luftfahrtgesetzes – LFG),

3.

Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 39 LFG),

4.

Verlängerung der in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 13 ZLPV),

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

7.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 6 genannten Kategorien (§§ 35 und 36 LFG),

8.

Erteilung der Ausbildungsbewilligung und der Betriebsaufnahmebewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung jeweils für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),

9.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

10.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),

11.

Anerkennung ausländischer Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 2005),

12.

Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),

13.

Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005)

14.

Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),

15.

Anerkennung ausländischer Musterprüfungen für die in der Z 14 genannten Kategorien (§ 36 ZLLV 2005),

16.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter und Widerruf dieser Anerkennungen (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

17.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 10 genannten Kategorien,

18.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),

19.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),

20.

periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und

21.

Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 12, 18, 19 und 20 werden die gemäß § 40 Abs. 4 ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 10, 11, 13 bis 16 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 24. September 2003 S. 6, hergestellt worden sind.

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),

2.

Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß § 65 Abs. 3 ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),

3.

Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,

4.

Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,

5.

Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),

6.

Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),

7.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),

8.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

9.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),

10.

Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,

11.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

12.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 – ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),

13.

Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),

14.

Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005

15.

Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),

16.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

17.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 12 genannten Kategorien,

18.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),

19.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),

20.

periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und

21.

Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 18, 19 und 20 werden die gemäß § 40 Abs. 4 ZLLV 2005 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 18 bis 20, sowie im Falle einer Verkürzung des Nachprüfungstermins eine Durchschrift des diesbezüglichen Bescheides gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu übermitteln.

(4) Die Übertragung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 Z 12, 14 und 15 gilt nicht für Fallschirme und Gurtzeuge, die im Rahmen einer ETSO-Berechtigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, ABl. Nr. L 243 vom 24. September 2003 S. 6, hergestellt worden sind.

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),

2.

Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß § 65 Abs. 3 ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),

3.

Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,

4.

Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,

5.

Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),

6.

Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),

7.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),

8.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

9.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),

10.

Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,

11.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

12.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005),

13.

Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),

14.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

15.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

16.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

17.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

18.

periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden,

19.

Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und

20.

Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/2010)

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die

1.

Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV 2006),

2.

Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes – LFG),

3.

Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,

4.

Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 2 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,

5.

Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),

6.

Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),

7.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),

8.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,

9.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),

10.

Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,

11.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

12.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 – ZLZV 2005),

13.

Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),

14.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

15.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

16.

Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

17.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

18.

periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden,

19.

Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und

20.

Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/2010)

Abkürzung

ÖAeCVO

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:

1.

Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz – LFG),

2.

Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,

3.

Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG),

4.

Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 1 genannten Kategorien,

7.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 1 und 6 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),

8.

Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,

9.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

10.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425/2005 – ZLZV 2005),

11.

Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),

12.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

13.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

14.

Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, in der jeweils geltenden Fassung (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

15.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

16.

Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,

17.

Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,

18.

Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 141 Abs. 4 LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

19.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (§ 24c Abs. 3 LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 5 LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (§ 24h LFG),

20.

Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) für die Austro Control GmbH.

Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die luftfahrtüblichen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage des Österreichischen Aero Clubs allgemein zugänglich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 11, 14 und 15 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 14 und 15 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 145/2010)

Abkürzung

ÖAeCVO

§ 1. (1) Die Zuständigkeit für folgende Amtshandlungen wird dem Österreichischen Aero Club übertragen:

1.

Ausstellung von Scheinen (einschließlich Erteilung von mit solchen Scheinen verbundenen Berechtigungen sowie Durchführung von Beurkundungen) für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern (§ 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006 – ZLPV 2006) sowie Widerrufe und Untersagungen in Bezug auf diese Scheine (§ 43 Luftfahrtgesetz – LFG),

2.

Festlegung und Kundmachung von Veröffentlichungen in Bezug auf die in Z 1 genannten Scheine einschließlich der Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG sowie von Zivilluftfahrtpersonal-Hinweisen (ZPH) und Zivilluftfahrtpersonal-Anweisungen (ZPA) gemäß § 1b ZLPV 2006,

3.

Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 40 LFG),

4.

Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),

5.

Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 1 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),

6.

Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 1 genannten Kategorien,

7.

Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 1 und 6 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),

8.

Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Ultraleichtpiloten, Segelflieger, Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Piloten von motorisierten Hänge- beziehungsweise Paragleitern, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,

9.

Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),

10.

Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBl. II Nr. 143/2010 – ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425/2005 – ZLZV 2005),

11.

Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),

12.

Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

13.

Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,

14.

Nachprüfung von Segelflugzeugen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates, ABl. Nr. L 212/1 vom 22.8.2018, in der jeweils geltenden Fassung (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

15.

Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),

16.

Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher,

17.

Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter,

18.

Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 141 Abs. 4 LFG im Hinblick auf Hänge- beziehungsweise Paragleiter, Fallschirme und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,

19.

Erteilung der Betriebsbewilligung für Flugmodelle über 25 kg (§ 24c Abs. 3 LFG), Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Flugmodelle gemäß § 24c Abs. 5 LFG, Erlassung und luftfahrtübliche Kundmachung von Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweisen für Flugmodelle über 25 kg (§ 24h LFG),

20.

Erstellung von Gutachten über die Luft- und Betriebstüchtigkeit von Unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 (§ 24f LFG) für die Austro Control GmbH.

Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht. Die luftfahrtüblichen Kundmachungen haben im Internet auf der Homepage des Österreichischen Aero Clubs allgemein zugänglich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 11, 14 und 15 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 14 und 15 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.

(4) Von der Übertragung in Abs. 1 in Bezug auf Ultraleichtluftfahrzeuge oder Ultraleichtpiloten sind Hubschrauber und Luftschiffe samt den entsprechenden Berechtigungen für Piloten ausgenommen.

§ 2. (1) In den gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verwaltungsverfahren sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) sowie der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV) anzuwenden.

(2) Alle Eintragungen in das gemäß Abs. 1 Z 7 zu führende Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekanntzugeben.

§ 2. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung und der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Insoweit die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, und deren Durchführungsbestimmungen umfasst sind, dürfen diese Aufgaben nur durchgeführt werden, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Durchführung dieser Aufgaben sind die jeweils maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 anzuwenden.

(3) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

§ 2. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Insoweit die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, und deren Durchführungsbestimmungen umfasst sind, dürfen diese Aufgaben nur durchgeführt werden, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Durchführung dieser Aufgaben sind die jeweils maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 anzuwenden.

(3) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

§ 2. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Insoweit die im § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7. September 2002 S 1, und deren Durchführungsbestimmungen umfasst sind, dürfen diese Aufgaben nur durchgeführt werden, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden. Bei Durchführung dieser Aufgaben sind die jeweils maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 anzuwenden.

(3) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

§ 2. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

§ 2. (1) Bei Durchführung der Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 sind die jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 und der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Alle Eintragungen in das gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 geführte Register sind binnen zwei Monaten der Austro Control GmbH bekannt zu geben.

Rechtsmittel

§ 3. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Rechtsmittel

§ 3. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde und im Instanzenzug unmittelbar übergeordnet.

Oberbehörde

§ 3. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist in Verfahren auf Grund dieser Verordnung im Verhältnis zum Österreichischen Aero Club die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

Aufsicht

§ 4. (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.

(2) In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.

(3) Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erhoben werden.

Aufsicht

§ 4. (1) Der Österreichische Aero Club unterliegt bei der Besorgung der gemäß § 1 übertragenen Angelegenheiten der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser kann die Austro Control GmbH zur Unterstützung bei der Ausübung der Aufsicht heranziehen.

(2) In den auf Grund dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten kann in begründeten Fällen eine Beschwerde an das Präsidium des Österreichischen Aero Clubs erhoben werden. Dieses hat innerhalb von sechs Wochen die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung des behaupteten Mißstandes zu setzen.

(3) Wenn eine Beschwerde gemäß Abs. 2 ohne Erfolg geblieben ist, kann eine Aufsichtsbeschwerde an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

§ 5. Den Aufsichtsorganen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH ist, wo immer notwendig, jederzeit Zutritt zu gewähren, es ist ihnen bezüglich der mit dieser Verordnung übertragenen Angelegenheiten jede gewünschte Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die vorhandenen Unterlagen zu gewähren.

Versicherung

§ 6. (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.

(2) Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.

(3) Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

Versicherung

§ 6. (1) Der Österreichische Aero Club hat zur Sicherung schadenersatzrechtlicher Ansprüche Dritter, welche sich aus der Wahrnehmung der mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten ergeben können, eine Haftpflichtversicherung mit den entsprechenden Deckungssummen abzuschließen.

(2) Die Höhe der in Abs. 1 genannten Deckungssummen ist einer allfälligen Änderung der Zuständigkeiten gemäß Abs. 1 anzupassen.

(3) Das Bestehen der Versicherung ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.

Gebühren

§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Gebühren

§ 7. (1) Die vom Österreichischen Aero Club für die Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten einzuhebenden Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Allfällige Änderungen der Gebühren sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mindestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Gebühren sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Organisation

§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zur Genehmigung vorzulegen.

Organisation

§ 8. (1) Der Österreichische Aero Club hat vor Aufnahme seiner Tätigkeit einen Organisationsplan, aus dem die verantwortlichen und zeichnungsberechtigten Personen, deren fachliche Qualifikation sowie ihr örtlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ersichtlich sind, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Jede Änderung des in Abs. 1 genannten Organisationsplanes ist spätestens vier Wochen vor ihrem geplanten Inkrafttreten dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Genehmigung vorzulegen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 8a. Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten

§ 9. § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.

(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.

(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(8) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.

(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(8) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.

Abkürzung

ÖAeCVO

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.

(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(8) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.

(10) § 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift zu § 3, § 3 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

ÖAeCVO

Inkrafttreten

§ 9. (1) § 1 tritt hinsichtlich der Regelungen für Fallschirme, Segelflieger und Freiballone am 1. Juli 1994 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung BGBl. II Nr. 213/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(5) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2003 treten mit 1. Oktober 2003 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 19 sind gemäß der vor Ablauf des 30. September 2003 geltenden Rechtslage fortzuführen.

(6) § 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2006, treten mit 20. Jänner 2006 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verwaltungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 Z 8 bezüglich Segelflieger sowie gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 bis 17 und 21 betreffend motorisierte Hänge- und Paragleiter sind von der gemäß der vor Ablauf des 19. Jänner 2006 geltenden Rechtslage zuständigen Behörde fortzuführen.

(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.

(8) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.

(9) § 1 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 261/2012 tritt mit 15. September 2012 in Kraft.

(10) § 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift zu § 3, § 3 sowie § 8a samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2015 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

(11) § 1 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 388/2020 tritt mit 15. September 2020 in Kraft

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