Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Übertragung der Erhaltung einer Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn an die Österreichische Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Die Teilstrecke der A 4 Ost Autobahn zwischen Anschlußstelle Bruck/Ost und Staatsgrenze bei Nickelsdorf wird der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Aktiengesellschaft zur Erhaltung übertragen.
Die Kosten sind unmittelbar durch den Bund zu ersetzen.
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