Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung zweier für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordener Abschnitte der B 314 Fernpaß Straße und der B 189 Mieminger Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Die Straßenteile der B 314 Fernpaß Straße von km 0,00 (alt) bis km 14,74 (alt) und der B 189 Mieminger Straße von km 23,18 (alt) bis km 24,63 (alt) werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene - mit Verordnung vom 6. Juni 1991, BGBl. Nr. 295, bestimmten - „Umfahrung Nassereith“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.
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