Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 139 Kremstal Straße im Bereich der Gemeinde Kematen an der Krems
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenteil der B 139 Kremstal Straße von km 25,40 (alt) bis km 27,515 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 25. Februar 1991, BGBl. Nr. 133, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Kematen II“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
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