Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 70 Packer Straße im Bereich der Stadtgemeinde Köflach
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 70 Packer Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde Köflach wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 39,16 und bindet bei km 40,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Köflach aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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