Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV
| 1 | Zusätzliche Ausrüstung der Heißwasserkesselanlage |
|---|---|
| 1.1 | Die Beheizung muß automatisch geregelt sein und den geltenden Regeln der Technik entsprechen. Die Regelung der Vorlauftemperatur muß selbsttätig durch Beeinflussen der Wärmezufuhr erfolgen. Jeder Heißwasserkessel ist für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur mit einem Temperaturregler auszurüsten. |
| 1.2 | Zusätzlich zu der Temperaturregeleinrichtung sind im Vorlauf des Heißwasserkessels zwei Temperaturbegrenzer einzubauen, die das Überschreiten der zulässigen Vorlauftemperatur von 120° C sicher verhindern. Durch geeignete bauliche Ausführung der Begrenzer muß sichergestellt sein, daß die Einstellung nicht über 120° C verändert werden kann. |
| 1.3 | Am Heißwasserkessel sind 2 voneinander unabhängige Wasserstandbegrenzer vorzusehen. Es können dies für herabgesetzte Betriebstemperatur die gleichen Geräte sein, wie für den Betrieb des Heißwasserkessels der Gruppe II, III oder IV. Eine selbsttätige Regelung des Wasserstandes ist nur erforderlich, wenn die Veränderung des Wasservolumens der Heißwasserkesselanlage nicht im System selbst aufgenommen wird und demgemäß ein zeitweises Ablassen oder Einspeisen von Wasser notwendig ist. |
| 1.4 | Am Thermometer im Vorlauf müssen Temperaturen ab 90° C eindeutig abgelesen werden können. |
| 1.5 | Bei Heißwasserkesselanlagen mit Absicherung der Vorlauftemperatur von 120° C durch Begrenzen des Überdruckes in dem mit dem Heißwasserkessel unabsperrbar verbundenen Dampfraum auf 1 bar (physikalische Absicherung bei hochliegendem Ausdehnungsgefäß mit Sicherheitsvor- und -rücklaufleitung oder sofern der Dampfraum im Heißwasserkessel liegt) gilt außerdem: 1. Am Dampfraum ist zusätzlich ein zuverlässiges Sicherheitsventil gegen Überschreiten eines Überdruckes von 1 bar anzubringen. Die Abblaseleistung des Sicherheitsventiles bei 1 bar ist nachzuweisen. Das Sicherheitsventil gegen Drucküberschreitung muß absperrbar sein. Die Absperrvorrichtung darf im geöffneten Zustand keine nennenswerte Drosselung bewirken und im geschlossenen Zustand nach Umstellen auf den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur kein Einschalten der Feuerung zulassen (Verblockung). Die Sicherheitsventile gegen Drucküberschreitung für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV dürfen nicht absperrbar sein. 2. Bei einer Begrenzung der Beheizungsleistung nach Umstellen auf den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur genügt es, das Sicherheitsventil nach Z 1 für die geringere Kesselleistung zu bemessen. 3. Am Dampfraum ist ein Manometer mit Anzeigebereich von 0 bar bis 1,6 bar Überdruck absperrbar anzubringen. Am Zifferblatt des Manometers ist der zulässige Betriebsüberdruck von 1 bar durch eine rote Marke deutlich zu kennzeichnen. Ist bei Heißwasserkesselanlagen mit hochliegendem Ausdehnungsgefäß das Manometer vom Bedienungsstand des Dampfkesselwärters aus nicht deutlich zu erkennen, so ist am Heißwasserkessel ein zusätzliches Manometer mit entsprechendem Anzeigebereich und mit einer roten Strichmarke bei einem Druck entsprechend den um 1 bar erhöhten statischen Druck anzubringen. Die Manometerabsperrvorrichtungen sind so auszubilden, daß bei Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV die Manometer druckentlastet sind. 4. Einer der beiden Wasserstandbegrenzer gemäß Z 1.3 muß am Ausdehnungsraum angebracht sein. 5. Anstelle der Temperatur kann der Dampfüberdruck selbsttätig geregelt werden, die beiden Temperaturbegrenzer werden in diesem Fall durch einen Druckbegrenzer ersetzt. 6. Parallelbetrieb von Heißwasserkesseln dieser Bauart ist nicht zulässig. |
| 1.6 | Bei Heißwasserkesselanlagen mit Absicherung der Vorlauftemperatur auf 120° C allein durch temperaturgesteuerte Geräte zur Beeinflussung der Wärmezufuhr (thermostatische Absicherung der Vorlauftemperatur bei hochliegendem, absperrbarem Ausdehnungsgefäß, tiefliegendem, gasdruckbelastetem Ausdehnungsgefäß mit oder ohne Membrane oder Druckhaltung durch Pumpe), bei denen über den Druck keine Temperaturabsicherung möglich ist, gilt: 1. In der Heißwasserkesselanlage ist ein Druckbegrenzer anzuordnen, der die Beheizung der Heißwasserkessel abschaltet und verriegelt, ehe bei Absinken des Überdruckes in der Heißwasserkesselanlage ein gefahrdrohender Zustand eintreten kann. Der Druckbegrenzer muß druckseitig unabsperrbar sein, oder er darf den Betrieb der Feuerung nur bei geöffneter Absperrung ermöglichen (Verblockung). 2. Ein Wasserstandbegrenzer muß am Ausdehnungsgefäß vorhanden sein. 3. Bei Heißwasserkesselanlagen mit Druckhaltung durch Pumpen ist am offenen Auffangbehälter und gegebenenfalls am Ausdehnungsgefäß ein Wasserstandbegrenzer anzubringen. |
| 1.7 | Alle wesentlichen Störmeldungen müssen an geeigneter Stelle deutlich erkennbar, optisch und akustisch angezeigt werden. Die Störmeldungen können dabei zu einer Summenstörmeldung zusammengefaßt werden. Es ist keine Rufanlage erforderlich. |
| 1.8 | Außerhalb des Kesselaufstellungsraumes muß eine Brandschutzeinrichtung vorhanden sein, welche im Gefahrenfall die Brennstoffzufuhr zuverlässig und wirksam unterbricht. Diese muß bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen eine Sicherheitsabsperreinrichtung sein. Sie muß von außerhalb des Kesselaufstellungsraumes betätigt werden können. (Fluchtschalter). Der Fluchtschalter ist vor Fehlbetätigung zu schützen. |
| 1.9 | Über jeder Feuerung ist ein zuverlässiger Brandschutzschalter anzubringen, welcher bei Auslösung die Feuerung abschaltet und verriegelt und die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt. |
| 1.10. | Im Bereich der Feuerung ist zusätzlich zum Brandschutzschalter an geeigneter Stelle ein zuverlässiger (gemäß Abschnitt 1, Z 6.2) Brandmelder anzubringen, welcher auf Temperatur, Rauch und Dampf reagiert und bei Ansprechen die Feuerung abschaltet und verriegelt, die Brandschutzeinrichtung betätigt und Alarm gibt. |
| 1.11 | Es ist anzustreben, daß die Schaltung der Heißwasserkesselanlage und das Prinzip der Druckhaltung (Temperaturabsicherung) für beide Betriebsverhältnisse die gleichen sind. Soll die Art der Temperaturabsicherung geändert werden, sind die geplanten Maßnahmen mit der Kesselprüfstelle zu vereinbaren. |
| 2 | Anforderungen an die Ausrüstungsteile |
| 2.1 | Temperaturregler und Temperaturbegrenzer für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur müssen abschaltbar eingerichtet sein und voneinander unabhängige Geber haben. Begrenzer für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV müssen in jedem Falle wirksam bleiben. Es ist allerdings zulässig, daß Regler und Begrenzer für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV umstellbar für den Betrieb mit herabgesetzter Vorlauftemperatur ausgebildet werden. |
| 2.2 | Begrenzer müssen bei Erreichen des festgelegten Grenzwertes ihrer Betriebsgröße die Beheizung abschalten und verriegeln. Die Wiederinbetriebnahme der Beheizung darf nur von Hand im Kesselaufstellungsraum möglich sein. |
| 2.3 | Temperaturregler und Temperaturbegrenzer nach Z 2.1 und 2.2 müssen den bei Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV auftretenden Beanspruchungen widerstehen. |
| 2.4 | Bauarten, Anschlüsse und Verbindungen außerhalb des Heißwasserkessels oder des Ausdehnungsgefäßes liegender Regler und Begrenzer für den Wasserstand müssen den Anforderungen für die Verbindung der Wasserstandanzeigeeinrichtungen mit dem Heißwasserkessel entsprechen. Ein gemeinsamer Anschluß mit Wasserstandanzeigeeinrichtungen ist zulässig, wenn die Verbindungen den Anforderungen für den gemeinsamen Anschluß von zwei Wasserstandanzeigeeinrichtungen entsprechen. Die Absperrvorrichtungen in den Verbindungsleitungen außenliegender Begrenzer für den Wasserstand dürfen nur in der geöffneten Stellung einen Betrieb der Feuerung ermöglichen (Verblockung). |
| 2.5 | Die Zuverlässigkeit der Wasserstandbegrenzer nach Z 1.3, 1.5.4, 1.6.2 und 1.6.3 und eines allenfalls vorhandenen Strömungsbegrenzers ist nach Abschnitt 1 Z 6.1 nachzuweisen. Die Zuverlässigkeit der Regler und Begrenzer für die Vorlauftemperatur nach Z 1.1 und 1.2 und des Sicherheitsventiles nach Z 1.5.1 ist gemäß Abschnitt 1 Z 6.2 nachzuweisen. |
| 2.6 | Die Funktion der Einrichtung der gesamten Regel-, Steuer- und Sicherheitsgeräte, auch die der selbsttätigen Umstellvorrichtung, ist im Rahmen der Betriebsprüfung von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. |
| 3 | Maßnahmen beim Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppen II, III oder IV auf Betrieb mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt |
| 3.1 | Das Umstellen auf die verschiedenen Betriebsweisen von Hand darf nur mittels eines gesicherten Schalters, zB eines Schlüsselschalters, erfolgen. |
| 3.2 | Für das Umstellen vom Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und umgekehrt ist für jede Heißwasserkesselanlage ein Programm aufzustellen, das der Kesselprüfstelle zur Prüfung einzureichen ist. Die sicherheitstechnisch richtige Reihenfolge der erforderlichen Maßnahmen ist verbindlich festzulegen. Das geprüfte Umstellprogramm ist Bestandteil der Betriebsprüfung. Eine Ausfertigung ist im Kesselaufstellungsraum auszuhängen. |
| 3.3 | Werden alle im Umstellprogramm nach Z 3.2 festgelegten Schaltvorgänge von Hand vorgenommen, so unterliegt dies der persönlichen Verantwortung des Dampfkesselwärters. |
| 3.4 | Bei Einleitung von selbsttätigen Umstellungen auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur darf mit dem Schalter nach Z 3.1 nur der Regelstromkreis für den Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV unterbrochen werden. Das selbsttätige Einschalten der Einrichtungen für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur darf erst erfolgen, wenn die Temperatur im gesamten Netz unterhalb der Ansprechtemperatur des Reglers für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur gesunken ist, jedenfalls unter 120° C. Durch Verblocken der Umstelleinrichtungen muß sichergestellt sein, daß die im Umstellprogramm nach Z 3.2 festgelegte Schaltfolge eingehalten wird. Die Umstelleinrichtungen müssen sich insofern selbst überwachen, daß bei jedem Umstellvorgang auf herabgesetzte Vorlauftemperatur die Temperaturbegrenzer für herabgesetzte Vorlauftemperatur selbsttätig überprüft werden und daß kein Schritt des Umstellvorganges übersprungen werden kann. Selbsttätige Umstellung auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur setzt voraus, daß ein Anpassen des Wasserstandes nicht erforderlich oder eine selbsttätige Wasserstandregelung vorhanden ist. |
| 3.5 | Die Umstellung auf Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Vorlauftemperatur und zurück auf Betrieb als Heißwasserkessel der Gruppe II, III oder IV sowie das Durchführen der Funktionsprüfungen nach Z 4.1 sind mit Datum und Uhrzeit in einem Betriebsbuch zu vermerken. Desgleichen sind in das Betriebsbuch Störungen nach Z 4.4 einzutragen und zu vermerken, wer beim Weiterbetrieb bis zur Beseitigung der Störung die ständige unmittelbare Beaufsichtigung übernommen hat. |
| 4 | Betrieb und Überwachung der Regel- und Begrenzereinrichtungen |
| 4.1 | Eine Funktionsprüfung der für den Betrieb als Heißwasserkessel mit herabgesetzter Betriebstemperatur erforderlichen Begrenzereinrichtungen muß jederzeit bei Betrieb durchführbar sein. Die Funktionsprüfung muß während jeder Betriebsperiode mit herabgesetzter Betriebstemperatur mindestens einmal stattfinden und bei länger andauernder solcher Betriebsweise wöchentlich einmal wiederholt werden. Es ist keine Zeitüberwachungseinrichtung für die Durchführung der Prüfungen erforderlich. |
| 4.2 | Der Betreiber der Heißwasserkesselanlage hat für sorgfältige Wartung und Prüfung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen zu sorgen. Darüber hinaus ist regelmäßig, mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit der Überprüfung zu beauftragen. Die jährliche Überprüfung muß sich auch auf die Regel- und Begrenzungseinrichtungen erstrecken, die nicht einer regelmäßigen Überprüfung unterliegen sowie auf die Brandschutzeinrichtungen. |
| 4.3 | Die Wartung von Heißwasserkesselanlagen mit herabgesetzter Betriebstemperatur, bei denen auf die ständige Beaufsichtigung verzichtet wird, darf nur solchen Personen übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Heißwasserkesselanlage vertraut sind. |
| 4.4 | Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler und Begrenzer nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist die Heißwasserkesselanlage ständig unmittelbar zu beaufsichtigen, wobei gestörte Begrenzungseinrichtungen nur einzeln und nur durch gesicherte Maßnahmen überbrückt werden dürfen. |
| 4.5 | Während des Betriebes des Heißwasserkessels mit herabgesetzter Betriebstemperatur ist die Anwesenheit des Betriebswärters nicht erforderlich. |
| 4.6 | Während des Betriebes muß sich der Betriebswärter längstens alle 72 Stunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Heißwasserkesselanlage persönlich überzeugen (Kontrollgang). Es ist keine Zeitüberwachungseinrichtung erforderlich. |
| 4.7 | Das Ergebnis jeder Begrenzerprüfung muß für die Betriebswärter eindeutig erkennbar sein, zB durch Aufleuchten eines Signals. |
| 4.8 | Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen und der Regel- und Sicherheitseinrichtungen sowie die Anforderungen an das Kessel- und Speisewasser müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die im Kesselaufstellungsraum an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind. |
| 4.9 | Heißwasserkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte wöchentlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die Sicherheitsventile für herabgesetzte Betriebsparameter sind regelmäßig zu prüfen (anzulüften). |
| 4.10 | Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind: 1. Die Umstellung gemäß Z 3, 2. Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens jährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen, 3. das Ergebnis der Begrenzerprüfung gemäß Z 4.1, 4. das Ergebnis des Kontrollganges gemäß Z 4.6, 5. das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen und der Prüfung der Sicherheitsventile nach Z 4.9 und 6. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Heißwasserkesselanlage. Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei jeder Prüfung vorzulegen. |
| 4.11 | Direkt anzeigende Wasserstandanzeigeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß sie den Einwirkungen des Kesselwassers widerstehen. |
| 4.12 | Der Dampfkesselwärter darf beim Verlassen des Kesselaufstellungsraumes dessen Türen abschließen, sofern die Möglichkeit des schnellen Öffnens im Gefahrenfalle sichergestellt ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, daß sich niemand mehr in der Heißwasserkesselanlage befindet. |
Anlage 2
Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Fernüberwachung
| 1 | Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung |
|---|---|
| Am Ort, wo sich der Dampfkesselwärter aufhält, müssen folgende Geräte zur Beobachtung und Notabschaltung des Dampf- oder Heißwasserkessels in übersichtlicher Anordnung vorhanden sein: | |
| 1.1 | Eine Fernwasserstandanzeige mittels TV-Monitor, wobei der Wasserstand deutlich erkennbar sein muß, oder zwei unabhängige Fernwasserstandanzeiger, |
| 1.2 | Eine Druckanzeige mittels TV-Monitor oder Ferndruckanzeiger, |
| 1.3 | Eine Ferntemperaturanzeige bei Heißdampf- und Heißwasserkesseln, |
| 1.4 | Eine Betriebsanzeige der Feuerung (zB Ionisationsstromstärke), |
| 1.5 | Eine Notabschaltmöglichkeit der Dampfkesselanlage in redundanter und gerätediversitärer Ausführung. |
| Die Geräte gemäß Z 1.1 und 1.2 können kombiniert werden. Die Geräte gemäß Z 1.1 bis 1.5 müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein. Die Notabschaltmöglichkeit gemäß Z 1.5 muß nach dem Ruhestromprinzip wirken. | |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage |
| 2.1 | Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Großwasserraumkessel mit 2 Wasserstandbegrenzern, einer Hochwassersicherung und einem Druckbegrenzer ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturbegrenzer, Heißwasserkessel darüberhinaus mit 2 Temperaturbegrenzern ausgerüstet sein. |
| 2.2 | Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Wasserrohrkessel mit einem Wasserstandwächter und einem Wasserstandbegrenzer, einem Hochwasserwächter und einem Druckwächter ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturwächter, Heißwasserkessel darüber hinaus mit 2 Temperaturwächtern ausgerüstet sein. |
| 2.3 | Durchlaufkessel müssen mit 2 Sicherheitseinrichtungen gegen Wassermangel anderer Bauart ausgerüstet sein, zB Strömungsbegrenzer (-wächter) oder Temperaturbegrenzer (-wächter). |
| 2.4 | Die Begrenzer und Wächter müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein. |
| 2.5 | Die Beheizung muß automatisch erfolgen. Die geltenden Regeln der Technik sind zu beachten. |
| 2.6 | Eine Funktionsprüfung der Begrenzer und Wächter für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jederzeit durchführbar sein. |
| 2.7 | Alle wesentlichen Störmeldungen (auch eine Brennerstörung) müssen vor Ort und am Ort der Fernüberwachung deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden. |
| 3 | Betrieb |
| 3.1 | Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung des Dampfkessels sowie für die sorgfältige Prüfung und Wartung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der speziellen Geräte der Fernüberwachung zu sorgen. |
| 3.2 | Im Regelfall sind die Begrenzer und Wächter und die Geräte der Fernüberwachung sowie die Feuerungsabschaltung innerbetrieblich monatlich zu überprüfen. |
| 3.3 | Die Frist gemäß Z 3.2 kann bei Rauchrohrkesseln und Wasserrohrkesseln im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden. |
| 3.4 | Darüber hinaus ist regelmäßig mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit einer Überprüfung zu beauftragen. |
| 3.5 | Die Wartung von Dampf- und Heißwasserkesselanlagen mit Fernüberwachung darf nur solchen Dampfkesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Dampfkesselanlage vertraut sind. |
| 3.6 | Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler, Begrenzer und Wächter oder der Geräte der Fernüberwachung nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist der Dampfkessel ständig unmittelbar zu beaufsichtigen. Erst nach Behebung des Fehlers und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes darf der Dampfkessel wieder mit Fernüberwachung betrieben werden. |
| 3.7 | Während des Betriebes des Dampf- oder Heißwasserkessels muß sich der Dampfkesselwärter an jenem Ort aufhalten, an welchem er die Beobachtung des Kesselbetriebszustandes mit Hilfe der Geräte der Fernüberwachung ohne Behinderung durchführen kann und in der Lage ist, jederzeit eine Notabschaltung durchzuführen. Von diesem Ort darf sich der Dampfkesselwärter kurzzeitig zur Bedienung weiterer Dampfkessel, von Hilfs- und Nebenaggregaten sowie dazugehörigen Wärmekraftmaschinen innerhalb der Dampfkesselanlage entfernen. Der Dampfkesselwärter muß jederzeit in der Lage sein, den Dampfkessel vor Ort innerhalb von 3 Minuten zu erreichen. |
| 3.8 | Während des Betriebes muß sich der Dampfkesselwärter oder eine beauftragte sachkundige andere Person längstens alle 12 Stunden und innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampf- oder Heißwasserkesselanlage vor Ort persönlich überzeugen (Kontrollgang). Dabei hat er den Dampfkessel, die Feuerung und alle Ausrüstungsgegenstände in Augenschein zu nehmen und auf verdächtige Wahrnehmungen aller Art wie Geräusche, Gerüche usw. zu achten. Die Durchführung des Kontrollganges ist im Betriebsbuch festzuhalten. Es ist keine Zeitüberwachung erforderlich. |
| 3.9 | Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der Geräte der Fernüberwachung müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die in der Dampfkesselanlage an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind. |
| 3.10 | Dampf- oder Heißwasserkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte bei Dampfkesseln täglich und bei Heißwasserkesseln wöchentlich zu überprüfen und zu beurteilen. Als Empfehlung für Speise- und Kesselwasser gelten die Tabellen 1 bis 7 (Anhang zu Anlage 3). |
| 3.11 | Die Sicherheitsventile sind im Regelfall wöchentlich zu prüfen (anzulüften). In begründeten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden. Für Dampfkessel in Kraftwerksanlagen sind die Regelungen mit der Kesselprüfstelle zu vereinbaren. |
| 3.12 | Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind: 1. Bestätigungsvermerk durch den Dampfkesselwärter mit Unterschrift über die 12stündlichen Kontrollgänge, 2. Bestätigungsvermerk des Dampfkesselwärters über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen, 3. Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens jährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen und an den Geräten der Fernüberwachung, 4. das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen nach Z 3.10 und 5. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Dampfkesselanlage. Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer auf Verlangen vorzulegen. |
| 3.13 | Die Übereinstimmung der Ausrüstungsgegenstände mit dieser Anlage sowie die Funktionsfähigkeit ist von der Kesselprüfstelle im Rahmen der Betriebsprüfung und im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. |
| 4 | Fernüberwachung von einer Warte aus |
| 4.1 | Wird ein Dampfkessel von einer Warte aus beaufsichtigt und betrieben, muß der Dampfkesselwärter ständig in der Warte anwesend sein. Er muß ständig auf die Regelung des Dampfkessels Einfluß nehmen können. |
| 4.2 | Die Einrichtung der Fernüberwachung und der Betrieb sind sinngemäß zu Z 1 bis 3 dieser Anlage auszuführen und vorzunehmen. Sonderregelungen können im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten oder Zweckmäßigkeiten mit der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle vereinbart werden. |
Abkürzung
ABV
Anlage 2
Betrieb von Dampf- und Heißwasserkesseln bei Beaufsichtigung mittels Fernüberwachung
| 1 | Anforderungen an die Ausrüstung der Fernüberwachung |
|---|---|
| Am Ort, wo sich der Dampfkesselwärter aufhält, müssen folgende Geräte zur Beobachtung und Notabschaltung des Dampf- oder Heißwasserkessels in übersichtlicher Anordnung vorhanden sein: | |
| 1.1 | Eine Fernwasserstandanzeige mittels TV-Monitor, wobei der Wasserstand deutlich erkennbar sein muß, oder zwei unabhängige Fernwasserstandanzeiger, |
| 1.2 | Eine Druckanzeige mittels TV-Monitor oder Ferndruckanzeiger, |
| 1.3 | Eine Ferntemperaturanzeige bei Heißdampf- und Heißwasserkesseln, |
| 1.4 | Eine Betriebsanzeige der Feuerung (zB Ionisationsstromstärke), |
| 1.5 | Eine Notabschaltmöglichkeit der Dampfkesselanlage in redundanter und gerätediversitärer Ausführung. |
| Die Geräte gemäß Z 1.1 und 1.2 können kombiniert werden. Die Geräte gemäß Z 1.1 bis 1.5 müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein. Die Notabschaltmöglichkeit gemäß Z 1.5 muß nach dem Ruhestromprinzip wirken. | |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampf- und Heißwasserkesselanlage |
| 2.1 | Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Großwasserraumkessel mit 2 Wasserstandbegrenzern, einer Hochwassersicherung und einem Druckbegrenzer ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturbegrenzer, Heißwasserkessel darüberhinaus mit 2 Temperaturbegrenzern ausgerüstet sein. |
| 2.2 | Zusätzlich zur Fernüberwachung müssen Wasserrohrkessel mit einem Wasserstandwächter und einem Wasserstandbegrenzer, einem Hochwasserwächter und einem Druckwächter ausgerüstet sein. Dampfkessel mit Überhitzer müssen darüber hinaus mit einem Temperaturwächter, Heißwasserkessel darüber hinaus mit 2 Temperaturwächtern ausgerüstet sein. |
| 2.3 | Durchlaufkessel müssen mit 2 Sicherheitseinrichtungen gegen Wassermangel anderer Bauart ausgerüstet sein, zB Strömungsbegrenzer (-wächter) oder Temperaturbegrenzer (-wächter). |
| 2.4 | Die Begrenzer und Wächter müssen zuverlässig gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Z 6.2 sein. |
| 2.5 | Die Beheizung muß automatisch erfolgen. Die geltenden Regeln der Technik sind zu beachten. |
| 2.6 | Eine Funktionsprüfung der Begrenzer und Wächter für Druck, Wasserstand, Strömung und Temperatur muß jederzeit durchführbar sein. |
| 2.7 | Alle wesentlichen Störmeldungen (auch eine Brennerstörung) müssen vor Ort und am Ort der Fernüberwachung deutlich erkennbar optisch und akustisch angezeigt werden. |
| 3 | Betrieb |
| 3.1 | Der Betreiber der Dampfkesselanlage hat für sorgfältige Wartung des Dampfkessels sowie für die sorgfältige Prüfung und Wartung der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der speziellen Geräte der Fernüberwachung zu sorgen. |
| 3.2 | Im Regelfall sind die Begrenzer und Wächter und die Geräte der Fernüberwachung sowie die Feuerungsabschaltung innerbetrieblich monatlich zu überprüfen. |
| 3.3 | Die Frist gemäß Z 3.2 kann bei Rauchrohrkesseln und Wasserrohrkesseln im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden. |
| 3.4 | Darüber hinaus ist regelmäßig mindestens jährlich und zusätzlich bei schwerwiegenden Störungen eine dafür sachkundige Person mit einer Überprüfung zu beauftragen. |
| 3.5 | Die Wartung von Dampf- und Heißwasserkesselanlagen mit Fernüberwachung darf nur solchen Dampfkesselwärtern übertragen werden, die mit den besonderen Betriebsverhältnissen der Dampfkesselanlage vertraut sind. |
| 3.6 | Bei Betriebszuständen, bei denen eine ordnungsgemäße Wirksamkeit der Regler, Begrenzer und Wächter oder der Geräte der Fernüberwachung nicht gewährleistet ist, oder bei sonstigen Störungen ist der Dampfkessel ständig unmittelbar zu beaufsichtigen. Erst nach Behebung des Fehlers und Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes darf der Dampfkessel wieder mit Fernüberwachung betrieben werden. |
| 3.7 | Während des Betriebes des Dampf- oder Heißwasserkessels muß sich der Dampfkesselwärter an jenem Ort aufhalten, an welchem er die Beobachtung des Kesselbetriebszustandes mit Hilfe der Geräte der Fernüberwachung ohne Behinderung durchführen kann und in der Lage ist, jederzeit eine Notabschaltung durchzuführen. Von diesem Ort darf sich der Dampfkesselwärter kurzzeitig zur Bedienung weiterer Dampfkessel, von Hilfs- und Nebenaggregaten sowie dazugehörigen Wärmekraftmaschinen innerhalb der Dampfkesselanlage entfernen. Der Dampfkesselwärter muß jederzeit in der Lage sein, den Dampfkessel vor Ort innerhalb von 3 Minuten zu erreichen. |
| 3.8 | Während des Betriebes muß sich der Dampfkesselwärter oder eine beauftragte sachkundige andere Person längstens alle 12 Stunden und innerhalb einer Stunde nach jedem Anfahren vom ordnungsgemäßen Zustand der Dampf- oder Heißwasserkesselanlage vor Ort persönlich überzeugen (Kontrollgang). Dabei hat er den Dampfkessel, die Feuerung und alle Ausrüstungsgegenstände in Augenschein zu nehmen und auf verdächtige Wahrnehmungen aller Art wie Geräusche, Gerüche usw. zu achten. Die Durchführung des Kontrollganges ist im Betriebsbuch festzuhalten. Es ist keine Zeitüberwachung erforderlich. |
| 3.9 | Die Wartung, Prüfung und Bedienung der wichtigsten Betriebseinrichtungen, der Regel- und Sicherheitseinrichtungen und der Geräte der Fernüberwachung müssen in verständlichen Betriebsanweisungen festgelegt sein, die in der Dampfkesselanlage an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sind. |
| 3.10 | Dampf- oder Heißwasserkessel dürfen nur mit geeignetem, entsprechend aufbereitetem Speisewasser und geeignetem Kesselwasser betrieben werden. Um dies zu erreichen, sind betrieblicherseits die wesentlichen Werte bei Dampfkesseln täglich und bei Heißwasserkesseln wöchentlich zu überprüfen und zu beurteilen. Als Empfehlung für Speise- und Kesselwasser gelten die Tabellen 1 bis 7 (Anhang zu Anlage 3). |
| 3.11 | Die Sicherheitsventile sind im Regelfall wöchentlich zu prüfen (anzulüften). In begründeten Fällen kann diese Frist im Einvernehmen mit der Kesselprüfstelle verlängert werden. Für Dampfkessel in Kraftwerksanlagen sind die Regelungen mit der Kesselprüfstelle zu vereinbaren. |
| 3.12 | Es ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind: 1. Bestätigungsvermerk durch den Dampfkesselwärter mit Unterschrift über die 12stündlichen Kontrollgänge, 2. Bestätigungsvermerk des Dampfkesselwärters über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen, 3. Bestätigungsvermerk einer sachkundigen Person über die notwendigen, mindestens jährlichen Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Regel- und Begrenzungseinrichtungen und an den Geräten der Fernüberwachung, 4. das Ergebnis der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen nach Z 3.10 und 5. alle Störungen sowie besondere Feststellungen anläßlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten an der Dampfkesselanlage. Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer auf Verlangen vorzulegen. |
| 3.13 | Die Übereinstimmung der Ausrüstungsgegenstände mit dieser Anlage sowie die Funktionsfähigkeit ist von der Kesselprüfstelle im Rahmen der Betriebsprüfung und im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen von der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle zu überprüfen und die Überprüfung zu dokumentieren. |
| 4 | Fernüberwachung von einer Warte aus |
| 4.1 | Wird ein Dampfkessel von einer Warte aus beaufsichtigt und betrieben, muß der Dampfkesselwärter ständig in der Warte anwesend sein. Er muß ständig auf die Regelung des Dampfkessels Einfluß nehmen können. |
| 4.2 | Die Einrichtung der Fernüberwachung und der Betrieb sind sinngemäß zu Z 1 bis 3 dieser Anlage auszuführen und vorzunehmen. Sonderregelungen können im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten oder Zweckmäßigkeiten mit der Kesselprüfstelle oder der Werksprüfstelle vereinbart werden. |
Anlage 3
Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkesseln
| 1 | Begriffsbestimmungen |
|---|---|
| 1.1 | Durchlaufdampfkessel ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohrdampfkessel, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird. |
| 1.2 | Umlaufdampfkessel sind Wasserrohrdampfkessel, in denen das zu verdampfende Wasser auf Grund des Dichteunterschieds zwischen Wasser und Wasserdampf-Gemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird. |
| 1.3 | Großwasserraumdampfkessel sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfkessel, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind. |
| 1.4 | Schnelldampfkessel sind Durchlaufdampfkessel oder Zwangumlaufdampfkessel mit geringem Wasserinhalt und kleinem lichten Rohrdurchmesser. |
| 1.5 | Heißwasserkessel sind Umlaufkessel (Großwasserraum- oder Wasserrohrkessel), bei denen das Wasser direkt aus dem Kessel entnommen wird (Vorlauf), durch das Heißwassernetz gepumpt wird und abgekühlt in den Kessel zurückgeleitet wird (Rücklauf). Der Wasserverlust soll dabei so gering wie möglich gehalten werden. |
| 1.6 | Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit kleiner 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher (bei dieser Messung wird vorausgesetzt, daß freie Basen, zB Natriumhydroxid, als Verunreinigung nicht vorhanden sind). |
| 1.7 | Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit größer gleich 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Summe der Erdalkalien (früher Härte) das zulässige Maß nicht überschreitet, da es sonst im Dampfkessel zu Kesselsteinbildung kommt. |
| 1.8 | Konditionierung (auch als Dosierung bezeichnet) im Sinne dieser Regel ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln, nach deren Art zwischen folgenden drei Fahrweisen unterschieden wird: 1. Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und Kesselwasser, deren pH-Wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist, 2. Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem Speisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird, 3. Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit salzfreiem Speisewasser, dessen pH-Wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff zudosiert wird. |
| 2 | Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser |
| Speisewasser und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Funktionsstörungen an den Sicherheitseinrichtungen und Schäden an den Dampf- und Heißwasserkesseln hintanzuhalten. Diese Anforderungen werden in der Regel von der Bauart, dem Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen des Dampfkessels bestimmt. In den Tabellen 1 bis 7 sind die Anforderungen an das Speisewasser und an das Kesselwasser in Form von empfohlenen Richtwerten festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampfkessels salzfreies oder salzhaltiges Speisewasser verwendet wird. Für den Betrieb von Durchlaufkesseln (ausgenommen Schnelldampfkessel) und für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung ist salzfreies Speisewasser erforderlich (Tabelle 5). Bei Großwasserraumkesseln sowie bei Umlaufkesseln bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 68 bar kann salzhaltiges Speisewasser verwendet werden (Tabellen 1 und 2). In allen Fällen gilt, daß Speisewasser und Kesselwasser klar, farblos und frei von suspendierten Stoffen sein muß. Weiters darf insbesondere das Kesselwasser nicht zur Schaumbildung neigen. Zur Verhinderung von Korrosion ist eine Konditionierung des Speisewassers und des Kesselwassers notwendig. Sie kann bei Durchlauf-, Umlauf- und Großwasserraumkesseln mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise), bei Durchlaufkesseln alternativ auch mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) oder mit Ammoniak und Sauerstoff (kombinierte Fahrweise) erfolgen. Die Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser gelten für den Dauerbetrieb mit den in den Tabellen 1 bis 7 angegebenen Richtwerten. Kurzzeitige Abweichungen im geringen Ausmaß bei Anfahrvorgängen sind zulässig. | |
| 3 | Kontrolle der Wasserqualität |
| Die Einhaltung der in Z 2 angeführten Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen vom Bedienungspersonal zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren. Die Kontrollabstände sind gemäß den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Betriebsvarianten einzuhalten. Für alle anderen Betriebsarten (zB ständige Beaufsichtigung) sind die Proben täglich vorzunehmen. |
ANHANG ZU ANLAGE 3
TABELLE 1
Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 22 | 22 p ≤ 68 |
|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | - | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | ||
| pH-Wert bei 25 °C | - | 9 | 9 | 9 |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 2) | mmol/l | 0,02 | 0,02 | 0,01 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 1) | µS/cm | nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend | ||
| Sauerstoff (O2) 1) | mg/l | 0,1 | 0,02 | 0,02 |
| Kohlensäure (CO2) gebunden 1) | mg/l | 25 | 25 | 25 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | - | 0,05 | 0,03 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | - | 0,01 | 0,005 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend | ||
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 1) | mg/l | 10 | 10 | 10 |
| Öl, Fett 1) | mg/l | 3 | 1 | 1 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Früher angegeben in Grad d. H. - Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
TABELLE 2
Richtwerte für salzhaltiges Kesselwasser aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 22 | 22 p ≤ 44 | 44 p ≤ 68 |
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | - | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |||
| pH-Wert bei 25 °C | - | 10,5-12 | 10,5-12 | 10-11,8 | 10-11 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 50002) | 50002) | 20002) | 5002) |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 3) | mmol/l | 0,02 | 0,02 | 0,01 | 0,01 |
| Säurekapazität KS8,2 4) | mmol/l | 1-12 | 1-12 | 0,5-6 | 0,1-1 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | 150 | 100 | 50 | 10 |
| Phosphat (P2 O4) 5) | mg/l | 10-20 | 5-10 | 5-10 | 5-10 |
| Natriumsulfit (Na2 SO3) 5) | mg/l | 5-10 | 5-10 | 3-5 | - |
| (Polyamine) 6) | (mg/l) | (3-5) | (3-5) | - | - |
Generell gilt für Kessel mit Überhitzer, daß jeweils die niedrigeren Werte zu verwenden sind.
1) Richtwerte, weiche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Die zulässigen Säurekapazitätswerte dürfen nicht überschritten werden - daher vielfach Leitfähigkeit niedriger.
3) Früher angegeben in Grad d. H. - Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
4) Früher angegeben als p-Wert - Umrechnung KS8,2 = 1 entspricht etwa p-Wert 1.
5) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.
6) Filmbildende Amine sollen (an Stelle anderer Dosierchemikalien) nur bei Kessel mit geringer Heizflächenbelastung und bis höchstens 16 bar Betriebsdruck eingesetzt werden. Wegen der Gefahr von Schaumbildung ist jede Überdosierung zu vermeiden.
Zu bestimmen ist entweder nur laufend die Säurekapazität KS8,2 oder laufend die Leitfähigkeit bei 25 Grad C und fallweise zur Kontrolle zusätzlich die Säurekapazität KS8,2.
TABELLE 3
Richtwerte für salzfreies Speisewasser bei alkalischer Fahrweise für Umlaufkessel (Wasserrohr- und Großwasserraumkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 68 2) |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | - | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | - | 9 | 9 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 3) | µS/cm | 0,2 | 0,2 |
| Sauerstoff (O2) 1) | mg/l | 0,1 | 0,1 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | - | 0,03 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | - | 0,005 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | - | 0,02 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 1) | mg/l | 10 | 3 |
| Öl, Fett 1) | mg/l | 3 | 1 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Für Betriebsdrücke über 68 bar gilt Tabelle 5.
3) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
TABELLE 4
Richtwerte für Kesselwasser aus salzfreiem Speisewasser für Umlaufkessel (Wasserrohr- und Großwasserraumkessel)
| bei Zusatz von festen und flüchtigen Alkalisierungsmitteln | bei Zusatz von nur flüchtigen Alkalisierungsmitteln | ||
|---|---|---|---|
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 68 | |
| Allgemeine Anforderungen | - | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | - | 9,5-10,5 | 7,5 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 1) | µS/cm | 150 | 3 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 2) | µS/cm | 50 | - |
| Kieselsäure (SiO2) | mg/l | 4 | 4 |
| Phosphat (P2 O4) | mg/l | 6 | - |
1) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
2) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher.
TABELLE 5
Richtwerte für salzfreies Speisewasser für Durchlaufkessel (auch Einspritzwasser)
| Konditionierung mit flüchtigen Alkalisierungs-mitteln | Konditionierung mit Oxidationsmitteln | Konditionierung mit Ammoniak und Sauerstoff | ||
|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | - | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | ||
| pH-Wert bei 25 °C | - | 9 | 6,5 | 8-8,5 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 2) | µS/cm | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 3) | µS/cm | - | 0,25 | - |
| Sauerstoff (O2) | mg/l | - | 0,05 | 0,15-0,3 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | 0,003 | 0,003 | 0,003 |
| Kieselsäure (SiO2) | mg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 | mg/l | 3 | 3 | 3 |
| Öl, Fett | mg/l | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
3) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher
TABELLE 6
Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Schnelldampferzeuger
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | 6 p ≤ 25 |
|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | - | 9 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 500 |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 2) | mmol/l | 0,02 |
| Sauerstoff (O2) 1) | mg/l | 0,02 |
| Kohlensäure (CO2) gebunden 1) | mg/l | 25 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | 0,05 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | 0,01 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 1) | mg/l | 10 |
| Öl, Fett 1) | mg/l | 1 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Früher angegeben in Grad d. H. - Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
TABELLE 7
Richtwerte für Kessel- und Kreislaufwasser von Heißwasseranlagen aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | 0,5 p ≤ 25 |
|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | - | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern |
| pH-Wert bei 25 °C | - | 9-10 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 1 000 |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 2) | mmol/l | 0,02 |
| Säurekapazität KS8,2 | mmol/l | 1-5 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | 100 |
| Phosphat (P2 O4) 3) | mg/l | 5-10 |
| Natriumsulfit (Na2 SO3) 3) | mg/l | 5-10 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Früher angegeben in Grad d. H. - Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
3) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.
Abkürzung
ABV
Anlage 3
Beschaffenheit von Speisewasser und Kesselwasser für Dampfkesseln
| 1 | Begriffsbestimmungen |
|---|---|
| 1.1 | Durchlaufdampfkessel ohne oder mit Abscheidebehälter sind Wasserrohrdampfkessel, bei denen der Durchlauf des Wassers von der Speisepumpe bewirkt und das Wasser bei einmaligem Durchlauf ganz oder größtenteils verdampft wird. |
| 1.2 | Umlaufdampfkessel sind Wasserrohrdampfkessel, in denen das zu verdampfende Wasser auf Grund des Dichteunterschieds zwischen Wasser und Wasserdampf-Gemisch (Naturumlauf) oder durch Pumpen (Zwangumlauf) umgewälzt wird. |
| 1.3 | Großwasserraumdampfkessel sind Flammrohr-, Rauchrohr- oder Flammrohr-Rauchrohr-Dampfkessel, bei denen flammen- oder rauchgasführende Rohre durch einen ganz oder teilweise mit dem zu verdampfenden Wasser gefüllten Raum geführt sind. |
| 1.4 | Schnelldampfkessel sind Durchlaufdampfkessel oder Zwangumlaufdampfkessel mit geringem Wasserinhalt und kleinem lichten Rohrdurchmesser. |
| 1.5 | Heißwasserkessel sind Umlaufkessel (Großwasserraum- oder Wasserrohrkessel), bei denen das Wasser direkt aus dem Kessel entnommen wird (Vorlauf), durch das Heißwassernetz gepumpt wird und abgekühlt in den Kessel zurückgeleitet wird (Rücklauf). Der Wasserverlust soll dabei so gering wie möglich gehalten werden. |
| 1.6 | Salzfreies Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit kleiner 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher (bei dieser Messung wird vorausgesetzt, daß freie Basen, zB Natriumhydroxid, als Verunreinigung nicht vorhanden sind). |
| 1.7 | Salzhaltiges Speisewasser ist Wasser mit einem Elektrolytgehalt entsprechend einer Leitfähigkeit größer gleich 0,2 myS/cm, gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Summe der Erdalkalien (früher Härte) das zulässige Maß nicht überschreitet, da es sonst im Dampfkessel zu Kesselsteinbildung kommt. |
| 1.8 | Konditionierung (auch als Dosierung bezeichnet) im Sinne dieser Regel ist die Verbesserung bestimmter Qualitätsmerkmale des Speisewassers und Kesselwassers durch Anwendung von Konditionierungsmitteln, nach deren Art zwischen folgenden drei Fahrweisen unterschieden wird: 1. Konditionierung mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise) ist der Betrieb mit Speisewasser und Kesselwasser, deren pH-Wert durch Alkalisierungsmittel angehoben ist, 2. Konditionierung mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) ist der Betrieb mit neutralem salzfreiem Speisewasser, dem als Oxidationsmittel Sauerstoff oder Wasserstoffperoxid zugegeben wird, 3. Konditionierung mit Alkalisierungs- und Oxidationsmitteln (kombinierte Fahrweise) ist der Betrieb mit salzfreiem Speisewasser, dessen pH-Wert mit Ammoniak angehoben und dem zusätzlich Sauerstoff zudosiert wird. |
| 2 | Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser |
| Speisewasser und Kesselwasser müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um Funktionsstörungen an den Sicherheitseinrichtungen und Schäden an den Dampf- und Heißwasserkesseln hintanzuhalten. Diese Anforderungen werden in der Regel von der Bauart, dem Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen des Dampfkessels bestimmt. In den Tabellen 1 bis 7 sind die Anforderungen an das Speisewasser und an das Kesselwasser in Form von empfohlenen Richtwerten festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob für die Speisung des Dampfkessels salzfreies oder salzhaltiges Speisewasser verwendet wird. Für den Betrieb von Durchlaufkesseln (ausgenommen Schnelldampfkessel) und für Einspritzkühler zur Dampftemperaturregelung ist salzfreies Speisewasser erforderlich (Tabelle 5). Bei Großwasserraumkesseln sowie bei Umlaufkesseln bis zu einem festgesetzten höchsten Betriebsdruck von 68 bar kann salzhaltiges Speisewasser verwendet werden (Tabellen 1 und 2). In allen Fällen gilt, daß Speisewasser und Kesselwasser klar, farblos und frei von suspendierten Stoffen sein muß. Weiters darf insbesondere das Kesselwasser nicht zur Schaumbildung neigen. Zur Verhinderung von Korrosion ist eine Konditionierung des Speisewassers und des Kesselwassers notwendig. Sie kann bei Durchlauf-, Umlauf- und Großwasserraumkesseln mit Alkalisierungsmitteln (alkalische Fahrweise), bei Durchlaufkesseln alternativ auch mit Oxidationsmitteln (neutrale Fahrweise) oder mit Ammoniak und Sauerstoff (kombinierte Fahrweise) erfolgen. Die Anforderungen an Speisewasser und Kesselwasser gelten für den Dauerbetrieb mit den in den Tabellen 1 bis 7 angegebenen Richtwerten. Kurzzeitige Abweichungen im geringen Ausmaß bei Anfahrvorgängen sind zulässig. | |
| 3 | Kontrolle der Wasserqualität |
| Die Einhaltung der in Z 2 angeführten Anforderungen ist in regelmäßigen Abständen vom Bedienungspersonal zu kontrollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren. Die Kontrollabstände sind gemäß den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Betriebsvarianten einzuhalten. Für alle anderen Betriebsarten (zB ständige Beaufsichtigung) sind die Proben täglich vorzunehmen. | |
ANHANG ZU ANLAGE 3
TABELLE 1
Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 22 | 22 p ≤ 68 |
|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | ||
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 | 9 | 9 |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 2) | mmol/l | 0,02 | 0,02 | 0,01 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 1) | µS/cm | nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend | ||
| Sauerstoff (O2) 1) | mg/l | 0,1 | 0,02 | 0,02 |
| Kohlensäure (CO2) gebunden 1) | mg/l | 25 | 25 | 25 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | – | 0,05 | 0,03 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | – | 0,01 | 0,005 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | nur Richtwerte für Kesselwasser maßgebend | ||
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 1) | mg/l | 10 | 10 | 10 |
| Öl, Fett 1) | mg/l | 3 | 1 | 1 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
TABELLE 2
Richtwerte für salzhaltiges Kesselwasser aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 22 | 22 p ≤ 44 | 44 p ≤ 68 |
|---|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |||
| pH-Wert bei 25 °C | – | 10,5-12 | 10,5-12 | 10-11,8 | 10-11 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 50002) | 50002) | 20002) | 5002) |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 3) | mmol/l | 0,02 | 0,02 | 0,01 | 0,01 |
| Säurekapazität KS8,2 4) | mmol/l | 1-12 | 1-12 | 0,5-6 | 0,1-1 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | 150 | 100 | 50 | 10 |
| Phosphat (P2 O4) 5) | mg/l | 10-20 | 5-10 | 5-10 | 5-10 |
| Natriumsulfit (Na2 SO3) 5) | mg/l | 5-10 | 5-10 | 3-5 | – |
| (Polyamine) 6) | (mg/l) | (3-5) | (3-5) | – | – |
Generell gilt für Kessel mit Überhitzer, daß jeweils die niedrigeren Werte zu verwenden sind.
1) Richtwerte, weiche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Die zulässigen Säurekapazitätswerte dürfen nicht überschritten werden – daher vielfach Leitfähigkeit niedriger.
3) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
4) Früher angegeben als p-Wert – Umrechnung KS8,2 = 1 entspricht etwa p-Wert 1.
5) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.
6) Filmbildende Amine sollen (an Stelle anderer Dosierchemikalien) nur bei Kessel mit geringer Heizflächenbelastung und bis höchstens 16 bar Betriebsdruck eingesetzt werden. Wegen der Gefahr von Schaumbildung ist jede Überdosierung zu vermeiden.
Zu bestimmen ist entweder nur laufend die Säurekapazität KS8,2 oder laufend die Leitfähigkeit bei 25 °C und fallweise zur Kontrolle zusätzlich die Säurekapazität KS8,2.
TABELLE 3
Richtwerte für salzfreies Speisewasser bei alkalischer Fahrweise für Umlaufkessel (Wasserrohr- und Großwasserraumkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 1 | 1 p ≤ 68 2) |
|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 | 9 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 3) | µS/cm | 0,2 | 0,2 |
| Sauerstoff (O2) 1) | mg/l | 0,1 | 0,1 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | – | 0,03 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | – | 0,005 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | – | 0,02 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 1) | mg/l | 10 | 3 |
| Öl, Fett 1) | mg/l | 3 | 1 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Für Betriebsdrücke über 68 bar gilt Tabelle 5.
3) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
TABELLE 4
Richtwerte für Kesselwasser aus salzfreiem Speisewasser für Umlaufkessel (Wasserrohr- und Großwasserraumkessel)
| bei Zusatz von festen und flüchtigen Alkalisierungsmitteln | bei Zusatz von nur flüchtigen Alkalisierungsmitteln | ||
|---|---|---|---|
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | p ≤ 68 | |
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9,5-10,5 | 7,5 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 1) | µS/cm | 150 | 3 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 2) | µS/cm | 50 | – |
| Kieselsäure (SiO2) | mg/l | 4 | 4 |
| Phosphat (P2 O4) | mg/l | 6 | – |
1) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
2) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher.
TABELLE 5
Richtwerte für salzfreies Speisewasser für Durchlaufkessel (auch Einspritzwasser)
| Konditionierung mit flüchtigen Alkalisierungs-mitteln | Konditionierung mit Oxidationsmitteln | Konditionierung mit Ammoniak und Sauerstoff | ||
|---|---|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | ||
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 | 6,5 | 8-8,5 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 2) | µS/cm | 0,2 | 0,2 | 0,2 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C 3) | µS/cm | – | 0,25 | – |
| Sauerstoff (O2) | mg/l | – | 0,05 | 0,15-0,3 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | 0,003 | 0,003 | 0,003 |
| Kieselsäure (SiO2) | mg/l | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 | mg/l | 3 | 3 | 3 |
| Öl, Fett | mg/l | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar | nicht nachweisbar |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Gemessen hinter starksaurem Probeentnahme-Kationenaustauscher.
3) Gemessen ohne starksaurem Kationenaustauscher
TABELLE 6
Richtwerte für salzhaltiges Speisewasser für Schnelldampferzeuger
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | 6 p ≤ 25 |
|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern | |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 500 |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 2) | mmol/l | 0,02 |
| Sauerstoff (O2) 1) | mg/l | 0,02 |
| Kohlensäure (CO2) gebunden 1) | mg/l | 25 |
| Eisen, gesamt (Fe) 1) | mg/l | 0,05 |
| Kupfer, gesamt (Cu) 1) | mg/l | 0,01 |
| Oxidierbarkeit (MnVII-MnII) als KMnO4 1) | mg/l | 10 |
| Öl, Fett 1) | mg/l | 1 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
TABELLE 7
Richtwerte für Kessel- und Kreislaufwasser von Heißwasseranlagen aus salzhaltigem Speisewasser für Umlaufkessel (Großwasserraum- und Wasserrohrkessel)
| Festgesetzter höchster Betriebsdruck (p) | bar | 0,5 p ≤ 25 |
|---|---|---|
| Allgemeine Anforderungen | – | farblos, klar, frei von ungelösten Stoffen und Schaumbildnern |
| pH-Wert bei 25 °C | – | 9-10 |
| Leitfähigkeit bei 25 °C | µS/cm | 1 000 |
| Summe Erdalkalien (Ca2+ + Mg2+) 2) | mmol/l | 0,02 |
| Säurekapazität KS8,2 | mmol/l | 1-5 |
| Kieselsäure (SiO2) 1) | mg/l | 100 |
| Phosphat (P2 O4) 3) | mg/l | 5-10 |
| Natriumsulfit (Na2 SO3) 3) | mg/l | 5-10 |
1) Richtwerte, welche nicht regelmäßig überprüft werden müssen.
2) Früher angegeben in Grad d. H. – Umrechnung: 1 mmol/l entspricht etwa 5,6 Grad d. H. (deutsche Härte).
3) Nachweis nur erforderlich, wenn betreffende Dosierchemikalien eingesetzt werden.
Anlage 4
AUFSTELLUNG
| 1 | Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel |
|---|---|
| 1.1 | Dampfkessel und die dazugehörenden Einrichtungen müssen hinsichtlich des Erschütterungs-, Schwingungs- und Schallschutzes sowie des Schutzes gegen sonstige Gefahren so aufgestellt sein, daß sicherheitstechnischen Gesichtspunkten entsprochen ist. |
| 1.2 | Alle Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Armaturen des Dampfkessels und der an ihnen angebrachten Sicherheitseinrichtungen müssen so eingebaut werden, daß diese gefahrlos betätigt werden können. |
| 1.3 | Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkessel begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 0,8 m aufweisen. |
| 1.4 | Soweit für die Bedienung, Wartung und Prüfung eines Dampfkessels Bühnen, Leitern oder Treppen erforderlich sind, müssen diese durch Geländer gesichert sein. |
| 1.5 | Alle Rohrleitungen und Wandungsteile mit einer Oberflächentemperatur über 60 °C müssen im Verkehrsbereich gegen Berührung hinreichend gesichert sein. |
| 1.6 | Inspektionsöffnungen müssen zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. |
| 1.7 | Aufstellungsräume müssen folgenden Anforderungen genügen: |
| 1.7.1 | Sie müssen ausreichend belüftbar sein und über eine hinreichende Beleuchtung verfügen. |
| 1.7.2 | Sie müssen mit mindestens einer nach außen aufschlagenden Tür versehen sein. |
| 1.7.3 | Fluchtwege und Türen sind mit einer Notbeleuchtung zu versehen und ausreichend zu beschildern. |
| 1.7.4 | Die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen ist nicht zulässig. |
| 1.8 | Im Freien aufgestellte Dampfkessel sind samt Ausrüstung gegen schädliche Witterungseinflüsse zu schützen. Alle Teile von Dampfkesseln, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag zu besonders schweren Folgen führen kann, sind mit einer wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen. |
| 1.9 | Unbefugten ist der Zutritt zu Dampfkesseln durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Hinweisschilder zu untersagen. |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen |
| 2.1 | Kesselräume sind unbeschadet Z 2.2 gegen andere Räume mit Wandungen abzugrenzen, die hinsichtlich der Festigkeit einer 45 cm dicken Vollziegelwand entsprechen und eine Brandwiderstandsklasse von F90 gemäß ÖNORM B 3800 Teil 2 aufweisen. |
| 2.2 | Es ist eine möglichst zusammenhängende freiliegende Außenwand- oder Deckenfläche (Entlastungsfläche) von mindestens der Hälfte der größten Projektionsfläche des aufgestellten Dampfkessels vorzusehen, die bei schadensbedingtem Überdruck wesentlich leichter nachgibt als die übrigen Umfassungswände und die derart ausgeführt ist, daß größere Bauschäden an anderen Gebäudeteilen vermieden werden. Es sind Maßnahmen zu setzen, die bei Nachgeben der Entlastungsfläche eine Gefährdung von Personen weitgehend verhindern. Gegebenenfalls sind Zugangsverbote, bauliche Absicherungen, Abschrankungen, Fahrverbote und dergleichen zu errichten und durch Beschilderung deutlich kenntlich zu machen. |
| 2.3 | Der Kesselraum darf keine Verbindungsöffnungen zu Wohnräumen, zu allgemein zugänglichen Treppenräumen sowie zu Räumen für die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen besitzen. Türen zu Räumen, in denen solche Stoffe gelagert sind, sind nur dann gestattet, wenn sie zum Betrieb des Dampfkessels notwendig sind. Sie sind feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht auszuführen. |
Abkürzung
ABV
Anlage 4
AUFSTELLUNG
| 1 | Anforderungen an die Aufstellung mittlerer und großer Dampfkessel |
|---|---|
| 1.1 | Dampfkessel und die dazugehörenden Einrichtungen müssen hinsichtlich des Erschütterungs-, Schwingungs- und Schallschutzes sowie des Schutzes gegen sonstige Gefahren so aufgestellt sein, daß sicherheitstechnischen Gesichtspunkten entsprochen ist. |
| 1.2 | Alle Ausrüstungsstücke müssen leicht zugänglich sein und jederzeit auf ihre Gebrauchsfähigkeit geprüft werden können. Armaturen des Dampfkessels und der an ihnen angebrachten Sicherheitseinrichtungen müssen so eingebaut werden, daß diese gefahrlos betätigt werden können. |
| 1.3 | Bereiche, die zur Bedienung und Wartung der Dampfkessel begangen werden müssen, müssen eine freie Höhe von mindestens 2 m und eine freie Breite von mindestens 0,8 m aufweisen. |
| 1.4 | Soweit für die Bedienung, Wartung und Prüfung eines Dampfkessels Bühnen, Leitern oder Treppen erforderlich sind, müssen diese durch Geländer gesichert sein. |
| 1.5 | Alle Rohrleitungen und Wandungsteile mit einer Oberflächentemperatur über 60 °C müssen im Verkehrsbereich gegen Berührung hinreichend gesichert sein. |
| 1.6 | Inspektionsöffnungen müssen zugänglich sein oder leicht zugänglich gemacht werden können. |
| 1.7 | Aufstellungsräume müssen folgenden Anforderungen genügen: |
| 1.7.1 | Sie müssen ausreichend belüftbar sein und über eine hinreichende Beleuchtung verfügen. |
| 1.7.2 | Sie müssen mit mindestens einer nach außen aufschlagenden Tür versehen sein. |
| 1.7.3 | Fluchtwege und Türen sind mit einer Notbeleuchtung zu versehen und ausreichend zu beschildern. |
| 1.7.4 | Die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen ist nicht zulässig. |
| 1.8 | Im Freien aufgestellte Dampfkessel sind samt Ausrüstung gegen schädliche Witterungseinflüsse zu schützen. Alle Teile von Dampfkesseln, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzeinschlag zu besonders schweren Folgen führen kann, sind mit einer wirksamen Blitzschutzanlage zu versehen. |
| 1.9 | Unbefugten ist der Zutritt zu Dampfkesseln durch augenfällige und dauerhaft angebrachte Hinweisschilder zu untersagen. |
| 2 | Zusätzliche Anforderungen an die Aufstellung großer Dampfkessel in Kesselräumen |
| 2.1 | Kesselräume sind unbeschadet Z 2.2 gegen andere Räume mit Wandungen abzugrenzen, die hinsichtlich der Festigkeit einer 45 cm dicken Vollziegelwand entsprechen und eine Brandwiderstandsklasse von F90 gemäß ÖNORM B 3800 Teil 2 aufweisen. |
| 2.2 | Es ist eine möglichst zusammenhängende freiliegende Außenwand- oder Deckenfläche (Entlastungsfläche) von mindestens der Hälfte der größten Projektionsfläche des aufgestellten Dampfkessels vorzusehen, die bei schadensbedingtem Überdruck wesentlich leichter nachgibt als die übrigen Umfassungswände und die derart ausgeführt ist, daß größere Bauschäden an anderen Gebäudeteilen vermieden werden. Es sind Maßnahmen zu setzen, die bei Nachgeben der Entlastungsfläche eine Gefährdung von Personen weitgehend verhindern. Gegebenenfalls sind Zugangsverbote, bauliche Absicherungen, Abschrankungen, Fahrverbote und dergleichen zu errichten und durch Beschilderung deutlich kenntlich zu machen. |
| 2.3 | Der Kesselraum darf keine Verbindungsöffnungen zu Wohnräumen, zu allgemein zugänglichen Treppenräumen sowie zu Räumen für die Lagerung von leicht entzündlichen, brennbaren und explosionsgefährlichen Stoffen besitzen. Türen zu Räumen, in denen solche Stoffe gelagert sind, sind nur dann gestattet, wenn sie zum Betrieb des Dampfkessels notwendig sind. Sie sind feuerhemmend, selbstschließend und rauchdicht auszuführen. |
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