(Übersetzung) VEREINBARUNG ZWISCHEN DER FÜR DAS ADR ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE DER SCHWEIZ, DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK, SCHWEDENS UND BELGIENS UND DEM BUNDESMINISTER FÜR ÖFFENTLICHE WIRTSCHAFT UND VERKEHR DER REPUBLIK ÖSTERREICH NACH RN. 2010 UND 10 602 DES ADR BETREFFEND DIE AUSNAHME BESTIMMTER VERPACKUNGEN VOM FALLTEST GEMÄSS RN. 3552(2)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-10-04
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2000-10-03
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 4. Oktober 1995 in Kraft getreten.

(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552(2) des ADR unterliegen die folgenden Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer:

Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen:

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR''.

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Bern, am 21. August 1995

Preßburg, am 2. August 1995

Karlstad, am 22. August 1995

Brüssel, am 28. August 1995

Wien, am 4. Oktober 1995

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