(Übersetzung) VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde von Belgien und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Freistellung von Kupfersulfat, fest, von den Beförderungsvorschriften des ADR
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist mit 23. November 1995 in Kraft getreten.
Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601 des Anhangs A des ADR ist Kupfersulfat, fest, der Klasse 6.1 Ziffer 80c) den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR nicht unterstellt.
Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken:
Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis 1. Jänner 1997.
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