Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 100 Drautal Straße im Bereich der Gemeinde Kleblach-Lind
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet:
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 100 Drautal Straße wird im Bereich der Gemeinde Kleblach-Lind wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 53,0, führt in der Folge in geringem Abstand nördlich der Bahnlinie der ÖBB Bleiburg
- Innichen und bindet bei km 57,9 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Gemeinde Kleblach-Lind aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
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