Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der Aufgaben im Zusammenhang mit Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen an die PTA übertragen werden (Übertragungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Inkrafttreten vgl. § 3.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 821/1995, wird verordnet:

Zum Inkrafttreten vgl. § 3.

§ 1. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird mit der

1.

Erteilung und dem Widerruf von Rundfunk- und Fernsehrundfunkbewilligungen,

2.

Einhebung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren und

3.

Entscheidung über Anträge auf Befreiung von den in Z 2 genannten Gebühren

Zum Inkrafttreten vgl. § 3.

§ 2. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, für die in § 1 genannten Tätigkeiten eine Abgeltung in Höhe von 4 vH des Gesamtbetrages der eingehobenen Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren einzubehalten.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. 95 § 24, BGBl. Nr. 201/1996.

§ 3. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kraft.

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