Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-05-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-30
Status Aufgehoben · 1997-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 111
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Abkürzung

PTSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11: § 12: § 13: § 14: Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft)
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
§ 24: Inkrafttreten

Abkürzung

PTSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11: (Anm.: § 11a: § 11b:) Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft)
§ 12:
§ 13:
§ 14:
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
§ 24: Inkrafttreten

Abkürzung

PTSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11:(Anm.: § 11a: § 11b: Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft)
§ 12:
§ 13:
§ 14:
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
(Anm.: § 23a: Verweisungen auf andere Bundesgesetze)
§ 24: Inkrafttreten

Abkürzung

PTSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11:(Anm.: § 11a: § 11b:) Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft)
§ 12:
§ 13:
(Anm.: § 13a:)
§ 14:
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
(Anm.: § 23a: Verweisungen auf andere Bundesgesetze)
§ 24: Inkrafttreten

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PTSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11: Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft)
(Anm.: § 11a: § 11b:)
§ 12:
§ 13:
(Anm.: § 13a:)
§ 14:
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
(Anm.: § 17a: Dienstrecht für Beamte)
§ 17a: Dienstrecht für Beamte
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
(Anm.: § 23a: Verweisungen auf andere Bundesgesetze)
§ 24: Inkrafttreten

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PTSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Anm.: §§ 4 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11: Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)
(Anm.: § 11a: § 11b:)
§ 12:
§ 13:
(Anm.: § 13a:)
§ 14:
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
(Anm.: § 17a: Dienstrecht für Beamte)
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
(Anm.: § 23a: Verweisungen auf andere Bundesgesetze)
§ 24: Inkrafttreten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)

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PTSG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1: Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
§ 2: Unternehmensgegenstand
§ 3: Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 4: Vorstand
§ 5: Aufsichtsrat
§ 6: Genehmigung durch den Aufsichtsrat
§ 7: Rechnungslegung und Jahresabschluß
§ 8: Operative Unternehmenspläne
§ 9: Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft
(Anm.: §§ 4 bis 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)
§ 10: Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung
§ 11: Post- und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (Anm.: Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)
(Anm.: § 11a: § 11b:)
§ 12:
§ 13:
(Anm.: § 13a:)
§ 14:
§ 15: Sonderbestimmungen
§ 16: Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch
§ 17: Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
(Anm.: § 17a: Dienstrecht für Beamte)
§ 17a: Dienstrecht für Beamte
§ 18: Dienstrecht für Vertragsbedienstete
§ 19: Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete
(Anm.: § 19a.)
§ 20: Aufhebung von Bundesgesetzen
§ 21: Übergangsbestimmungen
§ 22: Verweisungen
§ 23: Vollziehung
(Anm.: § 23a: Verweisungen auf andere Bundesgesetze)
§ 24: Inkrafttreten (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)

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PTSG

Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft”, die Bezeichnung kann als „PTA” abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien. Bis zum 31. Dezember 1999 hat eine Börseneinführung der Gesellschaft zu erfolgen.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse. Unternehmensgegenstand

Abkürzung

PTSG

Einrichtung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft

§ 1. (1) Zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, anzuwenden.

(2) Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft“, die Bezeichnung kann als „PTA“ abgekürzt werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Wien.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dies gilt auch für die Pflicht zur Erbringung von Leistungen im öffentlichen Interesse.

Unternehmensgegenstand

(4) Die Unternehmensbereiche Postdienst, Postautodienst und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind nach Maßgabe von Privatisierungskonzepten gemäß § 11a Abs. 1 zu privatisieren. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hat möglichst günstige Voraussetzungen für die Privatisierung zu schaffen.

Abkürzung

PTSG

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:

Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

1.

des Postdienstes,

2.

des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),

3.

des Paketdienstes,

4.

des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,

5.

des Gelddienstes,

6.

anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen.

Abkürzung

PTSG

Unternehmensgegenstand

§ 2. (1) Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist:

Erbringung von Leistungen und Schaffung der dafür erforderlichen Voraussetzungen auf dem Gebiet

1.

des Postdienstes,

2.

des Telekommunikationsdienstes (Fernmeldedienstes),

3.

des Paketdienstes,

4.

des Omnibusdienstes im Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr,

5.

des Gelddienstes,

6.

anderer kommerzieller Leistungen für Dritte oder zusammen mit Dritten, soweit dadurch die unter Ziffer 1 bis Ziffer 5 angeführten Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die im Hinblick auf den übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder nützlich erscheinen, insbesondere zur Errichtung von Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland, zur Beteiligung an anderen Unternehmen sowie zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts. Dabei können auch die Aufgaben gemäß Abs. 1 übertragen werden.

Abkürzung

PTSG

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.

Abkürzung

PTSG

Gemeinwirtschaftliche Leistungen

§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Bestellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen für Dritte davon abhängig machen, daß entsprechende Beiträge zu den Investitions- und Folgekosten geleistet werden.

(3) Besteht die gemeinwirtschaftliche Leistung aus einer reduzierten Tarifgestaltung für einen vom Auftraggeber festgelegten Kundenkreis, so ist der Verrechnung mit dem Auftraggeber die Differenz zwischen veröffentlichtem Tarif für jedermann und dem reduzierten Tarif zugrunde zu legen. Andere gemeinwirtschaftliche Leistungen sind unter Zugrundelegen der nach der Vollkostenrechnung anfallenden Kosten sowie eines Zuschlages zur Abdeckung des anteilsmäßig für im Unternehmensplan für die laufende Periode angestrebten Gewinnes in Rechnung zu stellen.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat alljährlich dem Nationalrat einen Bericht über die gemäß Abs. 1 erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen vorzulegen.

Abkürzung

PTSG

Vorstand

§ 4. (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

(2) Die Funktionen des Vorstands sind öffentlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben.

Abkürzung

PTSG

Vorstand

§ 4. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden (Generaldirektor) und eines zum Stellvertreter des Vorsitzenden (Generaldirektorstellvertreter) zu ernennen sind. Über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern beschließt der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat die Verteilung der Geschäfte im Vorstand zu bestimmen und eine Geschäftsordnung für den Vorstand zu erlassen. Der Aufsichtsrat bestimmt, wie die Vorstandsmitglieder die Gesellschaft nach außen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bestimmen, daß Vorstandsmitglieder die Gesellschaft gemeinsam mit Prokuristen vertreten.

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PTSG

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus 18 Mitgliedern. Zwölf Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, eines davon über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen. Die betriebliche Arbeitnehmervertretung entsendet aus ihrem Kreis sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten § 110 Abs. 3 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß.

Abkürzung

PTSG

Aufsichtsrat

§ 5. (1) Der Aufsichtsrat besteht aus höchstens zwölf von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Ein Mitglied wird über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen gewählt. Die Zahl der von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den Aufsichtsrat entsandten Mitglieder bestimmt sich gemäß § 110 Abs. 1 und 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung. Die Mitgliedschaft der von der Arbeitnehmervertretung entsandten Mitglieder erlischt durch Widerruf der Entsendung durch die Arbeitnehmervertretung sowie mit dem Ende ihres Dienstverhältnisses zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Den von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrates gebührt für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung jährlich festgesetzt wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen und auf ein angemessenes Sitzungsgeld.

(2) Für die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gelten § 110 Abs. 3 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß.

Abkürzung

PTSG

§ 6. Neben den in § 95 des Aktiengesetzes 1965 angeführten Geschäften unterliegen auch der Abschluß und die Änderung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der Genehmigung des Aufsichtsrates. Weitere genehmigungspflichtige Geschäfte können in der Satzung und in der vom Aufsichtsrat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung vorgesehen und mit entsprechenden Betragsgrenzen festgelegt werden.

Abkürzung

PTSG

Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 7. (1) Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.

(2) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.

(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.

(4) Die Dividende für das Geschäftsjahr 1996 ist direkt an den Bund abzuführen.

Abkürzung

PTSG

Rechnungslegung und Jahresabschluß

§ 7. (1) Für die Unternehmensbereiche Post-, Postauto- und Telekommunikationsdienst der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sind getrennte Abrechnungen zu erstellen. Leistungen eines Bereiches für einen anderen sind rechnungsmäßig zu erfassen und auszuweisen.

(2) Werden innerhalb eines Unternehmensbereiches sowohl Dienstleistungen auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte als auch im Wettbewerb erbracht, so ist dies in einer gesonderten Abrechnung darzustellen.

(3) Der getrennten Rechnungslegung kann in einem Übergangszeitraum von zwei Jahren durch Verwendung der bestehenden Abrechnungsinstrumente entsprochen werden.

(4) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und Erstellung des Vorschlages für die Gewinnverteilung ist sicherzustellen, daß zumindest die Zinsen für die Verbindlichkeiten der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft bedeckt werden können; die Vermögens- und Finanzlage der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft darf dadurch nicht nachhaltig gefährdet werden.

Abkürzung

PTSG

Operative Unternehmenspläne

§ 8. (1) Der Aufsichtsrat hat durch Festlegung in der Geschäftsordnung vorzuschreiben, daß der Vorstand jährlich eine nach Unternehmensbereichen und Tochterunternehmen gegliederte, operative Unternehmensplanung vorzulegen hat.

(2) In der Unternehmensplanung ist eine Trennung nach Diensten, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, und nach Diensten, die im Wettbewerb erbracht werden, vorzunehmen. Gewinne, die aus Diensten erzielt werden, die auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte erbracht werden, dürfen nicht für Dienste, die im Wettbewerb erbracht werden, verwendet werden.

(3) Der Vorstand hat längerfristige Pläne über die vorgesehenen Investitionen aufzustellen und dem Aufsichtsrat zur Beschlußfassung vorzulegen.

Abkürzung

PTSG

Finanzielle Leistungen der Post und Telekom Austria

Aktiengesellschaft

§ 9. Vor Ermittlung des Jahresüberschusses ist eine Konzessionsabgabe für das Jahr 1996 in der Höhe von 21,3% und 1997 in der Höhe von 18% des Umsatzes des reservierten Fernmeldedienstes, der auf Grund der jeweiligen Rechtslage ausschließlich von der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft erbracht wird, an den Bund abzuführen. Der jeweilige Betrag ist von der Gesellschaft am Ende jedes Kalendervierteljahres an den Bund abzuführen, eine genaue Abrechnung hat innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses zu erfolgen.

Abkürzung

PTSG

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39. Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.

(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.

(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.

Abkürzung

PTSG

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.

(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.

(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.

Abkürzung

PTSG

Vermögensübertragung, Abgabenbefreiung

§ 10. (1) Das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft über. Von der Vermögensübertragung ausgenommen sind diejenigen Liegenschaften, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht für betriebliche Zwecke der Post- und Telegraphenverwaltung, sondern ausschließlich für die Erfüllung fernmeldebehördlicher Aufgaben verwendet werden. Diese Liegenschaften sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu bestimmen. Die Wertansätze für dieses Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Ein in der Eröffnungsbilanz angesetzter Firmenwert ist längstens über 15 Jahre abzuschreiben. Die Eröffnungsbilanz hat die Besonderheiten des Post- und Fernmeldebetriebs zu berücksichtigen. Schulden sind nur in einem solchen Ausmaß zu übertragen, daß die dauerhafte Fortführung der Gesellschaft hinsichtlich der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Eröffnungsbilanz bedarf der Zustimmung der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sowie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 Abs. 2 und 33 des Aktiengesetzes 1965 sind nicht anzuwenden.

(4) Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilsrechte an der Radio Austria Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m. b. H. sowie sonstiger Beteiligungen wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich übertragen. Die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft ist unter Hinweis auf diese Rechtsfolgen im Firmenbuch zu löschen.

(5) Die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen und die Vermögensübertragungen auf die Österreichische Post Aktiengesellschaft, die auf Basis dieses Bundesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen der Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung erfolgt sind, sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit. Die grundbücherlichen Rechte sind auf Basis einer notariell beglaubigten Aufsandungsurkunde zwischen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft richtig zu stellen.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Bundes (Post- und Telegraphenverwaltung) ein.

(7) Eigentumsübertragungen und sonstige Änderungen, die auf Grund des vorliegenden Bundesgesetzes erfolgen, lösen die Rechtsfolgen des § 12a Abs. 3 MRG keinesfalls aus.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus vier Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt vier Mitglieder. Sofern die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, entsendet zwei Mitglieder die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis. Die Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt auf sechs Jahre.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze inne hat.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates und der Generalversammlung der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung der Schulden, die auf sie übergehen. Unternehmensgegenstand ist ferner der Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft im Sinne des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 163/1991, nach Maßgabe des von der Generalversammlung beschlossenen Privatisierungskonzeptes. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden. Ihre Funktionen sind öffentlich auszuschreiben; hierbei finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1982 über die öffentliche Ausschreibung von Funktionen in Kapitalgesellschaften, an denen Bund, Länder oder Gemeinden beteiligt sind, BGBl. Nr. 521, Anwendung.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

Abkürzung

PTSG

Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft

§ 11. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“ als Gesellschaft mit beschränkter Haftung errichtet. Die Anteilsrechte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft werden vom Bundesminister für Finanzen verwaltet. Die Gesellschaft führt die Firma „Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft“. Die Bezeichnung kann als „PTBG“ abgekürzt werden.

(2) Im Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft stehen alle Aktien an der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Die Übertragung und Verpfändung dieser Aktien bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft. Die Gesellschaft übernimmt jene Schulden, die nicht in die Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingestellt werden. Sie haftet für diese Schulden sowie für die Zinsen und sonstige Kosten unter Ausschluß der Haftung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft. Für diese Verbindlichkeiten haftet der Bund als Bürge (§§ 1346, 1355 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) bis zu einem Höchstausmaß von 50 Milliarden Schilling. Weiters verpflichtet sich der Bund, der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft bereits im Zeitpunkt ihrer Errichtung zusätzliche Vermögenswerte im Gegenwert von mindestens neun Milliarden Schilling zu übertragen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung erfolgt durch Einlage aller Anteile an der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft im Zeitpunkt deren Errichtung.

(3) Unternehmensgegenstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist das Ausüben der Aktionärsrechte bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Verwaltung und Tilgung der Schulden, die auf sie übergehen. Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft kann alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind.

(4) Die Organe der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

(5) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zwei Mitgliedern, die vom Bundesminister für Finanzen auf höchstens sechs Jahre bestellt werden.

(6) Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern, wenn die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer beschäftigt, sonst aus sechs Mitgliedern. Der Bundesminister für Finanzen bestellt sechs Mitglieder. Beschäftigt die Gesellschaft neben dem Vorstand auch andere Arbeitnehmer, entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung aus ihrem Kreis drei Mitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder sind auf sechs Jahre zu bestellen.

(7) Wird ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft in Aufsichtsräte von mehreren Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, gewählt, so werden diese Sitze nur als ein Sitz gerechnet; dies gilt sinngemäß für die Position des Vorsitzenden oder Stellvertreters. Diese Bestimmung darf aber nicht dazu führen, daß jemand mehr als 20 Aufsichtsratssitze innehat.

Abkürzung

PTSG

§ 11a. (1) Der Vorstand hat nach Befassung des Aufsichtsrates der Generalversammlung Privatisierungskonzepte vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.

Abkürzung

PTSG

§ 11a. (1) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft erstellt in Abstimmung mit den von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 jeweils betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereichen die Privatisierungskonzepte, wobei das Wohl dieser Unternehmen oder Unternehmensbereiche unter Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer und der Arbeitnehmer sowie des öffentlichen Interesses zu beachten ist. Bei der Erstellung von Privatisierungskonzepten ist auf bereits erfolgte Privatisierungen und auf damit im Zusammenhang stehende vertragliche Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

(2) Der Vorstand der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat nach Befassung des Aufsichtsrates diese Privatisierungskonzepte der Generalversammlung vorzulegen. Diese Privatisierungskonzepte haben insbesondere die Art und das Ausmaß sowie die Termine der geplanten Privatisierungen zu enthalten und sind für die von der Privatisierung gemäß § 1 Abs. 4 betroffenen Unternehmen oder Unternehmensbereiche verbindlich.

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat vor einem Beschluß der Generalversammlung über ein Privatisierungskonzept die Zustimmung der Bundesregierung zu diesem Privatisierungskonzept einzuholen.

Abkürzung

PTSG

§ 11b. (1) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(2) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(3) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

(4) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Abkürzung

PTSG

§ 11b. (1) Gesellschaften, an welchen die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, haben die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft aktiv und umfassend zu unterstützen

a)

durch Erteilung von Informationen,

b)

bei der Vorbereitung von Privatisierungskonzepten,

c)

bei der Umsetzung beschlossener Privatisierungskonzepte und

d)

durch Weiterleitung von Erlösen aus Privatisierungen gemäß § 1 Abs. 4 an die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat gegenüber Gesellschaften, an denen sie unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Recht, diese Verpflichtungen durchzusetzen. Dabei dürfen Rechte von Mitgesellschaftern aus Vereinbarungen, die mit diesen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an diesen Gesellschaften abgeschlossen wurden, nicht verletzt werden.

(3) Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, Interessenten die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.

(4) Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.

(5) Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Generalversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.

(6) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

(7) Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis zum 31. März jeden Jahres über den Stand der Privatisierung der Unternehmen und Unternehmensbereiche gemäß § 1 Abs. 4 zu berichten und einen Privatisierungsplan vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen hat darüber der Bundesregierung zu berichten.

Abkürzung

PTSG

§ 12. (1) Die Bestellung der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates und die Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder der Gesellschaft durch den Bundesminister für Finanzen hat binnen einer Frist von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen.

§ 11 Abs. 5 ist bei der Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder nicht anzuwenden. Die erste Sitzung des Aufsichtsrates wird durch den Bundesminister für Finanzen anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz. Bis zur Bestellung der ersten Geschäftsführer führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die ersten Vorstandsmitglieder melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch an. Die Gesellschaft ist unter Ausschluß der Wirkung des § 2 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rückwirkend auf den Stichtag ihrer Errichtung im Firmenbuch einzutragen, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist nicht anzuwenden. Die nach § 4 des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung fehlenden Angaben sind in den Gesellschaftsvertrag mit aufzunehmen. Dieser ist zur Eintragung in das Firmenbuch nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zusammen mit der Eröffnungsbilanz der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft aufzustellen und von einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestellenden beeideten Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist sodann dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(3) Die Gläubiger jener Schulden, die von der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft übernommen werden, sind zu verständigen.

(4) Die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vorgesehenen Befreiungen von Gebühren und Abgaben gelten auch für die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

Abkürzung

PTSG

§ 13. Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

Abkürzung

PTSG

§ 13. (1) Der Jahresabschluß der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft ist im Rahmen jener Fristen aufzustellen, die für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft gelten. Zwischen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft und der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft besteht, unbeschadet des Rechtes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die in § 11b Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen gemäß § 11b Abs. 2 durchzusetzen, weder ein Konzernverhältnis im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, noch ist die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein abhängiges Unternehmen der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Die Bestimmungen über die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§§ 244 bis 267 HGB) sind auf die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen, nicht anzuwenden.

Abkürzung

PTSG

§ 13a. Im Rahmen ihres Unternehmensgegenstandes sind die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zur Durchführung von Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung jeder Form im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts berechtigt. Vermögensübertragungen erfolgen jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge und unter Anwendung von § 226 AktG. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.

Abkürzung

PTSG

§ 14. (1) Für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.

Abkürzung

PTSG

§ 14. (1) Für die in den §§ 11, 12 und 13 vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11 und 13 zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13 im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch, wenn die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft Betriebe oder Teilbetriebe an Kapitalgesellschaften überträgt, bei denen alle Anteilsrechte in ihrem Eigentum stehen. Die Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben im Wege einer Sacheinlage ist auch durch Gesamtrechtsnachfolge möglich. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.

(5) Die auf Grund des § 11 Abs. 3 durchzuführenden Maßnahmen und Rechtsgeschäfte betreffend den Erwerb und die Veräußerung der Anteilsrechte des Bundes an der Bank Austria Aktiengesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreit.

Abkürzung

PTSG

§ 14. (1) Für die in den §§ 11 bis 13a vorgesehenen Vorgänge sind keine bundesgesetzlich geregelten Abgaben zu entrichten; soweit es nach den §§ 11, 13 und 13a zu Vermögensübertragungen kommt, gelten diese nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994.

(2) Schuldübernahmen nach § 11 Abs. 2 sind von den Gebühren gemäß § 33 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.

(3) Schriften und Abhandlungen, die mit Vorgängen nach den §§ 11 bis 13a im Zusammenhang stehen, sind von Rechtsgeschäftsgebühren gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, und den Gebühren des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, befreit.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für alle im Sinne des § 13a durchgeführten Umgründungsmaßnahmen. Im Bereich der Umsatzsteuer treten solcherart geschaffene Kapitalgesellschaften in die Rechtsstellung der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ein.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 31/1999)

Abkürzung

PTSG

Sonderbestimmungen

§ 15. (1) Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gegen Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Abkürzung

PTSG

Sonderbestimmungen

§ 15. (1) Auf die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft finden § 2 sowie sinngemäß § 8 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 und 7 des Postsparkassengesetzes 1969, BGBl. Nr. 458, Anwendung. § 5 Abs. 1 Z 1 lit. c des Postsparkassengesetzes 1969 gilt auch bezüglich der Darlehen und Kredite an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft.

(2) Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Ist bei der Umgründung die Vorlage von zurückliegenden Jahresabschlüssen und Lageberichten vorgesehen, so ist die Vorlage des Jahresabschlusses oder der Zwischenbilanz, auf den bzw. die sich die Umgründung bezieht (Umgründungsstichtag), sowie der bis zur Beschlußfassung über die Umgründung darüber hinaus vorliegenden Jahresabschlüsse und Lageberichte ausreichend. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Abkürzung

PTSG

Sonderbestimmungen

§ 15. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)

(2) Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Für das Kommunalsteuergesetz 1993 gelten Personen, die gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesen werden, als Dienstnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihres kostenersatzleistenden Tochterunternehmens. Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer ist der Ersatz der Aktivbezüge. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Aktivbezüge ersetzt worden sind.

(4) Die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft, die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie die Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, können sich von der Finanzprokuratur gemäß dem Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, unbeschadet der Rechte und Pflichten der Gesellschaftsorgane rechtlich beraten und vertreten lassen.

Abkürzung

PTSG

Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

§ 16. (1) Die Wahl der Mitglieder des ersten Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung hat binnen einer Frist von einem Monat nach Bestellung des Vorstandes der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft zu erfolgen. Die Entsendung von Mitgliedern der betrieblichen Arbeitnehmervertretung in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und in den ersten Aufsichtsrat der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft hat aus dem Kreis der bisher gewählten Arbeitnehmervertreter der Post- und Telegraphenverwaltung zu erfolgen.

(2) Die erste Sitzung des Aufsichtsrates der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird durch die Hauptversammlung anberaumt. In dieser Sitzung ist zunächst die Wahl des ersten Vorsitzenden und der Stellvertreter vorzunehmen. Bei der Wahl des ersten Vorsitzenden führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsrates den Vorsitz.

(3) Der erste Vorstand ist auf Grund der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat ab der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates zu bestellen. Bis zur Bestellung des ersten Vorstandes führt der Generaldirektor für die Post- und Telegraphenverwaltung die Geschäfte der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(4) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Gesellschaft ist rückwirkend auf diesen Stichtag vom ersten Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, § 5 Z 2 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, ist dabei nicht anzuwenden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Satzung ist nach Eintragung der Gesellschaft zur Eintragung nachzureichen. Die Eröffnungsbilanz muß durch einen vom Bundesminister für Finanzen bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden, sie ist dem Aufsichtsrat zur Feststellung vorzulegen und in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Diese Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.

(5) Das erste Geschäftsjahr endet mit 31. Dezember 1996.

Abkürzung

PTSG

Bildung der ersten Organe, Anmeldung zum Firmenbuch

§ 16. (Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)

(4) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft entsteht unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz 1965 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000)

Abkürzung

PTSG

Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger

§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, daß im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“, und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.

(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

1.

Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark;

2.

Innsbruck für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg;

3.

Klagenfurt für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Kärnten;

4.

Linz für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Oberösterreich;

5.

Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg;

6.

Wien für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.

(5) Die in Abs. 1 genannten Beamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen.

(6) Für die im Abs. 1 genannten aktiven Beamten hat die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen.

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