Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-05-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-30
Status Aufgehoben · 1997-08-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 111
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(9a) Bei einer Versetzung oder der einer Versetzung gleich zu haltenden Abberufung von nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten von ihrer bisherigen Verwendung (§§ 38 und 40 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) hat das Personalvertretungsorgan nicht gemäß § 72 Abs. 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 101 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sondern gemäß § 72 Abs. 3 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes mitzuwirken. Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen ist in diesen Angelegenheiten nicht zulässig.

(10) § 7 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, gilt für gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesene Beamte mit den Maßgaben, daß

1.

jeweils an die Stelle des Dienstgebers das Unternehmen tritt, dem der Beamte zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

2.

daß das Verbot, ohne Bewilligung des Dienstgebers ein selbständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben, nur für die Geschäftszweige gilt, die von einem Unternehmen nach § 17 Abs. 1a betrieben werden.

(11) Soweit dienstrechtliche Vorschriften für die Bemessung von Geldleistungen die Anwendung des Gehaltsansatzes V/2 eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung vorsehen, ist der Bemessung der in Verordnungen nach Abs. 3 Z 2 jeweils vorgesehene Gehaltsansatz zugrunde zu legen.

(12) Abweichend von Abs. 11 ist im Anwendungsbereich des Abschnitts IX des Pensionsgesetzes 1965 sowie bei der Bemessung der Zuwendung nach § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 und des besonderen Sterbekostenbeitrags nach § 42 des Pensionsgesetzes 1965 der in § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Gehaltsansatz V/2 heranzuziehen.

Abkürzung

PTSG

Dienstrecht für Vertragsbedienstete

§ 18. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Vertragsbediensteten werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder eines Unternehmens, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist. Diesen Arbeitnehmern bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte gewahrt.

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstnehmer unterliegen dem Kollektivvertrag gemäß § 19 Abs. 4; der Bund haftet für Entgeltansprüche ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Entstehung dieser Ansprüche in dem Ausmaß, auf das die Arbeitnehmer als Vertragsbedienstete des Bundes Anspruch gehabt hätten.

(3) Die Aufgaben des Dienstgebers haben die in § 17 Abs. 2 und 3 genannten Personalämter wahrzunehmen.

Abkürzung

PTSG

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindestens mehrheitlich beteiligt ist, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zugewiesenen Beamten ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist.

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.

(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis.

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PTSG

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.

(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis.

Abkürzung

PTSG

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(3) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist als Arbeitgeber und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, als Arbeitnehmervertretung kollektivvertragsfähig. Die Kollektivvertragsfähigkeit geht auf jene Unternehmen über, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% hält. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 17 Abs. 1a angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft oder der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühreninkasso Service GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.

(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis.

Abkürzung

PTSG

Dienstrecht für neu eintretende Bedienstete

§ 19. (1) Das Dienstverhältnis der neu eintretenden Bediensteten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft unterliegt dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, und dem Kollektivvertrag für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft.

(2) Bis zur Erlassung von besonderen Bestimmungen im Arbeitszeitgesetz und im Arbeitsruhegesetz im Sinne des § 15 Abs. 2 vierter Satz können durch Kollektivvertrag Fragen der Arbeitszeit und der Arbeitsruhe wegen der sich aus dem Unternehmensgegenstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ergebenden betrieblichen Besonderheiten und zur möglichst einheitlichen Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse der Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geregelt werden. Die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder bei Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, beschäftigten Bediensteten, einschließlich der diesen gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln. Bis zur Neubestellung der Organe gelten die bestehenden Organe als Organe der betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(3) Die Österreichische Post Aktiengesellschaft und die Telekom Austria Aktiengesellschaft sind als Arbeitgeber, solange die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft direkt einen Anteil von mehr als 25% an diesen Gesellschaften hält, und der Österreichische Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post und Fernmeldebediensteten als Arbeitnehmervertreter kollektivvertragsfähig. Der jeweilige Kollektivvertrag gilt auch für Arbeitnehmer der in § 17 Abs. 1a angeführten Tochterunternehmen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft. Der Kollektivvertrag der Österreichischen Post Aktiengesellschaft gilt auch für Arbeitnehmer der Gebühren Info Service GmbH. Der Kollektivvertragsfähigkeit der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft kommt im Verhältnis zur Kollektivvertragsfähigkeit anderer Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen der Arbeitgeber Vorrang gemäß § 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der geltenden Fassung zu.

(4) Die mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, vereinbarte Dienstordnung gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Kollektivvertrag.

(5) Für Dienstverhältnisse von Personen, die fallweise jeweils bis zu zwölf Wochen, insbesondere zur Erleichterung der Urlaubsabwicklung aufgenommen werden (Urlaubsersatzkräfte), kommen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921 und des Kollektivvertrages für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft nicht zur Anwendung. Dies gilt nicht für solche Kräfte, die regelmäßig wiederkehrend als Ersatz für die Dauer der Dienstabwesenheit von Bediensteten aufgenommen werden.

(6) Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft ist berechtigt, Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, auszubilden.

(7) Bis 31. Dezember 1997 ist vom Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, ein neuer Kollektivvertrag für die ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens neu eintretenden Bediensteten zu verhandeln, der den Zielsetzungen der Schaffung von Flexibilität für die Gesellschaft und Konkurrenzfähigkeit im Hinblick auf die Wettbewerbssituation folgt. Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft haben, wenn sie dies innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages erklären, mit Wirksamkeit von dem der Erklärung folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Bedienstete gültigen Bestimmungen Anspruch auf die Anwendung dieses Kollektivvertrages auf ihr Dienstverhältnis.

Abkürzung

PTSG

§ 19a. Die Anteilsrechte der Österreichischen Post Aktiengesellschaft an der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft gehen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Eigentum der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft über. Auf diese Vermögensübertragung ist § 10 ÖIAG-Gesetz 2000 sinngemäß anzuwenden. Der bei der Österreichischen Post Aktiengesellschaft daraus entstehende Buchverlust ist direkt mit den Kapitalrücklagen zu verrechnen.

Abkürzung

PTSG

Aufhebung von Bundesgesetzen

§ 20. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Fernmeldeinvestitionsgesetz, BGBl. Nr. 312/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 734/1995, außer Kraft. Haftungen und Verpflichtungen des Bundes für die nach diesem Gesetz bisher bis 30. April 1996 erfolgten Finanzierungen bleiben unberührt.

(2) Weiters tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post- und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft, BGBl. Nr. 638/1994, außer Kraft.

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PTSG

Übergangsbestimmungen

§ 21. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

Abkürzung

PTSG

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.

Abkürzung

PTSG

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß dem gemäß § 17 Abs. 2 eingerichteten Personalamt die Funktion einer Oberbehörde und den nach § 17 Abs. 3 eingerichteten Personalämtern die Funktion der erstinstanzlichen Behörde zukommt.

(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 17 Abs. 1a bei dem beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt anhängigen Dienstrechtsverfahren sind von dem nach § 17 Abs. 2 für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zuständigen Personalamt fortzuführen.

Abkürzung

PTSG

Verweisungen

§ 22. (1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft an deren Stelle.

Abkürzung

PTSG

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

PTSG

Vollziehung

§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 2, 3 und 4 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 14 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

PTSG

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 95/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 34/2001)

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(10) Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 17 Abs. 2, 7 und 8 sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(10) Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 17 Abs. 2, 7 und 8 sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.

(12) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(10) Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 17 Abs. 2, 7 und 8 sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.

(12) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(13) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt § 17 Abs. 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(10) Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 17 Abs. 2, 7 und 8 sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.

(12) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(13) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt § 17 Abs. 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(14) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.

Abkürzung

PTSG

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 797/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.

(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit 1. Jänner 1999.

(3) § 17a Abs. 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 tritt mit 18. August 1999 in Kraft.

(4) § 17 Abs. 7 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.

(5) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten in Kraft:

1.

§ 17 Abs. 6a mit 1. Mai 1996,

2.

§ 17 Abs. 7 bis 7c mit dem Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003.

(6) § 17a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft und gilt für ab diesem Datum erlassene Verordnungen.

(7) § 17 Abs. 9 Z 2 und Z 5 und § 17 Abs. 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) § 17 Abs. 7c und Abs. 7d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(9) § 17 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 17 Abs. 10 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(10) Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 17 Abs. 2, 7 und 8 sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.

(12) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.

(13) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, tritt § 17 Abs. 9 mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

(14) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten mit 29. Jänner 2020 in Kraft.

(15) § 17 Abs. 1 und Abs. 7b Z 2 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, tritt mit 1. April 2025 in Kraft.

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