Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-08
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2009-05-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 102, 103, 104 und 109 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 17 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 24.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Waterbikes auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 17 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 24.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Fahrzeuge'': Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

„Kleinfahrzeuge'': Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);

3.

„Sportfahrzeug'': Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre'': Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät'': schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug'': Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Segelfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8.

„Ruderfahrzeug'': Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

9.

„Raft'': aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;

10.

„Verband'': Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

11.

„Schwimmkörper'': Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

12.

„Floß'': schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

13.

„Länge'': Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

14.

„Breite'': Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder Scheuerleisten);

15.

„Antriebsleistung'': Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

16.

„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft'': eine gemäß § 108 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;

17.

„Gütermotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;

18.

„Tankmotorschiff'': Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;

19.

„Schleppschiff'': Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;

20.

„Schubschiff'': Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;

21.

„Schleppkahn'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);

22.

„Schubleichter'': Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);

23.

„Trägerschiffsleichter'': Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;

24.

„Fahrgastschiff'': Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

25.

„Heimatort'': Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1.

„Fahrzeuge”: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2.

„Kleinfahrzeuge”: Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind (Fahrgastschiffe);

3.

„Sportfahrzeug”: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4.

„Fähre”: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5.

„Schwimmendes Gerät”: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6.

„Motorfahrzeug”: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;

7.

„Segelfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8.

„Ruderfahrzeug”: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;

9.

„Raft”: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;

10.

„Verband”: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

11.

„Schwimmkörper”: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

12.

„Floß”: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

13.

„Länge”: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

14.

„Breite”: Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder Scheuerleisten);

15.

„Antriebsleistung”: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;

16.

„Anerkannte Klassifikationsgesellschaft”: eine gemäß § 108 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;

17.

„Gütermotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff ist;

18.

„Tankmotorschiff”: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks ausgestattet ist;

19.

„Schleppschiff”: Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;

20.

„Schubschiff”: Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;

21.

„Schleppkahn”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn oder Tankschleppkahn);

22.

„Schubleichter”: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter, Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);

23.

„Trägerschiffsleichter”: Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von Seeschiffen befördert zu werden;

24.

„Fahrgastschiff”: Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

25.

„Heimatort”: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der Zulassungsbehörde.

26.

„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)“:

2.

Abschnitt

Zulassung

Antrag

§ 3. Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.

2.

Abschnitt

Zulassung

Antrag

§ 3. (1) Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten bei der Behörde zu beantragen.

(2) Der Antrag für ein Sportfahrzeug hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

1.

Beschreibung des Fahrzeugs

a)

Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)

b)

Hersteller

c)

Fahrzeugtyp

d)

Baujahr

e)

zugelassene Anzahl von Personen an Bord

f)

Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern

g)

Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten, wie zB Scheuerleisten) in Metern

h)

maximaler Tiefgang in Metern

i)

maximale Verdrängung in Tonnen

j)

Höhe über der Leerwasserlinie in Metern

2.

Beschreibung der Antriebsmotoren

a)

Anzahl

b)

Hersteller

c)

Motorennummer(n)

d)

Motoren-Baujahr

e)

Antriebsleistung (gesamt) in kW

f)

Innenbord- oder Aussenbordmotor(en)

3.

Angaben zum Verfügungsberechtigten

a)

Name

b)

Anschrift

c)

Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)

(3) Der Antrag für ein Waterbike mit einer CE-Kennzeichnung gemäß der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, BGBl. II Nr. 276/2004 idgF hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1.

Beschreibung des Fahrzeugs

a)

Hersteller

b)

Typ

c)

Kennzeichnung des Bootes gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote (Hull Identification Number - HIN)

2.

Angaben zum Verfügungsberechtigten

a)

Name

b)

Anschrift

c)

Nachweis der Verfügungsberechtigung (zB Kaufvertrag)

(4) Der Antrag für alle übrigen Fahrzeuge und Schwimmkörper hat mindestens folgende Angaben zu umfassen:

1.

Beschreibung des Fahrzeugs

a)

Name des Fahrzeugs (wenn vorhanden)

b)

Art des Fahrzeugs (zB Fahrgastschiff, Schubschiff)

c)

Baujahr

d)

Länge über alles (ohne bewegliche oder abnehmbare Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) in Metern

2.

Angaben zum Verfügungsberechtigten

a)

Name

b)

Anschrift

c)

Nachweis der Verfügungsberechtigung (Lückenlose Dokumentation durch zB Kauf- oder Leasingverträge bis zu einem Registereintrag oder einer früheren Zulassung)

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzendem Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen - ADN, BGBl. II Nr. 295/1997, zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.

(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:

```

1.

für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt

```

sind, ausgenommen

Kleinfahrzeuge: ...................................... Anlage 2

```

2.

für Sportfahrzeuge: .................................. Anlage 3

```

```

3.

für alle übrigen Fahrzeuge: .......................... Anlage 4

```

(4) Für gewerblich genutzte Rafts ist eine Zulassungsurkunde auszustellen, die zumindest die Angaben der Seiten 1, 2 und 12 der Anlage 4 enthält.

(5) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, eine Zulassungsurkunde gemäß Anlage 4 auszustellen. Diese Zulassungsurkunde gilt als Gemeinschaftszeugnis gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (82/714/EWG, CELEX-Nr.: 382L0714).

(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

1.

behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);

2.

gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3.

technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 12 erteilt wurde;

4.

für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzendem Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen - ADN, BGBl. II Nr. 295/1997, zu erteilen (Anm.: jetzt BGBl. II Nr. 429/2002, Anl. 1 Teil 8); dieses gilt als Bescheid.

(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:

```

1.

für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt

```

sind, ausgenommen

Kleinfahrzeuge: ...................................... Anlage 2

```

2.

für Sportfahrzeuge: .................................. Anlage 3

```

```

3.

für alle übrigen Fahrzeuge: .......................... Anlage 4

```

(4) Für gewerblich genutzte Rafts ist eine Zulassungsurkunde auszustellen, die zumindest die Angaben der Seiten 1, 2 und 12 der Anlage 4 enthält.

(5) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, eine Zulassungsurkunde gemäß Anlage 4 auszustellen. Diese Zulassungsurkunde gilt als Gemeinschaftszeugnis gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (82/714/EWG, CELEX-Nr.: 382L0714).

(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

1.

behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);

2.

gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3.

technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 12 erteilt wurde;

4.

für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ergänzendem Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen - ADN, BGBl. II Nr. 13/2005 in der geltenden Fassung, zu erteilen; dieses gilt als Bescheid.

(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen:

```

1.

für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt

```

sind, ausgenommen

Kleinfahrzeuge: ...................................... Anlage 2

```

2.

für Sportfahrzeuge: .................................. Anlage 3

```

```

3.

für alle übrigen Fahrzeuge: .......................... Anlage 4

```

```

4.

für Waterbikes: ...................................... Anlage 5

```

(4) Für gewerblich genutzte Rafts ist eine Zulassungsurkunde auszustellen, die zumindest die Angaben der Seiten 1, 2 und 12 der Anlage 4 enthält.

(5) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde ausgestellt hat, eine Zulassungsurkunde gemäß Anlage 4 auszustellen. Diese Zulassungsurkunde gilt als Gemeinschaftszeugnis gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (82/714/EWG, CELEX-Nr.: 382L0714).

(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen:

1.

behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile sowie auf bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);

2.

gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3.

technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 12 erteilt wurde;

4.

für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform erforderliche Mindestbesatzung.

Gültigkeit der Zulassung

§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:

1.

für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;

2.

für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Gültigkeit der Zulassung

§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt:

1.

für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen, sowie für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;

2.

für alle anderen Fahrzeuge und für Waterbikes zehn Jahre.

(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Änderungen

§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat.

(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.

Änderungen

§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat.

(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität, Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.

(3) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Waterbikes hat

a)

jede Änderung seines Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes) sowie jede Änderung in der Verfügungsberechtigung unter Beischluss der entsprechenden Nachweise und der Zulassungsurkunde

b)

jede technische und bauliche Änderung am Fahrzeug, die die Konformität mit den Bestimmungen der Verordnung über Anforderungen an Sportboote beeinflussen, unter Beischluss der Zulassungsurkunde und – soweit verfügbar – des Nachweises einer danach erfolgten Überprüfung der CE-Konformität

Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.

(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:

a)

Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,

b)

Zahl der Zulassungsurkunde,

c)

Zuständige Behörde,

d)

Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;

2.

bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.

(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, sowie für Waterbikes durch ein Schild aus Metall oder einem anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom Verfügungsberechtigten aufzubewahren.

(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt:

a)

Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,

b)

Zahl der Zulassungsurkunde,

c)

Zuständige Behörde,

d)

Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;

2.

bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.

3.

Bei Waterbikes:

a)

Amtliches Kennzeichen des Waterbikes,

b)

Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde.

(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

§ 8. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

(2) Ist eine Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

3.

Abschnitt

Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

§ 9. (1) Jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.

(2) Das amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(3) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu'', gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.

(4) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

A Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

B Landeshauptmann von Burgenland

K Landeshauptmann von Kärnten

N Landeshauptmann von Niederösterreich

O Landeshauptmann von Oberösterreich

S Landeshauptmann von Salzburg

St Landeshauptmann von Steiermark

T Landeshauptmann von Tirol

V Landeshauptmann von Vorarlberg

W Landeshauptmann von Wien

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in weißer Schrift auf dunklem Grund oder schwarzer Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(6) Auf Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, daß es von hinten sichtbar ist.

(7) Auf Kleinfahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf dem Deck oder auf einem festen Dach der Aufbauten zu führen.

(8) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.

(9) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.

3.

Abschnitt

Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

§ 9. (1) Jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.

(2) Das amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(3) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu”, gefolgt von dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung zugelassen ist.

(4) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

A Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

B Landeshauptmann von Burgenland

K Landeshauptmann von Kärnten

N Landeshauptmann von Niederösterreich

O Landeshauptmann von Oberösterreich

S Landeshauptmann von Salzburg

St Landeshauptmann von Steiermark

T Landeshauptmann von Tirol

V Landeshauptmann von Vorarlberg

W Landeshauptmann von Wien

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in weißer Schrift auf dunklem Grund oder schwarzer Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten Fahrzeug oder Waterbike anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(6) Auf Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten und darüber hinaus so zu führen, daß es von hinten sichtbar ist.

(7) Auf Kleinfahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf dem Deck oder auf einem festen Dach der Aufbauten zu führen.

(8) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen und auf Waterbikes, ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.

(9) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der Zulassung unverzüglich zu entfernen.

Probekennzeichen

§ 10. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.

(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P'', gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 bis 8.

(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.

(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.

(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.

Probekennzeichen

§ 10. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.

(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P”, gefolgt von einem Bindestrich und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auszuführen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 bis 8.

(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu begründen.

(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.

(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder beglaubigter Kopie an Bord mitzuführen.

(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich zu entfernen.

(8) Hersteller und Händler von Waterbikes können bei der Behörde die Zuweisung eines Probekennzeichens für die Erprobung von Waterbikes in ihrer Verfügungsberechtigung beantragen. Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.

4.

Abschnitt

Fahrtauglichkeit - Überprüfung

Fahrtauglichkeit

§ 11. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung, der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs- und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

(2) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt dienen, werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall festgelegt.

(3) Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit (Abs. 1), nicht erfüllen.

Nachsicht

§ 12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Erfordernisse des § 11 Abs. 1 gewährleistet sind.

Zweck der Überprüfung

§ 13. Die Überprüfung dient

1.

der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2.

der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3.

der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

Arten der Überprüfung

§ 14. Eine Überprüfung ist durchzuführen

1.

vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

2.

in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

3.

nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche technische oder bauliche Änderungen (§ 6 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4.

Über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).

Nachüberprüfung

§ 15. Eine Verlängerung der Zulassung ist zu erteilen, wenn vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zulassung ein Antrag des Zulassungsinhabers auf Nachüberprüfung gestellt worden ist und die Nachüberprüfung ergeben hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist.

Sonderüberprüfung

§ 16. (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen (§ 14 Z 3) bei der Behörde zu beantragen.

(2) Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 mit einer neuen Zulassungsurkunde zu erteilen.

Überprüfung von Amts wegen

§ 17. Besteht der Verdacht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.

Überprüfung durch die Behörde

§ 18. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

Überprüfung durch die Behörde

§ 18. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist.

(3) Abweichend von Abs. 2 sind für Überprüfungen gemäß § 14 Z 1 bis 3 von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die genannten Sachverständigen in jedem Fall heranzuziehen.

Überprüfungskommission

§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung einer Überprüfungskommission.

(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind

1.

ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des Schiffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;

2.

ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;

3.

ein Sachverständiger für Nautik;

4.

Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit Angelegenheiten des Schiffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschiffahrt B mit entsprechender Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag auf Überprüfung

§ 20. (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

Antrag auf Überprüfung

§ 20. (1) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form mitzuteilen.

Stellung zur Überprüfung

§ 21. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper unbeladen, gereinigt und ausgerüstet zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.

(3) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,

1.

eine Untersuchung auf der Helling,

2.

Probefahrten,

3.

den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers sowie

4.

den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,

Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

§ 22. Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 7 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Kosten der Überprüfung

§ 23. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.

(2) Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 18 Abs. 2 sowie 19 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 24. Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schiffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung in dem Ausmaß absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

5.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

§ 25. (1) Abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende CE-Kennzeichnung sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Typenschein ersetzt.

(2) Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 der SpSV und das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs 1 der SpSV anzuschließen.

5.

Abschnitt

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge und Waterbikes mit

CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

§ 25. (1) Abweichend von den Bestimmungen des IV. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung, die nicht älter als 10 Jahre ist, ersetzt. In diesem Fall wird das Ablaufdatum der Zulassungsurkunde auf zehn Jahre ab Datum der Herstellung gemäß Kennzeichnung des Bootes (Anhang 1 Abschnitt A Z 2.1 der Verordnung über Anforderungen an Sportboote, Hull Identification Number - HIN) festgesetzt.

(2) Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die schriftliche Konformitätserklärung gemäß Anhang XV der Verordnung über Anforderungen an Sportboote als Teil des Handbuchs für den Eigner gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.5 leg.cit. anzuschließen.

(3) Die Fahrtauglichkeit eines Waterbikes wird durch eine der Verordnung über Anforderungen an Sportboote entsprechende CE-Kennzeichnung nachgewiesen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

Ausrüstung

§ 26. Folgende Mindestausrüstung ist auf Sportfahrzeugen mitzuführen:

1.

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M tief A (kg) von mindestens 1,5 L; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen,

2.

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge (m) von mindestens 0,5 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,

3.

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge (m) von mindestens 4 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,

4.

ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,

5.

ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,

6.

ein Rettungsring,

7.

eine Rettungsweste gemäß ÖNORM EN 395 „Rettungswesten und Schwimmhilfen - Rettungswesten - 100 N'' für jede Person an Bord,

8.

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung'',

9.

Handruder.

Ausrüstung

§ 26. Folgende Mindestausrüstung ist auf Sportfahrzeugen mitzuführen:

1.

ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M tief A (kg) von mindestens 1,5 L; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen,

2.

eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge (m) von mindestens 0,5 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,

3.

eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge (m) von mindestens 4 L und einer Bruchlast (kN) von mindestens 0,5 L,

4.

ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,

5.

ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 6 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m mit Innenbordmotor, Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,

6.

ein Rettungsring,

7.

eine Rettungsweste gemäß ÖNORM EN 395 „Rettungswesten und Schwimmhilfen - Rettungswesten - 100 N” für jede Person an Bord,

8.

eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandzeug für mehrspurige Kraftfahrzeuge - Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung”,

9.

Handruder.

10.

eine Einstiegshilfe, wenn das Boot nicht mit einer fest eingebauten Einstiegshilfe versehen ist.

6.

Abschnitt

Baumustergenehmigung

§ 27. (1) Soweit in den auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schiffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit einer Baumustergenehmigung der Behörde verwendet werden.

(2) Dem Antrag auf Baumustergenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteils, insbesondere der im § 11 Abs. 1 genannten Merkmale, einschließlich einer zeichnerischen Darstellung des Teils und der zur Beurteilung erforderlichen Berechnungen und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.

(3) Der Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil, für den die Baumustergenehmigung beantragt wurde, ist einer Überprüfung durch einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Teils mit allen maßgeblichen Merkmalen enthält.

(4) Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen, wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den Erfordernissen der Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit (§ 11 Abs. 1) entspricht.

(5) Die Baumustergenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine zeichnerische Darstellung zu beziehen.

(6) Liegt für einen Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil die Zulassung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder einer ausländischen, mit Angelegenheiten der Schiffszulassung befaßten Behörde vor, so ist die Baumustergenehmigung ohne Durchführung einer Baumusterprüfung sowie ohne Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung zu erteilen. Die Vorlage einer zeichnerischen Darstellung ist nicht erforderlich.

(7) Auf Grund einer Baumustergenehmigung ist der betreffende Teil in eine Baumusterliste aufzunehmen, die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Einsichtnahme aufliegt. Für in diese Liste aufgenommene Teile gilt die Baumustergenehmigung als erteilt.

7.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 28. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung), BGBl. Nr. 188/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1996 außer Kraft.

Anlage 1

zu § 3

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)

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```

Behördliche Vermerke; bitte nicht ausfüllen! Blatt 1

```

```

Amtliches Kennzeichen Verfügungsberechtigter Zahl

```

```

An

(Bezeichnung der Zulassungsbehörde)

```

```

Schiffszulassung

Antrag auf Zutreffendes bitte ankreuzen

o Zulassung

o Erstüberprüfung

o Nachüberprüfung

o Sonderüberprüfung

o Überprüfung durch den Landeshauptmann von 1)

```

```

```

```

Angaben über das Fahrzeug

```

```

Name des Fahrzeuges Art des Fahrzeuges (zB

Fahrgastschiff, Schubschiff)

```

```

Baujahr, Baunummer Name und Ort der Bauwerft

```

```

Länge (m) Breite (m)

```

```

Tiefgang (m) Fixpunkthöhe über Basis (m)

```

```

Antriebsleistung (kW) Tragfähigkeit (t), bei

Sportfahrzeug: Verdrängung (t)

```

```

Laderäume; bei Sportfahrzeug: Eichschein; bei Sportfahrzeug:

Antriebsmaschinen Motornummer(n) und -baujahr

```

```

Verfügungsberechtigter

```

```

Name Wohnsitz (Sitz), Telefon-Nr.

```

```

Ort, Datum Unterschrift des

Verfügungsberechtigten

```

```

Bitte beachten Sie:

Füllen Sie bitte das stark umrandete Feld möglichst vollständig aus, jedoch nur so weit, als Sie über die erforderlichen Daten verfügen. Fehlende Daten werden bei der Überprüfung der Fahrtauglichkeit ergänzt. Bei Sportfahrzeugen sind die Felder für Tragfähigkeit, Laderäume und Eichschein freizulassen.

Einem Zulassungs- bzw. Erstüberprüfungsantrag legen Sie bitte einen Nachweis über Ihre Verfügungsberechtigung am Fahrzeug (zB Kaufvertrag, Mietvertrag, Leasingvertrag) und bei CE-gekennzeichneten Sportbooten die Konformitätsbescheinigung und das Handbuch für den Eigner bei.

1) Wenn der ständige Liegeplatz Ihres Fahrzeuges in einem anderen Bundesland liegt als Ihr Wohnsitz (Sitz), können Sie beantragen, daß die Überprüfung der Fahrtauglichkeit durch die Behörde durchgeführt wird, die für den Liegeplatz örtlich zuständig ist.

```

```

Schiffszulassung Blatt 2

```

```

Amtliches Kennzeichen Verfügungsberechtigter Zahl

```

```


mit dem Ersuchen um Überprüfung der Fahrtauglichkeit und Ausfolgung dieses Blattes sowie des Überprüfungsberichtes an den Verfügungsberechtigten.

Für den Nachweis der Fahrtauglichkeit wurde eine Frist gewährt

bis

```

```

Ort, Datum Für den Landeshauptmann:

o Zulassung

o Erstüberprüfung

o Nachüberprüfung

o Sonderüberprüfung

o Überprüfung durch den Landeshauptmann von

```

```

```

```

Angaben über das Fahrzeug

```

```

Name des Fahrzeuges Art des Fahrzeuges (zB

Fahrgastschiff, Schubschiff)

```

```

Baujahr, Baunummer Name und Ort der Bauwerft

```

```

Länge (m) Breite (m)

```

```

Tiefgang (m) Fixpunkthöhe über Basis (m)

```

```

Antriebsleistung (kW) Tragfähigkeit (t), bei

Sportfahrzeug: Verdrängung (t)

```

```

Laderäume; bei Sportfahrzeug: Eichschein; bei Sportfahrzeug:

Antriebsmaschinen Motornummer(n) und -baujahr

```

```

Verfügungsberechtigter

```

```

Name Wohnsitz (Sitz), Telefon-Nr.

```

```

Das Fahrzeug ist auf Grund

der Überprüfung vom *)

der Bescheinigung vom *)

ausgestellt von

fahrtauglich für den Einsatz auf folgenden Binnengewässern:

Die Zulassung wäre zu befristen bis

Für die Überprüfung ist eine Kommissionsgebühr in der Höhe von

öS zu entrichten.

```

```

Ort, Datum Für den Landeshauptmann:

*) Nichtzutreffendes streichen!

```

```

Schiffszulassung Blatt 3

```

```

Amtliches Kennzeichen Verfügungsberechtigter Zahl

```

```

Verbleibt beim Landeshauptmann von

```

```

als Nachweis der Überprüfung der Fahrtauglichkeit; eine

Gleichschrift dieses Blattes sowie des Überprüfungsberichtes wurde

an den Verfügungsberechtigten ausgefolgt.

Ort, Datum Für den Landeshauptmann:

o Zulassung

o Erstüberprüfung

o Nachüberprüfung

o Sonderüberprüfung

o Überprüfung durch den Landeshauptmann von

```

```

```

```

Angaben über das Fahrzeug

```

```

Name des Fahrzeuges Art des Fahrzeuges (zB

Fahrgastschiff, Schubschiff)

```

```

Baujahr, Baunummer Name und Ort der Bauwerft

```

```

Länge (m) Breite (m)

```

```

Tiefgang (m) Fixpunkthöhe über Basis (m)

```

```

Antriebsleistung (kW) Tragfähigkeit (t), bei

Sportfahrzeug: Verdrängung (t)

```

```

Laderäume; bei Sportfahrzeug: Eichschein; bei Sportfahrzeug:

Antriebsmaschinen Motornummer(n) und -baujahr

```

```

Verfügungsberechtigter

```

```

Name Wohnsitz (Sitz), Telefon-Nr.

```

```

Das Fahrzeug ist auf Grund

der Überprüfung vom *)

der Bescheinigung vom *)

ausgestellt von

fahrtauglich für den Einsatz auf folgenden Binnengewässern:

Die Zulassung wäre zu befristen bis

Für die Überprüfung wurde eine Kommissionsgebühr in der Höhe von

öS vorgeschrieben.

```

```

Ort, Datum Unterschrift:

*) Nichtzutreffendes streichen!

```

```

Schiffszulassung Blatt 4/Seite 1

```

```

Amtliches Kennzeichen Verfügungsberechtigter Zahl

```

```

Überprüfungsbericht

für Sportfahrzeuge

o Zulassung

o Erstüberprüfung

o Nachüberprüfung

o Sonderüberprüfung

o Überprüfung durch den Landeshauptmann von

```

```

```

```

Angaben über das Fahrzeug

```

```

Name des Fahrzeuges Art des Fahrzeuges (zB

Fahrgastschiff, Schubschiff)

```

```

Baujahr, Baunummer Name und Ort der Bauwerft

```

```

Länge (m) Breite (m)

```

```

Tiefgang (m) Fixpunkthöhe über Basis (m)

```

```

Antriebsleistung (kW) Verdrängung (t)

```

```

Antriebsmaschinen (Art, Hersteller, Motornummer(n) und -baujahr

Type)

```

```

Verfügungsberechtigter

```

```

Name Wohnsitz (Sitz), Telefon-Nr.

```

```

Überprüfungsergebnisse

```

```

Befristung der Zulassung bis Zugelassene Anzahl von

Personen an Bord

```

```

Schalldruckpegel (dB(A)) Einschränkungen (Wellenhöhe,

ÖNORM S 5022 Windstärke)

```

```

Einschränkungen auf bestimmte

Gewässer

```

```

Auflagen

```

```

Ort, Datum Unterschrift des

Sachverständigen

```

```

```

```

Schiffszulassung Blatt 4/Seite 2

```

```

Einrichtung

```

```

Wohneinrichtungen Schlafgelegenheiten

```

```

Toilette (Art, Volumen des Waschbecken, Dusche

Fäkalienbehälters)

```

```

Spülbecken (Volumen des Koch-, Kühl- und

Auffangbehälters) Heizgeräte

```

```

Flüssiggasanlage (Abnahmebefund)

```

```

Ausrüstung

```

```

Anker (Anzahl, Masse) Ankerkette (Länge, Stärke)

```

```

Ankerleine (Länge, Durchmesser) Haftleinen (Länge,

Durchmesser)

```

```

Handfeuerlöscher (Brandkl. A, B, Feuerlöschanlage

C, Anzahl, Löschmittelmasse)

```

```

Handruder, Bootshaken, Lenzvorrichtung (zB

Einstiegshilfe (Leiter) Handsösse), Leckabdichtmittel

```

```

Rettungsringe (Anzahl) Rettungswesten (Anzahl)

```

```

Schallsignalgeber Verbandskasten

```

```

Schiffsfunkanlage (Art, Type, Bewilligung der

Sendeleistung) Schiffsfunkanlage durch die

Fernmeldebehörde

Zl. vom

```

```

Motor-Beiboot (Art, Hersteller, Außenbordmotor f. Beiboot

Type, Länge) (Hersteller, Type,

Antriebsleistung)

```

```

Mängel

```

```

Stabilität Freibord

```

```

Rumpf und Aufbauten Flüssiggasanlage

```

```

Außenhaut/Schale Abnahmebefund (konz.

Betrieb)

--- ---

Schotte Gasbehälter,

Aufstellung

--- ---

Deck, Decksbelag Gasbehälterraum

--- ---

Plicht, Entwässerung Leitungen

--- ---

Bilge Anschlüsse, Verbindungen

--- ---

Außenhautöffnungen Absperrvorrichtungen

--- ---

Seeventile Verbrauchsgeräte

--- ---

Aufbauten Zündsicherungen

--- ---

Sicht v. Steuerstand Abgasleitung

--- ---

Steuereinrichtung Gasdetektor

--- ---

Notsteuerung

--- ---

```

```

Kraftstoffanlage Nachtbezeichnungslichter

```

```

Tank, Befestigung Topplicht/Buglicht

--- ---

Tankfülleitung Seitenlicht Steuerbord

--- ---

Tankentlüftung, Flammschutz Seitenlicht Backbord

--- ---

Kraftstoffleitung Hecklicht

--- ---

Absperrventil Rundumlicht

--- ---

```

```

Antriebsmaschinen Ausrüstung

```

```

Antriebsleistung Reling, Handläufe

--- ---

Maschinenraumlüftung Klampen, Poller, Klüsen

--- ---

Vergaser-Flammschutz Anker

--- ---

Motorlagerung Ankerkette, Ankerleine

--- ---

Motorbilge Haftleinen

--- ---

Ölwanne Handfeuerlöscher,

Löschanlage

--- ---

Antriebswelle, Lager Handruder, Bootshaken

--- ---

Kühlsystem Einstieghilfe

--- ---

Abgasleitung, Schalldämpfer Lenzvorrichtung,

Leckabdichtmittel

--- ---

Bedienungseinrichtungen Rettungsringe,

Rettungswesten

--- ---

Bowdenzüge Schallsignalgeber

--- ---

Schalldruckpegel Verbandskasten

--- ---

Funkanlage, Beiboot

```

```

Elektrische Anlage Sanitäreinrichtung

```

```

Batterie, Aufstellung Toilette

--- ---

Batterieraumlüftung Fäkalienbehälter

--- ---

Hauptschalter Waschbecken, Spülbecken

--- ---

Stromkreise, Sicherungen Auffangbehälter

--- ---

Schalttafel, Schalter

--- ---

Leitungen

--- ---

Stecker

--- ---

Blitzschutz

--- ---

Landanschluß, Abnahmebefund

--- ---

```

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Anlage 2

zu § 4 Abs. 3

(Anm.: Anlage nicht direkt darstellbar!)

NUMMER DER ZULASSUNGSURKUNDE SEITE 1

No. of issue/No. d'emission Page 1/Page 1

REPUBLIK ÖSTERREICH, A ...........................

Republic of Austria (zuständige Behörde)

Republique d'Autriche

ZULASSUNGSURKUNDE

SHIP'S CERTIFICATE

CERTIFICAT DE BATEAU

I

ALLGEMEINE ANGABEN

GENERAL INFORMATION/MENTIONS GENERALES

1.1 ART DES FAHRZEUGES *):

Type of vessel *):

Type de bateau *):

1.2 NAME UND/ODER NUMMER DES FAHRZEUGES:

Vessel's name and/or identification number:

Nom et/ou numero d'identification du bateau:

1.3 STAAT DER ZULASSUNG: Österreich

Country of registration: Austria

Pays d'immatriculation: Autriche

1.4 NAME UND ANSCHRIFT DES VERFÜGUNGSBERECHTIGTEN:

Name and address of owner or operator:

Designation et adresse du proprietaire ou de l'exploitant:

1.5 SITZ DER ZULASSUNGSBEHÖRDE:

Place of registration:

Lieu d'immatriculation:

1.6 AMTLICHES KENNZEICHEN:

Registration number:

Numero d'immatriculation:

1.7 REGISTERORT:

Port of registry:

Port d'immatriculation:

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*) Angabe: Schleppschiff/tug/remorqueur Tankmotorschiff

Indicate: Schubschiff/pusher/pousseur self-propelled

tanker/automoteur-citerne

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